Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 8 ZB 12.2044, 12.2045, 12.2046 u.a.

published on 04/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 8 ZB 12.2044, 12.2045, 12.2046 u.a.
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Verwaltungsgericht Augsburg, 6 K 11.1381, 11/07/2012

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Gesamtstreitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 15.000 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 27. Juni 2011 für den Neubau der Ortsumfahrung B... - B... und den Ausbau der Staatsstraße 1082 vom westlichen Ortsrand von B... bis zur Landesgrenze Baden-Württemberg.

Die Kläger zu 2 bis 8 sind durch das Planfeststellungsverfahren grundstücksbetroffene Eigentümer, wobei der Kläger zu 7 das (Teil-)Eigentum am von der Planfeststellung unmittelbar betroffenen Grundstück FlNr. .../..., Gemarkung B..., erst am 1. September 2011 erworben hat; die Auflassungsvormerkung zur Sicherung seines Erwerbsanspruchs aus dem notariellen Kaufvertrag wurde am 21. April 2011 in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger zu 1 bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen verkehrliche Erschließung durch die Planung verändert wird.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2011 mit Urteil vom 11. Juli 2012 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahrensfehler geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der von den Klägern dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (BVerwG, B.v. 14.6.2002 – 7 AV 1/02 – BayVBl 2003, 159; B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543). Vor diesem Hintergrund greifen die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts nicht durch.

1.1 Zwar hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Klagebefugnis des Klägers zu 7 verneint. Denn als Inhaber einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB steht ihm eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition zu, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst wird (BVerwG, U.v. 14.11.2012 – 9 C 14/11 – BVerwGE 145, 96). Der Kläger zu 7 ist daher entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als unmittelbar Planbetroffener klagebefugt.

Dieser Mangel ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht ungeachtet der von ihm angenommenen fehlenden Klagebefugnis des Klägers zu 7 die Klage auch in der Sache als unbegründet abgewiesen hat. Wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt, begegnet diese Beurteilung keinen rechtlichen Bedenken. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.2 Die Rüge der Kläger, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Ortsumfahrung B... - B... und dem weiteren Ausbau der St 1082 handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staatsstraße, weil sie ihre überregionale Bedeutung verloren habe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung infrage zu stellen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG diejenigen Straßen als Staatsstraßen, die innerhalb eines Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Dabei beurteilt sich die Verkehrsbedeutung einer Straße vorrangig nach deren Netzfunktion, während der Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen lediglich nachrangige Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 – BayVBl 2000, 242/243).

Der Einwand der Kläger, die St 1082 habe nach dem Ausbau der Strecke D... – W... (L 2033) und der Strecke W... – H... (DLG 35) ihre frühere überörtliche Bedeutung verloren, ist nicht geeignet, deren Netzfunktion infrage zu stellen. Die St 1082 verknüpft im Bereich der Planfeststellung die Kreisstraße DLG 1 mit der Kreisstraße DLG 29 und schließt auf dem Gebiet des Freistaats Bayern eine Lücke zwischen der in Baden-Württemberg verlaufenden Landesstraße L 1082 und der Kreisstraße DLG 35, welche in ihrer Weiterführung als DLG 27 eine Anbindung an die Bundesautobahn A 7 herstellt. Die Landesstraße L 1082 wiederum trifft auf die Landesstraße L 2033, welche eine Verbindung nach D... und nach A... darstellt. Schon aufgrund ihrer Lage im Straßennetz ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet, die Verknüpfungsfunktion der streitbefangenen Straße in Zweifel zu ziehen. Entgegen ihrem Vorbringen lagen der Planfeststellungsbehörde auch durchaus Erkenntnisse über die Zuordnung der bei der Verkehrsuntersuchung am 14. Mai 2009 festgestellten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) vor, nachdem diese mit der Befragung von rund 1900 Verkehrsteilnehmern einherging, so dass deren Herkunft und Ziel in Erfahrung gebracht werden konnte. Der von den Klägern angestellte Vergleich der verkehrlichen Entwicklung zwischen 2005 und 2010 mit der Kreisstraße DLG 35 stellt nicht die Qualität der St 1082 als Straße mit Netzfunktion, insbesondere als Zubringer zur A 7, in Abrede. Abgesehen davon, dass sich aus diesen Zahlen sogar ein leichter Anstieg der Kfz-Zahl auf der Staatsstraße erkennen lässt, während der Schwerverkehr nur um 13 Fahrzeuge zurückgegangen ist, lässt der Umstand, dass demgegenüber auch die DLG 35 Netzfunktion hat, keine Rückschlüsse auf die Qualität der St 1082 zu.

