Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 6 ZB 18.1466

published on 01/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 6 ZB 18.1466
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Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. März 2018 - W 3 K 16.1205 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.586,59 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde durch Bescheid der beklagten Gemeinde vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2016 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße W* …weg herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 15. März 2018 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Vorauszahlungsbescheid habe keine tragfähige Rechtsgrundlage, weil die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 20. Juni 2012 (ABS 2012) unwirksam sei. Mit den dort in § 7 Abs. 2 geregelten Eigenbeteiligungen für die Teileinrichtung Fahrbahn mit 30 v.H. für Anliegerstraßen, 40 v.H. für Haupterschließungsstraßen und 50 v.H. für Hauptverkehrsstraßen habe die Beklagte den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KAG vorgegebenen Rahmen überschritten. Nichtig sei zunächst isoliert betrachtet die Eigenbeteiligung an den Hauptverkehrsstraßen; diese dienten nach der in § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS 2012 enthaltenen Definition ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr, weshalb die Eigenbeteiligung die Anliegerbeteiligung übersteigen müsse. Die Nichtigkeit der satzungsmäßigen Eigenbeteiligung bei Hauptverkehrsstraßen schlage auf die für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Regelungen für Anlieger- und Haupterschließungsstraßen nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB durch und führe zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Denn es müsse davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber insgesamt eine andere Staffelung der Eigenbeteiligungssätze gewählt hätte.

Die Einwände der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil begründen keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das gilt sowohl hinsichtlich der bisherigen, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Rechtslage (a) als auch mit Blick auf die danach eingetretenen Rechtsänderungen durch die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. April 2018 und das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018, GVBl S. 449 (b).

a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 20. Juni 2012 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 13.12.2017) mangels wirksamer Bestimmung des gemeindlichen Eigenanteils nichtig ist und dass deshalb eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der in Streit stehenden Vorauszahlung fehlt (zu diesem Erfordernis etwa BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 31).

aa) Nach Art. 5 Abs. 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung - KAG a.F.) ist in der Abgabesatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommt (Satz 1). Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen (Satz 2). Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., also solche der in Rede stehenden Art zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags, haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Satz 3).

Da das Kommunalabgabengesetz die (Mindest-)Höhe der gemeindlichen Eigenbeteiligung nicht regelt, bleibt es grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers überlassen, die gemeindliche Eigenbeteiligung in der Satzung zu bestimmen. Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass der Beitrag einen Ausgleich für einen Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots. Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14).

Ausgehend hiervon ist die gemeindliche Eigenbeteiligung so abzustufen, dass der Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern zuwächst, ausreichend differenziert berücksichtigt wird. Der Satzungsgeber hat daher bei seiner Wertung zu berücksichtigen, ob und inwieweit den Anliegern durch ihre räumliche Beziehung zu der Straße und deren Inanspruchnahme ein Vorteil zuwächst und in welchem Umfang der Vorteil der Allgemeinheit sich hierdurch gegebenenfalls verringert. Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.). Bei der Abwägung zwischen dem individuellen Vorteil des Anliegers und dem Vorteil der Allgemeinheit ist die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße das wichtigste Kriterium. Es ist notwendig, zumindest drei Straßenkategorien (einschließlich ihrer Teileinrichtungen) entsprechend der Verkehrsfunktion aufzustellen, nämlich Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Die Eigenbeteiligung der Gemeinde muss sich in Bezug auf den jeweiligen Straßentyp sachgerecht in das System der festgelegten Anteilssätze einfügen, um dem Gebot der angemessenen Vorteilsabwägung zu entsprechen (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.). Je mehr die ausgebaute Einrichtung erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Allgemeinheit vermittelten Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil umso höher sein, je mehr die ausgebaute Einrichtung erfahrungsgemäß von den anliegenden Grundstücken aus benutzt wird. Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris). Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris). Abgesehen von den genannten gesetzlichen Vorgaben sowie von den durch das Vorteilsprinzip gesetzten Grenzen ist es Sache des Satzungsgebers, den Eigenanteil in der Satzung zu bestimmen. Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS 2012 festgelegte Eigenbeteiligung für die Teileinrichtung Fahrbahn mit 30 v.H. bei Anliegerstraßen, 40 v.H. bei Haupterschließungsstraßen und 50 v.H. bei Hauptverkehrsstraßen - offenkundig - rechtswidrig. Zum einen unterschreitet bei der letztgenannten Straßenkategorie der gemeindliche Anteilssatz das mindestens Gebotene eindeutig, weil Hauptverkehrsstraßen ihrer satzungsmäßigen Definition nach „ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS 2012) und deshalb der Gemeindeanteil den Anliegeranteil spürbar übersteigen muss, nicht aber gleichgewichtig sein darf. Zum anderen ist der Abstand zwischen den Anteilssätzen für die drei Straßenkategorien (30/40/50 v.H.) ersichtlich zu gering, um den unterschiedlichen Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern in den jeweiligen Kategorien zuwächst, ausreichend differenziert abzubilden.

