Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 4 CE 17.2472

published on 19/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 4 CE 17.2472
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Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben unter Beifügung entsprechender Unterschriftslisten die Zulassung des Bürgerbegehrens „Verhinderung der Fusion der Sparkassen Eichstätt und Ingolstadt“ beantragt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2017 wies die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig zurück, da das Bürgerbegehren auf ein Ziel gerichtet sei, das nicht mehr verwirklicht werden könne; mit Inkrafttreten der Satzung des Zweckverbandes der (neuen) Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt zum 1. Januar 2017 sei der Zusammenschluss der beiden ehemaligen Sparkassen vollzogen.

Die Antragsteller erhoben dagegen Klage und stellten zugleich gemäß § 123 VwGO den Antrag, der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane zu treffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung zu beginnen, insbesondere die Auflösung des Zweckverbandes „Sparkasse Eichstätt“ zu beschließen, zu betreiben oder einer solchen Auflösung zuzustimmen oder etwaige bereits erteilte Zustimmungen zu genehmigen.

Mit Beschluss vom 13. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Welche Schritte für die endgültige Auflösung des bisherigen Sparkassenzweckverbands und für den Beitritt zu dem Zweckverband der Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt jeweils auf der Verbandsebene erforderlich waren oder möglicherweise noch ausstehen, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Bürgerbegehren dürfen von vornherein nur auf Entscheidungen gerichtet sein, die auch durch den Gemeinderat getroffen werden könnten (Art. 18a Abs. 3 Alt. 1 und Abs. 13 Satz 1 GO). Daher sind im Falle eines mit einer ausreichenden Zahl von Unterschriften eingereichten und auch sonst zulässigen Bürgerbegehrens nur die Gemeindeorgane und nicht auch die Verbandsversammlung oder andere Organe eines Zweckverbands, dem die Gemeinde angehört oder künftig angehören will, zur Unterlassung von Maßnahmen verpflichtet, die das beantragte Bürgerbegehren vereiteln könnten (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.1996 – 4 CE 96.2008 – BeckRS 1996, 15243). Als eine solche Maßnahme, mit der die Antragsgegnerin die umstrittene Fusion der Sparkassen Eichstätt und Ingolstadt in die Wege leiten und damit dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen kann, kommt hier nur eine Entscheidung des Stadtrats über die Auflösung des bisherigen Zweckverbands der Sparkasse Eichstätt und über den Beitritt zum Trägerzweckverband der Sparkasse Ingolstadt in Betracht. Ein Beschluss mit diesem Inhalt wurde jedoch unstreitig bereits in der Sitzung des Stadtrats am 25. April 2016 gefasst. Die Antragsgegnerin hatte daher zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens bereits den in ihrer Zuständigkeit liegenden Beitrag zu der von der Ratsmehrheit angestrebten Fusion geleistet.

b) Der genannte Ratsbeschluss war entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtswirksam. Dem stand insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die Beschlussfassung über die Auflösung des bisherigen Sparkassenzweckverbands und den Beitritt zu dem Trägerzweckverband der Sparkasse Ingolstadt in öffentlicher Sitzung erfolgte. Nach der maßgeblichen formellgesetzlichen Vorschrift des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Dass ein solcher Ausnahmefall, der den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung gebieten könnte, hier vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, kann bei Tagesordnungspunkten, die sich auf Angelegenheiten von Sparkassen beziehen, nicht generell von der Notwendigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit ausgegangen werden, sondern nur insoweit, als es entweder um die Befassung mit konkreten Geschäftsvorgängen unter Offenlegung schützenswerter geschäfts- oder personenbezogener Daten oder um das operative Geschäft einer Sparkasse etwa in Gestalt konkreter Investitionsentscheidungen geht. Die Erörterung der originär kommunalpolitischen Frage, in welcher Organisationsform und mit welchen (Zweckverbands-)Partnern eine Gemeinde eine Sparkasse (mit-)betreiben soll, hat dagegen in öffentlicher Sitzung zu erfolgen; ein entgegenstehender Beschluss nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO wäre rechtswidrig. Auch die für den Stadtrat der Antragsgegnerin nach Art. 45 GO beschlossene Geschäftsordnung, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 „in der Regel“ bei „Sparkassenangelegenheiten“ eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung vorsieht, kann bei gesetzeskonformer Auslegung nur im vorgenannten Sinne verstanden werden. Gleiches gilt für die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 1973 zum Vollzug des Sparkassengesetzes (Nr. I B 1 – 3062 – 1 / 7, MABl 1973, 49)), nach deren Art. 4 bei der Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in dem Vertretungsorgan des Gewährträgers ebenfalls nur „in der Regel“ die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind.

c) Der Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 25. April 2016 war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig und damit unwirksam, weil dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Eichstätt in der damaligen Sitzung ein Rederecht eingeräumt wurde. Die Möglichkeit, sachkundigen oder von einer Entscheidung besonders betroffenen Personen, die der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht angehören, vor der Beschlussfassung ein Rederecht zu gewähren, ist in der Gemeindeordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt aber aus der Geschäftsordnungsautonomie des Gemeinderats (Art. 45 GO) und ist daher heute allgemein anerkannt (vgl. Grasser, BayVBl 1989, 225; Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand Dez. 2016, Anm. 3.2 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Mai 2017, GO, Art. 52 Rn. 7). Dies gilt, wie der Senat in einer früheren Entscheidung klargestellt hat, sogar für nichtöffentliche Sitzungen (B.v. 29.3.1990 – 4 B 88.2571 – BayVBl 1990, 431). Eine unzulässige Beeinflussung der Ratsmitglieder kann in dieser Form der Informationsgewinnung nicht gesehen werden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 22.6 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.