Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439

bei uns veröffentlicht am01.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 3 K 16.1792, 12.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.773,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

A.

Soweit sich die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zwischen dem Wohnort der Kläger in M … und der A …-Grundschule in A … im Schuljahr 2015/16 i.H.v. (letztlich) 3.431,82 Euro wenden, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Die Ablehnung des von den Klägern gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Schuljahrs 2015/16 (kumulativ) auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte - und nicht die Erziehungsberechtigten - habe ein Wahlrecht hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten. Soweit die Kläger der Auffassung gewesen seien, dass die Notwendigkeit der Schülerbeförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug bestanden habe, hätten sie dies in substantiierter Weise im betreffenden Schuljahr der Beklagten gegenüber geltend machen müssen, wobei dieser jedoch die Auswahl oder Einrichtung des Verkehrsmittels zur Schülerbeförderung oblegen habe. Damit stehe einem über die Kosten der öffentlichen Beförderung von 921,30 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch entgegen, dass die Kläger selbst entschieden hätten, ihre Tochter mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu befördern und die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe. Daneben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs selbständig tragend damit begründet, dass im Übrigen andere Verkehrsmittel nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur zum Einsatz kommen könnten, wenn diese notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher seien. Beides sei vorliegend aus näher im Urteil ausgeführten Gründen nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme ergebe sich auch nicht aufgrund einer Zusicherung, da eine solche den Akten nicht entnommen werden könne und insbesondere nicht in der Niederschrift der Beklagten über eine Aussage des Klägers zu 1 vom 22. Januar 2016 liege, in der er sich auf eine lediglich mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2015 beziehe.

II. Ist ein Urteil - wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsansprüche für das Schuljahr 2015/16 - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 3 B 38.16 u.a. - NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 Rn. 2).

III. Dem kommen die Kläger nicht nach. Die Kläger zeigen bereits keine Zulassungsgründe hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten (nachfolgend 1. bis 3.). Somit kommt es auf Ausführungen der Kläger zu den weiteren tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht an. Diese können die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden nicht aufgezeigt.

a) Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

a) Mit ihrem Einwand, die Beklagte habe gewusst und sei davon ausgegangen, dass ihre Tochter im Schuljahr 2015/16 mit dem eigenen PKW befördert worden sei, können die Kläger nicht durchdringen. Denn sie legen bereits nicht dar, wann sie bei der Beklagten für das Schuljahr 2015/16 einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug - dieser wäre erforderlich gewesen, damit die Beklagte den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV hätte anbieten können - gestellt haben. Ungeachtet dessen ist ein solcher Antrag den Behördenakten auch nicht zu entnehmen. Mit ihrem Antrag vom 20. März 2015 haben die Kläger lediglich Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug bis 31. Juli 2015, d.h. für das zurückliegende Schuljahr 2014/15, geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass gleichzeitig die Anerkennung der Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs für das Schuljahr 2015/16 beantragt wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Antragstellung kann auch nicht im Schreiben vom 3. Juni 2016 gesehen werden. Hiergegen spricht der Zeitpunkt kurz vor Ablauf des Schuljahres 2015/16 sowie der eindeutige Wortlaut - es wird eine Fahrtkostenerstattung für konkret bezeichnete Fahrten im Schuljahr 2015/16 begehrt.

Ein Antrag auf vorherige Anerkennung der Beförderung der Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug kann auch nicht der in den Akten befindlichen Niederschrift der Geschäftsleitung der Beklagten vom 22. Januar 2016 entnommen werden. Dass der Kläger zu 1 dort zur Niederschrift erklärt hat, der 1. Bürgermeister der Beklagten habe eine Fahrkostenerstattung für das Schuljahr 2015/16 zugesagt, bedeutet nicht, dass eine Beförderung mittels privaten Kraftfahrtzeugs beantragt und darüber hinaus auch zugesichert worden ist. Vielmehr entspricht diese Aussage des 1. Bürgermeisters - unterstellt, sie ist so getätigt worden - lediglich der bestehenden Rechtslage, wonach die Beklagte ab dem Schuljahr 2015/16 aufgrund der Zuweisung durch das zuständige Staatliche Schulamt nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SchBefV zur Beförderung der Tochter der Kläger zur A …-Grundschule A … verpflichtet war. Auch die Formulierung „hier erwarte ich ein vorgefertigtes Formular, welches zur Erstattung notwendig ist bzw. falls dies nicht notwendig ist, die Erstattung der Fahrkosten auf die bereits bekannte Kontoverbindung“ steht dem Schluss entgegen, dass der Kläger zu 1 am 22. Januar 2016 einen entsprechenden Antrag auf vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug gestellt hat.

