Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 4 ZB 17.154

published on 21/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 4 ZB 17.154
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 306,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement, das sie im Juni 2011 erworben hat.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2012 auf 306,15 Euro fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. November 2015 zurück.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Die Klägerin macht geltend, das angegriffene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, es seien nicht genügend Tatsachen vorgetragen worden, welche die Wohnung als reine Kapitalanlage bestätigten. Sie habe neben ihren Verkaufs- und Vermietungsbemühungen und den vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Stromzählerständen auch vorgetragen, dass keine Eigennutzung vorgelegen habe. Der gesamte Stromverbrauch im Jahr 2013 habe dem Verbrauch der Mieter entsprochen. Dass der einer Immobilienfirma erteilte Vermittlungsauftrag nicht den Zusatz enthalte, eine Eigennutzung sei ausgeschlossen, sei hier nicht entscheidend, da der Auftrag zum Verkauf oder zur längerfristigen Vermietung nur so zu verstehen sei, dass jederzeit verkauft oder vermietet werden könne, ohne zuvor den Zeitraum mit der Klägerin abzusprechen. Die sogleich nach dem Erwerb unternommenen Bemühungen, mit der Wohnung Einnahmen zu erzielen, seien so stark ausgeprägt gewesen, dass die Anschaffung als Kapitalanlage nicht von der Hand zu weisen sei. Ein ausbleibender Strom- und Wasserverbrauch lasse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine bloße Kapitalanlage schließen. Wenn der offensichtliche Ausschluss der Eigennutzungsmöglichkeit nur durch einen unbeschränkten Vermittlungsauftrag an einen überregionalen Vermittler eindeutig nachgewiesen werden könne, werde dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit der eigenen Wohnungsvermittlung genommen und er damit in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dem fehlenden Hinweis auf einen Ausschluss der Eigennutzung dürfe daher kein so immenses Gewicht beigemessen werden; umgekehrt bestehe selbst bei Ausschluss der Eigennutzung durchaus die Möglichkeit einer Selbstnutzung, wenn der Eigentümer einen Schlüssel einbehalte. Darüber hinaus sei der in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) angesetzte Steuermaßstab (auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnete Jahresrohmiete i. S. d. § 79 Abs. 1 BewG) realitätsfern, da solche Mieten für die streitgegenständliche Ferienwohnung und für ähnliche Objekte in der Umgebung keineswegs zu erzielen seien. Daher müsse auf die tatsächlich erzielte Miete, bei fehlender Ganzjahresvermietung notfalls anhand einer Hochrechnung, abgestellt werden, um den tatsächlich betriebenen Aufwand abbilden zu können. Die unzutreffende Bemessungsgrundlage verstoße damit gegen das Gebot der Besteuerung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

a) Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Gemeinde an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehender Nutzungsberechtigung und -möglichkeit die (widerlegliche) Vermutung knüpfen darf, die Wohnung werde zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303/307). Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6/13 - juris Rn. 13 m.w.N.). Auch in einem solchen Fall muss, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung, sondern ausschließlich der Kapitalanlage dient (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57/58; BVerwG, U.v. 10.10.1995, a.a.O.). Dieser Nachweis kann nicht nur durch eine mehr oder weniger regelmäßige Vermietung der Wohnung geführt werden, sondern auch durch einen - z. B. mittels entsprechender Verbrauchsnachweise belegten - länger andauernden Leerstand (BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O., Rn. 15). Erforderlich ist dabei eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles (BVerwG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Diese ergibt hier, dass jedenfalls im Jahr 2012 noch nicht mit der nötigen Gewissheit von einem Innehaben der Wohnung allein als Kapitalanlage ausgegangen werden kann.

Auch die Klägerin räumt ein, dass das Eigennutzungsrecht in der Vereinbarung mit der Immobilienfirma („Vermittlungs-Auftrag/Verkaufserklärung“) nicht explizit ausgeschlossen war. Sie trägt jedoch vor, mit der erteilten Ermächtigung zur jederzeitigen Vermietung bzw. zum sofortigen Verkauf der Wohnung sei ein solches Recht jedenfalls konkludent bzw. faktisch ausgeschlossen worden. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Bei einer vollständig ausgestatteten Ferienwohnung lässt sich ein Wechsel der Bewohner in der Regel innerhalb kurzer Zeit vollziehen. Die Klägerin war insofern objektiv nicht gehindert, ihre Wohnung in den mietfreien Zeiträumen tage- oder wochenweise zu nutzen, auch wenn sie mit der Möglichkeit rechnen musste, dass ein vom Vermittlungsbüro gefundener Mieter kurzfristig dort einziehen oder ein Kaufinteressent die Räume besichtigen wollte. Aus dem Vermittlungsauftrag ergab sich daher auch bei ergänzender Vertragsauslegung kein völliger Verzicht auf das mit dem Eigentum verbundene Nutzungsrecht, sondern nur die Verpflichtung, die Wohnung an eine von der Immobilienfirma benannte Mietvertragspartei unverzüglich zu übergeben.

