Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 7 CE 15.10076

published on 29/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 7 CE 15.10076
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HV 14.10162 u.a., 07/01/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Sie sind der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 220 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den Anträgen insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2015 änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 17. Dezember 2014 dahingehend, dass es den Antragsgegner verpflichtete, weitere 47 Antragsteller an dem angeordneten Los- und Nachrückverfahren zu beteiligen, sofern auch dort die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester nicht ausgeschöpft hätte.

1. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die Kapazitätsberechnung der UR in Bezug auf die Anzahl der Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) nicht zu beanstanden. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.

Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2013/2014 noch als solche angesetzte Lehrauftragsstunde entfallen ist, weil sie von derselben Lehrkraft, die jedoch seit dem 1. Januar 2014 auf einer Viertelstelle (Tarifentgeltgruppe E 13) fest angestellt ist, nunmehr im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbracht und deshalb mit einem Deputat von 2,25 SWS angerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der (früheren) Lehrauftragsstunde in dem von den Beschwerden gewünschten Sinne würde deshalb im Ergebnis zu deren doppeltem Ansatz führen.

2. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV). Der Einwand, die UR habe einen Export aus der Vorklinik geltend gemacht, obwohl die entsprechende Lehrveranstaltung laut Vorlesungsverzeichnis tatsächlich nicht von einer Lehrperson der Vorklinik durchgeführt worden sei, verfängt bereits deshalb nicht, weil die betreffende Lehrperson die UR zum Ende des Sommersemesters 2014 verlassen und deshalb die Veranstaltung im Wintersemester 2014/2015 nicht abgehalten hat. Die Veranstaltung wurde tatsächlich von einer anderen Lehrperson der Vorklinik durchgeführt.

Soweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang überdies geltend machen, die UR hätte ihren Berechnungen die festgesetzten Zulassungszahlen des Wintersemesters 2014/2015 zugrunde legen und die Kapazitätsberechnung hinsichtlich des Dienstleistungsexports überarbeiten müssen, trifft dies so nicht zu. Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris), ist die UR zwar gehalten, wesentliche Änderungen kapazitätsrelevanter Daten zu berücksichtigen, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind (§ 42 Abs. 2 HZV), und bei wesentlichen Änderungen solcher Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ggf. eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchzuführen (§ 42 Abs. 3 HZV). Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester lässt jedoch § 48 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Wenn somit die UR zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Einklang mit § 48 Abs. 2 HZV nicht auf die für das Berechnungssemester festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stets auf die tatsächlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester abstellt, die dem Berechnungsstichtag vorangegangen sind, kann sie daran grundsätzlich auch dann festhalten, wenn in der nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen festgesetzt werden. Bereits absehbaren Tendenzen außerhalb der üblichen Schwankungsbreite wäre allerdings im Rahmen der Berechnung gemäß § 42 Abs. 2 HZV oder ggf. durch Neufestsetzung gemäß § 42 Abs. 3 HZV Rechnung zu tragen. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die im Wege des Losverfahrens nachträglich zu verteilenden Studienplätze fehlerhaft auf bloße Teilstudienplätze des Abschnitts Vorklinische Medizin beschränkt, greift auch nicht durch. Der Studiengang Medizin wird gemäß § 44 Abs. 3 HZV für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).

Da sonach für die Berechnung der Kapazität die jeweiligen einzelnen Abschnitte maßgeblich sind, ist der Teil des Beschwerdevorbringens, der sich ausschließlich gegen die Berechnungsmodalitäten für den zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin richtet (S. 5 bis 17 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 5.2.2015), hier nicht entscheidungserheblich und geht insoweit ins Leere.

4. Soweit die Antragsteller schließlich hilfsweise beantragen, das mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 angeordnete Losverfahren erneut unter Beteiligung nur der Beschwerdeführer durchzuführen und die Universität Regensburg zu verpflichten, diejenigen Beschwerdeführer nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 zum Studium der Humanmedizin vorläufig zuzulassen, auf die die Losränge 1 bis 4 entfallen, sowie – äußerst hilfsweise – begehren, das gerichtlich angeordnete Losverfahren erneut unter Beteiligung nur der mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 verbeschiedenen Antragsteller durchzuführen und die Universität Regensburg zu verpflichten, diejenigen Beschwerdeführer nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin vorläufig zuzulassen, auf die die Losränge 1 bis 4 entfallen, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn unabhängig davon, ob die ohne Anhörung der an dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 beteiligten Antragsteller erfolgte Änderung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. Januar 2015 rechtlich zulässig war, ist das Losverfahren zur Vergabe der vier weiteren Plätze im Studiengang Humanmedizin seitens der UR bereits am 7. Januar 2015 in dem gerichtlich angeordneten Umfang durchgeführt worden. Alle Plätze sind mittlerweile an die ausgelosten Bewerber vergeben worden und die Kapazität der UR ist im betreffenden Wintersemester 2014/ 2015 damit erschöpft (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2014 – 7 CE 15.10165 und 7 CE 15.10072 u.a.).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 22/06/2015 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend unter den Antragstellern 1 weiteren Studienplatz des 2. Fach
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.