Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 7 CE 16.1838

published on 10/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 7 CE 16.1838
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 E 16.307, 16/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.

Bereits in der ersten Sitzung der zuständigen Berufungskommission hatten deren Mitglieder die Antragstellerin aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und mangelnden habilitationsäquivalenten Leistung einstimmig einer Gruppe von Kandidaten unter den insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet, die in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil zweifelsfrei abzulehnen seien (sog. C-Kandidaten). Gleichwohl erhielt die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung als eine von acht Bewerberinnen und Bewerbern eine Einladung zu einem Probevortrag, der allerdings nach Ansicht der Berufungskommission in einigen Punkten nicht dem Stand der aktuellen Forschung entsprach. Die Kommission beschloss daraufhin wiederum einstimmig, die Bewerbung der Antragstellerin nicht weiter zu berücksichtigen und setzte schließlich die Beigeladene vor zwei Mitbewerberinnen an die Spitze ihrer Berufungsvorschlagsliste. Nach Annahme des Listenvorschlags durch die Universitätsleitung ist an die Beigeladene ein Ruf ergangen; der Antragstellerin wurde erst auf anwaltliche Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Auswahlentscheidung leide bereits an formellen Fehlern: Obwohl sich Prof. H. als Mitglied der Berufungskommission aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe zu mehreren Bewerbern für befangen erklärt habe, sei sie nicht in der rechtlich gebotenen Weise aus der Berufungskommission ausgeschlossen worden und habe unerlaubten Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen. Das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied sei nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise bestellt worden. Im Übrigen sei die getroffene Auswahlentscheidung auch materiell fehlerhaft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. August 2016 abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der ZEIT vom 5. Mai 2015 ausgeschriebene Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik) mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin und ihren Widerspruch vom 25. Februar 2016 gegen ihre Nichtberücksichtigung rechtskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der FAU Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, bleibt ohne Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung voraussichtlich erfolglos bleiben.

Verfahrensfehler, die einen Anspruch der Antragstellerin auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens begründen könnten, liegen nicht vor.

Zwar ist - wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht - Prof. H., die sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Nähe u. a. als Doktormutter dreier der insgesamt 21 Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf diese selbst für befangen erklärt hat, nicht in der gemäß Art. 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorgesehenen Weise, d. h. ausdrücklich durch eine Entscheidung der Berufungskommission, von ihrer Mitgliedschaft in dieser Kommission entbunden worden. Ebensowenig geht aus den Akten hervor, dass das an ihrer Stelle berufene Ersatzmitglied Prof. S. durch den gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) zuständigen Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung bestellt worden wäre.

Allerdings gibt eine Verletzung einschlägiger Verfahrensvorschriften und damit des Bewerberverfahrensanspruchs nur dann einen Anspruch auf die erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens, wenn die Auswahl des Bewerbers bzw. der Bewerberin tatsächlich möglich erscheint und seine bzw. ihre Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, damit zumindest offen sind (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.8.2010 - 7 CE 10.1160 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt: Denn ihre Einladung zum Probevortrag (mit dem sie allerdings nicht uneingeschränkt überzeugen konnte) erfolgte, wie die Berufungskommission bereits in ihrer ersten Sitzung am 4. Mai 2015 festgestellt hat, ausschließlich im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung und die Regelung in § 82 Satz 2 SGB IX bei zweifelsfreier Ablehnung (C) in Bezug auf das ausgeschriebene Stellenprofil. Die Antragstellerin entspreche aufgrund ihrer fehlenden komparatistischen Ausrichtung und der fehlenden habilitationsäquivalenten Leistung nicht dem Stellenprofil.

Damit erfüllt die Antragstellerin nach Einschätzung der Berufungskommission nicht das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, was bereits für sich genommen ihre Nichtberücksichtigung und den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren unabhängig von ihren sonstigen Beurteilungen rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2524 - m. w. N.), so dass es auf ihre sonstige fachliche Qualifikation und deren Einschätzung durch Prof. S., Prof. H. oder auch die Antragstellerin selbst entscheidungserheblich nicht ankommt.

Die Einschätzung der Berufungskommission kam - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - ohne Mitwirkung der nach eigener Ansicht befangenen Prof. H. zustande. Diese hat weder an der Sitzung der Kommission am 4. Mai 2015 noch an der Beschlussfassung teilgenommen. Sie hat zwar bereits im Vorfeld eine kurze Stellungnahme zu allen Bewerbern und Bewerberinnen mit Ausnahme der von ihr zuvor wissenschaftlich betreuten abgegeben, diese blieb jedoch ersichtlich inhaltlich ohne Einfluss auf das Beschlussergebnis. Prof. H. hat in Bezug auf die - bereits an der FAU tätige - Antragstellerin darauf hingewiesen, eine Berufung ihrer Person auf die ausgeschriebene Professur würde eine - in der Regel unzulässige - Hausberufung darstellen. Im Übrigen halte sie die fachliche Qualifikation der Antragstellerin für eine Professur nicht für ausreichend, was sich auch in ihren erfolglosen Bemühungen um Drittmittel ablesen lasse. Diese Ausführungen hat sich die Berufungskommission ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 4. Mai 2015 bei ihrer Beschlussfassung jedoch nicht zu eigen gemacht, sondern allein auf die fehlende komparatistische Ausrichtung und habilitationsäquivalente Leistung der Antragstellerin abgestellt.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Beigeladene erfülle aufgrund mangelnder Kenntnis des Altnordischen das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht, verhilft ihrer Beschwerde auch nicht zum Erfolg. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stellenausschreibung ist die Beherrschung des Altnordischen nicht gefordert. Die Ansicht der Antragstellerin, ein derartiges Erfordernis sei in der Stellenausschreibung „inkludiert“, teilt der Antragsgegner und Dienstherr, dem in Bezug auf die Ausgestaltung einer neu ausgeschriebenen Stelle ein weites Organisationsermessen zukommt, nicht.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle sei in unzulässiger Weise nachträglich geändert worden, wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich damit bereits ausführlich auf S. 17 f. des angefochtenen Beschlusses vom 16. August 2016 befasst, auf diese Ausführungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beid
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published on 26/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.192,28 € festgesetzt. Gründe I. 1
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.