Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 6 ZB 17.40

published on 06/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 6 ZB 17.40
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.762 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin steht als Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Sie wendet sich gegen eine Umsetzung‚ mit der die Beklagte ihr einen neu geschaffenen, mit der Entgeltgruppe 6 (entspricht Besoldungsgruppen A 9 bis A 11) bewerteten Aufgabenbereich in der VD Hersteller/Dienstleister innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd zuweist und die mit einer Verlegung ihres Dienstortes von W. (home office) nach G. verbunden ist.

In der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 2014 war die Klägerin für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG insichbeurlaubt. Nachdem der Betriebsrat die geplante Umsetzung der Klägerin zunächst abgelehnt hatte‚ setzte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 befristet und mit der angegriffenen Verfügung vom 21. Dezember 2015 dauerhaft um. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.4.2016) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Umsetzung sei formell und materiell rechtmäßig.

Der Zulassungsantrag der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Klägerin rügt‚ das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Wertigkeit ihres neuen Funktionsamtes zu Unrecht ihre Erfahrungen nach Dienstantritt in G.‚ insbesondere im Februar 2016‚ mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe sich noch in den ersten Wochen ihrer neuen Tätigkeit befunden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt‚ dass sie bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2015‚ zunächst befristet‚ nach G. umgesetzt worden sei.

Dieser Einwand ist nach Aktenlage zutreffend, sofern ihre „Abordnung“ vom 17. Juli 2015 mit Wirkung vom 3. August 2015 bis 31. Dezember 2015 zur SNL PeP in die ZGr Training Brief/Paket auf den Arbeitsposten 8500-Ahp3 (vollzogen und) nicht mit einem anderen Aufgabenbereich verbunden war (Verwaltungsakte S. 40 im Verfahren Au 2 K 15.1284). Gleichwohl führt dies im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit des neuen Funktionsamtes mit dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) sind nicht zu beanstanden und werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch, falls die Klägerin mit dieser Rüge einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. Nr. 5 VwGO geltend machen wollte.

aa) Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der dienstliche Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer‚ bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen‚ der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Dem Dienstherrn steht bei der Bestimmung der Wertigkeit der Dienstposten im Sinne von § 18 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zu (Organisationsermessen; BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 28). Aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechts des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf dem Beamten kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden‚ der in Anbetracht seines Statusamtes auf Dauer „unterwertig“ ist. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Die Funktionsämter des Beamten können aus jedem dienstlichen Grund geändert werden‚ sofern ihm ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 7‚ 10 m.w.N.). Der Beamte darf aber insbesondere nicht aus dem Dienst gedrängt und dadurch‚ dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden‚ zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG‚ U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – Rn. 12).

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch für Beamte im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten‚ d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren (BVerwG‚ U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07 – Rn. 10). Nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.d.F. des Gesetzes v. 28.5.2015 (BGBl I S. 813) findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung‚ dass gleichwertige Tätigkeiten bei dem Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern bei den Postnachfolgeunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeit festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses Aufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben (BVerfG‚ B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 1137/14 – juris Rn. 27).

Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung‚ der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Führsorgegründen in der Erwägung einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt‚ dass die dienstlichen Belange‚ die der Umsetzung zugrunde liegen‚ umso gewichtiger sein müssen‚ je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin nachzuprüfen‚ ob der Dienstherr die das Ermessen beschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund ergeben‚ der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 9; B.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 18). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft‚ wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG‚ U.v. 26.5.2011 – 3 A 8.09 – juris Rn. 19). Besonderheiten des bisherigen Dienstpostens des Beamten‚ wie z.B. der Vorgesetztenfunktion‚ Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen‚ kommen keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerwG‚ U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 19).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Umsetzung der Klägerin sei rechtmäßig, nicht zu beanstanden.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts entspricht die neue Tätigkeit der Klägerin in der Wertigkeit dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet‚ die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 umfasst. Der Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige‚ eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen‚ der dem Statusamt der Klägerin entspricht. Die Klägerin rügt ihre unterwertige Beschäftigung im Zulassungsantrag mit ihrer Unterbringung in einem „Durchgangszimmer“‚ in dem ein für Servicemitarbeiter zugänglicher Kopierer dazu führe‚ dass sie nicht ungestört arbeiten könne‚ und mit der technisch ungenügenden Ausstattung dieses Büros‚ weil es nur über eine unzureichend funktionierende LAN-Verbindung verfüge‚ so dass bereits mehrfach die für ein „gedeihliches Arbeiten“ erforderliche Netzstabilität nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte habe dieses Vorbringen nicht substanziiert bestritten. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen‚ dass nicht erkennbar sei‚ dass die Beklage nicht in der Lage oder nicht Willens sei‚ für Abhilfe zu sorgen.

