I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu dem von der Antragsgegnerin veranstalteten Christkindlesmarkt 2018.
Mit Beschluss des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 11. Oktober 2017 setzte die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer „Satzung über die Dulten und den Christkindlesmarkt in der Stadt A.“ (im Folgenden: Marktsatzung) als weitere Warenart für den Christkindlesmarkt erstmals einen „Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“ fest. Die dazu erfolgte Ausschreibung vom 3. November 2017 enthielt den Hinweis, dass die Bewerberauswahl anhand eines von der Antragsgegnerin festgelegten Punktesystems erfolge; die Bewerbungsunterlagen mit dem ausführlichen Betriebskonzept seien bis spätestens 15. Dezember 2017 schriftlich einzureichen.
Die Antragstellerin, die in den vergangenen Jahren auf dem Christkindlesmarkt ein Geschäft betrieben hat, in dem unter anderem Kaffee und Süßspeisen angeboten wurden, reichte am 8. Dezember 2017 eine Bewerbung um den Kaffeestand ein. Bis zum 15. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin noch zehn weitere Bewerbungen ein, darunter die der Beigeladenen.
Mit einem am 22. Januar 2018 eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten legte die Antragstellerin weitere Unterlagen zu ihrer Bewerbung vor.
Bei der Bewertung der Bewerbungen nach dem von der Antragsgegnerin verwendeten Punktesystem erhielt die Antragstellerin 99 von 200 möglichen Punkten; für die Beigeladene und eine weitere Bewerberin wurden jeweils 115 Punkte vergeben.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 wurde die Beigeladene aufgrund eines Beschlusses des Allgemeinen Ausschusses des Stadtrats vom 7. Februar 2018 mit ihrer Bewerbung zum Markt zugelassen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab. Die Auswahl sei nach den bekanntgemachten Vergabekriterien erfolgt; dabei sei im Rahmen des Ermessens eine Abwägung auf der Grundlage der Angaben in der Bewerbung durchgeführt worden. Die am 22. Januar 2018 eingereichten Ergänzungen der Bewerbung könnten wegen Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht berücksichtigt werden.
Am 20. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise sie zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung zu verpflichten (Az. Au 7 K 18.252). Zugleich wurde Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid erhoben (Az. Au 7 K 18.255). Über beide Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Am 20. März 2018 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin mit den Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten gegeben. Am 30. April 2018 reichte die Antragstellerin eine weitere Ergänzung ihrer Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin ein.
Am 24. Juni 2018 stellte die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Eilantrag mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit einem Kaffeebetrieb für den Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag zu verpflichten. Zur Begründung trug sie vor, unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen seien ihr 136 Punkte zuzuerkennen; die Bewerbung der Beigeladenen könne dagegen nur mit 94 Punkten bewertet werden.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Eilantrag ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juli 2018 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 auf Zulassung zum ... Christkindlesmarkt 2018 für einen Kaffeestand stattzugeben und sie an dem ausgeschriebenen Standort zuzulassen,
hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 30. April 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017 und die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2018, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin mit einem Kaffeestand zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen, zu Recht mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin bei einer vergleichenden Betrachtung aller vorliegenden Bewerbungen nicht an die erste Stelle gesetzt und daher den Zulassungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hat, erweist sich bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig (nachfolgend a). Die Antragstellerin kann daher auch nicht eine erneute Entscheidung über ihren Zulassungsantrag verlangen (nachfolgend b). Ihr weiterer Hilfsantrag ist bereits unzulässig, könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben (nachfolgend c).
a) Die Antragstellerin führt zur Beschwerdebegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen aus, bei korrekter Punktevergabe müsse sie nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bewertungskriterien 136 Punkte erhalten; selbst bei einer „alternativen Betrachtung“ unter Weglassen von ggf. strittigen Argumenten stünden ihr mindestens 119 Punkte und damit mehr als die an die Beigeladene vergebenen 115 Punkte zu. Die Punktevergabe an die Beigeladene sei indes unter verschiedenen Gesichtspunkten höchst fragwürdig; angemessen seien bei dieser nur 88 Punkte.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Antragsgegnerin ungeachtet einiger notwendiger Korrekturen ihrer bisherigen Bewertung nicht verpflichtet ist, die Antragstellerin zum Christkindlesmarkt 2018 zuzulassen.