Das Fehlen einer Vereinbarung über den Ausschluss des Eigennutzungsrechts hat im Rahmen der Sachverhaltswürdigung kein eigenständiges Gewicht und liefert insbesondere keinen Beweis dafür, dass die Klägerin die Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalten wollte. Es bleibt ihr lediglich verwehrt, die diesbezügliche Regelvermutung mit dem Hinweis auf einen rechtsgeschäftlich verbindlichen Nutzungsverzicht zu entkräften. In der somit fortbestehenden Darlegungslast liegt entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag kein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümerin, die ihre fehlende Nutzungsabsicht nur mithilfe anderer objektiv nachprüfbarer Indizien glaubhaft machen kann.

Ein solches Indiz kann nach der Rechtsprechung des Senats in der durch entsprechende Verbrauchsdaten belegten Tatsache liegen, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnung über mehrere Jahre hinweg weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt, sondern leerstehen lässt (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - DVBl 2013, 1267 Rn. 24; bestätigt durch BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 18.6.2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54). In dem damals zu beurteilenden Fall hatte der Steuerpflichtige den fehlenden Verbrauch von Strom und Wasser für zwei volle Jahre vor dem streitgegenständlichen Steuerzeitraum nachgewiesen (BayVGH, a.a.O., Rn. 23); in einem ähnlichen Streitverfahren waren sogar für die zurückliegenden fünf Jahre lückenlose Nachweise vorgelegt worden (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 12.2270 - juris Rn. 22). Bei der Wohnung der Klägerin ist dagegen im Hinblick auf das hier zu beurteilende Steuerjahr 2012 (§ 6 Abs. 1 und 2 ZwStS) nicht einmal für die Monate Juni bis Dezember 2011 nachgewiesen, dass der gesamte Stromverbrauch auf die Zeiträume der Vermietung entfällt, die Eigentümerin also die im Juni 2011 erworbene Ferienwohnung in den restlichen Monaten dieses Jahres nicht selbst für Wohnzwecke genutzt hat. Selbst wenn entsprechende Verbrauchsaufstellungen aber noch nachgereicht würden, könnte bei einem so kurzen Zeitraum noch nicht von einem nachweislich „mehrjährigen“ Leerstand gesprochen werden, durch den die Vermutung des Vorhaltens (auch) für eigene Wohnzwecke widerlegt wäre.

Dass die Wohnung bereits im Jahr 2012 von vornherein nur als Kapitalanlage dienen sollte, ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau der (sehr kurzen) Dauer der fehlenden Eigennutzung mit anderen objektiv feststellbaren Umständen. Selbst wenn man die gegenüber der Beklagten im Besteuerungsverfahren abgegebene Erklärung vom 10. Oktober 2012, die Wohnung werde „nur privat genutzt - als Ferienwohnung“, nicht als gewichtiges eigenständiges Indiz für eine anfänglich bestehende Selbstnutzungsabsicht wertet, spricht doch jedenfalls der sehr geringe Umfang, in dem die Wohnung während des Restjahres 2011 (19 Tage) und des gesamten Jahres 2012 vermietet war (24 Tage), gegen die Annahme, die Absicht der Einnahmeerzielung sei beim Erwerb und Innehaben der Wohnung allein maßgebend gewesen. Dass ein höherer Belegungsgrad selbst bei einer intensiveren Vermarktung und einem Abschlag beim Mietpreis nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Wie die deutlich bessere Auslastung im Jahr 2013 (194 Tage) zeigt, stand offenbar auch der (laut Angaben der Klägerin) fortlaufend sich verschlechternde Gesamtzustand des Ferienparks einer mehrmonatigen Vermietung nicht grundsätzlich entgegen.

Insgesamt muss daher für das Steuerjahr 2012 davon ausgegangen werden, dass die Vermutung eines Vorhaltens (auch) für den persönlichen Lebensbedarf durch die bis dahin objektiv feststellbaren Umstände nicht entscheidend erschüttert wurde. Da im Lauf des nachfolgenden Jahres 2013 die Belegung durch Mieter deutlich angestiegen ist und weiterhin kein Eigenverbrauch von Strom durch die Klägerin feststellbar ist, dürfte allerdings ab dem Steuerjahr 2014 wegen des dann bereits mehrjährigen Nutzungsverzichts eine reine Kapitalanlage anzunehmen sein, so dass eine nochmalige Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer von diesem Zeitpunkt an ausscheidet.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der in § 4 Abs. 2 ZwStS vorgesehene Steuermaßstab sei, da für die streitgegenständliche Ferienwohnung keine Miete in dieser Höhe erzielt werden könne, realitätsfern und verstoße daher gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In der genannten Satzungsbestimmung geht es nicht um die Ermittlung des nach der aktuellen Marktsituation tatsächlich erzielbaren (monatlichen) Mietwerts, sondern lediglich um die verbindliche Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage, die es erlaubt, die Mietwerte der im Gemeindegebiet vorhandenen Zweitwohnungen miteinander zu vergleichen. Die Jahresrohmiete liefert nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12 ff.; B.v.16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn.12 ff.). Satzungsbestimmungen, die wie § 4 ZwStS den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden daher in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet, ohne dass noch weiter geprüft würde, in welchem Umfang sie etwa von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweichen (vgl. HessVGH, U.v. 23.11.2005 - UE 2557/04 - KStZ 2006, 112; OVG MV, B.v. 21.2.2011 - 1 L 205/08 - juris Rn. 15 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der von der Gemeinde vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, da er grundsätzlich geeignet ist, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/347 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/10/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 21/02/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. August 2008 – 3 A 831/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.