Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 ZB 18.2341

published on 07/06/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 ZB 18.2341
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Verwaltungsgericht München, M 21 K 16.5461, 17/09/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 16.5461 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 36.324,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Kläger, ein seit dem 1. April 2016 im Ruhestand befindlicher Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A14), begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er während der Zeit seiner Beurlaubung im dienstlichen Interesse (Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der „NETMA“ (NATO Eurofighter 2000 and Tornado Management Agency)) einen Anspruch auf eine förderliche Versetzung und die entsprechende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 gehabt hätte. Darüber hinaus erstrebt mit seiner Klage, im Wege des Schadensersatzes status-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt vor seiner Antragstellung am 11. September 2015 auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A15 förderlich versetzt und in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe eingewiesen worden. Er macht geltend, die Beklagte habe seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die in dieser Zeit erfolgten Verwendungsentscheidungen verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. An der Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestünden Bedenken, da es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Der Streit um eine fiktive förderliche Versetzung und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 habe sich bereits vor Klageerhebung durch die Ruhestandsversetzung des Klägers zum 31. März 2016 erledigt. Ein Präjudizinteresse sei nicht gegeben, da der Kläger einen Schadensersatzprozess nicht mehr beabsichtige, sondern bereits betreibe. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Zum Einen hätte der Kläger schon weit vor dem 11. September 2015 eine förderliche Versetzung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 geltend machen müssen, um dem Vorrang des Primärrechtsschutzes nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB Genüge zu tun. Im Übrigen fehle es für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits an einer (schuldhaften) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers. Denn das im vorliegenden Fall anzuwendende Referenzgruppenmodell, mit dem der Anspruch von beurlaubten Soldaten auf leistungsgerechte Einbeziehung in anstehende Auswahlentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich erfüllt werde, sei fehlerfrei angewendet worden. Darüber hinaus müsse sich der Kläger, selbst wenn man eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers annehmen würde, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, da er an seiner Dienstzeitverkürzung durch Zustimmung zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zum eigenen Schaden mitgewirkt habe.

2. Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 6 ZB 17.956 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es. Denn hinsichtlich des zweiten Begründungsstrangs (keine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) zeigt der Kläger keinen Zulassungsgrund auf.

a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob er bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt vor seiner Antragstellung am 11. September 2015 auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A15 fiktiv förderlich versetzt und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden wäre. Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist der soldatenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieser findet seinen Rechtsgrund im Soldatenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Soldatenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 9 zum Beamtenrecht). Ein Soldat kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Soldaten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Soldaten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 15; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Denn die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Referenzgruppenmodell fehlerfrei angewendet worden sei. Der Kläger legt zwar ausführlich dar, dass das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht eine fehlerfreie Anwendung der Verfahrenserlasse nicht habe feststellen können, da es sich die entsprechenden Unterlagen über Bildung und Zusammensetzung der für den Kläger gebildeten Referenzgruppe nicht habe vorlegen lassen. Daraus ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der gerichtlichen Entscheidung, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Der Kläger übersieht insoweit, dass die Referenzgruppenbildung in Bestandskraft erwachsen und eine inzidente Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht damit vorliegend ausgeschlossen ist. Etwaige Fehler bei der Bildung der Referenzgruppe können vom Kläger daher nicht mehr geltend gemacht werden (s.a. BVerwG, B.v. 7.11.1991 - 1 WB 160.90 - juris Rn. 11).

Die Bildung einer Referenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten/beurlaubten Soldaten maßgebliche Entscheidung, die seine künftige berufliche Entwicklung und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend determinieren. Sobald und solange die Betrachtung auf der Grundlage der Referenzgruppe erfolgt, ist das Fortkommen des freigestellten/beurlaubten Soldaten nicht mehr von eigenen Leistungen, sondern allein davon abhängig, dass die Anzahl der Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe seinen Rangplatz erreicht. Die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten/ beurlaubten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) erfolgt damit über die Referenzgruppenbildung, während das nachfolgende Verfahren der Umsetzung nur noch gleichsam automatisch die Konsequenz zieht, die sich für ihn aus den Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der Referenzgruppe ergeben.

