Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 7 CE 14.10055 u. a.

published on 07/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 7 CE 14.10055 u. a.
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1 hat sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, viertes Fachsemester, an der ...-Universität E.-N. (FAU) beworben (Ablehnungsbescheid vom 3.9.2013). Die Bewerbung der Antragstellerin zu 2 um einen Studienplatz im zweiten Fachsemester blieb ihren Angaben zufolge ebenfalls erfolglos.

Mit Beschlüssen vom 3. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im vierten (Antragsteller zu 1) bzw. zweiten Fachsemester (Antragstellerin zu 2), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester an der FAU zuzulassen. Die Antragsteller hätten eine ungenutzte Kapazität weder für höhere noch für das erste Fachsemester glaubhaft gemacht.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung erheben sie Einwendungen gegen die nach ihrer Auffassung unzureichende und nicht nachvollziehbare Umsetzung der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die doppelten Abiturjahrgänge. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden zusätzlichen Studienplätze seien „auch jeweils in den höheren Fachsemestern (2. bis 4. Fachsemester) aufzuschlagen.“ Außerdem verstoße es gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, klinisches Personal nicht im vorklinischen Studienabschnitt, beispielsweise in Seminaren mit klinischem Bezug, einzusetzen und so die überschießende Lehrkapazität der Klinik zu nutzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der FAU vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden führen nicht zur begehrten vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der FAU.

1. Soweit die Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im vierten, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester beantragt hat, kann die Beschwerde hinsichtlich des vierten und dritten Fachsemesters bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin zu 2 im Ausgangsverfahren lediglich einen Bescheid des zuständigen Landesprüfungsamts für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie über die Anrechnung eines vorklinischen Semesters vorgelegt hat. Eine Zulassung im vierten oder dritten Fachsemester kommt daher von vornherein nicht in Betracht und wurde erstinstanzlich auch nicht beantragt. Insoweit ist die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 unzulässig.

2. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht erkennen, dass die FAU über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) verfügen würde.

a) Soweit die Antragsteller rügen, die FAU habe ihre Verpflichtung aus der Zielvereinbarung mit dem (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventinnen und Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom 20. Juni und 18. Juli 2011 in der Fassung des Nachtrags vom 20. Oktober und 15. November 2011 (im Folgenden: Zielvereinbarung) hinsichtlich der höheren Fachsemester nicht hinreichend umgesetzt, erweisen sich die erhobenen Einwendungen als unbegründet. In dieser Zielvereinbarung haben sich die FAU und das Universitätsklinikum Erlangen verpflichtet, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin vom WS 2011/2012 bis zum SS 2014 jeweils um 15 Studienplätze pro Semester gegenüber den festgesetzten Zulassungszahlen zum WS 2010/2011 und SS 2011 (jeweils 158 Studienplätze) zu erhöhen und entsprechend mehr Studienanfänger im ersten Fachsemester aufzunehmen. Die Erhöhung bezieht sich also entgegen der Beschwerdebegründung nicht auf die Studienanfängerzahl im jeweils vorangegangenen Studienjahr, sondern ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen im WS 2010/2011 und im SS 2011. Durch die Anhebung der Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von 316 im Studienjahr 2010/2011 auf 346 im Studienjahr 2011/2012, auf 361 im Studienjahr 2012/2013 und auf 379 im Studienjahr 2013/2014 hat die FAU ihre Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl in vollem Umfang erfüllt (BayVGH, B.v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10027 - juris Rn. 9). Hierfür hat die FAU aus den vom Ministerium bereitgestellten und zweckgebundenen Mitteln (vgl. Nr. 2.1 der Zielvereinbarung) zwei befristete Stellen für Angestellte mit einer Lehrverpflichtung von jeweils sechs Semesterwochenstunden geschaffen, die ausschließlich die erhöhte Nachfrage nach Studienanfängerplätzen aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge befriedigen sollen. Die Anhebung der Ausbildungskapazität für Studienanfänger kommt dabei in den Folgejahren jeweils auch den entsprechenden Kohorten der höheren Fachsemester zugute (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 9). Das ergibt sich auch daraus, dass die FAU in ihrer Zulassungszahlsatzung 2013/2014 für das WS und das SS erstmals jeweils 15 zusätzliche Studienplätze für den zweiten (klinischen) Studienabschnitt aus dem „Sofortprogramm für die doppelten Jahrgänge“ ausgewiesen und hierdurch die Ausbildungskapazität für diesen Studienabschnitt gegenüber dem „regulären“ Berechnungsergebnis nochmals erhöht hat. Hierbei handelt es sich um die Kohorte, die aufgrund der Zielvereinbarung zum WS 2011/2012 erstmals um 15 Studienanfängerplätze aufgestockt wurde.

b) Auch das Vorbringen hinsichtlich der nach Auffassung der Antragsteller unzureichenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten des klinischen Lehrpersonals für den vorklinischen Studienabschnitt verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Insoweit hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner in jüngster Zeit mehrfach bekräftigten Auffassung fest, dass die medizinischen Fakultäten grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten (Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin) über den tatsächlichen Dienstleistungsimport hinaus bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinik zu berücksichtigen (zuletzt BayVGH, B.v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

Der Studiengang Medizin mit den Lehreinheiten Vorklinische, Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten wird bei der Berechnung nur dann berücksichtigt, wenn es tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter trotz der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.). Im Übrigen hat die FAU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin (Vorklinik) in den vergangenen Jahren erheblich ausgebaut und bezieht dabei, wie sich aus ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme ergibt, auch Lehrleistungen der Lehreinheiten Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin mit ein. Dass insoweit eine weitere Erhöhung möglich wäre, haben die Antragsteller weder näher dargelegt noch sind sonst hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m.../pdf/s...pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 21/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.