Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 6 CE 16.2402

published on 20/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 6 CE 16.2402
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. November 2016 - RO 1 E 16.1349 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Zollobersekretär (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er bewarb sich um den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Zollverwaltung zum 1. August 2016, der vom Dienstherrn nach Maßgabe des § 33b BLV a. F. angeboten wurde (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2015, III. A 4-P 1469/11/1003 DOK 2015/0703225). Im Jahr zuvor hatte er zwar das Auswahlverfahren bestanden, war aber aufgrund des erzielten Ergebnisses nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte das Hauptzollamt Regensburg dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse für den Praxisaufstieg zum 1. August 2016 erneut nicht berücksichtigt werden könne. Die Reihenfolge der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, an dem in diesem Jahr 248 Beamte teilgenommen hätten, sei auf der bundesweiten Rankingliste nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebildet worden. Nur die Teilnehmer/innen mit den laufenden Nummern 1 bis 63 würden für den Praxisaufstieg zugelassen. Der Antragsteller habe Listenplatz 186 erreicht.

Die Zahl der für den Praxisaufstieg vorgesehenen Stellen wurde später auf 84 erhöht. Alle entsprechenden Dienstposten wurden zum 1. August 2016 besetzt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2016 erhob der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Freihaltung eines Dienstpostens für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. November 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle vorliegend bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO, da die für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt worden seien, so dass der bei Gericht erst am 24. August 2016 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung eines entsprechenden Dienstpostens ins Leere gehe. Die Antragsgegnerin könne auch nicht verpflichtet werden, für den Antragsteller vorläufig einen entsprechenden Dienstposten zu schaffen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Durchführung des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn weder inhaltlich noch formal zu beanstanden. Selbst wenn es aber, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden, Benachteiligungen des Antragstellers in der Prüfung gegeben haben sollte, könne es bei seinem Gesamtergebnis mit Rang 186 ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf einen von 84 Dienstposten gehabt hätte.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, einen der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstposten freizuhalten, hilfsweise einen solchen Dienstposten vorläufig zu schaffen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag zu entsprechen. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

1. Vorliegend kommt, soweit es dem Antragsteller um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geht, allein § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanspruch) in Betracht. Das Gericht kann eine Sicherungsanordnung im Hinblick auf den Streitgegenstand treffen, wenn ohne diese Regelung durch Veränderung des bestehenden Zustands die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - hier der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung zum Praxisaufstieg - vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Sicherungsanordnung dient damit einer Bewahrung des Status quo (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 21) und hat ein Unterlassungsgebot an den Verpflichteten zum Inhalt.

Der Antrag auf vorläufige Freihaltung eines der für die Besetzung im Wege des Praxisaufstiegs vorgesehenen Dienstpostens scheidet vorliegend allerdings bereits wegen des vom Antragsteller eingeräumten Umstands aus, dass geraume Zeit vor Eingang des Eilantrags sämtliche für den Praxisaufstieg geeigneten Dienstposten bereits mit den hierfür zugelassenen Bewerbern besetzt worden sind und damit kein Dienstposten mehr vorhanden ist, der „freigehalten“ werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass es für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Vortrag des Antragstellers, es könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, wann der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Anspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz ist dann erfüllt, wenn dieser Gelegenheit hatte, seine Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung vor der Besetzung der für den Praxisaufstieg zur Verfügung stehenden Dienstposten auszuschöpfen. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten hängt davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Besetzung mit den ausgewählten Bewerbern zuwarten, so dass die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen können (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 33).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Wartepflichten erfüllt: Sie hat dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 1. Juni 2016 mitgeteilt. Die sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte als angemessen herausgebildete Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang dieser Mitteilung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O., Rn. 34) hat die Antragsgegnerin jedenfalls eingehalten: die Dienstposten wurden - wie von vornherein geplant und in der Ausschreibung auch bekanntgegeben - zum 1. August 2016 mit den zugelassenen Bewerbern besetzt. Der erst am 24. August 2016 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde danach vorliegend zu spät gestellt.

2. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig einen zusätzlichen geeigneten Dienstposten für ihn zu schaffen, kann keinen Erfolg haben. Dieser - zumindest ausdrücklich - erstmals in der Beschwerde gestellte Antrag ist jedenfalls in der Sache nicht erfolgreich.

