Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2534, 4 C 19.127

bei uns veröffentlicht am18.01.2019

Tenor

I. Den Antragstellern wird im Verfahren Az. 4 CE 18.2534 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde der Antragsteller (Az. 4 C 19.127) wird damit gegenstandslos.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des Eilrechtschutzes gegen ihren Ausschluss von einem Verfahren für die Vergabe preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke.

In ihrer am 30. Juli 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bewerbung gaben die Antragsteller u. a. an, ihr Grundeigentum bestehe aus dem Grundstück Fl. Nr. 797 mit einer Fläche von 2.870 m² und einem Wert von 20.090 Euro (7 Euro pro m²).

Mit Bescheid vom 13. September 2018 lehnte die Antragstellerin die Bewerbung ab, da die Antragsteller ihre Vermögensverhältnisse im Bewerbungsbogen nicht vollständig offengelegt hätten. Sie hätten es unterlassen anzugeben, dass derzeit ein Verfahren zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung laufe; damit werde ein Baurecht geschaffen, das sich erheblich auf den Verkehrswert des Grundstücks auswirke. Bereits während der Aufstellung der Satzung steige der Verkehrswert; eine Bewertung als landwirtschaftliche Fläche sei offensichtlich unzutreffend.

Die Antragsteller erhoben hiergegen Klage und beantragten zugleich gemäß § 123 VwGO, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, bis zur Hauptsacheentscheidung die Wohnbaugrundstücke endgültig zuzuteilen und zu veräußern.

Mit Beschluss vom 13. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag ab; dabei wurde der Streitwert auf 32.581,25 Euro festgesetzt.

Gegen den ihnen am 14. November 2018 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller am 28. November 2018 Beschwerde ein (Az. 4 CE 18.2534). Diese wurde mit einem am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten begründet. Mit ebenfalls am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen weiteren Schriftsatz legten die Antragsteller Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein mit dem Ziel, einen Streitwert von 2.500 festzusetzen (Az. 4 C 19.127).

Die beiden am 5. Dezember 2018 eingegangenen Schriftsätze wurden dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Januar 2019 vorgelegt.

Zuvor hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Januar 2019 die Beschwerde der Antragsteller im Verfahren Az. 4 CE 18.2534 mangels Begründung als unzulässig verworfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München im Eilverfahren ist entgegen dem Beschluss des Senats vom 7. Januar 2018 als zulässig anzusehen, da den Antragstellern hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO).

Die Beschwerdebegründung wurde zwar entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, auf deren Inhalt die Antragsteller in der dem erstinstanzlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden sind, nicht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als dem Beschwerdegericht, sondern beim Verwaltungsgericht München eingereicht. Dieses wäre jedoch verpflichtet gewesen, die fälschlich bei ihm eingereichte Begründung im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 20; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901). Wäre dies geschehen, hätte der entsprechende Schriftsatz das Beschwerdegericht noch innerhalb der bis zum 14. Dezember 2018 laufenden Begründungsfrist erreicht.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zur Folge, dass die im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 erfolgte Verwerfung gegenstandslos geworden und über die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde in der Sache neu zu entscheiden ist.