b) Die Kläger zeigen allerdings auch nicht auf, dass vorliegend eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug entbehrlich war, weil die Beförderung ihrer Tochter mit dem eigenen Kraftfahrtzeug die einzig rechtmäßige Beförderungsmöglichkeit gewesen ist.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beantragte Kostenerstattung könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe, es also einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug bedurft hätte, wird als solche von den Klägern nicht in Frage gestellt. Mit ihrem Einwand, es habe keine anderweitige Beförderungsmöglichkeit für ihre Tochter bestanden und daher hätten nicht sie die Entscheidung getroffen, ihre Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zur Schule zu fahren, zeigen sie keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts auf.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV erfüllt die Beklagte ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Beklagte kann ihre Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass sie eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV anbietet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte auch bei notwendiger Beförderung mittels anderer Verkehrsmittel als dem öffentlichen Personenverkehr ein Wahlrecht, welches andere Verkehrsmittel sie auswählt. Selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellen würde, dass eine Beförderung ihrer Tochter außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs notwendig im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV war, wäre eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nur dann entbehrlich, wenn gerade die Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs die einzig rechtmäßige gewesen wäre. Nur dann wäre das Ermessen der Beklagten auch hinsichtlich der Auswahl möglicher anderer Verkehrsmittel auf Null reduziert gewesen, so dass es einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht zwingend bedurft hätte. Dass dem so ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, aufzuzeigen, warum eine Beförderung ihrer Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus ihrer Sicht nicht möglich war. Sie verhalten sich nicht dazu, warum auch alle anderen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV genannten Verkehrsmittel nicht für eine Beförderung ihrer Tochter in Betracht gekommen wären.

2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) ist nicht hinsichtlich aller tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Zur Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug verhalten sich die Kläger im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung das Schuljahr 2015/16 betreffenden Beweisanträge Nr. 3 und 4 (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Ungeachtet dessen, ob die Kläger den Verfahrensmangel entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt haben, betreffen die mit diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Beweisthemen nicht die Thematik der vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug. Beim Beweisantrag zu 4 geht es um das Beweisthema, ob die Tochter der Kläger den Weg von der Haltestelle in A … zur Grundschule in 13 Minuten zurücklegen kann. Der Beweisantrag zu 3 betrifft die Frage, ob der 1. Bürgermeister die Übernahme der Beförderungskosten - allgemein - zugesichert hat.

B.

Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung der Tochter der Kläger für das Schuljahr 2014/15 i.H.v. 4.341,28 Euro richtet, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im vorliegenden Fall eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG die Beförderungspflicht durch die Beklagte gesetzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht möglich.

Wird einer Schülerin - wie vorliegend - auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), so gehört die Beförderung der Schülerin auf dem Schulweg nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG - nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten als Schulaufwandsträger (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Für den in § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV (i.d. hier maßgeblichen, bis 31.7.2016 geltenden Fassung) nochmals ausdrücklich erklärten Ausschluss der Beförderungspflicht sind die den Antrag auf das Gastschulverhältnis motivierenden persönlichen Gründe der Erziehungsberechtigten unerheblich. Eine Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kommt deshalb auch nicht ausnahmsweise, namentlich nicht im Hinblick auf bestimmte persönliche Gründe der Erziehungsberechtigten, der Schülerin oder des Schülers, in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 9). Da Gastschüler im Sinn des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG - und nur um ein solches Gastschulverhältnis handelt es sich vorliegend nach dem unmissverständlichen Wortlaut im Bescheid vom 28. August 2014 - von der Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kraft Gesetzes (ausnahmslos) ausgeschlossen sind, kommen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV zur Anwendung, die - nur bei bestehender Beförderungspflicht - Ausnahmen in Bezug auf die Beförderung der Schüler zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 a.a.O. juris Rn. 12).

