Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 CS 16.586

published on 30/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2016 - 9 CS 16.586
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Verwaltungsgericht München, M 23 S7 16.1021, 09/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016 wird der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2016 abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016, mit dem das Verwaltungsgericht unter Änderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015 abgelehnt hat. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keine Veranlassung zur Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016, weil sie alle in diesem Beschluss angeordneten Auflagen erfüllt habe und es den Tieren gut gehe.

Die Antragstellerin beantragt,

der Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. März 2016, M 23 S7 16.1021 abzuhelfen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragstellers wieder herzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden Zweifel, ob die Beschwerde hinreichend begründet worden sei. Abgesehen davon habe die Antragstellerin die Auflagen des Gerichts nicht fristgerecht bzw. gar nicht umgesetzt und erfülle nicht die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Tierhaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der zwar erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 erfolgten, von der Antragstellerin aber noch fristgerecht dargelegten Verbesserung der Haltungsbedingungen überwiegt gegenwärtig das Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Der Abänderungsantrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO war daher abzulehnen.

1. Zwar sind nach Erlass des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Februar 2016 veränderte Umstände eingetreten, die auf Antrag des Antragsgegners gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein neues, selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelöstes Verfahren zur Überprüfung eröffnen, ob eine Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Diese veränderten Umstände hat das Verwaltungsgericht in der nicht fristgerechten Erfüllung von zumindest zwei im Beschluss vom 4. Februar 2016 aufgeführten Auflagen gesehen.

Zum einen hat die Antragstellerin entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 angeordneten Auflage I. 4 bis zum 17. Februar 2016 weder die geforderten weiteren Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² auf der Weide in G...-... zusätzlich aufgestellt, noch die Herde dort so reduziert, dass pro Rind eine Unterstandfläche von ca. 2 m² zur Verfügung steht. Dies ist dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus auch aus den Einlassungen der Antragstellerin v.a. im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2016. Darin wird nämlich die Lieferung von Zelten zur Errichtung der geforderten Unterstände mit einer Stellfläche von 80 m² erst für die Zeit nach Ostern angekündigt, „so dass auch für alle Tiere entsprechend den Auflagen des Gerichts 2 m² zur Verfügung stehen“, und auch nur von der Bereitschaft gesprochen, die Herde so zu reduzieren, dass jedem Rind eine Unterstellfläche von 2 m² zur Verfügung stehen wird.

Zum anderen hat die Antragstellerin entgegen Auflage I. 5 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die auf der Weide in G...-... vorhandenen Stiere und deckfähigen Jungtiere nicht umgehend, spätestens bis zum 15. Februar 2016 entfernt oder kastrieren lassen. Dies wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits dadurch eingeräumt, dass er mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen auf der Weide befindlichen Zuchtstier und mit Schriftsatz vom 11. April 2016 sogar - nunmehr von der übrigen Herde separierte - 14 Zuchtstiere bzw. Jungstiere erwähnte, die nach Angaben der Antragstellerin zum Großteil aber noch nicht deckungsfähig bzw. geschlechtsreif seien. Unabhängig davon ist auch dem Kontrollbericht des Tierarztes Dr. M... vom 18. Februar 2016 zu entnehmen, dass von ihm am 18. Februar 2016 mindestens drei Stiere in der Herde identifiziert worden sind und nach Auskunft von Herrn S... etwa 15 Stiere noch kastriert werden sollen.

2. Diese Verstöße rechtfertigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2016. Denn die Interessenabwägung des Senats fällt unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen genannten neuen Tatsachen gegenwärtig zugunsten der Antragstellerin aus.

a) Nach Erlass des Beschlusses vom 9. März 2016 hat die Antragstellerin - wenn auch zögerlich - weitere Unterstände geschaffen, so dass nunmehr ein Mindestmaß an Unterständen für die Herde zur Verfügung stehen dürfte. Nach vom Antragsgegner bestätigten Angaben der Antragstellerin wurden zudem 15 Stiere nunmehr von der Mutterkuhherde separiert. Weiterhin ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass auf der Weide zusätzliche Wassertränken aufgestellt sind. Vorgetragen und vom Antragsgegner nicht substantiiert bestritten wurde auch, dass die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser (nunmehr) regelmäßig erfolgt. Diese Verbesserungen der Haltungsbedingungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 42).

b) Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände lassen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden lediglich summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens infolge weiterhin bestehender tatsächlicher und rechtlicher Unklarheiten, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 ausgeführt hat, nicht hinreichend genau abschätzen. Die demnach anzustellende (reine) Interessenabwägung führt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen.

Für ein vorläufiges Belassen der Rinder in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, weil eine sofortige vollständige Bestandsauflösung eine sehr einschneidende Maßnahme im Tierschutzgesetz darstellt, die vollendete Tatsachen schafft und für die Antragstellerin einen finanziell erheblichen und kaum wieder gutzumachenden Eingriff zur Folge hätte. Auf der anderen Seite sprechen zwar gewichtige Gründe des Tierschutzes für das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Angesichts der in der Zwischenzeit vorgenommenen Maßnahmen der Antragstellerin, insbesondere der Aufstellung weiterer Tierunterstände und der Trennung der Stiere von der Mutterkuhherde, spricht nach derzeitiger Sachlage aber Einiges für das Vorliegen noch hinnehmbarer Haltungsbedingungen. Hinzu kommt, dass der Gesundheitszustand der Tiere in der tierärztlichen Stellungnahme des Tierarztes Dr. M... der Klinik für Wiederkäuer der L...-...-... ... vom 14. Januar 2016 „als gut“ bewertet wurde und auch in seiner Bescheinigung vom 15. April 2016 eine „Absonderung einzelner Tiere aufgrund eines schlechten Allgemeinzustands“ nicht für notwendig erachtet wird.

Die Tiere werden damit gegenwärtig unter der Obhut der Antragstellerin wohl nicht erheblich vernachlässigt; es wurden auch keine schwerwiegenden Verhaltensstörungen festgestellt. Ein weiterer Verbleib der Tiere in G...-... unter der Obhut der Antragstellerin erscheint daher aus tierschutzrechtlichen Gründen gegenwärtig noch vertretbar.

Der Sachverhalt gibt jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich bei Feststellung erneuter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen oder aus anderen Gründen veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO ergeben könnten, die die Abänderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 zulasten der Antragstellerin trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Interessen nach Maßgabe einer dann anzustellenden umfassenden Interessenabwägung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/05/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage a
published on 12/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt nac
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.