Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 6 ZB 15 2114

published on 15/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 6 ZB 15 2114
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Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.1585, 31/07/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2015 - M 21 K 13.1585 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Danach ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klägerin, die als Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten steht und bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt ist, verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass die Beklagte verpflichtet wird, über die Bewerbung der Klägerin um den ausgeschriebenen Arbeitsposten eines „Consultant (m/w) Organisation und Prozesse“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin durch die Auswahlentscheidung zugunsten einer anderen Bewerberin nicht verletzt ist, und hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach durfte die Deutsche Postbank AG davon ausgehen, dass die Klägerin das für die Bekleidung des Arbeitspostens vorgegebene konstitutive Anforderungsmerkmal „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag werden keine - ergebnisbezogenen - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgeworfen, die der Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht und die Klägerin gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzen kann, weil sie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt betrifft (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff; BayVGH, B. v. 4.2.1015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich das nicht ohne weiteres auf. Der ausgeschriebene Arbeitsposten ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - gebündelt - mit Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 bzw. Entgeltgruppe TG 6 bis TG 8 bewertet und demnach sowohl für die Klägerin als auch für die ausgewählte Bewerberin, die in TG 6 eingruppiert ist, „amtsangemessen“. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Arbeitsposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an der Klagebefugnis fehlen mit der Folge, dass die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn es um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt gehen und mithin Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten der Klägerin Anwendung finden sollte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht verletzt.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat‚ sind die Auswahlentscheidungen gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen‚ also grundsätzlich an Hand aktueller dienstlicher Beurteilungen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht an Hand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Anderes gilt aber dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.1015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 14 f.). In diesem Fall ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar‚ ein konstitutives Anforderungsprofil festzulegen‚ d. h. zwingende Voraussetzungen aufzustellen‚ die ein Bewerber erfüllen muss‚ um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch die Beklagte der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (a). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (b). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (c).

a) Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die lediglich „beschreibenden“ Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Das „konstitutive“ Anforderungsprofil zeichnet sich dem gegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht.

Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil eine solche Einengung des Bewerberfeldes bewirkt‚ muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 32). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten ist‚ desto eher kann es erforderlich werden‚ im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar‚ dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG RhPf‚ B. v. 6.2.2012 - 10 B 11334/11 - juris für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Forderung von „Kenntnissen in SAP“ um ein konstitutives Element des Anforderungsprofils handelt:

Für sich allein betrachtet mag der Wortlaut „Kenntnisse in SAP“ für die Eigenschaft eines deskriptiven Profils sprechen. Allerdings muss der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger diese Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten: Dem gesuchten Stelleninhaber obliegt nach der Beschreibung des Aufgabenprofils die Analyse und Bewertung von Neu- bzw. Änderungsanforderungen zu DM‚ BW‚ Konto unter SAP mit Einbindung aller relevanten Geschäftsfelder/Bereiche im Kartenmanagement KF SAP‚ die Abstimmung und Spezifizierung der Schnittstellenanforderungen‚ die Bewertung und/oder Erstellung von Anforderungskonzepten an die IT‚ die Unterstützung des Anwendungsmanagements Konto sowie die Beratung und Betreuung der Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen. Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass dem hier streitigen Dienstposten ein bezogen auf das Statusamt einer Postamtsrätin dreifaches Fachspezialistentum innewohne. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Produkte des deutschen Softwarekonzerns SAP bildeten eine eigene EDV-spezifische „Welt“, welche insbesondere an Berater und Betreuer von SAP-basierten Systemen besondere fachliche Anforderungen stellten, hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.

Die Berufsbezeichnung „SAP-Berater“ bzw. SAP-Consultant ist zwar nicht geschützt. SAP-Berater kann aber nur sein‚ wer über die entsprechend versierten Kenntnisse in der Anwendung dieser speziellen Software verfügt. Diese besonderen Kenntnisse bringt ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit und kann sie sich auch in angemessener Zeit nicht verschaffen: Die erforderlichen Spezialkenntnisse in der SAP-Software lassen sich entweder durch bis zu einem Jahr dauernde SAP-Schulungen und Kurse erwerben‚ die von SAP selbst oder anderen Schulungsanbietern durchgeführt werden (Quelle: www.newjob.de/sapberater.php). Alternativ dazu kann man zwar auch durch Übung und Anwendung in anderen Unternehmen bzw. auf der bisherigen Dienststelle zu einem SAP-Experten werden (Quelle: www.absolventa.de/jobs/jennel/it/thema/bewerbungsap). Allerdings kann dies nicht auf dem ausgeschriebenen Posten erfolgen. Vor dem Hintergrund‚ dass der Dienstposteninhaber die Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen beraten und betreuen muss‚ ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden‚ dass ein Bewerber‚ der bisher keine vertieften Kenntnisse in SAP erlangt hat‚ zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist. Es liegt vielmehr auf der Hand‚ dass die auf dem Dienstposten zu bewältigenden Betreuungs- und Beratungsaufgaben derart sind‚ das der künftige Dienstposteninhaber über die geforderten Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss.

Es handelt sich auch um eine Anforderung‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - Nachweise über die Teilnahme an entsprechenden Schulungen bzw. Kursen oder aber Beschreibung der bisherigen, den Erwerb der geforderten Fähigkeiten nachweisenden Tätigkeiten in der Personalakte - letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Auch dies spricht für die Eigenschaft der entsprechenden Qualifikation als konstitutives Anforderungsmerkmal.

b) Die konkreten Aufgaben‚ die der gesuchte Consultant zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die verlangte Qualifikation, so dass die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung auch sachlich gerechtfertigt ist.

c) Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Kenntnisse in SAP“ nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie nicht über fundierte Kenntnisse eines SAP-Beraters im oben beschriebenen Sinn. Die Annahme, es könne als ausreichend angesehen werden ‚ dass „man schon mal von SAP gehört hat“, geht angesichts des oben beschriebenen Tätigkeitsprofils ausgehend von dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber schon im Ansatz fehl. Im Übrigen ergibt sich das auch in Ansehung der in der Stellenausschreibung verwendeten Formulierung: gefordert werden „Kenntnisse in SAP“ und nicht „Kenntnis von SAP“.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.