Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2015 - 4 ZB 15.1351

published on 14/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2015 - 4 ZB 15.1351
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 14.01932, 22/04/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 225 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hält eine Rottweiler Hündin (geb. 31.1.2010), für die sie bereits im Jahr 2011 ein sog. Negativzeugnis von der Beklagten (Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung) erhalten hat. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr 2014 mit einem gegenüber dem regelmäßigen um 75 Euro erhöhten Steuersatz.

Nach § 5 der Hundesteuersatzung der Beklagten (HStS) beträgt die Steuer für jeden Hund im Kalenderjahr 50 Euro. Für Kampfhunde i. S. d. § 6 HStS beträgt die Steuer gemäß § 5 Abs. 2 HStS 250 Euro im Kalenderjahr.

§ 6 der Satzung der Beklagten enthält folgende Regelungen:

„(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

- American Pit Bullterrier

- Bandog

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu

(3) Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht dem Ordnungsamt als der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

- Rottweiler

(4) …

(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 wird um die Hälfte reduziert bei Tatbeständen nach § 6 Abs. 3, in dem Jahr, in dem eine Bescheinigung des Ordnungsamtes ausgestellt wurde….“

Nachdem die Beklagte die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 17. Januar 2014 für das Jahr 2014 zu einer Hundesteuer in Höhe von 50 Euro herangezogen hatte, erging am 21. März 2014 ein Berichtigungsbescheid, in dem nunmehr die Hundesteuer für 2014 gegenüber der Klägerin auf 125 Euro festgesetzt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014.

Mit Urteil vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht diesem Begehren stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Hundesteuersatzung der Beklagten ergebe für Hunde der in § 6 Abs. 3 HStS aufgezählten Rassen, für die ein sog. Negativattest vorgelegt worden sei, keine dauerhafte Steuerpflicht in Höhe von 125 Euro. Nach dieser Vorschrift werde die Eigenschaft als Kampfhund bei bestimmten Rassen solange vermutet, bis der Negativattest als Nachweis einer fehlenden gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit des individuellen Tieres vorgelegt werde. Mit Vorlage dieses Attestes entfalle die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft. Dies habe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 5 HStS („in dem Jahr…“) zur Folge, dass sich die für dieses Tier zu zahlende Hundesteuer für das Jahr der Vorlage des Attestes auf 125 Euro reduziere. In der Folgezeit könne dann allerdings nur noch der für alle „Nicht-Kampfhunde“ anfallende Steuersatz in Höhe von 50 Euro im Kalenderjahr erhoben werden.

Gegen das Urteil richtet sich der Zulassungsantrag der Beklagten, mit dem sie ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht.

Diese sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Mit dem Vorbringen, jede Gemeinde dürfe bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als potentiell gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen und daher trotz des Vorliegens eines Negativattestes einen erhöhten Steuersatz für Tiere dieser Rassen verlangen, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründet werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. April 2015 entgegen der Auffassung der Beklagten die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Befugnis der Gemeinde nicht in Frage gestellt, auch bei solchen als abstrakt gefährlich eingestuften Hunden, die einen Wesenstest bestanden haben, mit Blick auf den - zulässigen - Lenkungszweck der Hundesteuersatzung davon abzusehen, den für sog. Kampfhunde geltenden erhöhten Steuersatz zu senken oder gar nur den für „normale“ Hunde geltenden Satz anzuwenden (vgl. dazu etwa BayVGH, B. v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte in ihrer Hundesteuersatzung von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht kann dieses Ergebnis auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 5 HStS stützen. Danach wird die für Kampfhunde gemäß § 5 Abs. 2 HStS anfallende Steuer in Höhe von 250 Euro bei Tieren der in § 6 Abs. 3 HStS aufgezählten Rassen mit Negativattest „in dem Jahr, in dem eine Bescheinigung des Ordnungsamtes ausgestellt wurde“, um die Hälfte reduziert. Nach der insoweit eindeutigen Regelung ergibt sich für die Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung keine Steuerpflicht für das jeweilige Tier in Höhe von 125 Euro, sondern nur in dem Jahr der Ausstellung des Attestes.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass nach der Formulierung in der Hundesteuersatzung der Beklagten mit der Vorlage des Negativattestes für den einzelnen Hund der in § 6 Abs. 3 HStS genannten Rassen die (widerlegbare) Vermutung der Kampfhundeeigenschaft entkräftet ist, so dass - mangels entsprechender Regelung in der Satzung der Beklagten - in den Jahren nach der Ausstellung des Attestes nur noch eine Besteuerung als „normaler“ Hund i. S. v. § 5 Abs. 1 HStS möglich ist.