Im Übrigen wurde auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass schon bei einer quantitativen Betrachtung keine völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung der Straße festgestellt werden kann, von den Klägern nicht substanziiert infrage gestellt. Mit ihrem Einwand, die Ergebnisse der Verkehrszählung 2009 seien fragwürdig, wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Vortrag auseinanderzusetzen. Insbesondere tragen sie keine neuen Erkenntnisse vor, weshalb sie davon ausgehen, dass die erst ab 18. Mai 2009 erfolgte Sperrung bereits am Tag der Verkehrsuntersuchung (14. Mai 2009) zu Ausweichverkehr geführt haben soll, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Durchfahrt an der (bereits eingerichteten) Baustelle, wie die in der Gerichtsakte befindlichen Fotos belegen, noch ungehindert möglich gewesen war und zudem die Erhebungsdaten mit den Straßenverkehrszählungen der Jahre 2005 und 2010 korrespondieren. Wenn die Kläger diese Umstände als „befremdlich“ bezeichnen, genügen sie ihrer Darlegungspflicht zur Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Bei dem Vorbringen, dass die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für die Nachtstunden vorgenommene Hochrechnung nach bundesweitem Standard zu höheren als den tatsächlichen Werten in der überdurchschnittlich ländlichen und dünn besiedelten Region geführt haben könnte, handelt es sich lediglich um Vermutungen, denen der Beklagte entgegengetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, dass Feststellungen über die Verkehrsbelastung einer öffentlichen Straße nur teilweise auf projektbezogene Untersuchungen und im Übrigen auf in der Straßenplanung gebräuchliche Prognosen gestützt werden (BVerwG, B.v. 1.4.1999 – 4 B 87/98 – NVwZ-RR 1999, 567/568 m.w.N.; vgl. auch B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10). Hinreichende Anhaltspunkte, dass für die Hochrechnung keine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

1.3 Die Kläger können die von ihnen geltend gemachte Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht damit begründen, dass die Feststellung, es liege kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG vor, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (Az. 9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149) nicht vereinbar sei.

Der Kläger zu 1 ist insoweit bereits deshalb nicht rügebefugt, weil er als nicht enteignungsbetroffener Grundeigentümer nur die Verletzung nachbarschützender Vorschriften rügen kann und im Gegensatz zu den anderen Klägern, deren Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, keinen Anspruch darauf hat, die Planfeststellung umfassend dahingehend überprüfen zu lassen, ob bei der fachplanerischen Abwägung objektive öffentliche Belange und Vorschriften hinreichend beachtet worden sind (BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Die Kläger zu 2 bis 8 können dagegen zwar als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundeigentum Betroffene grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses verlangen, weil der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Eigentumsentzug zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein muss (BayVGH, B.v. 14.12.2012 a.a.O.). Vorliegend sind sie jedoch nicht berechtigt, den im Zulassungsverfahren behaupteten Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend zu machen, weil sie mit diesen Einwendungen nach Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Präklusionsvorschriften sind vorliegend erfüllt, nachdem im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen keine Bedenken (mehr) geltend gemacht werden und die vorgeschriebenen rechtlichen Belehrungen erfolgt sind. Daher sind die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Einwendungen beschränkt, die sie im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise bereits vorgetragen haben (BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 14/10 – NVwZ 2012, 180/182 Rn. 16). Zwar sind an die Substanziierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen; es können weder Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, noch rechtliche Einordnungen ihrer Einwendungen abverlangt werden (BVerwG, U.v. 14.7.2011, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren muss sich aber zumindest in groben Zügen ergeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, wenngleich dies nicht begründet werden muss; die Planfeststellungsbehörde soll lediglich erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 11).

Hiervon ausgehend sind die Kläger mit ihrer Einwendung, das Urteil unterschreite die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe für den naturschutzfachlichen Schutz von Fledermäusen und Zauneidechsen und verneine daher zu Unrecht das Vorliegen des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ausgeschlossen. Die ausgelegten Planunterlagen befassen sich eingehend mit den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Problemkreisen und den insoweit vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss werden u.a. die im Untersuchungsgebiet des planfestgestellten Vorhabens nachgewiesenen bzw. potenziell möglichen Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43 EWG (FFH-RL) aufgeführt und unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan ein Verstoß gegen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen (vgl. C III 7.3). Dabei wird auch konkret auf die Frage der negativen Auswirkungen auf das potenzielle Winterquartier und auf das mögliche Kollisionsrisiko für Fledermäuse eingegangen und die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme 1 im Hinblick auf die Zauneidechse erörtert (CIII 7.3.5.1 -7.3.5.3). Demgegenüber haben sich die Kläger in ihren Einwendungsschreiben darauf beschränkt, die Erforderlichkeit des Vorhabens in Abrede zu stellen und daraus pauschal die Schlussfolgerung gezogen, dass daher u.a. auch die Eingriffe in Landschaft und Natur nicht gerechtfertigt seien. Im Übrigen haben sie darauf verwiesen, dass die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes von den zuständigen Organisationen vorgetragen werden. Ihren Einwendungen lässt sich danach nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass sie im Hinblick auf Fledermäuse und Zauneidechsen einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG befürchten. Daher können sie auch im gerichtlichen Verfahren hierauf bezogene Einwendungen nicht geltend machen. Im Übrigen setzen sich die Kläger in der Zulassungsbegründung auch nicht konkret mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 44 BNatSchG auseinander, weshalb ihr Vortrag darüber hinaus auch nicht der ihnen obliegenden Darlegungspflicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt.