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger für das Schuljahr 2014/15 keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Beförderungskosten mit dem privaten Kraftfahrzeug haben. Im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen ist es daher unerheblich, ob der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung von der Beklagten im Bescheid vom 28. August 2018 ausgeschlossen worden ist. Da die vom zuständigen Staatlichen Schulamt mit Bescheid vom 7. September 2015 auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG erfolgte Zuweisung der Tochter der Kläger an die A …-Grundschule A … erst mit Wirkung vom 15. September 2015 für das Schuljahr 2015/16 erfolgte und damit im Schuljahr 2014/15 lediglich ein Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand - die Beklagte konnte auch nur ein solches genehmigen -, kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Tochter der Kläger bereits im Schuljahr 2014/125 ein besonderer Förderbedarf vorgelegen hat.

II. Aus demselben Grund liegen auch die von den Klägern behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

III. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 - 11 ZB 17.30654 - juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30394 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

Diesen Darlegungsanforderungen kommen die Kläger nicht nach. Ungeachtet dessen befasst sich das von den Klägern zitierte Urteil des Senats vom 14. Mai 2014 - 7 B 14.24 - (NJW 2014, 2135) nicht mit der Frage der Erstattung von Beförderungskosten bei einem Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Vielmehr geht es um die Kosten der Schülerbeförderung für einen die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums besuchenden Schüler, speziell um die Frage der nächstgelegenen Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV und deren Bestimmung anhand der in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - BayVBl 2013, 439 Rn. 22). Anders als Gymnasien (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sind Grundschulen Pflichtschulen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG; die Schulpflicht in einer Grundschule wird in der Sprengelschule des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. Mai 2014 - 7 B 14.24 - (NJW 2014, 2135) lassen sich daher auch wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht auf den vorliegenden Fall übertragen - unabhängig davon, dass vorliegend eine Beförderungspflicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen ist.

III. Letztlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen der Kläger zur Ablehnung der Beweisanträge zu 1 bis 4 - nur diese betreffen das Schuljahr 2014/15 - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2018 legt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Ein Beweisantrag kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht konnte die Beweisanträge zu 1 bis 4 als unerheblich, d.h. als nicht entscheidungserheblich ablehnen, da im Schuljahr 2014/15 ausschließlich eine Gastschulgenehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand, eine Beförderungspflicht durch die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG und § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen war und daher die Beklagte nicht zur Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten verpflichtet war. Ausgehend von diesem zutreffenden materiell-rechtlichen Standpunkt waren die von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen für das Gericht nicht relevant. Auch der Beweisantrag zu 3 konnte als unerheblich abgelehnt werden, da nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts eine mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters nicht als Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG anzusehen ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufu

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat weder im Hinblick auf die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG; 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 2.) Erfolg.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Erg.lfg. Oktober 2016, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Der Antragsbegründung kann schon kein Rechtssatz entnommen werden, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll und der von einem Rechtssatz der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht. Der Kläger bestreitet vielmehr ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn er vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben aus. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Unabhängig hiervon wäre die Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – hier geltend gemacht: die zitierten Urteile vom 7. Januar und 4. November 2014 – kein Zulassungsgrund, weil der Gerichtshof schon nicht als divergenzfähiges Gericht in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannt ist (Hailbronner, AuslR, Stand: 2017, B 2 § 78 Rn. 28). Hieran ändert auch nichts die Berufung des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/09, juris), wonach über Art. 20 Abs. 3 GG die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu „berücksichtigen“ sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 45 f.). Damit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu einem übergeordneten Gericht im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachgekommen (vgl. UA, S. 14), wenn auch nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 1 VwGO wegen der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts zuzulassen.

Für die Besetzungsrüge reicht allein die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans nicht aus; ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung über die Besetzung des Spruchkörpers bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (OVG SN, B.v. 16.10.2003 – 2 L 228/03 – juris; Hailbronner, a.a.O., B 2 § 78 Rn. 56). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar enthält der maßgebliche Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2016, mit dem die weitere, vom Kläger beanstandete und auf drei Asylstreitigkeiten beschränkte andauernde Zugehörigkeit des Einzelrichters G. zur 21. Kammer trotz der Übernahme des Vorsitzes der 13. Kammer beschlossen wurde, tatsächlich keine Begründung für den vorgesehenen Verbleib der Streitsache beim bisher zuständigen Einzelrichter. Dieser Umstand stellt jedoch für sich noch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar; denn das Vorgehen des Präsidiums hatte eine sachliche Rechtfertigung, die darin bestand, dass der Einzelrichter bereits einen bestimmten Einarbeitungsaufwand in den drei Fällen an den Tag gelegt hatte, der bei Übergabe der Streitsachen an einen neuen Einzelrichter verloren gegangen wäre. In der vorliegenden Asylstreitigkeit etwa hatte der Einzelrichter G. im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits zwei Terminierungen der Klage vorgenommen (20. April und 20. Mai 2016) vorgenommen.

