Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 7 B 17.1515

published on 05/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2018 - 7 B 17.1515
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 15.732, 27/07/2015
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 132.18, 05/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 2. Februar 2015 und 2. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Juli 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2015 sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten aufzuheben bzw. hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückzuverweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest,

dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig sei und wehrt sich weiterhin gegen die doppelte Inanspruchnahme auf Zahlung des Rundfunkbeitrags für zwei Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. Dezember 2015 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Berufung des Klägers hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich danach um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags -unabhängig von der Zahl der Bewohner und deren Nutzungsgewohnheiten - nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 33.15 - juris). Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).

Die Rundfunkbeitragspflicht der Wohnungsinhaber im privaten Bereich begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber für mehrere Wohnungen den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Gesetzgeber für Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen keine differenzierende Regelung treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 u.a.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 7 ZB 15.2372 - jeweils juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,§§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 06/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 493,46 Euro festgesetzt.
published on 25/01/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger hat zum 1. Januar 2013 seine Hauptwohnung in F. und zum 1. Mai 2013 seine Zweitwohnung in S. angemeldet. Er wendet sich gegen Beitragsbescheide,
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.