1.4 Auch die Überprüfung der planerischen Abwägung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Kläger entspricht teilweise bereits nicht den Anforderungen des Darlegungsgebots, wenn lediglich das Vorbringen der ersten Instanz wiederholt wird; im Übrigen sind die Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung infrage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer eingeschränkten Überprüfbarkeit des Abwägungsergebnisses ausgegangen. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe seinen Prüfungsrahmen unzutreffend eng gesehen, verkennen sie, dass in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass sich die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts im Rahmen des planerischen Abwägungsgebots auch darauf erstreckt, eine unverhältnismäßige Gewichtung der Belange im Rahmen der Abwägung zu beanstanden. Eine Abwägungsdisproportionalität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 15.1.2004 – 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1/13) haben die Kläger in ihrem Zulassungsbegehren jedoch nicht konkret dargelegt.

Die Rüge, ein Abwägungsmangel ergebe sich bereits aus der fehlenden überregionalen Funktion der St 1082, greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläger die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verkehrsbedeutung dieser Straße, wie oben ausgeführt, nicht in Zweifel zu ziehen vermochten.

Die Ziele der LEADER-Brenzregion mussten schon deshalb nicht ausdrücklich in die Abwägung mit eingestellt werden, weil das durch die Planfeststellung betroffene Gemeindegebiet, wie die Kläger selbst einräumen, nicht zu deren Mitgliedern zählt. Im Übrigen setzen sich der Planfeststellungsbeschluss sowie das angefochtene Urteil eingehend mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auseinander. Dass die umliegenden, in Baden-Württemberg gelegenen Gemeinden der LEADER-Brenzregion angehören, hat nicht zur Folge, dass diese Belange fehlgewichtet in die planerische Abwägung eingestellt wurden. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 (4 A 15/02 – BVerwGE 117, 149) geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil aus dem LEADER-Förderprogramm – anders als aus der Vogelschutzrichtlinie, die der höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde lag – keine rechtlichen Schranken für die straßenrechtliche Fachplanung folgen, die im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können. Entgegen dem klägerischen Vorbringen wird im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch nicht pauschal dem Bau der Straße der Vorzug eingeräumt; vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde die betroffenen öffentlichen und privaten Belange einander gegenübergestellt und gewichtet und hiermit die getroffene Entscheidung begründet.

Insbesondere werden im Rahmen der Abwägung auch die verschiedenen Planungsalternativen berücksichtigt und deren Vor- und Nachteile und ihre Auswirkungen auf die im Raum stehenden öffentlichen und privaten Belange gegenübergestellt. Die Kläger rügen zwar letztlich, dass in diesem Zusammenhang eine falsche Gewichtung stattgefunden habe, da die von ihnen bevorzugte Planungsvariante nicht den Vorzug erhalten hat. Sie vermögen aber nicht schlüssig darzulegen, weshalb das Verwaltungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden eingeschränkten Prüfungsrahmens einen Abwägungsfehler hätte annehmen müssen. Der Vortrag, es sei die teuerste Alternative, die zudem den größten Eingriff in Natur, Landschaft, Landwirtschaft und Eigentümergrundrechte beinhaltet, gewählt worden, geht ausweislich der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Darstellung der Planungsvarianten (unter C III 3.2) und der alternativen Gestaltung des Knotenpunkts bei Bau-km 1+250 (unter C III 3.3.2) schon deshalb fehl, weil die untersuchten Alternativen zum Teil weitergehende Nachteile für naturschutzrechtliche Belange bzw. einen weitergehenden Flächenverbrauch als das planfestgestellte Vorhaben zur Folge gehabt hätten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Trassenwahl, zur alternativen Gestaltung des Knotenpunkts und zur Dammlage zwischen Bau-km 2+200 und Bau-km 2+400 (Bereich M...) werden durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren auch nicht substanziiert infrage gestellt; vielmehr wird der bereits in der ersten Instanz vertretene Standpunkt erneut dargestellt, ohne auf die hiergegen vorgebrachten Argumente einzugehen, geschweige denn eine unverhältnismäßige Gewichtung der betroffenen Belange durch die Planfeststellungsbehörde aufzuzeigen. Insbesondere setzen sich die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht mit dem Umstand auseinander, dass mit der von ihnen favorisierten Variante die Ziele des Vorhabens, nämlich eine Beseitigung der Trassierungsmängel auf der gesamten Strecke und das Abrücken von bestehender und geplanter Wohnbebauung nicht erreichbar sind. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde, die sich trotz der erkannten Eingriffe in Natur und Landschaft und der deutlich höheren Kosten letztlich mit Blick auf diese Ziele für die Planfeststellungsvariante entschieden hat, die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten hat.