aa) Bei der Zuteilung eines zu einer öffentlichen Einrichtung gehörenden Marktstands sind die Gemeinden an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 GO gebunden. Jeder Bewerber hat danach ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er kann verlangen, dass die Entscheidung nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n.F. 66, 196 = BayVBl 2014, 632 Rn. 23 m.w.N.). Werden die eingegangenen Bewerbungen anhand vorgegebener Vergabekriterien bewertet, kann die Auswahlentscheidung wegen des weiten Einschätzungsspielraums des kommunalen Einrichtungsbetreibers von einem Gericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob die der konkreten Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffend sind, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Um diese nachträgliche gerichtliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten, muss das Verwaltungshandeln sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien als auch hinsichtlich des konkreten Auswahlvorgangs hinreichend transparent und objektiv nachvollziehbar sein (BayVGH, a.a.O.).
bb) Soweit die Antragstellerin sich mit der Punktevergabe an die Beigeladene auseinandersetzt und im Einzelnen darzulegen versucht, dass deren Bewerbung von der Antragsgegnerin zu hoch bewertet worden sei, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit des Beschwerdevortrags. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss (Rn. 91) ausgeführt, dass eine Zulassung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn der Beigeladenen im Vergleich zu ihr weniger Punkte zustünden. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin zwar wegen der Erfüllung bestimmter Kriterien einige weitere Punkte beanspruchen könne und danach auf 105 Punkte komme; sie befinde sich aber auch damit nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Antragsgegnerin nicht an erster Stelle der (restlichen) Bewerber, da weitere Bewerber unangefochten vor ihr lägen, nämlich eine Bewerberin mit 115 Punkten und ein Bewerber mit 106 Punkten. In Anbetracht dieser vom Verwaltungsgericht aufgezeigten fortbestehenden Konkurrenzsituation, auf die in der Beschwerdebegründung in keiner Weise eingegangen wird, kann - ungeachtet der an die Beigeladene zu vergebenden Punktzahl - ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin nur bestehen, wenn deren Bewerbung ebenfalls (mindestens) 115 Punkten erreichen würde. Zur Vergabe einer so hohen Punktzahl war die Antragsgegnerin aber auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht verpflichtet.
cc) Die Forderung der Antragstellerin, dass für ihre Bewerbung gemäß dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2012 beschlossenen Punktevergabesystem insgesamt 136 Punkte, jedenfalls aber 119 Punkte zu vergeben seien, beruht auf einer eigenen Bewertung der am 8. Dezember 2017 eingereichten und am 22. Januar 2018 sowie am 30. April 2018 ergänzten Bewerbungsunterlagen anhand der in dem Bewertungssystem vorgegebenen Einzelkriterien. Den dabei getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer Vergabe zusätzlicher Punkte kann nur gefolgt werden, soweit damit nicht in die aus der kommunalen Selbstverwaltungshoheit folgende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin eingegriffen wird. Hinsichtlich der einzelnen Bewertungskriterien gilt danach Folgendes:
(1) Für das bisher mit 5 Punkten bewertete Kriterium „Anziehungskraft“ (Attraktivitätssteigerung) kann der Antragstellerin aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Bewerbern ein zusätzlicher Punkt für „Show-Backen“ zuerkannt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie diesen Begriff ausdrücklich erstmals in ihrer - nach Einsichtnahme in die Bewerbungen der Konkurrenten abgegebenen - Antragsergänzung vom 30. April 2018 verwendet hat. Bereits in den am 22. Januar 2018 und damit vor Erlass der Auswahlentscheidung eingereichten Unterlagen ist die Rede davon, dass die Herstellung der Donuts und Waffeln am Stand „vom Kunden beobachtet werden“ kann. Nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin reicht diese Angabe für die Vergabe eines Zusatzpunktes aus, da auch andere Bewerbungen mit ähnlichen Formulierungen insoweit erfolgreich waren (z. B. die Beigeladene: „von allen Seiten einsehbare Backstube“, Bl. 385 der Behördenakte), ohne dass ein spezifischer „Show-Charakter“ des Backens näher beschrieben bzw. von der Antragsgegnerin gefordert worden wäre.
