Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - 4 CE 18.2417

published on 22/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - 4 CE 18.2417
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 8.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

1. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Münchner Christkindlmarkt 2018 mit einem Heißgetränkestand. Er hat für seine Bewerbung von der Antragsgegnerin nur 26 Punkte erhalten und gehört deshalb nicht zu den 14 zugelassenen Bewerbern. Die Zulassungen der Beigeladenen, die jeweils 27 Punkte bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin erhalten haben, hat er mit Klage angefochten. Der Antragsteller bemängelt die Vergabekriterien der Antragsgegnerin und ihre Anwendung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag abgelehnt.

2. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag fehlt, weil eine Korrektur der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2016 - 4 CE 16.1804 - nicht veröffentlicht). Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Zulassungsentscheidungen für die Beigeladenen unter dem 15. November 2018 die sofortige Vollziehung angeordnet, da ein „Aufbau des Geschäfts“ ansonsten bis zum Beginn des Christkindlmarkts am 27. November 2018 nicht abgeschlossen werden könnte. Insoweit ist es fraglich, ob eine etwaige Korrektur der Vergabeentscheidung zugunsten des Antragstellers überhaupt noch umgesetzt werden könnte.

3. Der Antragsteller hat jedenfalls den für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Konkurrentenverdrängungsstreitigkeiten in Marktzulassungssachen notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung, die die Hauptsache endgültig vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. OVG NW, B.v. 2.11.2017 - 4 B 891/17 - juris Rn. 37).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, der im Fall seines Erfolgs dazu führt, dass die Zulassung der beigeladenen Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist. Auch ihnen gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen. Für den im Gerichtsverfahren unterliegenden Marktbewerber bleibt im späteren Hauptsacheverfahren nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung, falls er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr oder wegen eines nicht aussichtslosen Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit sind die Folgen für alle beteiligten Bewerber, deren Zulassung im Streit steht, gleich.

Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe in Marktzulassungsachen durch ein Gericht Zurückhaltung geboten (vgl. NdsOVG, B.v. 11.8.2015 - 7 ME 58/15 - juris Rn. 11), d.h. bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist (vgl. VGH BW, B. v. 22.11.2016 - 6 S 2207/16 - GewArch 2017, 83 Rn. 4). Da dem Veranstalter eines Marktes ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, und der Veranstalter auch bei der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen über Zulassungen und ggf. auch bei der Neubestimmung fehlerhafter Zulassungskriterien diesen weiten Ermessensspielraum hat, kann ein Anordnungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der vom Veranstalter festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zu Tage tritt (NdsOVG, B.v. 11.8.2015, a.a.O.).

Davon kann hier nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen und zu seinen Lasten evident sachwidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass in diesem Jahr nur 14 Plätze für Heißgetränkestände belegt werden können. Mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 21. November 2018 stellt der Antragsteller dies nunmehr in Frage. Es kann offen bleiben, wie sich die Platzverhältnisse am M.arienplatz und der Umgebung tatsächlich darstellen. Denn die Frage, welcher Raum für einen Markt zur Verfügung steht und wie viele Stände aufgestellt werden sollen, obliegt allein der Entscheidung des Veranstalters, der gerade an dem hier vorgesehenen Ort erhebliche Rücksicht auf den Fußgänger- und Kundenverkehr und auf die angrenzenden Geschäfte nehmen muss. Selbst wenn daher noch ein Platz für den Stand des Antragstellers, sei es auf der bisher für den Markt vorgesehenen Fläche oder durch Erweiterung der Marktfläche möglich wäre, so hätte er keinen Anspruch hierauf. Dass die Antragsgegnerin nachträglich in willkürlicher Weise andere mit dem Stand des Antragstellers vergleichbare Geschäfte (Heißgetränkestände) auf ursprünglich nicht vorgesehenen Flächen zugelassen hätte, macht der Antragsteller auch in der Begründung vom 21. November 2018 nicht ausreichend glaubhaft.

Der Auswahlentscheidung liegt gemäß den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2016 und 19. September 2017 ein Punktbewertungssystem zu Grunde, nach dem alle Bewerber nach den Kriterien Vertragserfüllung, Durchführung und Stammbeschicker - jeweils mit dem Faktor 1 gewichtet - sowie Ausstattung, Warenangebot und Bioangebot - jeweils mit Faktor 2 gewichtet - bewertet werden, wobei zu jedem Kriterium eine Punktzahl von 0 bis 5 Punkten erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ermessenslenkenden Vorschriften des Vertretungsorgans der Antragsgegnerin von der Verwaltung im Einzelfall noch umgesetzt und konkretisiert werden müssen. Denn die spartenbezogene Konkretisierung der ermessensbindenden Richtlinie ist originäre Aufgabe der Stadtverwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO, vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 4 CE 18.1620 - juris Rn. 30).