Danach ist entgegen dem klägerischen Vorbringen eine Planungsvariante, die sich – nach objektiven Gesichtspunkten – schlechthin als die „bessere“ aufgedrängt hätte, nicht ersichtlich. Eine Herabstufung der St 1082 und eine Aufstufung der DLG 35 musste schon deshalb nicht als in die Abwägung einzustellende Variante berücksichtigt werden, weil die St 1082, wie im Planfeststellungsbeschluss und in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargestellt wurde, überregionale Bedeutung hat. Wie oben ausgeführt, haben die Kläger hiergegen keine substanziierten Einwendungen vorgetragen. Letztlich wiederholen sie damit im Ergebnis ihre Einwendungen gegen die Trassenwahl und den Ausbaustandard aus der ersten Instanz, ohne schlüssig darzulegen, warum das Verwaltungsgericht einen Abwägungsfehler hätte annehmen müssen.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der negativen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und der Infragestellung der Dimensionierung der Baumaßnahme durch die Tiefbauverwaltung. Deren Bedenken wurden im Planfeststellungsbeschluss (unter C IV 1, S. 57, 59) berücksichtigt und in den Abwägungsvorgang einbezogen (vgl. die Verweise auf die Abschnitte C III 3.2 und 3.3 bzw. C III 7.3.5, 3.3.2, 7.1). Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung diese Stellungnahmen nicht zitiert hat, ist folgerichtig, weil die von diesen Behörden erhobenen Einwendungen nicht die Planrechtfertigung selbst betreffen, sondern vielmehr – wie zutreffend berücksichtigt – in die fachplanerische Abwägung einzustellen waren.

Es stellt auch keinen Zirkelschluss zu der mit dem Planfeststellungsbeschluss verfolgten Zielsetzung der Verkehrssicherheit dar, dass dieser bei Bau-km 2+820 eine weitere Querung des landwirtschaftlichen Verkehrs als notwendig erachtet und zulässt. Vielmehr handelt es sich hierbei um das Ergebnis der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte, denen der Zugang zu ihren Feldern nicht unzumutbar erschwert werden durfte, und dem Interesse an der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Durch die Einrichtung gesonderter Parallelwege für landwirtschaftliche Fahrzeuge werden die derzeit bestehenden, auf zahlreiche Einbiege-, Querungs- und Überholvorgänge zurückzuführenden Gefahrensituationen maßgeblich reduziert; die geplanten Querungsmöglichkeiten an geeigneten Stellen verringern die hierdurch entstehenden Nachteile bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch Umwege. Es ist nicht erkennbar, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Kläger weiterhin die Erschwerung der Bearbeitung von Feldern rügen, beschränken sie sich erneut auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und deren Richtigkeit substanziiert infrage zu stellen.

Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Planrechtfertigung und der Abwägungsentscheidung unter anderem auch die unbefriedigende Parksituation an der Arztpraxis bei Bau-Kilometer 0+650 berücksichtigt hat, welche Ende 2012 aufgelöst wurde. Denn für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt (27.6.2011) stellte sich die Parksituation an der Arztpraxis noch als abwägungserheblicher Belang dar, da sie zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führte.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es kann dahinstehen, ob die Kläger diesen Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt haben. Denn jedenfalls ist die von ihnen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Klagebefugnis eines Auflassungsvormerkungsinhabers mittlerweile – bejahend – höchstrichterlich geklärt (BVerwG, U.v. 14.11.2012 – 9 C 14/11 – BVerwGE 140, 149). Da für die Frage nach dem Vorliegen von Zulassungsgründen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag abzustellen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 40), ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung jedenfalls mit dieser höchstrichterlichen Klärung entfallen.