Soweit sich die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag auf die Entscheidung des Senats vom 26. September 2012 (Az. 4 B 12.1389) beruft, liegt dieser kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Hundesteuersatzung der dortigen Beklagten (Stadt Fürth; s. dazu auch unter 3.) bestimmt - im Unterschied zur Hundesteuersatzung der jetzigen Beklagten -, dass sich der für Kampfhunde geltende erhöhte Steuersatz „mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine (entsprechende) Bescheinigung des Ordnungsamtes ausgestellt wurde“, um die Hälfte reduziert. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet sich der Wortlaut ihrer Satzungsregelung in § 6 Abs. 5 HStS in entscheidender Weise von der o.g. Regelung: Die dortige Formulierung („reduziert sich mit Ablauf des Kalendermonats…“) enthält eine zeitlich unbeschränkte Regelung für die Zukunft, während die Beklagte in § 6 Abs. 5 HStS mit der Formulierung („in dem Jahr…“) lediglich für ein Jahr die Erhebung einer Steuer in Höhe von 125 Euro festgelegt hat, nämlich für das Jahr, in dem das Attest vorgelegt wird.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch betont, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Beklagte in ihrer Satzung eine Formulierung gewählt hat, die tatsächlich ihrem eigentlichen Willen entspricht. Das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit solcher Regelungen, die dem Bürger (Zahlungs-) Pflichten auferlegen, verbietet die Annahme, entgegen dem eindeutigen Wortlaut werde vom Satzungsgeber eigentlich etwas anderes gewollt. Maßgebend ist vielmehr der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende „objektivierte Wille“ des Satzungsgebers, also das, was dieser geregelt hat, nicht hingegen das, was er zu regeln meinte (vgl. OVG NW, U. v. 9.5.2003 - 16 A 1595/02 - juris; BVerfG, B. v. 16.8.2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117).

Nach alledem ist festzuhalten, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen der Auffassung der Beklagten keine mit der Rechtsprechung des Senats unvereinbare Rechtsmeinung enthält, die ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit wecken könnte.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Solche legt auch die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht dar.

3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung einer Vorschrift in ihrer Hundesteuersatzung richtig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dieser Frage fehlt die Klärungsfähigkeit, da sie sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung entzieht, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.2015 - 1 B 32.15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Welche Auslegung bestimmter Formulierungen in individuellen Satzungen „richtig“ ist, ist eine Frage des Einzelfalles (der jeweiligen Formulierung). Verallgemeinerungsfähige Aussagen, die es rechtfertigen könnten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen, wären in einem Berufungsverfahren vorliegend nicht zu erwarten, nachdem nicht ersichtlich ist, dass sich die auszulegende Formulierung auch in Hundesteuersatzungen anderer Gemeinden findet.

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen Satzungen der Städte Nürnberg und Fürth enthalten entgegen der Auffassung der Beklagten anderslautende Regelungen. Anders als vorliegend die Beklagte haben diese Satzungsgeber darin von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, auch bei Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft eines bestimmten Hundes für diesen nicht lediglich den Steuersatz für einen „normalen“ Hund zu verlangen, sondern diesen nach wie vor einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, um dadurch auch eine Verhaltenslenkung zu bewirken (§ 5 Abs. Satz 1 HStS Fürth: „Der erhöhte Steuersatz nach § 4 Abs. 2 wird um die Hälfte reduziert bei Tatbeständen nach § 5 Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung des Ordnungsamtes ausgestellt wurde.“ bzw. § 5 Abs. 5 HStS Nürnberg: „Bei Hunden nach Abs. 3 wird mit Ablauf des Kalendermonats, in dem durch die Stadt eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausgestellt wurde, die Steuer in Höhe des Steuersatzes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt.“ Wie oben dargestellt, regelt die Hundesteuersatzung der Beklagten diesen Sachverhalt eben nicht in der gleichen Weise.

Die Entscheidung, welche Hunde eine Gemeinde einer erhöhten Steuer unterwirft, liegt in ihrem Ermessen, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben sind. Allerdings muss sie dies in der Satzung auch eindeutig regeln. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, mangelt es daran vorliegend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 21/02/2017 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Normenkontrollantrages die Feststellung, dass eine am 27. September 2012 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin, mit der für einen Teil ihres Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzun
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.