Dieser Umstand schließt den Vorwurf einer willkürlichen oder gar manipulativen Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit des Berichterstatters trotz Änderung seiner Kammerzugehörigkeit aus. Hierauf wurde der Kläger bereits in zwei Beschlüssen (vom 7. November 2016 und 22. Februar 2017) sowie in zwei weiteren, erhobene Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlüssen (vom 25. November 2016 und 30. Januar 2017) hingewiesen; der Senat bezieht sich auf die Gründe dieser Beschlüsse.

Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflichtet, die Kosten der Beförderung des Klägers zum „Kleinen privaten Lehrinstitut D...“ in München im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 5 des staatlich anerkannten privaten Gymnasiums) zu übernehmen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der seit Geburt gehörlose Kläger (Träger von Cochlea-Implantaten; Grad der Behinderung: 100), wohnhaft in L., begehrt für das Schuljahr 2011/2012 vom Beklagten die Kostenfreiheit des Schulwegs für ein von ihm in der Jahrgangsstufe 5 besuchtes staatlich anerkanntes privates Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“).

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die von den Eltern des Klägers beantragte Übernahme der Beförderungskosten ab, weil es sich bei dem vom Kläger besuchten Gymnasium in M. nicht um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart handele. Das Gymnasium in M. biete dem Kläger zwar aufgrund der besonderen Förderung hörgeschädigter Kinder, der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie der pädagogischen Erfahrung der Lehrkräfte bessere Voraussetzungen für seine schulische Ausbildung als andere nähergelegene Gymnasien. Gleichwohl komme eine Übernahme der Beförderungskosten nach den Bestimmungen des Schülerbeförderungsrechts auch im Ermessenswege nicht in Betracht. Die durch die Körperbehinderung des Klägers verursachten Mehrkosten für seine schulische Ausbildung seien nicht vom Beklagten als Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts, sondern durch den für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) zuständigen Aufgabenträger (den Beigeladenen) zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen. Den Widerspruch gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2011 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2011/2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 16. April 2013 abgewiesen. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei weder das nächstgelegene Gymnasium noch weise es eine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung wendet sich der Beigeladene gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht sehe zu Unrecht andere Gymnasien als nächstgelegene Schulen an, obwohl diese aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen könnten. Das vom Kläger besuchte Gymnasium sei hingegen auf die Bedürfnisse behinderter Schüler ausgerichtet. Es weise damit eine besondere pädagogische Eigenheit auf.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie des Bescheids vom 29. Juni 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 zu verpflichten, die Kosten der Beförderung des Klägers zum Gymnasium in M. im Schuljahr 2011/2012 zu übernehmen.

Der Kläger schließt sich den Rechtsausführungen des Beigeladenen ohne eigene Antragstellung an.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts seien „klare“ Rechtsverhältnisse erforderlich. Die Frage, welche Schule ein behinderter Schüler besuchen solle, sei im Einzelfall zweckmäßigerweise vom Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu prüfen.

Die Landesanwaltschaft Bayern führt als Vertreter des öffentlichen Interesses in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Berufungsverfahren aus, auf eine nächstgelegene Schule dürfe nur dann verwiesen werden, wenn diese Schule vom Schüler tatsächlich auch besucht werden könne. Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf könnten grundsätzlich gemeinsam an allen Schularten unterrichtet werden. Hierbei kämen individuelle Fördermaßnahmen durch Mobile sonderpädagogische Dienste oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht. Soweit an öffentliche Gymnasien auf Antrag jedoch das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) vergeben werde, sei dies schülerbeförderungsrechtlich als pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) anzuerkennen. Im Fall des vom Kläger besuchten privaten Gymnasiums könne von der tatsächlichen Existenz eines solchen Schulprofils aufgrund der pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten der Schule ausgegangen werden. Dieses besondere pädagogische Konzept habe bereits im Schuljahr 2011/2012 vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SchBefV seien damit erfüllt. Die Berufung des Beigeladenen sei begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beigeladenen hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) zu dem von ihm im Schuljahr 2011/2012 in der Jahrgangsstufe 5 besuchten staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. („Kleines privates Lehrinstitut D.“). Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Oktober 2011 sind infolgedessen aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Beförderungskosten zu übernehmen.