Es mag sein, dass die Antragstellerin - wie der Antragsteller vortragen lässt - weitere entsprechende Dienstposten hätte schaffen können, daraus folgt jedoch kein Anspruch etwaiger weiterer Interessenten. Ein Verfahren zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe dient, ungeachtet der persönlichen Interessen der Beamten an einer beruflichen Fortentwicklung, in erster Linie dienstlichen Interessen. Der Dienstherr legt im Rahmen seines Ermessens die Zahl besetzbarer Dienstposten für das Aufstiegsverfahren fest. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung des Dienstherrn, auf diese Weise strukturelle Vorgaben zur Zusammensetzung seines Personalkörpers zu machen und diese durch eine Begrenzung der Zahl von Zulassungen für einen Laufbahnaufstieg umzusetzen. Art. 33 Abs. 2 GG findet darauf weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Insoweit gilt das gleiche wie für die Frage, ob und welche Arbeitsplätze bzw. Dienstposten, mit welchen Aufgaben und Anforderungen eingerichtet werden: hierüber entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden (BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 14).

Mit seinem Vortrag, man hätte die Rankingliste auch auf die ehemaligen BFD-Bezirke oder sogar die Hauptzollamtsbezirke, unter Berücksichtigung der Anzahl der ausgeschriebenen Stellen „herunterbrechen“ können, stellt der Antragsteller weder dar, dass er einen Anspruch darauf gehabt hätte und woraus sich dieser ergeben sollte, noch dass bzw. wie ihm dies zugutegekommen wäre.

3. Im Übrigen ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller durch die Auswahl aufgrund der Rankingliste in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte.

a) Soweit der Antragsteller vorträgt, diejenigen Bewerber, die bereits im Jahr 2015 an einem entsprechenden Auswahlverfahren teilgenommen hätten, hätten erhebliche Wettbewerbsvorteile vor den übrigen Bewerbern gehabt, weil die Prüfungen aus dem Jahr 2016 denen aus dem Jahr 2015 geglichen hätten, kann das seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie er vorträgt, gehörte er selbst zu dem Kreis derjenigen, die durch die Übung im Jahr 2015 die angeblichen Vorteile hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit er aus diesem Umstand einen Anspruch darauf ableitet, dass für ihn ein weiterer besetzbarer Dienstposten für den Praxisaufstieg bereitgestellt würde. Im Übrigen wurden alle potentiellen Bewerber zu Beginn des Auswahlverfahrens seitens der Antragsgegnerin mehrmals (vgl. Schreiben vom 19.8.2015 und 22.10.2015) auf eine Internetseite mit Aufgabenbeispielen des Einstellungstests hingewiesen, mit deren Hilfe sich jeder auf das Auswahlverfahren vorbereiten konnte.

b) Unabhängig davon, dass sich der Beschwerdebegründung konkrete, d. h. überprüfbare Anhaltspunkte für eine unzutreffende Benotung des Antragstellers nicht entnehmen lassen, wäre das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung seiner Prüfungsleistung auch in der Sache nicht geeignet, seinem Hilfsantrag auf vorläufige Schaffung eines geeigneten Dienstpostens zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht unklar, wie die Noten für die jeweiligen mündlichen Prüfungen zustande gekommen sind und weshalb er nicht besser gelistet wurde. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2016 unwidersprochen ausführlich dargelegt hat, liegt der durch Punkte vergebenen Bewertung für jede im mündlichen Auswahlverfahren durchgeführte Übung eine verhaltensverankerte Ratingskala zugrunde. Anhand dieser Ratingskala bewertet jedes Kommissionsmitglied, unabhängig und frei von Weisungen, die Antworten und das gezeigte Verhalten der jeweiligen Bewerber. Die dabei von jedem Kommissionsmitglied gewonnenen Eindrücke werden durch Ausbringen eines Punktewertes im Erfassungsbogen erfasst. Der Inhalt des Erfassungsbogens wiederum bildet die Grundlage für das abschließende Gutachten. Dabei sorgt die Beteiligung mehrerer Prüfer für eine hohe Bewertungsgenauigkeit.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g
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published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.45 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.47 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.