Eine entsprechende Auflistung der Punktbewertungen hat die Antragsgegnerin für die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen gefertigt. Danach haben die Beigeladene zu 1 und die Beigeladenen zu 2 und 3 jeweils 27 Punkte, der Antragsteller nur 26 Punkte erreicht. Die Punktvergabe anhand der dort wiederholten und interpretierten Kriterien in dieser Auflistung widerspricht wegen des Interpretationsspielraums der Stadtverwaltung nicht den Richtlinien des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft. Die Bewertung bei den Kriterien Stammbeschicker und Ausstattung stellt der Antragsteller nicht infrage. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Punktevergabe bei den anderen vier Kriterien ist eine (evidente) Sachwidrigkeit nicht dargetan oder ersichtlich.

a) Hinsichtlich des Kriteriums Vertragserfüllung bemängelt der Antragsteller, dass er bei diesem Kriterium nur zwei Punkte erhalten hat, während die Beigeladenen aufgrund langjähriger Teilnahme am Christkindlmarkt jeweils fünf Punkte erhalten haben, was insoweit unstreitig ist. Nach den maßgeblichen, vom Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin am 5. Juli 2016 beschlossenen Kriterien erhalten Neubewerber 0 Punkte und Bewerber mit bereits einer Zulassung ohne Beanstandung einen Punkt; für zwei Zulassungen ohne Beanstandung oder als bekannter und bewährter Beschicker auf dem Oktoberfest oder dem Stadtgründungsfest gibt es danach zwei Punkte. Für jede weitere Zulassung ohne Beanstandung gibt es einen weiteren Punkt bis zur maximalen Punktzahl von fünf.

Der Antragsteller war bisher einmal auf dem Christkindlmarkt der Antragsgegnerin zugelassen; da er jedoch Stammbeschicker auf dem Oktoberfest ist, erhielt er zwei Punkte. Er begehrt einen weiteren Punkt, weil er bereits einmal auf dem Christkindlmarkt zugelassen war. Dieses Begehren des Antragstellers ist jedoch nach den Vergabekriterien nicht berechtigt, da damit zwei alternativ zu betrachtende Fallgruppen miteinander verknüpft werden. Der Wortlaut („oder“) ist insoweit eindeutig. Stammbeschicker auf anderen Märkten oder Veranstaltungen der Antragsgegnerin, die noch nie auf dem Christkindlmarkt zugelassen waren, erhalten einen Bonus von zwei Punkten. Dieser Bonus, der Christkindlmarktneulinge privilegiert, wird jedoch nicht durch die einmalige oder zweimalige Zulassung zum Christkindlmarkt nochmals erhöht. Erst für die dritte Teilnahme am Christkindlmarkt gibt es einen dritten Punkt. Warum das in dieser Weise einheitlich gehandhabte Vergabekriterium insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen soll, legt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht dar. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Zwar werden Stammbeschicker anderer Märkte oder Veranstaltungen der Antragsgegnerin, die noch nicht auf dem Christkindlmarkt vertreten waren, mit Stammbeschickern, die bereits ein- oder zweimal auf dem Christkindlmarkt vertreten waren, gleichgestellt, jedoch ist es nicht sachwidrig, wenn der Stammbeschickerbonus abgeschmolzen wird, damit Stammbeschicker anderer Märkte und Veranstaltungen nicht bereits bei der dritten Teilnahme am Christkindlmarkt die maximale Punktzahl erreichen. Bei Stammbeschickern anderer Märkte und Veranstaltungen stets wegen erwiesener Zuverlässigkeit die Höchstpunktzahl zu vergeben, ist rechtlich nicht zwingend und würde Marktneulingen die Zulassung erheblich erschweren. Die Antragsgegnerin darf daher zwischen den einzelnen Märkten und Veranstaltungen auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit differenzieren.

b) Hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums Durchführung bemängelt der Antragsteller, dass er für seine persönliche Anwesenheit und für sein Engagement für den Krampuslauf keinen weiteren Punkt erhält. Bei diesem Kriterium wird bewertet, über welche Sachkenntnis bzw. Ausbildung der Bewerber verfügt und mit welchem Engagement er sein Geschäft betreibt (z.B. Aus- und Fortbildung, persönliche Anwesenheit, Kundenfreundlichkeit, Vorführungen am Stand). Ein Bewerber, der länger als fünf Jahre in der jeweiligen Sparte tätig ist, erhält zwei Punkte. Der Antragsteller hat bei diesem Kriterium vier Punkte erhalten, zwei dafür, dass er seit längerem in der Sparte tätig ist, sowie jeweils einen Punkt für Fortbildung und für eine vollständige und übersichtliche Bewerbung. Hinsichtlich des weiteren Kriteriums „persönliche Anwesenheit/Engagement/Preisgestaltung/Beratung“ hat er keinen Punkt erhalten.

Auch mit dem diesbezüglichen Einwand kann der Antragsteller keinen Erfolg haben. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht (BA S. 15 f.) ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 der Dult- und Christkindlmarktsatzung jeder Geschäftsinhaber während der Verkaufs- und Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein habe und sich nur für kurze Zeit vertreten lassen könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es für die bloße Anwesenheit am Stand keinen weiteren Punkt gibt. Die Antragsgegnerin hat hierzu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vorgetragen, dass es einen Punkt für persönlichen Einsatz oder Unterstützung der Veranstaltung nur gebe, wenn der Bewerber persönlich über einen längeren Zeitraum Organisationsaufgaben für Werbemaßnahmen für den Christkindlmarkt oder für Rahmenprogramme (z.B. Kasperltheater oder Musikprogramm) übernehme oder Vorführungen am Stand biete (z.B. Glasbläser oder Wachszieher). Darin liegt kein Ermessensfehler. Da die spartenbezogene Konkretisierung der Vergaberichtlinie der Stadtverwaltung obliegt, könnte die Anwendung der vorgegebenen Kriterien nur beanstandet werden, wenn Anhaltspunkte für eine evident sachwidrige oder gleichheitswidrige Handhabung vorlägen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Engagement des Antragstellers im Hinblick auf die Attraktivität seines Stands wird beim Kriterium Ausstattung berücksichtigt und kann entgegen dem nachgereichten Beschwerdevortrag beim Unterkriterium „Engagement“ nicht noch einmal herangezogen werden. Dass das Engagement des Antragstellers in sachwidriger Weise und sachwidrig anders als das Engagement der Beigeladenen bewertet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die frische Zubereitung des Ingwertees am Stand musste die Antragsgegnerin nicht als Vorführung werten.

Auch für das Engagement des Antragstellers beim sog. Krampuslauf steht ihm kein weiterer Punkt zu. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass sein Engagement insoweit über das anderer Marktteilnehmer hinausgeht.

c) Hinsichtlich des Kriteriums Warenangebot begehrt der Antragsteller fünf statt der erhaltenen vier Punkte.

Bei diesem Kriterium wird die Qualität und Attraktivität des Warenangebots bewertet (z.B. Produkt passend zur Veranstaltung, Neuheit, Besonderheit, traditionelles Warenangebot, vegane, vegetarische oder Fair Trade Produkte). Der Antragsteller hat hier zwei Punkte für Produkte, die zur Veranstaltung passen, sowie weitere zwei Punkte für den Diabetikerglühwein und die veganen Produkte erhalten. Er begehrt einen weiteren Punkt wegen des vor Ort am Stand frisch hergestellten und zubereiteten Ingwertees, der ein Alleinstellungsmerkmal des Antragstellers darstelle und als Neuheit bzw. Besonderheit zu werten sei. Ein Alleinstellungsmerkmal des Antragstellers liege auch beim Diabetikerglühwein vor. Darauf habe der Antragsteller ein eingetragenes Gebrauchsmuster, das beim Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 6. November 2018 vorgelegt worden sei; dieses beweise, dass nur der Antragsteller den Diabetikerglühwein anbieten dürfe und niemand anderes.