3. Auch der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das erstinstanzliche Gericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechts- oder Tatsachensatz im Urteil des Divergenzgerichts abgewichen ist.

3.1 Die rechtsfehlerhafte Verneinung der Klagebefugnis des Klägers zu 7 in der angefochtenen Entscheidung begründet diesen Zulassungsgrund nicht. Zwar kann ein durch eine zwischenzeitliche Klärung der Rechtsfrage entfallener Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich als Zulassungsgrund der Divergenz beachtlich sein (vgl. BVerwG, B.v. 7.1.1993 – 4 NW 42/92 – NVwZ-RR 1993, 513). Dies setzt jedoch voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung von der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Das ist vorliegend, wie bereits oben ausgeführt, nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur mit der fehlenden Klagebefugnis des Klägers zu 7 begründet, sondern (auch) in der Sache über das Klagebegehren entschieden hat, ohne dass insoweit Zweifel an der Richtigkeit der hierzu getroffenen Feststellungen bestehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich danach wegen der abweichenden Rechtsauffassung im Ergebnis nicht als unrichtig heraus.

3.2 Soweit die Kläger eine Divergenz des Urteils des Verwaltungsgerichts zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149) geltend macht, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen an eine Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 14.1.2004 – 1 ZB 03.2691 – juris Rn. 13). Zwar haben die Kläger im Schriftsatz vom 21. Februar 2013 hierzu ergänzende Ausführungen gemacht. Ungeachtet der Frage, ob dieses nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erfolgte Vorbringen noch berücksichtigungsfähig ist, werden sie der ihnen obliegenden Darlegungspflicht hiermit dennoch nicht gerecht. Denn sie zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen von den zitierten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat. Mit der lediglich durch die Angabe der Randnummer des angefochtenen Urteils erfolgten Beanstandung rügen sie damit vielmehr die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies erfüllt die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz jedoch nicht.

Im Übrigen bezieht sich das Vorbringen der Kläger auch insofern wiederum auf die Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Zauneidechse und die Berücksichtigung der Belange der Art Fledermaus mit § 44 BNatSchG vereinbar sind. Wie oben ausgeführt, sind die Kläger aber mit diesem Vorbringen mangels hinreichend konkretisierter Einwendungen im Verwaltungsverfahren gemäß Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Kläger tragen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, weil es die „Sonderbaulastvereinbarung“ zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde B... vom 15. September 2010 zur Frage der Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht beigezogen habe. Mit dieser Rüge könne sie jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil sich die genannte Vereinbarung in den Akten der Regierung von Schwaben befindet (Akte 1 Blatt 11 ff.), die das Verwaltungsgericht zum Verfahren hinzugezogen hatte.

Im Übrigen verkennen die Kläger insoweit, dass ein Verfahrensbeteiligter im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen kann, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen, oder wenn sich dem Gericht die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20/12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt dagegen regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, B.v. 25.1.2005 – 9 B 38/04 – NVwZ 2005, 447/449; BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 10 ZB 09.634 – juris Rn. 11). Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – BVerwGE 142, 132 Rn. 25). Die Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO vertreten, für sie trat aber in der mündlichen Verhandlung ein Herr H... als „gemeinsamer Sprecher“ auf, der die von den Klägern verwendeten Einwendungstexte entworfen und ihre Interessen bereits im Erörterungstermin und beim gerichtlichen Augenscheinstermin vertreten hatte. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht offenkundig gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO als sachkundiger Beistand zugelassen, weshalb die Kläger im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung sachkundig vertreten waren.

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Zulassungsbegründung auch nicht darlegt wird, weshalb die Berücksichtigung der Vereinbarung vom 15. September 2010 zu einem für die Kläger günstigerem Ausgang des Verfahrens hätte führen können. Die pauschale Aussage, dass die Urkunde „für den Rechtsstreit von Bedeutung hätte sein können“, genügt den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung des Zulassungsgrundes nicht. Ungeachtet dessen wurde bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz der Regierung von Schwaben vom 21.11.2011, Bl. 111 der Gerichtsakte), aber auch im Zulassungsverfahren durch die Landesanwaltschaft ausdrücklich bestätigt, dass die Finanzierung des Vorhabens weiterhin gesichert ist und mit dem Bau der Ortsumfahrung nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden soll. Demzufolge lässt sich aus dem geltend gemachten Verfahrensmangel auch kein ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, zumal die Kläger auch insoweit entsprechend obigen Ausführungen ihrer Darlegungspflicht nicht genügt haben. Damit hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/03/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Besch
published on 20/12/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni
published on 14/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Ergänzungsbeschluss des Beklagten vom 2. März 2007 zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A 1
published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.