Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 7 ZB 14.2052

published on 23/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 7 ZB 14.2052
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36.030,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger ist an der Hochschule M. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2013 zum Professor (Besoldungsgruppe W 2) ernannt worden. Er ist seit dem 20. Oktober 2008 Abgeordneter des Bayerischen Landtags (wiedergewählt im September 2013) und begehrt die Feststellung, dass die Zeitdauer, in welcher das Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruht, zu einer entsprechenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses führt und dieses deshalb nicht am 28. Februar 2013 endete.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 22. Mai 2014 die Klage abgewiesen. Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Zeit ende mit Ablauf der in der Ernennungsurkunde angegebenen Amtszeit kraft Gesetzes. Es verlängere sich nicht um die Zeitdauer, in welcher der Kläger Mitglied des Bayerischen Landtags sei. Eine rechtlich verbotene Benachteiligung des Klägers liege darin nicht. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig, weil der Kläger seine Rechte insoweit durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ferner beruhe die gerichtliche Entscheidung auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger habe sich aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Professor an einer Hochschule im Land Berlin) auf die ausgeschriebene Stelle an der Hochschule in M. beworben. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen habe er auf die „Verschlechterung“ seines beamtenrechtlichen Status hingewiesen. Ihm sei deshalb seinerzeit in Aussicht gestellt worden, dass die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ohne weiteres Berufungsverfahren angestrebt werde und dieses Vorgehen bei Professorenstellen an der Hochschule auch üblich sei. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts sei es dem Kläger infolge der Annahme des Landtagsmandats jedoch verwehrt, sich im Beamtenverhältnis auf Zeit zu bewähren und dem Kläger damit auch die Chance genommen, an der Hochschule als Professor weiterbeschäftigt zu werden. Auch komme eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht, weil der Kläger mittlerweile sein 52. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger müsse damit davon ausgehen, dass er nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nicht in seinen Beruf als Hochschulprofessor zurückkehren könne. Insgesamt liege darin eine rechtlich erhebliche (verbotene) Benachteiligung des Klägers gegenüber vergleichbaren Kollegen, die nicht Mandatsträger seien. Es sei deshalb notwendig, den Kläger nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag „in den vorigen Stand“ zurück zu versetzen und ihm zu ermöglichen, sein früheres Beamtenverhältnis auf Zeit wieder aufzunehmen. Soweit nötig, seien zu diesem Zweck die einschlägigen rechtlichen Regelungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) verfassungskonform auszulegen. Im Hinblick auf die erhebliche Zunahme befristeter Stellen im öffentlichen Dienst habe die vorliegende Streitsache über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Denn für die Stelleninhaber werde die Bewerbung um ein politisches Mandat unattraktiv, wenn sie nach Beendigung des politischen Mandats und Ablauf der Befristung ihrer Stelle nicht mehr in die frühere Beschäftigung zurückkehren könnten. Die Unsicherheit über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung könne für diesen Personenkreis zudem (ungewollte) politische Abhängigkeiten schaffen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkten und den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung getragen. Es habe ferner nicht aufgeklärt, wie viele Professoren in der Vergangenheit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ohne weiteres Berufungsverfahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt worden seien, obwohl sich daraus Anhaltspunkte für die Annahme ergeben könnten, dass der Kläger allein aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit gleichheitswidrig benachteiligt werde. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht aufgeklärt, ob die Behauptung der Hochschule zutreffe, die Professur des Klägers solle infolge neuerer hochschulpolitischer Entwicklungen nicht mehr in der bisherigen Form fortgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Oktober 2014 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung (Hauptantrag), dass die Zeitdauer, in welcher sein Beamtenverhältnis wegen der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruht, zu einer entsprechenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses führt. Der Senat folgt den Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Der Kläger ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Amtszeit von fünf Jahren (1.3.2008 bis 28.2.2013) zum Professor (Besoldungsgruppe W 2) an der Hochschule in M. ernannt worden. Die Amtszeit seines Beamtenverhältnisses endete am 28. Februar 2013. Mit dem Ende der Amtszeit ist er kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Der Umstand, dass der Kläger seit dem 20. Oktober 2008 Mitglied des Bayerischen Landtags ist, hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - auf den Ablauf seiner Amtszeit keinen Einfluss. Die Zeitdauer, während derer die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit wegen dessen Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ruhen, hat keine Verlängerung der beamtenrechtlich festgelegten Amtszeit zur Folge.

(1) Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden (Art. 137 Abs. 1 GG). Ein Beamter mit Bezügen kann deshalb nach einschlägiger landesgesetzlicher Regelung nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein (Art. 29 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags [Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.3.1996 [GVBl S. 82; BayRS 1100I], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.4.2014 [GVBl S. 114]). Ein in den Bayerischen Landtag gewählter Beamter mit Bezügen scheidet mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayAbgG). Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit (Art. 35 Abs. 1 BayAbgG).

