Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 7 CE 16.2056

published on 24/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 7 CE 16.2056
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 7 E 16.914, 26/09/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2016 wird in Nrn. I und II abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist angestellter Redakteur bei der R.-… GmbH und begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes Auskünfte gemäß Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Die Antragsgegnerin hat diese mit der Begründung verweigert‚ sie habe die gewünschten Informationen bereits im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer der R.-… GmbH geführten Gesprächs erteilt‚ weitere Erläuterungen u. a. zu komplexen Personalberechnungen‚ die den Hintergrund des von ihr im Juli 2016 erstellten Schulentwicklungsplans bildeten‚ seien weder erforderlich noch zumutbar. Im Übrigen verfolge der Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren in erster Linie private Interessen seines Geschäftsführers.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist dieser Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt und hat dem Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO stattgegeben. Die von ihm unter Nrn. 1. bis 8. seines Antrags gestellten Einzelfragen seien von der Antragsgegnerin zu beantworten‚ er habe insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend‚ der den Antragsteller allein interessierende Teil ihres Schulentwicklungsplans‚ die potentielle Schließung bzw. Zusammenlegung von Schulen‚ stehe „nicht mehr zur Diskussion“ und habe sich damit erledigt. Mit dem Beschluss des Bayerischen Kabinetts Ende Juli 2016‚ das acht- und neunstufige Gymnasium (G8 und G9) parallel weiter zu führen‚ seien ihre zuvor erstellten Prognosen insbesondere zur Auslastung der Schulen überholt. Mangels ausreichender Aktualität bestehe jedenfalls kein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mehr.

Die Antragsgegnerin hat beantragt‚

die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller widersetzt sich der Beschwerde. Er trägt u. a. vor‚ das aktuelle Berichterstattungsinteresse sei nicht erloschen. Die begehrten Auskünfte hätten auch im Falle einer ausbleibenden Schulschließung nichts an Aktualität eingebüßt. Strukturelle Veränderungen im Bildungsbereich seien immer Themen von höchstem öffentlichen Interesse - für die öffentliche Hand‚ weil mit solchen Maßnahmen viel Geld gespart werden könne und für die betroffenen Bürger‚ vor allen Dingen für die Eltern und Schüler‚ weil hier irreversible Weichen für die Zukunft von Kindern und Jugendlichen gestellt würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in Nrn. I und II abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen‚ weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Mit dem beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin‚ die gestellten Fragen zu Berechnungen und finanziellen Hintergründen eines Teils des im Juli 2016 erstellten Schulentwicklungsplans‚ namentlich der dort thematisierten möglichen Schließung eines Gymnasiums bzw. der Zusammenlegung der Realschulen zu beantworten‚ begehrt der Antragsteller - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - keine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme einer in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde der Antragsgegnerin antragsgemäß aufgegeben‚ die gewünschten Auskünfte zu erteilen‚ wäre der sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ergebende Anspruch des Antragstellers erfüllt und die Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH‚ B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris).

Zu berücksichtigen ist einerseits‚ dass die Presse grundsätzlich in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet‚ ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse‚ das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse‚ zu entscheiden‚ ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang‚ wenn Eilrechtschutz nur gewährt wird‚ wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so BVerfG‚ B. v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 Rn. 29‚ 30 unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - jeweils juris; vgl. auch VG Köln‚ B. v. 27.8.2009 - 6 L 918/09 - juris); der Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin notwendig ist‚ um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das ist hier nicht der Fall: Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte weisen keinen ausreichend starken Aktualitätsbezug (mehr) auf. Auch wenn er bis zur Klärung seines Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten muss‚ ist angesichts der im vorliegenden Fall aufgezeigten Umstände noch effektiver Rechtschutz möglich. Denn die Antragsgegnerin plant gegenwärtig keine strukturellen Veränderungen in ihrem Schulbereich‚ denen aufgrund bestehenden öffentlichen Interesses durch sofortige und umfassende Berichterstattung der Presse Rechnung getragen werden müsste. Sie hat seit Juli 2016 keinen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnungen ihrer Stadtratssitzungen gesetzt und unter Hinweis auf die politische Beschlusslage nachvollziehbar dargelegt‚ warum eine Schulschließung bzw. -zusammenlegung momentan angesichts des vorgesehenen Nebeneinanders von acht- und neunjährigem Gymnasium nicht in Betracht kommt. Das hat ihr Oberbürgermeister auf dem Neujahrsempfang der Antragsgegnerin ebenfalls bekräftigt‚ indem er (laut Zeitungsberichten v. 17. und 18.1.2017‚ vom Antragsteller vorgelegt als Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz v. 23.1.2017) ausgeführt hat‚ die Schließung des Gymnasiums und die Verschmelzung der Realschule mit der in der S. werde man nicht weiterverfolgen, bis klar sei‚ wie sich die Wiedereinführung von G9 parallel zum G8 ab 2018/2019 auswirke. Der Oberbürgermeister hat zwar auch angemerkt‚ eine Ewigkeitsgarantie für den Erhalt von vier Gymnasien im Bereich der Antragsgegnerin könne damit nicht verbunden sein; schmerzhafte Pflicht einer Kommune sei immer auch‚ Strukturen an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen; ein starker Gegenwartsbezug entsteht aus dieser unbestimmten Erklärung aber nicht.

Damit ist die für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung notwendige Aktualität und Dringlichkeit der Erläuterung eines insoweit überholten Zahlenwerks auch angesichts des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, nachzuweisen‚ dass „die zumindest vorerst abgewendete Schließung auf fehlerhaftem Datenmaterial und falschen Berechnungen beruht“, nicht dargelegt. Dem Antragsteller ist zuzumuten‚ seine geltend gemachten Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Auf die Frage‚ ob der Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat‚ kommt es sonach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe
published on 08/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf E
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published on 27/01/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Mai 2016 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die hinsichtlich der noch laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren mit E-Mails des An
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.