Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 23 ZB 18.1246

published on 26/06/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 23 ZB 18.1246
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Verwaltungsgericht München, M 23 K 17.4955, 18/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, auf dessen Würdigung es für die rechtliche Überprüfung des Antrags allein ankommt, nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG (Kammer), B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortsetzungsfeststellung umgestellte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 6. Oktober 2017, mit dem es das Landratsamt F. abgelehnt hat, das bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren betreffend einen gerichtlich unanfechtbar bestätigten Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 (Verfügung der Euthanasierung eines dem Kläger weggenommenen Mäusebussards) wieder aufzugreifen, abgewiesen, weil die Klage wegen des Fehlens eines anzuerkennenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei.

Das ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Für die hier vom Kläger vorgenommene Umstellung der erhobenen Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem ausdrücklich gestellten Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen ist, konnte unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht alle in Frage kommenden Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat, kein Interesse bestehen. Denn ausgehend vom Streitgegenstand, um den es in Ansehung des abgelehnten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG geht, nämlich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen hat, konnte der gestellte Antrag nicht zu einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage führen.

Bis zur Erledigung ist in der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO, die richtige Klageart gewesen: Lehnt die Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen ab, ist eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Behörde zum Wiederaufgreifen als solchem zu verpflichten, zu erheben (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 69 m.w.N.). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Nachweise bei Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 70) bei Bezug auf einen gebundenen Verwaltungsakt eine unmittelbar auf das mit dem Wiederaufgreifen verfolgte Ziel gerichtete Klage zu erheben ist, ändert das im vorliegenden Fall, unabhängig davon, dass wiederum nur die Klage auf ein Wiederaufgreifen als solches zulässig sein soll, wenn der Erstbescheid durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. m.w.N. und Rn. 79 ff.), was hier der Fall ist, nichts. Denn bei dem zu Grunde liegenden unanfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Wiederaufgreifen beantragt war, nämlich dem Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014, mit dem die Tötung des Mäusebussards auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG angeordnet wurde, handelt es sich nicht um einen gebundenen, sondern um einen Ermessensverwaltungsakt. Daher hätte die Umstellung der zunächst noch ohne formulierten Antrag erhobenen Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage von vorneherein nur auf einen Verpflichtungsantrag, was bei der hier vorliegenden Erledigung vor Klageerhebung (Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht war am 19.10.2017, während der Mäusebussard bereits am 18.10.2017 getötet worden war) in sog. doppelt analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13; U.v. 15.12.1993 - 6 C 20.92 - juris Rn. 19) möglich ist, erfolgen können. Streitgegenstand der mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgten Verpflichtungsklage ist in einem Fall wie dem vorliegenden, ob der versagende Bescheid rechtswidrig war und dem Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der begehrte Anspruch zustand (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 18; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 113 Rn. 99). Dem genügt der bloße Antrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 6. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen sei, was einem Anfechtungsantrag entspricht, nicht. Ein ausnahmsweise bestehendes Rechtsschutzinteresse an einer sog. isolierten Anfechtungsklage ist entgegen dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weder vor noch nach Erledigung. Daher ist die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht deswegen, weil sie bereits unzulässig ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

b) Unabhängig davon legt die sehr ausführliche Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar, worin - nach Erledigung des Bescheids vom 6. Oktober 2017 und Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage - bezogen auf den spezifischen Streitgegenstand eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein sollte. Vielmehr befasst sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen ausschließlich mit Aspekten, warum in Bezug auf den Grundverwaltungsakt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorhanden sei, was wegen dessen Bestandskraft in diesem Verfahren aber nichts mehr nützt und daher dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Das gilt hinsichtlich aller in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht geprüften Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr verhalten sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 (dort Seite 1 bis Seite 6 obere Hälfte) nicht dazu, wieso gerade in Bezug auf das Wiederaufgreifen eine Wiederholungsgefahr bestehen soll.

Bezogen auf das geltend gemachte Bestehen eines Rehabilitationsinteresses (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 6 untere Hälfte) wird nicht dargelegt, worin gerade durch das nicht erfolgte Wiederaufgreifen die für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses erforderliche (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25) Stigmatisierung des Klägers liegen soll, unabhängig davon, dass sich die Zulassungsbegründung insofern nicht mit den vollständigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (UA Seite 6, zweiter Absatz von oben) auseinandersetzt, sondern nur mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz, dessen Inhalt, wie das Verwaltungsgericht deutlich macht („Im Übrigen“), für die Verneinung des Rehabilitationsinteresses nicht allein tragend war.