2. Die Beschwerde, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren zu Recht abgelehnt.

a) Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätten sie auch die in ihrem Eigentum stehenden weiteren Grundstücke Fl. Nr. 797/1 und 797/2 angegeben. Diese hätten zusammen mit dem im Bewerbungsbogen genannten Grundstück Fl. Nr. 797 eine Fläche von insgesamt 3.158 m². Dass nur 2.870 m² angegeben worden seien, beruhe auf einem jederzeit korrigierbaren Rechenfehler und sei daher keine Falschangabe. Die Antragsteller hätten die Grundstücke Fl. Nr. 797/1 und 797/2 in die Berechnung einfließe lassen, da eben nicht nur das 1.529 m² große Grundstück Fl. Nr. 797 angegeben worden sei. Ein Verschweigen von Angaben liege nur vor, wenn Umstände weggelassen oder unrichtige Angaben gemacht würden; weitere Voraussetzung sei, dass die Bewertungsumstände nicht öffentlich bekannt seien. Bei der Erörterung des Bewerbungsbogens am 27. Juli 2018 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 mitgeteilt, der Wert des Grundstücks werde mit dem Landratsamt geklärt. Die Grundstücksflächen seien bis heute als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Die Angabe von 7 Euro pro m² stelle kein Fehlverhalten dar, da eine präzise Wertangabe für die Grundstücke nur durch ein Gutachten möglich und von einem Laien nicht zu leisten sei. Ein Verschweigen der Einbeziehungssatzung durch die Antragsteller sei nicht möglich gewesen, da die Satzung öffentlich bekannt gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Grundstückswert um mehr als 70.000 Euro höher sei als angegeben. Wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, sei für landwirtschaftliche Flächen ein Wert von 25 Euro pro m² anzusetzen; dass die Antragsgegnerin für Bauerwartungsland einen Wert von 209 Euro pro m² ansetze, sei nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt werde dabei die noch fehlende Löschwasserversorgung; zudem habe die Antragstellerin zu 2 mit der Stadt Starnberg für das Grundstück Fl. Nr. 797/2 ein Ankaufsrecht zum halben Verkehrswert vereinbart. Insgesamt sei das Grundvermögen der Antragsteller (Fl. Nr. 797, 797/1 und 797/2) mit 116.282,50 Euro anzusetzen.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch zu begründen. Sie bestätigen vielmehr die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung.

Wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin zur Ablehnung der Bewerbung herangezogenen Ablehnungsgrund nach Nr. 2.8 der Vergaberichtlinien (fehlende Antragsberechtigung u. a. bei Nichtoffenlegung maßgeblicher Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, bei der es nicht auf eine objektive Auslegung, sondern auf die tatsächliche Handhabung in der Praxis und damit auf das (bisherige) inhaltliche Verständnis seitens der Antragsgegnerin ankommt. Dass diese den Ausschluss der Antragsteller aus dem Bewerberkreis damit begründet hat, die von ihnen eingereichten Bewerbungsunterlagen hätten eindeutig unzutreffende Angaben über den aktuellen Wert ihres Grundvermögens enthalten, ist hiernach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von Rechts wegen verpflichtet, die eigenen Vergaberichtlinien einschränkend etwa dahingehend zu verstehen, dass nur solche Falschangaben zum Ausschluss führen könnten, deren Unrichtigkeit sich nicht schon aus öffentlich bekannten Umständen ergab. Es kann demzufolge dahinstehen, ob und mit welcher Sicherheit die Antragsgegnerin von Anfang an erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der angegebene Grundstückswert von 7 Euro pro m² wegen des weit fortgeschrittenen Verfahrens zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung unrichtig war. Auch die bei der Erörterung des Bewerbungsbogens möglicherweise erfolgte Mitteilung an die Antragsteller, der angegebene Grundstückswert werde durch Rücksprache mit dem Landratsamt überprüft, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, nach Erkennen der unzutreffenden Angaben über das Grundvermögen die Ausschlussklausel nach Nr. 2.8 ihrer Richtlinien anzuwenden.

Dass die Antragsteller mit dem in keiner Weise begründbaren Quadratmeterpreis von 7 Euro einen für die Vergabe maßgeblichen Umstand, nämlich den aktuellen Wert ihres Grundvermögens, nicht offengelegt, sondern vielmehr verschleiert haben, wird auch in der Beschwerdebegründung letztlich eingeräumt. Die Antragstellerin zu 2 hat, wie sich aus den Angaben ihres Bevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren ergibt, die Grundstücke Fl. Nr. 797 und 797/1 im Juli 2015 für 25 Euro/m² und das Grundstück Fl. Nr. 797/2 im August 2016 für 75 Euro/m² gekauft. Demnach lag der tatsächliche Grundstückswert bereits vor der Bekanntgabe des Beschlusses über die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im November 2017 weit über den in den Bewerbungsunterlagen im Juli 2018 genannten 7 Euro/m².