1. Der Beklagte ist nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts grundsätzlich nur verpflichtet, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zur nächstgelegenen Schule sicherzustellen. Er soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule jedoch dann übernehmen, wenn der Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht. Dies ist vorliegend der Fall.

a) Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344). Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist kraft Gesetzes (unter anderem) bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Stadt oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG).

Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist – nach der Definition des Verordnungsgebers – die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 465]), die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV). Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Bestimmung einer Schule als nächstgelegen allein nach den in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien richtet (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439).

b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der Nähe des Wohnorts des Klägers Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung (Gymnasium mit sprachlicher sowie naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung und Englisch als erster Fremdsprache) mit einem deutlich geringeren Beförderungsaufwand erreichbar sind. Das vom Kläger besuchte Gymnasium in M. ist danach nicht die nächstgelegene Schule. Der Einwand des Beigeladenen, die näher gelegenen Schulen könnten nach eigenen Angaben aus organisatorischen, baulichen und pädagogischen Gründen die schulische Ausbildung des Klägers nicht sicherstellen, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nächstgelegene Schule kann sich dem Aufnahmewunsch eines Schülers mit sozialpädagogischem Förderbedarf nicht lediglich unter Hinweis auf bisher fehlende organisatorische, bauliche oder pädagogische Vorkehrungen zur Unterrichtung des Schülers entziehen.

aa) Der Gesetzgeber hat in Umsetzung des in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechts-konvention; BGBl II 2008 S. 1419) mit Wirkung ab 1. August 2011 den inklusiven Unterricht als Aufgabe aller Schulen normiert (Art. 2 Abs. 2 BayEUG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20.7.2011; GVBl S. 313). Die Neuregelungen haben insbesondere zum Gegenstand, dass Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden können (Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG), dass die inklusive Schule ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen ist (Art. 30b Abs. 1 BayEUG), dass die allgemeinen Schulen bei ihrer Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt werden (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 BayEUG), dass einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet und durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt werden (Art. 30b Abs. 2 BayEUG) und die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule zwar der Zustimmung des Schulaufwandsträgers bedarf, diese Zustimmung jedoch nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden kann (Art. 30a Abs. 4 BayEUG). Der Gesetzgeber führt zur Begründung seiner Neuregelungen unter anderem aus:

„Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Sie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen. Dabei ist die Umsetzung der Konvention als gesamtgesellschaftliches, komplexes Vorhaben längerfristig und schrittweise angelegt. Die Umsetzung betrifft auch den Bereich schulischer Bildung. So verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention zu einem inklusiven schulischen System, das gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern ermöglicht und dafür die notwendige Unterstützung leistet. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, den Zugang zum Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, sicherzustellen“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 1).

„In Bayern wurde mit der Reform des BayEUG im Jahr 2003 der Zugang zur allgemeinen Schule für die meisten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtlich ermöglicht und bereits verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entwickelt. … Die Unterstützung von einzelnen Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen erfolgt durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik oder auch Heilpädagogen im Wege des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes …“(vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

„Das Ziel eines inklusiven Schulsystems soll durch die Weiterentwicklung der Schulen zu inklusiven Schulen nach und nach erreicht werden. Neu ist der grundsätzlich gleichberechtigte Zugang zur allgemeinen Schule vor Ort. … Ausnahmen können nur noch aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund erheblicher Aufwendungen für den Schulaufwandsträger bestehen. Neu ist zudem, dass sich Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulaufwandsträgers das Schulprofil „Inklusion“ geben können. Bei den Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ sind nicht nur einzelne Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sondern die ganze Schule im Blick, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung und gemeinsames Lernen für alle Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich umsetzt ...“ (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 3).