Daher stellt die Bildung der Referenzgruppe eine (anfechtbare und anzufechtende) truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 4.5.2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 14.12.2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 10). Mit der Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung kann der freigestellte/beurlaubte Soldat die wesentliche materielle Vorentscheidung für seine berufliche Entwicklung während der Freistellung/ Beurlaubung zu einem frühen Zeitpunkt einer Überprüfung unterziehen, in dem sich mögliche Fehler in der Regel noch folgenlos beheben lassen (vgl. zur Verwirkung auch BVerwG, B.v. 25.6.2014 - 2 B 1.13 - juris Rn. 27). Zugleich werden spätere Streitigkeiten um die fiktive Versetzung oder die Beförderung vermieden oder jedenfalls deutlich entlastet, weil es sich insoweit nur noch um Fragen der korrekten Umsetzung nach Maßgabe der Referenzgruppe handeln kann.

Kennzeichnend für den Rechtsschutz der Soldaten ist, dass sämtliche Rechtsbehelfe nach der für sie maßgeblichen Wehrbeschwerdeordnung einer Frist unterliegen. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt, wird die Maßnahme unanfechtbar und damit bestandskräftig. Die Bestandskraft kann auch nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren etwa vor dem Verwaltungsgericht (§ 23 Abs. 1 WBO) unterlaufen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 58 zur dienstlichen Beurteilung der Soldaten). Nach § 6 Abs. 1 WBO muss die Beschwerde innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Ist für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe vorgeschrieben, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30). Die Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldatinnen und Soldaten ist gemäß Zentralerlass B-1336/2 in sinngemäßer Anwendung des Zentralerlasses B-1336/2 (Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten) vorzunehmen. Nr. 605 Satz 5 Zentralerlass B-1336/2 bestimmt, dass die beurlaubte Person über die Bildung bzw. Änderung der Referenzgruppe, deren Größe und ihre Platzierung aktenkundig zu informieren ist.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. Juni 2011 auf die für ihn geltenden Grundlagen der Förderung für die Zeit seiner Beurlaubung hingewiesen. Das Schreiben schließt mit dem Absatz: „Der Amtschef des Personalamtes hat am 13.05.2011 die Referenzgruppe für Sie gebilligt. In dieser befinden sich außer Ihnen noch neun weitere Soldatinnen/Soldaten. Sie belegen in dieser Referenzgruppe den 1. Rangplatz.“ Das Schreiben wurde dem Kläger am 6. Juli 2011 durch seinen P-Referenten im persönlichen Gespräch eröffnet.

Damit hat der Kläger an diesem Tag in der von der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vorgeschriebenen Form im Sinn von § 6 Abs. 1 WBO Kenntnis vom Beschwerdeanlass erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger rügt - die Mitglieder der Referenzgruppe nicht namentlich mitgeteilt worden sind und ihm deshalb eine vollständige Überprüfung, ob die Gruppe ordnungsgemäß gebildet wurde, ohne weitere Informationen nicht möglich war. In solchen Fällen ist ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, gehalten, zunächst ohne Information über die näheren Gründe der Maßnahme fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Da der Kläger innerhalb der Monatsfrist keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Referenzgruppenbildung in Bestandskraft erwachsen (BVerwG, B.v. 11.12.2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 47). Die Wirkung der Bestandskraft ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung mit Rechtsbehelfen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestandskraft der insoweit durchaus vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Soldaten kommt die materielle (Tatbestands-)Wirkung dazu, dass das von der Bestandskraft erfasste Ergebnis der Referenzgruppenbildung, wie hier insbesondere die personelle Zusammensetzung der Gruppe, die Anzahl der darin aufgenommenen Offiziere und deren Reihung, ohne inzidente Überprüfung zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 49, 58). Dafür sprechen auch materielle Erwägungen. Das Rechtsschutzsystem der Wehrbeschwerdeordnung gewährt dem Soldaten umfassenden Rechtsschutz innerhalb des Wehrdienstverhältnisses. Zugleich ist es auf eine zügige Klärung und Befriedigung und auf die baldmögliche Herstellung von Rechtssicherheit angelegt (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2010 - 1 WB 36.09 - juris Rn. 62).