Eine genaue Berechnung des aktuellen Verkehrswerts der Grundstücke, wie sie nur ein Gutachter hätte liefern können, war im Übrigen von der Antragsgegnerin nicht zwingend gefordert; andernfalls wäre die Bewerbung der Antragsteller schon aus diesem Grund zurückgewiesen worden. Auch eine bloße Schätzung aus Laiensicht hätte aber bei sorgfältiger Vorgehensweise die maßgeblichen Bewertungsfaktoren beachten und daher das kurz vor dem Abschluss stehende Verfahren der Ortsplanung als wertbestimmenden Umstand in erkennbarer Weise berücksichtigen müssen. Dieses Gebot haben die Antragsteller eindeutig missachtet. Der von ihnen angegebene, an einer landwirtschaftlichen Fläche ohne Bauerwartung orientierte Gesamtwert von 20.090 Euro lag, auch wenn man den in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Grundstückswert von 116.282,50 Euro zugrunde legt, so weit entfernt von einem als vertretbar anzusehenden Schätzwert, dass darin ein erheblicher und vorwerfbarer Verstoß gegen die im Bewerbungsverfahren zu erfüllenden Offenlegungspflichten gesehen werden durfte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Dabei ist, worauf in der Streitwertbeschwerde zu Recht hingewiesen wird, die Besonderheit zu berücksichtigen, dass hier anders als in früher vom Senat entschiedenen Fällen (BayVGH, B.v. 26.4.2007 - 4 CE 07.266 - BayVBl 2008, 86 = juris Rn. 3 u. 12; B.v. 23.2.2009 - 4 ZB 07.3484 - juris Rn. 3 u. 8; B.v. 2.3.2017 - 4 ZB 16.1852 - BayVBl 2018, 281 = juris Rn. 3 u. 18) nicht ein Teilhabeanspruch auf eines der zu vergebenden Grundstücke verfolgt worden ist, sondern lediglich ein Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Wohnbaugrundstücke nicht schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig an andere Personen vergibt. Dieser verfahrenssichernde Unterlassungsanspruch hat im Unterschied zu dem Anspruch auf Zuteilung eines preisvergünstigten Grundstücks keinen bezifferbaren wirtschaftlichen Wert, so dass hier der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 1 VwGO anzusetzen ist, der gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im Eilverfahren zu halbieren ist.

Mit der zugleich von Amts wegen erfolgten Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) wird die Streitwertbeschwerde der Antragsteller gegenstandslos (Az. 4 C 19.127).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2534, 4 C 19.127

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2534, 4 C 19.127 zitiert 10 §§.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - 4 ZB 16.1852

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2016 wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. De

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2016 wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 für beide Instanzen auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Baugrundstücks im Rahmen eines von der beklagten Gemeinde praktizierten Einheimischenmodells.

Der Beklagten gehören im Geltungsbereich eines neu aufgestellten Bebauungsplans elf Bauparzellen. Sieben dieser Grundstücke wurden im November 2015 auf der Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien zum Verkauf an Einheimische ausgeschrieben. Entsprechende Anträge der Kläger vom 17. Februar 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2016 ab, da nach den Richtlinien der Immobilienbesitz der Eltern des Klägers einer Vergabe entgegenstehe; bei Ehepaaren wie den Klägern sei auch nur eine gemeinsame Bewerbung möglich.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2016 zu verpflichten, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag vom 17. Februar 2016 zu erlassen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juli 2016 ab. Für die Versagungsgegenklage bestehe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundbuchrechtliche Übertragung der sieben ausgeschriebenen Grundstücke bisher noch nicht stattgefunden habe. Sie sei aber unbegründet, da die Bestimmung in den Vergaberichtlinien, wonach bei ausreichendem Grundvermögen der Eltern die Kinder als nicht bedürftig betrachtet und bei der Vergabe ausgeschlossen würden, im Hinblick auf den weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum der Gemeinde nicht zu beanstanden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 9. August 2016 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die von ihrem Bevollmächtigten am 10. Oktober 2016 eingereichte Antragsbegründung verweist auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. In einem weiteren Schriftsatz vom 25. November 2016 lassen die Kläger vortragen, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch die mittlerweile erfolgte Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke an die ausgewählten Bewerber nicht entfallen. Die Beklagte verfüge im selben Baugebiet über weitere vier Grundstücke, die sie ebenfalls im Einheimischenmodell zu vergeben beabsichtige. Zwar hätten die Kläger mittlerweile auf dem freien Markt ein Grundstück im selben Gebiet erworben; sie würden dieses aber wieder verkaufen, wenn sie im Einheimischenmodell zum Zuge kämen. Nunmehr werde beantragt, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag der Kläger zu erlassen. Die Kläger beabsichtigten, wegen der rechtswidrig verweigerten Zuteilung eines Grundstücks Entschädigungsansprüche geltend zu machen, die daraus resultierten, dass ein vergleichbares Grundstück auf dem freien Markt ca. 100.000 Euro teurer sei. Im Raum stünden auch verschuldensunabhängige Ansprüche. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenso wegen Wiederholungsgefahr, da die Kläger beabsichtigten, sich in einem weiteren Einheimischenmodell erneut zu bewerben. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die bisherigen Kriterien in einem neuen Verfahren wiederum angewandt würden. Daraus ergebe sich ein Interesse der Kläger an einer rechtlichen Klärung, ob die Vergaberichtlinien rechtmäßig seien.

Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliege. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 hat sie mitgeteilt, die ausgeschriebenen Baugrundstücke seien mittlerweile an die einheimischen Käufer übereignet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 trägt sie vor, es sei bisher kein Beschluss gefasst worden, auch die vier im Eigentum der Beklagten verbliebenen Grundstücke an Einheimische zu vergeben. Selbst wenn ein solcher Beschluss gefasst würde, wären die Kläger nicht antragsberechtigt, da sie mittlerweile Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks seien; auf die Frage, ob das Immobilienvermögen der Eltern des Klägers eine Antragsberechtigung hindere, komme es dann nicht mehr an. Ein Präjudizinteresse im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche hätten die Kläger nicht substanziiert dargelegt. Ein möglicher Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess sei völlig aussichtslos, da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gesprochen werden könne. Verschuldensunabhängige Ansprüche seien nicht ersichtlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie trägt u. a. vor, die Kläger hätten weder zu dem beabsichtigten Amtshaftungsprozess noch zu der behaupteten Wiederholungsgefahr hinreichend konkrete Ausführungen gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Gegenstand des Verfahrens ist - allein - der vom Klägerbevollmächtigten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016. Soweit in dem nach Ablauf der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2016 wegen der inzwischen erfolgten Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke und der damit eingetretenen Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eine Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO „beantragt“ wird, kann darin keine das Zulassungsverfahren betreffende Prozesserklärung gesehen werden, sondern nur die Ankündigung einer entsprechenden Klageänderung für den Fall der Zulassung der Berufung.

2. Ob der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ab Urteilszustellung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vollständig begründet worden und daher zulässig ist, lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen und dem Sachvortrag der Beteiligten nicht abschließend entscheiden (a); diese Frage bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (b).

a) Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss daher, falls sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erledigt hat, im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist auch darlegen, weshalb er trotz der Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat (BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; B.v. 18.7.2016 - 11 ZB 16.299 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 8.7.2004 - 2 LA 53/03 - NVwZ-RR 2004, 912; VGH BW, B.v. 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Roth in BeckOK VwGO, § 124a Rn. 57.1; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122 zum Revisionszulassungsverfahren). Tritt die Erledigung erst kurz vor Fristablauf ein oder erfährt der Rechtsmittelführer erst danach von dem erledigenden Ereignis, so kann ihm unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden (Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 89; Roth, a.a.O.). Erledigt sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren hingegen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so kann die Darlegung des Feststellungsinteresses auch noch später ohne Fristbindung erfolgen (vgl. HessVGH, B.v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a; Roth, a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O.); der Rechtsmittelführer kann dann nicht anders behandelt werden als im Falle einer Erledigung erst nach zugelassener Berufung.

Wann im vorliegenden Fall die Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens eingetreten ist, lässt sich dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 lediglich mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt alle sieben ausgeschriebenen Grundstücke an die einheimischen Käufer übereignet waren. Sollte in allen diesen Fällen der dingliche Erwerbsvorgang schon vor Ablauf der Begründungsfrist (Montag, 10.10.2016) soweit abgeschlossen gewesen sein, dass die Beklagte den Eigentumsübergang nicht mehr einseitig verhindern konnte, so hätten die Kläger das Feststellungsinteresse für eine beabsichtigte Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch innerhalb der Begründungsfrist darlegen oder bei einer unverschuldeten Fristversäumung einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Sollte die Beklagte dagegen das Eigentum an zumindest einem der ausgeschriebenen Grundstücke erst nach dem 10. Oktober 2016 unwiderruflich verloren haben, so war die erst mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erfolgte Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht verspätet.