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist - wie jedes andere befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnis - lediglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer angelegt. Es ist eine Ausnahme vom Grundtyp des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, dem regelmäßig zeitlich begrenzt ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschaltet sind. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (Art. 122 Abs. 1 BayBG) und vorliegend nach der spezialgesetzlichen Regelung des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230; BayRS 20302-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ausnahmsweise auch für den Personenkreis der an einer Hochschule tätigen Professoren möglich. Professoren können danach für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHSchPG). Zwar sieht das Gesetz, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten eine zeitlich begrenzte Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in bestimmten abschließend normierten Einzelfällen - unter anderem bei Beurlaubungen aus gesetzlich näher bestimmten Gründen -vor (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayHSchPG in Verbindung mit der für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 BayHSchPG). Der Umstand, dass die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten aufgrund der Unvereinbarkeitsregelung von Amt und Mandat (Art. 29, Art. 30 Abs. 1 BayAbgG) ruhen, ist jedoch nach der Entscheidung des Gesetzgebers kein solcher Grund für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Damit endet - ebenso wie bei Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die nicht Mandatsträger sind - das Beamtenverhältnis des Klägers mit Ablauf der in der Ernennungsurkunde festgesetzten Amtszeit.

(3) Diese Rechtsfolge bedeutet auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine rechtlich verbotene Benachteiligung des Klägers (vgl. Art. 2 BayAbgG sowie ergänzend Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), insbesondere nicht im Vergleich zu anderen Professoren, die keine Mandatsträger sind. Dass der Kläger das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einem anderen Dienstherrn beendet hat und sich nach erfolgreicher Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle an der Hochschule in M. vom Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen ließ, ist unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers über den Fortgang seiner beruflichen Laufbahn, ebenso wie seine Bewerbung um ein Mandat im Bayerischen Landtag, dessen Übernahme zwingend das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. Wegen der verfassungsrechtlich begründeten und gesetzlich normierten Unvereinbarkeit von Amt und Mandat blieb dem Kläger während dieser Zeit auch eine frühestens nach drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit mögliche (Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG) Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit versagt. Offen bleiben kann, ob eine solche im Organisationsermessen der Hochschule bzw. des Beklagten stehende beamtenrechtliche Änderung der Professorenstelle von den Beteiligten einvernehmlich auch noch während der laufenden Amtszeit des ruhenden Beamtenverhältnisses unverändert angestrebt wurde oder nicht. In die Amtszeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit fällt auch die Überschreitung der für den Kläger geltenden Altersgrenze (Vollendung des 52. Lebensjahrs), welche zur Folge hat, dass der Kläger beamtenrechtlich grundsätzlich nicht mehr zum Professor ernannt werden kann (Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG).

Es ist rechtlich keineswegs geboten, die mit der Entscheidung eines Beamten zur Annahme des Mandats unvermeidlich verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich zugunsten des Beamten auszugleichen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2008 - 15 B 08.2040 - juris Rn. 28 ff.; BVerwG, U.v. 16.12.2010 - 2 C 11/09 - NVwZ-RR 2011, 371). Denn der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Mitglieder des Bayerischen Landtags in angemessenem Umfang während der Zeit ihrer Mitgliedschaft und für die Zeit danach zu alimentieren. Er gewährt zu diesem Zweck entsprechende Ansprüche auf finanzielle und sonstige Leistungen (vgl. Art. 5 ff. BayAbgG). Er hat den Mandatsträgern jedoch darüber hinaus keinen Anspruch darauf eingeräumt, von allen persönlichen und beruflichen Nachteilen, die sie infolge ihrer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag erfahren, befreit und so gestellt zu werden, als hätten sie ihr Mandat tatsächlich nicht übernommen und ausgeübt. Die Hinweise des Klägers auf die Zunahme befristeter Stellen im öffentlichen Dienst, die für die Stelleninhaber fehlende Attraktivität der Bewerbung um ein politisches Mandat und die mögliche Gefahr politischer Abhängigkeiten bei diesem Personenkreis sind rechtspolitischer Natur. Sie haben auf die Anwendung des geltenden Rechts keinen Einfluss.

(4) Für die gerichtliche Entscheidung ist somit entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, wie viele Professoren in der Vergangenheit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt worden sind und ob die frühere Professorenstelle des Klägers infolge neuerer hochschulpolitischer Entwicklungen in veränderter Form fortgeführt wird oder nicht.

bb) Soweit der Kläger in seinen Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass er nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in das frühere Dienstverhältnis „zurückzuführen“ oder erneut zum Beamten auf Zeit zu ernennen und ihm das Amt eines Professors (Besoldungsgruppe W 2) zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass diese Feststellungsanträge unzulässig sind, weil der Kläger seine Rechte unmittelbar mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger nach Ablauf seiner Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, in das er - anders als etwa ein Beamter auf Lebenszeit - zurückgeführt werden könnte (Art. 31 BayAbgG). Auch ist nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz eine erneute Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG). Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage dürfte im Übrigen erst dann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass die Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag tatsächlich endet, weil der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber gewinnen kann, welche Nachteile überhaupt verblieben sind und geltend gemacht werden können.

b) Die Rechtssache weist nach alledem weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), weil die aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig gesetzlich geklärt sind. Die gerichtliche Entscheidung beruht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/12/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Oberregierungsrätin (A 14) im Dienst der Beklagten. Seit 1988 war sie wegen der Betreuung eines Kindes beurlaubt. 1990, 1994 und 1998
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.