Nicht durchdringen kann die Antragstellerin dagegen mit ihrer Forderung nach Vergabe eines weiteren Punkts für „gestalterische Weihnachtsoptik“. Wie bereits im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt (Rn. 74 f.), gehört die in den ergänzenden Unterlagen vom 22. Januar 2018 erstmals erläuterte künstlerische Bemalung des Marktstands nach dem Verständnis der Antragsgegnerin thematisch nicht zum Bewertungskriterium „Anziehungskraft“, sondern zu dem nachfolgenden Kriterium „Ausstattung“, mit den vor allem die Dekoration des Stands bewertet werden soll.
(2) Beim Auswahlkriterium „Ausstattung“ kann die Antragstellerin neben dem soeben erwähnten, von der Antragsgegnerin zugestandenen Zusatzpunkt keinen weiteren Punkt dafür verlangen, dass sie handbemalte Preisschilder bzw. Preisschilder in Schlittenform verwenden will. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums solche kleinteiligen Dekorelemente, die sich in der einen oder anderen Form bei fast jedem weihnachtlich ausgeschmückten Stand finden lassen dürften, nicht mit einem Bonuspunkt prämiert. Insoweit lässt sich auch keine Ungleichbehandlung der Bewerber feststellen. So wurde z. B. dem Bewerber E., in dessen Antrag als besonderes Ausstattungsmerkmal u.a. „von Hand beschriftete Angebotstafeln“ aufgeführt waren (Bl. 181 der Behördenakte), kein zusätzlicher Punkt zuerkannt (Bl. 205 der Behördenakte).
(3) Dass der Antragstellerin weder bei der „Behindertenfreundlichkeit“ noch in anderem Zusammenhang ein Zusatzpunkt dafür gutgeschrieben wurde, dass sie in den am 22. Januar 2018 nachgereichten Bewerbungsunterlagen - dort zu dem Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ - „freie Verpflegung für Reiseleiter von Busreisen und Behindertengruppen“ angekündigt hat, ist in Anbetracht des Bewertungsspielraums des Marktveranstalters ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie die Antragsgegnerin in ihrer im Hauptsacheverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. Mai 2018 ausgeführt hat, zählen Preisnachlässe für sozial benachteiligte Menschen nach ihrem Verständnis noch nicht zu der Kategorie „Behindertenfreundlichkeit“ (S. 8). Gleiches muss danach gelten, wenn der Preisnachlass lediglich den Begleitpersonen entsprechender Besuchergruppen in Aussicht gestellt wird, zumal wenn dies wie hier unterschiedslos ebenso für Reisegruppen von nichtbehinderten Menschen gilt. Auch insoweit ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für vergleichbare Angaben in anderen Bewerbungen Zusatzpunkte vergeben hätte.
Für die zuletzt angekündigte „Preisliste in Blindenschrift“ kann die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen weiteren Punkt erhalten. Zwar ist anderen Bewerbern wie etwa der Beigeladenen für die gleiche Angabe jeweils ein Zusatzpunkt zuerkannt worden. Die betreffenden Bewerbungen wurden jedoch in allen Fällen noch vor Ablauf der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (15.12.2017) vollständig eingereicht. Die Antragstellerin hat diese Frist mit ihrer ursprünglichen Bewerbung zwar zunächst ebenfalls gewahrt und sich an dem gemeinsamen Auswahlverfahren vorbehaltlos beteiligt. Sie hat jedoch am 22. Januar und 30. April 2018 unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 2 der Marktsatzung erst am 30. April 2018 endende reguläre Bewerbungsfrist noch inhaltlich überarbeitete und um einige Details ergänzte Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Jedenfalls die von ihr erstmals am 30. April 2018 in die Bewerbung übernommenen Angaben, zu denen die „Preisliste in Blindenschrift“ gehört, können nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin bereits getroffen und bekanntgegeben worden; die Antragstellerin hatte daraufhin im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einsicht in die Behördenakten mit den Bewerbungsunterlagen ihrer Konkurrenten genommen. Würden die Angaben vom 30. April 2018 bei der Bewertung nachträglich herangezogen, läge darin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein massiver Verstoß gegen das für solche Vergabeverfahren zentrale Gebot der Chancengleichheit, da der Antragstellerin im Unterschied zu ihren Mitbewerbern bekannt geworden war, für welche Bewerbungsmerkmale die Antragsgegnerin Zusatzpunkte vergeben hatte. Der in der Beschwerdebegründung demgegenüber betonte normative Vorrang der Satzung, der die Bekanntgabe einer nur bis zum 15. Dezember 2017 laufenden Bewerbungsfrist als rechtswidrig erscheinen lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein durch eine unzutreffende amtliche Verlautbarung fehlerhaft in Gang gesetztes Verwaltungsverfahren, das auf eine Auswahl unter mehreren konkurrierenden Bewerbern abzielt, kann aus Gründen der Gleichbehandlung nicht lediglich in Bezug auf einzelne Bewerber rechtsfehlerfrei zu Ende geführt werden. Beruft sich ein Bewerber auf einen alle Konkurrenten gleichermaßen betreffenden Verfahrensverstoß, so kann er nur eine Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag.