Bezogen darauf, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse direkt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 7 oben), wird übersehen, dass sich das in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden (v. 24.9.2002, Az. 13 K 606/01) gerade damit beschäftigt, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Ansehung einer durch Vollstreckung erledigten Tötungsanordnung besteht, während es hier um ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Ansehung eines nicht erfolgten Wiederaufgreifens geht. Hierbei handelt es sich um einen maßgeblichen Unterschied, denn der Grund für das Anerkennen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zu Grunde liegenden Fallgestaltung besteht darin, eine gerichtliche Überprüfung der erledigten Tötungsanordnung überhaupt zu ermöglichen. Dieses Interesse besteht hier dagegen nicht (mehr), denn die Überprüfung der dem hiesigen Fall zu Grunde liegenden Tötungsanordnung (Bescheid vom 6.5.2014) war möglich und ist erfolgt (vgl. VG München, U.v. 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 und BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 9 ZB 17.766), worauf das Verwaltungsgericht auch hingewiesen hat (UA Seite 7, letzter Absatz).

Bezogen auf das geltend gemachte Präjudizinteresse (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 7 untere Hälfte und Seite 8 oben) wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist, abgesehen davon, dass diese Fallgruppe bei der hier vorliegenden Fallgruppe der Erledigung vor Klageerhebung grundsätzlich nicht greift (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 118 m.w.N.), kein Bezug zum abgelehnten Wiederaufgreifen dargelegt, vielmehr wird als Bezugspunkt eines möglichen Anspruchs (Diskriminierung des Klägers und behauptete Gesundheitsbeeinträchtigungen), der Vollzug des Grundbescheids genannt, aber nicht, wieso hierbei der spezifische Anknüpfungspunkt wenigstens auch das nicht erfolgte Wiederaufgreifen sein könnte.

Soweit sich das Zulassungsvorbringen (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 8 unter VI.) schließlich gegen die ausweislich des Urteils ohnehin nicht allein tragende, sondern als zusätzliche Argumentation herangezogene Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass ein Wiederaufgreifen an Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG scheitern würde, ist der entsprechende Vortrag für die Frage des Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung nicht relevant. Das gleiche gilt im Ergebnis für das weitere Vorbringen auf den Seiten 9 - 12 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2018. Dort wird ausgeführt, warum der Grundverwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein soll. Das aber kann wegen dessen Bestandskraft nicht mehr vorgebracht werden, auch nicht unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn dieser Antrag wurde abgelehnt und das Landratsamt wurde nicht im Wege der Verpflichtungsklage - bis zur Erledigung - dazu verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen, woran - nach der Erledigung - die bloße Feststellung, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei, nichts ändern würde, weshalb das Verwaltungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Verfahren zu Recht das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat.

2. Besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache,

§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Auch aus den übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 (dort Seite 12 f.) ergibt sich nichts anderes.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache folgen nicht daraus, dass, wie geltend gemacht, Behördenakten bzw. Teile davon „zu spät“ vorgelegt worden seien, da es bei den besonderen tatsächlichen wie auch den rechtlichen Schwierigkeiten um solche der Rechtssache selbst gehen muss, unabhängig davon, dass die (sogar bewusste) verspätete Vorlage von Teilen der Behördenakten lediglich behauptet, jedoch nicht belegt wird. Auch der Umstand, dass die Auffassungen zum Gesundheitszustand des Mäusebussards zwischen dem Landratsamt F. und der vom Kläger beauftragten Veterinärmedizinerin unterschiedlich sind, kann keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründen. Denn unabhängig davon, dass durch die oben angeführten Gerichtsentscheidungen (VG München, U.v. 21.12.2016 - M 23 K 16.1118 - juris Rn. 34 ff. und BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 9 ZB 17.766 - juris Rn. 9 ff.) geklärt ist, dass der Auffassung der beamteten Tierärztin zu folgen ist, hat dieser Umstand mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens gar nichts zu tun.

Es liegen aber auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor. Was die Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses anbelangt, ergibt sich das bereits aus den hierzu erfolgten Ausführungen unter 1. Auch der Verweis auf weitere, vom Kläger aufgezählte Gerichtsverfahren führt nicht weiter, da diese ganz andere Streitgegenstände als das hiesige Verfahren haben. Das gilt auch für das besonders genannte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 18 S 18.2837 (vgl. zum rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens BayVGH, B.v. 6.11.2018 - 14 CS 18.1746), in dem es um eine auf Naturschutzrecht gestützte Herausgabeanordnung anderer Tiere des Klägers ging; insbesondere führt der Umstand, dass dort eine Zwischenverfügung, ein sogenannter Hänge- oder Schiebebeschluss, bis zur Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz getroffen wurde, nicht zur Annahme besonderer rechtlichen Schwierigkeiten im hiesigen Verfahren. Schließlich führt auch der Umstand, dass die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die Tötung des Mäusebussards vollzogen wurden, nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im hiesigen Verfahren. Das schon deshalb, weil die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, unabhängig davon ist die Tötung auch erst erfolgt, als das entsprechende gerichtliche Eilverfahren unanfechtbar abgeschlossen war (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2017 - 9 CS 17.1990 - juris, insbesondere Rn. 16).

Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.