Hiervon ausgehend blieb lediglich die Frage zu klären, ob der Kläger nach Maßgabe der maßgeblichen Erlasse B 1336/1 und B 1336/2 verfahrensfehlerfrei in die erfolgten Bewerberauswahlverfahren einbezogen worden ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die Praxis der Beklagten, eine Referenzgruppe zu bilden und den Zeitpunkt der förderlichen Verwendung eines freigestellten/beurlaubten Soldaten nach dessen Rang und der Zahl der innerhalb der Referenzgruppe erfolgenden Verwendungsentscheidungen zu bestimmen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG RP, U.v. 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris Rn. 41). Nach Mitteilung der Beklagten, an deren Richtigkeit weder das Verwaltungsgericht noch der erkennende Senat Anlass zu Zweifeln hatte und die durch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Zulassungsverfahren bestätigt wurde, ist im maßgeblichen Zeitraum kein Mitglied der den Kläger betreffenden Referenzgruppe in die Ebene A15 befördert worden. Nach der geltenden Erlasslage (Zentralerlasse B-1336/1 und B-1336/2) wäre aber - was der Kläger einräumt - die Beförderung wenigstens eines der neben dem Kläger in der Referenzgruppe befindlichen Offiziers Voraussetzung für eine (fiktive) Versetzung des Klägers auf einen Dienstposten der Dotierung A15 gewesen (Nrn. 601 u. 602 ZE B 1336/2). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Kläger bereits mangels einer schuldhaften Verletzung einer ihm gegenüber zu erfüllenden Dienstherrenpflicht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

b) Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung, es fehle an der erforderlichen Verletzung einer Dienstherrenpflicht, beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dem Verwaltungsgericht musste sich - unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft -eine Beweiserhebung weder zur Frage der Rechtmäßigkeit der im Jahr 2011 gebildeten Referenzgruppe des Klägers noch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten aufdrängen, es sei im maßgeblichen Zeitraum kein Mitglied dieser Gruppe auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen bzw. befördert worden.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Der anwaltlich vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. September 2018 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2018 - 5 B 30.18 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Das ist hier nicht der Fall.

3. Ist demnach für eine der tragenden (Haupt-)Erwägungen des Verwaltungsgerichts (keine schuldhafte Verletzung einer Dienstherrenpflicht) kein Zulassungsgrund dargelegt, können die übrigen Rügen von vornherein die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon würden die Einwände der Klägerin gegen die weiteren Begründungsstränge des Verwaltungsgerichts (keine rechtzeitige Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs auf fiktive Versetzung/Gedanke des § 839 Abs. 3 BGB bzw. Mitverschulden des Klägers) ebenfalls nicht durchgreifen.

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B.v. 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.6.2018 - 6 ZB 17.2287 - juris Rn. 5; 12.9.2017 - 6 ZB 17.587 - juris Rn. 14). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht den geltend gemachten Anspruch auch deshalb verneint, weil der Kläger bis zum 11. September 2015, also ein halbes Jahr vor seinem vorzeitigen Ruhestand, überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, um gegen die etwaig rechtswidrig unterbliebene Beförderung die erforderlichen Schritte einzuleiten und die dafür zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, einen entsprechenden Antrag bei seinem Dienstherrn deutlich früher zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger aufgrund der Wirkung des Referenzgruppenmodells grundsätzlich davon ausgehen durfte, ohne weiteres fiktiv versetzt zu werden, sobald die Zahl der Verwendungsentscheidungen seinen Rangplatz erreichte, d. h. sobald auch nur einer der in der Gruppe befindlichen Offiziere zur förderlichen Versetzung heranstehen würde. Denn er hätte ungeachtet dessen jedenfalls dann Anlass gehabt, von sich aus tätig zu werden und einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn er etwa aufgrund des Zeitablaufs Zweifel daran hegte, dass die Beklagte ein tragfähiges System zur Nachzeichnung seiner Laufbahn bereitgestellt hat, das Referenzgruppenmodell fehlerhaft angewandt haben oder die Umsetzung des maßgeblichen Zentralerlasses nicht zutreffend gehandhabt haben könnte. Auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers durch Zustimmung zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung kommt es nicht mehr an.

4. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher noch ein besonders schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor. Auf die mit dem Zulassungsgrund angesprochenen Gesichtspunkte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Referenzgruppenbildung kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an. Die mit dem weiteren Vortrag aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres aufgrund der gesetzliche Regelungen und der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.