(4) Beim Kriterium „Familienfreundlichkeit“ rechtfertigt die in den am 22. Januar 2018 eingereichten Unterlagen erwähnte Kinderwaffel nach der Bewertungspraxis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes, wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits ausgeführt hat (Rn. 77).
(5) Keine zusätzlichen Punkte kann die Antragstellerin dagegen beim Bewertungskriterium „Gestaltung/Erscheinungsbild“ verlangen. Die Antragsgegnerin versteht dieses Begriffspaar dahingehend, dass bei der Nutzung bewerbereigener Stände die volle Punktzahl (10 Punkte) nur vergeben wird, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 2.1 der Marktsatzung enthaltenen detaillierten Gestaltungsvorgaben vollständig eingehalten werden; bei Nichterfüllung einer einzelnen Vorgabe erhalten die Bewerber 6 Punkte und bei Nichterfüllung mehrerer Vorgaben 3 Punkte. Da die Antragstellerin mit ihrem Stand zwar unstreitig die vorgegebenen Längenmaße einhält, nicht dagegen die verschiedenen Material- und Farbvorgaben, sind ihr zu Recht nur 3 Punkte zuerkannt worden. Auf die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob dem in den Bewerbungsunterlagen mittels Skizzen und Fotos näher beschriebenen Marktstand darüber hinaus das in Marktsatzung geforderte Satteldach fehlt, kommt es demnach für die Punktevergabe nicht mehr an. Ohne Bedeutung für das aktuelle Vergabeverfahren ist auch die - von der Antragsgegnerin bestrittene - Aussage der Antragstellerin, dass die Gestaltung ihres bereits seit langem verwendeten Stands vor der erstmaligen Aufstellung mit der Antragsgegnerin bis in die Einzelheiten abgesprochen gewesen sei.
(6) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihr unter dem Gesichtspunkt der „Neuheit“ keine Punkte zuerkannt wurden. Die Antragsgegnerin honoriert in dieser Kategorie nur die Errichtung eines neuen Verkaufsstands oder die Einführung eines bisher auf dem Weihnachtsmarkt noch nicht vertretenen Produkts, das besondere Aufmerksamkeit erregt; so wurden etwa in anderen Sparten von Verkaufsständen für das Angebot von Glühbier oder Wildbratwurst Punkte vergeben (Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.7.2018, S. 7). Dieses enge Verständnis des allgemeinen Begriffs „Neuheit“ steht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Widerspruch zu dem mit Stadtratsbeschluss vom 10. Oktober 2012 eingeführten Punktebewertungssystem; die spartenbezogene Konkretisierung der als ermessensbindende Richtlinie nur abstrakt formulierten Auswahlkriterien bleibt auch hier eine originäre Aufgabe der Stadtverwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO).