Der Einwand der Beklagten, die für die strittige Abrechnung allein maßgeblichen Anteilssätze für Anlieger- oder Haupterschließungsstraßen seien für sich betrachtet rechtmäßig und müssten mit der Beitragssatzung im Übrigen aufrechterhalten werden, kann nicht überzeugen. Wie der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KAG a.F. bestätigt, gehört die - wirksame - Festlegung einer vollständigen, vorteilsgerecht abgestuften Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet zum gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt einer Straßenausbaubeitragssatzung. Da die satzungsmäßige Bestimmung eines konkreten Beitragssatzes in einer Straßenausbaubeitragssatzung in Ausnahme vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 5 KAG a.F.), müssen durch den Satzungsgeber wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ersatzweise diejenigen abstrakten Vorgaben bindend festgelegt werden, die es ermöglichen, den Beitragssatz im Weg des Satzungsvollzugs zahlenmäßig zu ermitteln (vgl. Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 9 Rn. 4). Fehlt es - wie hier - an einer vollständigen wirksamen Eigenbeteiligungsregelung, schlägt dieser Mangel daher auf die gesamte Satzung durch. Eine solche Satzung enthält nicht den gesetzlich zwingend erforderlichen Mindestinhalt und kann deshalb nicht Grundlage für eine Beitragserhebung sein.

b) Die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Rechtsänderungen führen zu keiner anderen Bewertung des streitigen Vorauszahlungsbescheids.

Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage kann allerdings im Straßenausbaubeitragsrecht unter Umständen zu berücksichtigen sein und in diesem Rahmen im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 92 ff.). Zwar kommt es für die gerichtliche Überprüfung eines Vorauszahlungsbescheids auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 32), hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2016. Ist ein Vorauszahlungsbescheid in diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise rechtswidrig, kann er jedoch - wie ein endgültiger Beitragsbescheid (z.B. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418 Rn. 20) - durch nachträglich eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände geheilt werden und deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr der Aufhebung unterliegen (zur insoweit vergleichbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 40).

Die neue Ausbaubeitragssatzung vom 30. April 2018, die nach ihrem § 14 Abs. 1 mit Ablauf des 15. Mai 2018 in Kraft getreten ist und deren Erlass die Beklagte im Zulassungsverfahren fristgerecht geltend gemacht hat, kann den Vorauszahlungsbescheid indes aus zwei (jeweils selbstständig tragenden) Gründen nicht heilen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Das schließt den Erlass von entsprechenden Beitragssatzungen aus; entgegenstehendes Satzungsrecht wird unwirksam (vgl. LT-Drs. 17/21586 S. 7). Zwar verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt. Die Übergangsvorschriften ermächtigen die Gemeinden jedoch nicht, nach dem Stichtag 1. Januar 2018 ihr bis zum 31. Dezember 2017 geltendes Satzungsrecht nachträglich zu ändern.

Im Übrigen genügt auch die neue Eigenbeteiligungsregelung nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KAG a.F. mit der Folge, dass gemessen an der bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage die Ausbaubeitragssatzung vom 30. April 2018 wiederum insgesamt unwirksam wäre. Zwar ist der gemeindliche Anteilssatz für die Teileinrichtung Fahrbahn bei Hauptverkehrsstraßen nunmehr auf 75 (statt 50) v.H. heraufgesetzt, was für sich betrachtet keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Anteilssätze in den Kategorien Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen sind indes unverändert bei 30 und 40 v.H. geblieben. Damit reicht die nun deutlich verzerrte Staffelung zwischen den Anteilssätzen für die drei Straßenkategorien (30/40/75 v.H.) nach wie vor nicht aus, um den unterschiedlichen Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern in den jeweiligen Kategorien zuwächst, angemessen abzubilden.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Die Zulassungsschrift formuliert keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Soweit sie sinngemäß auf die gesetzlichen Grenzen bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung der Eigenbeteiligung und die Fehlerfolgen etwaiger Grenzüberschreitungen abzielt, ergeben sich die entscheidungserheblichen Antworten in dem oben dargelegten Sinn ohne weiteres aus dem Gesetz und sind in der Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich um auslaufendes Recht; das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, kann - trotz der Überleitungsregelungen - nicht mehr erreicht werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin e
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.