Die auf Art und Ausstattung des Arbeitsplatzes bezogenen Rügen könnten allenfalls dann – wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 14 des Urteils) – die Wertigkeit des mit der Umsetzung übertragenen funktionellen Amts berühren‚ wenn diese im maßgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens (hier mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.4.2016) die Aufgabenerfüllung im Wesentlichen unmöglich machen‚ so dass der Beamte zur Untätigkeit im perspektivlosen Zuwarten genötigt wird. Dies ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Die Klägerin trägt schon selbst nicht vor‚ dass sie aufgrund der genannten Umstände überhaupt nicht arbeiten könne. Ein solcher Vortrag wäre im Übrigen hinsichtlich ihres Arbeitszimmers zurückzuweisen. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein weites‚ insbesondere von den räumlichen und finanziellen Möglichkeiten abhängiges Organisationsermessen wie er seine Bediensteten unterbringt. Die Unterbringung einer A 11-Beamtin in einem Zimmer mit einem für andere Mitarbeiter zugänglichen Kopierer ist bei Fehlen besonderer Umstände, wie vorliegend, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der unzureichenden LAN-Verbindung behauptet die Klägerin ebenfalls nicht‚ dass sie dauerhaft nicht zur Verfügung stand. Dieses Problem wird auch im Protokoll des Gesprächs zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (Bl. 60 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.762) nicht erwähnt. Es ist danach nicht entscheidungserheblich‚ aus welchen Gründen „mehrfach“ eine unzureichende LAN-Verbindung bestand.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbewertung der gerügten Umstände. Selbst wenn die Klägerin im Februar 2016 – in ihrer E-Mail vom 15. Februar 2016 (Bl. 38 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.74) an ihren Vorgesetzten bittet sie um Abhilfe hinsichtlich der Netzqualität und -stabilität – unbeschäftigt gewesen sein sollte‚ so hätte sie zunächst ihren Vorgesetzten darauf aufmerksam machen müssen. Dass sie dies getan hätte‚ trägt sie nicht vor. Im Übrigen würde auch eine einmonatige Unterbeschäftigung nicht die Wertigkeit der ihr zugewiesenen Aufgaben auf Dauer berühren.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten‚ die Klägerin habe eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch die Umsetzungsmaßnahme erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht habe. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten sei vielmehr bereits bekannt gewesen sei‚ dass sie in einem für die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements maßgebenden Umfang dienstunfähig gewesen sei.

Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht‚ das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen‚ dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen‚ dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat‚ wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen schützt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Beteiligten auch nicht davor‚ dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (BVerwG‚ B.v. 10.5.2017 – 5 PB 5.16 – juris Rn. 3).

Hiervon ausgehend ist die Rüge der Klägerin nicht erfolgreich. Aus der Einleitung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements Anfang April 2016 konnte und musste die Beklagte nicht auf einen Zusammenhang der Erkrankung der Klägerin mit der „Arbeitsplatzsituation“ schließen. Dass aus Sicht der Klägerin ein Zusammenhang besteht‚ wurde erstmals im Wiedereingliederungsgespräch am 19. Mai 2016 aktenkundig und mithin nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 21. April 2016 vorgetragen.

Die weiteren Rügen der Klägerin, die sich auf ihren Vortrag und Umstände nach Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen, sind danach ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihr keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass sie die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe belegen solle. Im Übrigen wäre von der anwaltlich vertretenen Klägerin zu erwarten‚ dass sie ihr eigenes‚ aus ihrer Sicht relevantes Vorbringen zu gesundheitlichen Umständen nicht lediglich vorträgt‚ sondern auch durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen belegt (vgl. BVerwG‚ B.v. 30.01.2017– 6 B 44.16 – juris Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g
published on 02/05/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.