Es stellt keine sachwidrige Vorgehensweise dar, dass in der Kategorie „Neuheit“ allen Bewerbern mit einem neu errichteten Stand pauschal 5 von 10 möglichen Punkten zugesprochen werden. Dadurch wird in Bezug auf den Errichtungsaufwand eine weitgehende wirtschaftliche Gleichstellung von „Newcomern“ und solchen „Altbeschickern“ erreicht, die auf einen schon vorhandenen Stand zurückgreifen können. In der Bevorzugung von Marktständen, die speziell für den Christkindlesmarkt 2018 konzipiert und neu hergestellt wurden, liegt keine unzulässige Benachteiligung der Bewerber mit eigenen Ständen, denn auch sie können durch Erwerb eines neuen Stands die gleiche Punktzahl wie ihre Konkurrenten erreichen und müssen dafür den gleichen finanziellen Aufwand leisten. Dass ein mit einem neuen Marktstand zum Zuge gekommener Bewerber im nachfolgenden Jahr bei einer Bewerbung nicht mehr den gleichen Punktebonus für den selben Stand erhalten kann, entspricht dem erkennbaren Ziel der Antragsgegnerin, auch neuen Bewerbern - die in Kategorien wie „Tradition“, „Vertragserfüllung“ oder „Volksfesterfahrung“ typischerweise weniger Punkte vorweisen können - eine effektive Teilnahmechance zu sichern.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung kann aus dem Umstand, dass die Geschäftssparte „Kaffeestand“ für das Jahr 2018 erstmals gesondert ausgeschrieben wurde, nicht der Schluss gezogen werden, alle Bewerber seien als Neubewerber anzusehen und müssten beim Kriterium „Neuheit“ die gleiche Punktzahl erhalten. Diese Betrachtungsweise übersieht, dass der Aspekt „Neuheit“ nach dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin aufgestellten Punktebewertungssystem nicht zu den persönlichen, sondern zu den betriebsrelevanten Auswahlkriterien zählt.
Die Antragstellerin kann auch nicht aufgrund ihrer Produktpalette Zusatzpunkte beim Bewertungskriterium „Neuheit“ verlangen. Laut den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen gehören zwar zu ihrem Warensortiment als Neuheit auch Produkte wie „Apfelstreuselkuchen“ und „Nuggets (Teigbällchen mit Puderzucker)“. Diese Teigwaren sind aber, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt hat, für einen Kaffeestand nicht so außergewöhnlich, dass sie nach dem o. g. engen Verständnis der Antragsgegnerin die Vergabe eines zusätzlichen Punktes rechtfertigen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einem der anderen Bewerber, die teilweise ein ganz ähnliches Produktangebot aufweisen, für vergleichbare Süßwaren ein Bewertungspunkt zuerkannt worden wäre.
(7) Beim Kriterium „Preisgestaltung“ hat bereits das Verwaltungsgericht der Antragstellerin wegen der am 22. Januar 2018 nachgereichten Preisliste einen weiteren Bewertungspunkt zugesprochen. Der im Beschwerdeverfahren erhobenen Forderung, auch für die Angabe „Karocard wird anerkannt“ einen Zusatzpunkt zu erhalten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat diese recht ungenaue Formulierung, die sich in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen sowohl unter der Rubrik „Preisgestaltung“ als auch unter der Rubrik „Engagement für die Veranstaltung“ findet, zugunsten der Antragstellerin dahingehend verstanden, dass die Inhaber der Kundenkarte der Stadtwerke A. eine (nicht näher bezeichnete) Begünstigung erhalten sollen (Schriftsatz vom 9.7.2018, S. 10). Dafür wurde der Antragstellerin schon in der ursprünglichen Bewertung beim Kriterium „Engagement für die Veranstaltung“ ein Punkt gutgeschrieben (S. 26 der Behördenakte). Eine Verpflichtung, die nicht näher spezifizierte „Anerkennung“ der Karocard stattdessen oder gar nochmals bei der - mit doppelter Punktzahl in die Wertung eingehenden - Kategorie „Preisgestaltung“ zu berücksichtigen, besteht angesichts des Einschätzungs- und Konkretisierungsspielraums der Antragsgegnerin nicht; auch anderen Bewerbern wurde diesbezüglich kein Bonuspunkt gewährt.
