Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 6 ZB 14.2404

published on 13/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 6 ZB 14.2404
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Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 13/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.424 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kos
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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trag
published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen
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published on 08/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 11. November 2016 gegen die Bescheide vom 12. Oktober 2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die
published on 20/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 11. November 2016 gegen die Bescheide vom 12. Oktober 2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die
published on 19/10/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.28 – abgeändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestal
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.