b) Auf eine Ermittlung des genauen Erledigungszeitpunkts kann hier aber verzichtet werden, da der Antrag auf Zulassung der Berufung in jedem Fall unbegründet ist. Die für das Berufungsverfahren angekündigte Umstellung der unzulässig gewordenen Versagungsgegenklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheitert daran, dass sich die Kläger nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Zuteilung eines Baugrundstücks berufen können.

aa) Ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich unter anderem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 10.2.2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Zwar verfügt die Beklagte über vier bisher nicht verkaufte Grundstücke in dem durch Bebauungsplan für eine Wohnnutzung vorgesehenen Gebiet. Weder die Beschlusslage ihres Gemeinderats noch ihr sonstiges Verhalten lassen aber eine gesicherte Prognose dahingehend zu, dass auch diese Grundstücke in absehbarer Zeit ebenfalls im Rahmen eines Einheimischenmodells unter Anwendung derselben Vergaberichtlinien an bedürftige Personen im Ort veräußert werden. Selbst wenn dies aber angenommen werden könnte, hätten die Kläger kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2016. Nach den geltenden Richtlinien sind Personen mit Haus- und Grundbesitz (ausgenommen nicht bebaubare Grundstücke) von vornherein nicht antragsberechtigt. Die Kläger haben aber nach eigenem Bekunden inzwischen ein Baugrundstück in dem betreffenden Gebiet erworben, so dass sie aus dem möglichen Adressatenkreis des Einheimischenmodells von vornherein ausscheiden. Ihre bereits jetzt erklärte Bereitschaft, das auf dem freien Markt erworbene Grundstück im Falle der Zuteilung eines verbilligten Gemeindegrundstücks wieder zu veräußern, ändert nichts daran, dass sie bei einer zukünftigen Antragstellung noch als Grundbesitzer anzusehen wären und daher bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden könnten. Es widerspräche im Übrigen dem von der Beklagten verfolgten Förderzweck und der bisherigen Verwaltungspraxis, wenn im Rahmen des Einheimischenmodells ortsansässige Haus- oder Grundbesitzer allein wegen einer erklärten Verkaufsbereitschaft zum Zuge kommen könnten.

bb) Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern dargelegten Absicht, gegen die Beklagte wegen des Ausschlusses von der Grundstücksvergabe einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen.

Als mögliche Rechtsgrundlage für einen solchen Zahlungsanspruch käme nur § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, da die Kläger durch die unterbliebene Zuteilung eines preisgünstigen Baugrundstücks allenfalls einen Vermögensschaden erlitten haben und nicht in ihrem Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verletzt sein können. Ein Präjudizinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf eine künftige Amtshaftungsklage besteht jedoch nur, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 279 m.w.N.). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung i.d.R. dann auszugehen, wenn bereits ein Kollegialgericht in einem Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des zutreffend erkannten Sachverhalts das Verhalten des zuständigen Beamten als rechtmäßig gewertet hat, so dass es jedenfalls an dessen Verschulden fehlt (Wolff, a.a.O., Rn. 280 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die für das Klageverfahren erstinstanzlich zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 nicht beanstandet hat. Besondere Gründe, weshalb ungeachtet dieser gerichtlichen Bewertung eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung angenommen werden könnte, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Ein künftiger Schadensersatzprozess erscheint demzufolge von vornherein aussichtslos.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Sache begehren die Kläger die Gewährung einer Subvention beim Kauf eines Baugrundstücks. Das Einheimischenmodell der Beklagten sieht einen Verkauf gemeindeeigener Grundstücke an den begünstigten Personenkreis zu einem Preis erheblich unter dem Marktwert vor. Der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigung beträgt hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ca. 100.000 Euro. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG kann allerdings nicht allein auf diese Differenz des subventionierten Verkaufspreises zum marktüblichen Preis abgestellt werden, da die Grundstückskäufer nach dem Einheimischenmodell langfristige Veräußerungs- und Vermietungsbeschränkungen hinnehmen müssen, die den wirtschaftlichen Wert der Subventionierung schmälern (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2007 - 4 C 07.342 - juris Rn. 2). Der darin liegende „Nachteil“ ist mit einem Abzug um ein Halb angemessen berücksichtigt (BayVGH, a.a.O.), so dass sich hier ein Streitwert von 50.000 Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.