(8) Beim Wertungskriterium „Umweltfreundlichkeit“ steht der Antragstellerin ein zusätzlicher Punkt für den Warenbezug „von regionalen Lieferanten“ zu, der in den am 22. Januar 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen erwähnt wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der „Bezug regionaler Waren“ und der „Bezug von Waren regionaler Lieferanten“ nicht zwingend gleich zu bewerten seien, verweist zwar angesichts des insoweit unterschiedlich langen Transportwegs der Waren auf ein sachlich begründbares Differenzierungskriterium. Die Äußerungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 14.5.2018, S. 5 f., und vom 9.7.2018, S. 9) sowie die Bewertungen der übrigen Bewerber lassen aber nicht erkennen, dass diese vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens eine Rolle gespielt hätte. Zudem hat die Antragstellerin schon in ihrem ursprünglichen Geschäftskonzept angegeben, dass ihr Sortiment „im Wesentlichen aus verschiedenen Waffeln, Dampfnudeln, Krapfen, Strudeln und Stollen heimischer Herkunft“ bestehe; dies kann so verstanden werden, dass auch die Waren selbst und nicht nur deren Lieferanten zumindest zu maßgeblichen Teilen aus der Region stammen. Ein vollständiger Herkunftsnachweis hinsichtlich aller Bestandteile der angebotenen Produkte wird sich in der Praxis ohnehin nicht führen lassen.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus moniert, dass die Verwendung von Bio-Geschirr aus Palmblättern und das Fehlen von Einweggeschirr nicht zu weiteren Punkten in der Kategorie „Umweltfreundlichkeit“ geführt haben, übersieht sie, dass es sich dabei um ökologische Anforderungen handelt, die bei kommunalen Märkten mittlerweile weitgehend Standard sind und daher nach der allgemeinen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht mit Zusatzpunkten belohnt werden. In der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Beschränkung auf fleischlose Gerichte kann in Anbetracht der spezifischen Zweckbestimmung des Marktstands („Kaffeestand mit kaffeetypischen Getränken und Speisen“) von vornherein keine mit Sonderpunkten zu belohnende Verzichtsleistung gesehen werden.
(9) Bei der Bewertung des Kriteriums „Warenangebot“ kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihr - so wie der Beigeladenen - für die Verwendung von „Biokaffee“ ein weiterer Punkt zuerkannt wird. Die betreffende Angabe findet sich erstmals in den nach Einsicht in die Behördenakten am 30. April 2018 eingereichten Bewerbungsunterlagen und kann daher aus den bereits genannten Gründen keine Berücksichtigung mehr finden.
(10) Ebenfalls kein Rechtsverstoß kann darin gesehen werden, dass der Antragstellerin in der weitgefassten Kategorie „Engagement für die Veranstaltung“ lediglich der bereits erwähnte Zusatzpunkt für ihre Ankündigung „Karocard wird anerkannt“ zugesprochen wurde, während die weiter aufgezählten früheren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Christkindlesmarkt bei der Bewertung außer Betracht geblieben sind. Dass die Antragsgegnerin die finanzielle Beteiligung an einer vom Verband der Marktkaufleute alljährlich in Auftrag gegebenen gemeinsamen Werbeanzeige sowie regelmäßige Spenden an die ... Tafel nicht berücksichtigt, während sie individuelle Werbemaßnahmen anderer Bewerber zugunsten des Christkindlesmarkts mit einem Zusatzpunkt prämiert, kann angesichts ihres Bewertungs- und Einschätzungsspielraums nicht als sachwidrig angesehen werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe „zurückliegend“ jährlich für zwölf Stände den Abwasser-/Wasseranschluss zur Herstellung der Betriebsfähigkeit installiert, hält die Antragsgegnerin dem unwidersprochen entgegen, dass die Anschlüsse seit mindestens zwei Jahren von ihr selbst vorgenommen würden; ein Engagement aus früheren Jahren werde nicht berücksichtigt. Die darin liegende zeitliche Begrenzung des Bewertungskriteriums auf aktuell (fort) wirkende Unterstützungsmaßnahmen ist jedenfalls nicht sachwidrig und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Erwägung, dass vornehmlich im Eigeninteresse liegende Aktivitäten, die - wie die Ausleuchtung des Marktstands zur Diebstahlsprävention - als Nebeneffekt auch anderen Standbetreibern zugutekommen, noch keine Zusatzpunkte verdienen, zumal wenn die Antragsgegnerin diesbezüglich bereits eigene Maßnahmen getroffen hat.