Hierbei verkennt der Antragsteller, dass er für den Diabetikerglühwein und die veganen Produkte bereits jeweils einen Punkt bekommen hat. Einen weiteren Punkt hätte der Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegnerin z.B. für Neuheiten (ein bisher noch nie auf dem Christkindlmarkt vorhandenes Produkt) oder ein traditionelles Angebot (z.B. nach eigenem Rezept seit vielen Jahren frisch im Stand zubereitete Heißgetränke) erhalten können. Das ist nachvollziehbar und nicht sachwidrig. Die Definition des „traditionellen Warenangebots“ ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der Konkretisierungsmöglichkeit der Stadtverwaltung. Es ist auch nicht evident sachwidrig, die frische Zubereitung des Ingwertees im Stand nicht als Neuheit zu werten.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten keinen Extrapunkt für einen Diabetikerglühwein bekommen dürfen, kann er auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das eingetragene Geschmacksmuster erst im gerichtlichen Verfahren und noch nicht im Bewerbungsverfahren (dort nur eine Geschmacksmusteranmeldung) vorgelegt hat, dürfte nach vorläufiger Bewertung ein Geschmacksmuster ähnlich einem Patent nicht den Inhalt haben, dass andere nicht ein Produkt mit der gleichen Bezeichnung anbieten dürfen. Schließlich handelt es sich bei einem Geschmacksmuster wohl nicht um ein Marken- oder Namensrecht. Dass dem Diabetikerglühwein der Beigeladenen zu 2 und 3 dasselbe Geschmacksmuster zu Grunde liegt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Gegebenenfalls müssten die Rechte im Zweifelsfall gerichtlich geklärt werden, bevor dieser Umstand berücksichtigt werden könnte. Entgegen der Beschwerdebegründung ist nicht offensichtlich, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 den Diabetikerglühwein rechtswidrig anbieten würden.

d) Auch hinsichtlich des Kriteriums Ökologie steht dem Antragsteller nach den Zulassungskriterien kein weiterer Punkt zu, jedenfalls kein Punkt, der nicht auch den Beigeladenen zu 1 bzw. zu 2 und 3 zustehen würde. Bei diesem Kriterium haben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen zu 1 sowie zu 2 und 3 nur jeweils einen Punkt für den Einsatz eines Elektrofahrzeugs bekommen.

Dieses Kriterium ist mit Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 neu gefasst worden. Hintergrund der Änderung war ausweislich der Beschlussvorlage, dass Beschicker, die in ihrem Geschäft sowohl Biowaren als auch konventionelle Waren angeboten haben, keine relevanten Umsätze mit Bioprodukten erzielen konnten. Waren in Bioqualität blieben häufig liegen und mussten weggeworfen werden. Dass der Antragsteller die neu gefassten Kriterien für die Vergabe von bis zu vier Punkten (Hauptsortiment zu 100% mit Bio- oder anderen Produkten mit entsprechendem Siegel) erfüllt bzw. bereits bei der Bewerbung erfüllt hat, legt er auch in der Beschwerde nicht dar (vgl. hierzu bereits BA-VG S. 18). Er macht weder glaubhaft, dass alle Produkte seines Hauptsortiments biologisch sind oder dem Kriterium der kurzen Transportwege entsprechen, noch dass er bei seiner Bewerbung die geforderten Siegel und Zertifizierungen eingereicht hat. Im Übrigen haben die Beigeladenen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass bei einer anderen Anwendung der Kriterien auch ihnen entsprechende Zusatzpunkte zustehen würden.

Warum die Festlegung des Hauptsortiments durch die Antragsgegnerin willkürlich sein soll, legt der Antragsteller nicht dar. Dabei kann offenbleiben, ob in der Geschäftssparte Heißgetränke nur alkoholische Getränke (vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 6.9.2018 S. 6 oben) oder alle Heißgetränke zum Hauptsortiment gehören; denn das obliegt der (sachgerechten) Konkretisierung durch die Stadtverwaltung; im Übrigen führt die Antragsgegnerin in der genannten Stellungnahme nachvollziehbar weiter aus, der Antragsteller habe neben Bioglühwein auch konventionellen Glühwein (rot und weiß), Kakao sowie Jagertee und Eierpunsch im Angebot. Damit bestehe das Hauptsortiment nicht zu 100% aus Bio- oder regionalen Produkten.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; billigerweise trägt der Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 54.5 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist maßgeblich der erwartete Gewinn, mindestens 300,- Euro pro Tag. Für die Zugrundelegung eines (zu vermutenden) höheren Gewinns fehlen die Schätzungsgrundlagen. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Streitwert und nicht die Hälfte angemessen. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/09/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350 Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. November 2016 - 3 K 5859/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Verfahren in b
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.