Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 9 AS 17.2499

published on 12/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 9 AS 17.2499
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt nach Abweisung ihrer Anfechtungsklage im ersten Rechtszug die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2015.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 das Halten und das Betreuen von Rindern mit sofortiger Wirkung untersagt und die Antragstellerin verpflichtet, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids aufzulösen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen wird, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 22. Januar 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin unter verschiedenen rechtlichen Auflagen angeordnet bzw. wiederhergestellt hatte, lehnte es mit Beschluss vom 9. März 2016 unter Abänderung seines Beschlusses vom 4. Februar 2016 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Diesen Abänderungsbeschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. 9 CS 16.586) auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 20. Oktober 2016, wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Über den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 9 ZB 16.2467) hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Antragsgegner soeben die Rinder von ihrer Weide hole und abtransportiere, um sie unterzubringen. Es sei zu befürchten, dass damit Fakten geschaffen und die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

im Wege einer Eilanordnung des Verwaltungsgerichtshofs die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2015 wiederherzustellen, um den Abtransport der Herde zu stoppen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Am 18. Dezember 2017 sei die gesamte Herde bis auf fünf Tiere, die aufgrund der einsetzenden Dunkelheit nicht mehr aufgegriffen werden konnten, anderweitig pfleglich untergebracht worden. Dies sei nach Mitteilung des beamteten Tierarztes des Landratsamts M* … unumgänglich gewesen, da die Rinder erheblich vernachlässigt seien und durch nach wie vor bestehende Mängel in der Haltung im Zusammenspiel mit der andauernden winterlichen Witterung die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 Nr. 2 b TierSchG bestanden habe. Die verbliebenen Tiere würden sobald als möglich abgeholt und anderweitig pfleglich untergebracht werden.

II.

Das Begehren der Antragstellerin, das als Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO zu verstehen ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Regelung des Satzes 1 auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert (§ 80b Abs. 2 VwGO). Die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016.

b) Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO steht auch nicht entgegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits vor Antragstellung geendet hat. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl nachträglich beantragt als auch nachträglich angeordnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 – 4 VR 2/07 – juris Rn. 13).

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2007 a.a.O. Rn.14). Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist auch die dem § 80b Abs. 1 VwGO zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer – wie hier – im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolglosen Anfechtungsklage auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens in der Regel nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.06.2007 a.a.O. – juris Rn. 14).

a) Vorliegend spricht bereits vieles dafür, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 keinen Erfolg haben wird und infolgedessen das öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die von der Antragstellerin im Zulassungsverfahren als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen bei summarischer Prüfung wohl nicht vor. Die Ausführungen im Zulassungsantrag greifen im Wesentlichen lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts an und wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen, ohne sich mit dem Urteil substanziell auseinanderzusetzen und etwaige gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten des Urteils aufzuzeigen. Abgesehen davon bleiben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass den Rindern der Antragstellerin jedenfalls bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids trotz wiederholter Aufforderungen zu wenig Unterstände zur Verfügung standen, dass einige Tiere unterernährt waren, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt und das Futter nicht vor Witterungseinflüssen geschützt war, ebenso unangegriffen wie die Feststellung, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht wurde und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden waren. Ebenso wenig wurden die Ausführungen zu einem mangelhaften Herdenmanagement angegriffen. Bereits im Hinblick darauf erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht gerechtfertigt.

b) Abgesehen davon ergibt aber auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2015 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt, um eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Rinder entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren.

Für dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die im Gutachten des beamteten Tierarztes vom 1. Dezember 2017, das mit Schreiben des Antragsgegners vom 19. Dezember 2017 vorgelegt wurde, enthaltenen Feststellungen und die dortige fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes. Daraus ergibt sich, dass sich die – nach Erlass des Bescheids vom 29. Dezember 2015 vorübergehend verbesserten – Haltungsbedingungen und der Pflegezustand der Rinder seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2016 wieder erheblich verschlechtert haben. Nach den Angaben des beamteten Tierarztes gab es bei der letzten Kontrolle am 1. Dezember 2017 – wie bereits früher – erhebliche Mängel bei der Wasserversorgung und Fütterung der Herde sowie bei ihrer Unterbringung auf morastigen und matschigen Weideflächen ohne trockene, witterungsgeschützte Liegefläche, die zudem unzählige verletzungsgefährdende Gegenstände aufwiesen. Nahezu alle Tiere hatten Kotverunreinigungen. Bei mehreren Rindern wurden zudem überlange Klauen festgestellt, wobei bei mindestens einem Rind eine Lahmheit aufgrund von überlangen Klauen vorlag. Abgesehen davon waren entgegen der Auflagen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 die fortpflanzungsfähigen Stiere nicht von der Herde abgetrennt. Durch diese nicht ausreichende Versorgung und Pflege werden den Rindern nach der Einschätzung des beamteten Tierarztes Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG) und deren Leben und Gesundheit erheblich gefährdet. Diesen Feststellungen und der fachlichen Einschätzung des beamteten Tierarztes, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentritt, kommt vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 30 m.w.N.).

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Unterbringung und Betreuung der Rinder muss das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage und der Rückgabe der Rinder zurücktreten, zumal laut Mitteilung des Antragsgegners vom 27. Juli 2017 im Zulassungsverfahren ohnehin das Pachtverhältnis der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. August 2017 aufgelöst worden sein soll und schon deshalb die Unsicherheit besteht, auf welchen Flächen die Tiere weiterhin untergebracht werden sollen. Bislang unternahm die Antragstellerin auch nichts, um die diesbezügliche Unsicherheit zu beseitigen. Eine entsprechende Anfrage des Gerichts blieb unbeantwortet.

Abgesehen davon werden durch die Wegnahme und Unterbringung der Tiere entgegen der Befürchtung der Antragstellerin keine endgültigen Verhältnisse geschaffen, da die Tiere jederzeit vom jetzigen Unterbringungsort abgeholt und an einen Unterbringungsort nach Wahl der Antragstellerin transportiert werden können, sofern dort die Voraussetzungen für eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende tierschutzgerechte Haltung der Tiere gewährleistet sind. Derzeit steht der Antragstellerin ein angemessener Unterbringungsort nach eigenen Angaben („die Klägerin ging davon aus, dass die Tiere zum Jahresende dort untergebracht werden könnten“) aber nicht zur Verfügung.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2016 wird der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2016 abgelehn
published on 02/08/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.