dd) Insgesamt kann die Antragstellerin hiernach über die bereits in der Erstbewertung vergebenen Punkten hinaus unter Berücksichtigung der am 22. Januar 2018 nachgereichten Unterlagen nur in fünf Kategorien jeweils einen weiteren Punkt verlangen, nämlich in den Kategorien „Anziehungskraft“ (für Showbacken), „Ausstattung des Geschäfts“ (für künstlerische Bemalung), „Familienfreundlichkeit“ (für das Angebot einer Kinderwaffel), „Preisgestaltung“ (für die Preisliste) und Umweltfreundlichkeit (für den Warenbezug aus der Region). Da bei den betreffenden betriebsrelevanten Auswahlkriterien die vergebenen Punkte jeweils zweifach gewertet werden, erhöht sich damit die Gesamtpunktzahl der Antragstellerin von 99 um (5 x 2 =) 10 auf 109. Damit bleibt sie immer noch deutlich hinter der weiteren Mitbewerberin zurück, der nach der - hier nicht angegriffenen - Bewertung durch die Antragsgegnerin ebenso wie der Beigeladenen 115 Punkte zuerkannt wurden und die daher der Antragstellerin bei der Standvergabe als Nachrückerin vorzuziehen wäre, falls der Beigeladenen Punkte abzuziehen wären. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn entgegen dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt die weiteren Bewerbungsunterlagen vom 30. April 2018 ebenfalls noch in die Bewertung einbezogen würden. Denn dann könnte die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, nur in den Kategorien „Behindertenfreundlichkeit“ (für die Preislisten in Blindenschrift) und „Warenangebot“ (für den Biokaffee) je einen - doppelt zu zählenden - Zusatzpunkt beanspruchen, so dass sich ihre Gesamtpunktzahl lediglich auf 113 erhöhen würde.
b) Da sich auf der Grundlage des im Vergabeverfahren verwendeten Punktesystems ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung des Marktstands selbst dann nicht begründen lässt, wenn bei der Bewertung ihrer Bewerbung die maximal möglichen Zusatzpunkte mitgezählt werden, kann sie auch nicht entsprechend ihrem ersten Hilfsantrag verlangen, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, über den Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
c) Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin mit dem Ziel festzustellen, dass die Ausschreibung vom 3. November 2017, die auf deren Grundlage erfolgte Bewertung der Bewerbungen und die getroffene Bewerberauswahl vom Februar 2018 unwirksam (gewesen) sind, so dass der Kaffeestand erneut ausgeschrieben werden muss, ist bereits unzulässig. Das darin liegende Begehren, die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Wiederholung des Auswahlverfahrens zu verpflichten, geht über das im bisherigen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel hinaus und stellt damit eine Antragsänderung dar, für die im Rahmen des § 146 VwGO kein Raum ist. Denn die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die angefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO); sie dient allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 23.08.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 25.7.2002 - 18 B 1136/02 - NVwZ-RR 2003, 72/73; VGH BW, B.v. 1.9.2004 - 12 S 1750/04 - DÖV 2005, 36; SächsOVG, B.v. 27.1.2017 - 5 B 287/16 - juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2017, § 146 Rn. 13c; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 33).
Selbst wenn man entsprechend einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BayVGH, B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 41; OVG NW, B.v. 27.7.2009 - 8 B 933/09 - juris Rn. 10 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25) die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO für grundätzlich zulässig hielte, könnte der auf Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten bisherigen Vergabeverfahrens gerichtete Hilfsantrag hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Denn die damit von ihr erstrebte Wiederholung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens könnte nicht mehr rechtmäßig auf der Grundlage der Marktsatzung der Antragsgegnerin erfolgen, nachdem die dort in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelte Frist für Anträge auf Zulassung zum Christkindlesmarkt („spätestens bis 30. April“) für das laufende Jahr 2018 bereits verstrichen ist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 54.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).