bb) Der Beklagte hat im Berufungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes zum BayEUG eingeholte Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes für Schwerhörige (MSD) vom 3. April 2011 hingewiesen, aus der sich ergibt, dass in Bayern nur an der Oberstufe eines Gymnasiums in München ein Förderschwerpunkt für Hörgeschädigte existiert. Der MSD sieht zwar bestimmte „Bedingungen“ für einen inklusiven Unterricht von Hörgeschädigten als „günstig“ an (optimale Raumakustik; kleine Klassenstärken; Lehrkräfte, die sich methodisch-didaktisch auf Schüler mit Behinderungen einstellen können), weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass auch nicht vorhersehbare subjektive Voraussetzungen den Erfolg einer inklusiven Beschulung beeinflussen können. In Oberbayern würden gegenwärtig etwa 100 hörgeschädigte Schüler vorwiegend an öffentlichen Gymnasien unterrichtet und könnten diese auch bis zum Abitur (erfolgreich) besuchen. Unter den Schülern befänden sich auch Träger von Cochlea-Implantaten. Der MSD macht in seiner Stellungnahme Vorschläge für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen an den wohnortnahen öffentlichen Gymnasien des Klägers (akustische Optimierung eines Klassenzimmers; Verringerung der Klassengröße, die durch zusätzliche Lehrerwochenstunden ermöglicht werden könne; Unterstützung der Schulen durch den MSD). Danach ist auch an diesen Gymnasien eine Unterrichtung des Klägers – unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des BayEUG nunmehr vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeiten – tatsächlich nicht ausgeschlossen. Der Senat sieht indes keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, weil sich für den Kläger die Kostenfreiheit seines Schulwegs zum Gymnasium in M. eindeutig aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ergibt.

c) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Das Schulprofil „Inklusion“ (Art. 30b Abs. 3 BayEUG) stellt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine pädagogische Eigenheit der Schule im Sinn dieser Bestimmung dar. Das „Kleine private Lehrinstitut D.“ weist aufgrund seiner pädagogischen, organisatorischen und sächlichen Gegebenheiten nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein pädagogisches Konzept auf, welches diesem Schulprofil entspricht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV, dessen Regelbeispiele nicht abschließend sind, eng auszulegen (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit – ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen – deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – VGH n.F. 49, 12/16). Diese Voraussetzung ist für Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in Bezug auf Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ aufweisen, erfüllt.

Nach Maßgabe des Art. 30b Abs. 3 BayEUG können Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung für alle Schüler (mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) um (Art. 30b Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG). Die Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nimmt die ganze Schule und nicht nur einzelne Klassen in den Fokus und macht sich die selbstverständliche Einbeziehung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in allen Förderschwerpunkten im Rahmen der Schulentwicklung zur Aufgabe. Sie trägt den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgrund ihres Schulprofils in Unterricht und Schulleben in besonderem Maße Rechnung (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 13). Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das sowohl Normgeber für die Schülerbeförderungsverordnung als gleichzeitig auch zuständige Schulaufsichtsbehörde für Gymnasien ist (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), hat im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass Schulen, die das Schulprofil „Inklusion“ erfüllen, eine pädagogische Eigenheit im Sinn des Schülerbeförderungsrechts (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV) aufweisen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Erziehungsberechtigten zur Erfüllung der Schulpflicht ihr Kind wahlweise an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule anmelden können (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). Das Staatsministerium hat weiter ausdrücklich bestätigt, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“, an dem Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischem Förderbedarf neben nicht behinderten Schülern unterrichtet werden, auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben, seiner besonderen räumlichen Situation sowie technischen und personellen Ausstattung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, die an das (für öffentliche Schulen geltende) Schulprofil „Inklusion“ gestellt werden. Der Senat hat keinen Anlass, diese fachliche Beurteilung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, die dem staatlich anerkannten privaten Gymnasium in M. die nach dem Schülerbeförderungsrecht geforderte pädagogische Eigenheit zuerkennt, in Zweifel zu ziehen.

bb) § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eine Sollvorschrift, nach der die Kosten der Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule vom Aufgabenträger regelmäßig zu übernehmen sind, wenn der Schüler – wie vorliegend der Kläger – diese Schule wegen ihrer pädagogischen Eigenheit besucht. Eine Ausnahme von der hierdurch intendierten Kostenübernahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sein Interesse der grundsätzlichen Klärung der Frage gilt, ob in Fällen der vorliegenden Art der Aufgabenträger des Schülerbeförderungsrechts oder der Aufgabenträger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zur Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet ist. Kommt das Gericht – wie vorliegend – zu dem Ergebnis, dass das „Kleine private Lehrinstitut D.“ eine pädagogische Eigenheit im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV aufweist, hat der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, „automatisch“ eine Pflicht zur Übernahme der Beförderungskosten anzuerkennen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, weil dessen Rechtsmittel erfolgreich ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.