Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2019 - 3 ZB 18.1131

published on 24/06/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2019 - 3 ZB 18.1131
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 16.988, 06/03/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der 1970 geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten und wendet sich gegen seine periodische Beurteilung vom 6. Oktober 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil 8 Punkte. Er war bis auf die erste Jahreshälfte 2014 als Rechtspfleger, Urkunds- und Kostenbeamter in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen beim Amtsgerichts Neumarkt i.d.Opf. tätig. In den beiden vorangegangenen periodischen Beurteilungen vom 19. Juni 2007 und 12. Juli 2012 hatte er noch jeweils ein Gesamturteil von 9 Punkten erzielt. Seine Klage gegen die Beurteilung 2015 blieb in erster Instanz erfolglos.

2. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der periodischen Beurteilung vom 6. Oktober 2015 und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu Recht abgewiesen.

(1) Nach der Nr. 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 (Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (Az. 21-P 1003.1-8/2, FMBl. S. 510) bzw. der Nr. 3.6.1 Satz 3 der Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek), Bekanntmachung vom 25. September 2013 (Az.: A4-2012-V-7710/11; JMBl S. 106) soll der Dienstvorgesetzte den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags beauftragen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Fehlen des nach seiner Auffassung schriftlich zu erstellenden (vgl. aber BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33: schriftlicher Beurteilungsbeitrag ist nicht zwingend) Beurteilungsbeitrags keinen Verfahrensfehler erkennen können. Aber selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers führte dieser - so das Verwaltungsgericht - nicht zu einer Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, weil sich das Fehlen eines schriftlichen Beurteilungsentwurfs mangels Einwendungen der unmittelbaren Vorgesetzten nicht unmittelbar ausgewirkt habe. Die Antragsbegründung verhält sich ausschließlich zum Verfahrensfehler, versäumt es aber, sich mit der selbständig tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfolge (UA S. 17f.) näher zu befassen. Damit hat der Kläger hinsichtlich des (fehlenden) schriftlichen Beurteilungsbeitrags ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis schon nicht dargelegt.

(2) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Beurteiler, Dr. M* …, auf hinreichende Erkenntnisquellen stützen konnte. Der Kläger wendet ein, dass er und der Beurteiler unterschiedliche Aufgaben wahrnähmen und auf unterschiedlichen Fachgebieten arbeiteten. Deshalb habe Dr. M* … seine fachliche Leistung nicht adäquat beurteilen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Dem Senat erschließt sich nicht, warum der Direktor des Amtsgerichts die fachliche Leistung eines Rechtspflegers nicht sachgerecht beurteilen können sollte, zumal er weitere Erkenntnisse durch Gespräche mit dem Gruppenleiter der Betreuungsabteilung und der Geschäftsleiterin gewinnen konnte. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, sein früherer unmittelbarer Vorgesetzter habe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 beteiligt werden müssen, legt er keinen ernstlichen Zweifel dar. Auf welche Weise sich der Beurteiler seine Erkenntnis über den zu beurteilenden Beamten verschafft, liegt grundsätzlich in dessen Ermessen. Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen, können, aber müssen nicht eingeholt werden (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 24 ff). Der Einwand des Klägers, die unmittelbare Vorgesetzte und der frühere Gruppenleiter, seien fachlich nicht in genügender Weise kompetent, seine Leistungen zu bewerten, beschränkt sich darauf, dass diese ihm in der „Anlernphase“ in der neuen Betreuungsabteilung Fragen nicht beantworten konnten oder wollten. Mit diesem Einwand vermag der Kläger die fachliche Kompetenz der Vorgesetzten nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Der Umstand, dass der frühere Gruppenleiter als statusgleicher Konkurrent am Prozess der Erstellung der dienstlichen Beurteilung beteiligt war, führt auch nicht dazu, dass die Berufung zuzulassen wäre. Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (3 B 89.03631 - juris Rn. 16) ausgeführt, dass es einem allgemeinen Grundsatz des Beurteilungsverfahrens entspricht, dass der (Beurteilungs-)Konkurrent von jedweder Erstellung der dienstlichen Beurteilung des „Mitbewerbers“ ausgeschlossen ist. Daran ist jedoch nicht mehr festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Prinzip des fairen Verfahrens die Mitwirkung eines statusgleichen Beamten nicht hindert, solange der Beurteiler sich bewusst ist, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen und er sie vor diesem Hintergrund würdigt (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 10). Da ein Konkurrenzverhältnis auf der Hand liegt, ist dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, dass er es in seine Würdigung der erhaltenen Informationen mit einbeziehen kann. Aufgrund dieser „Filterung“ des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines ranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des fairen Verfahrens (OVG NW, U.v. 29.9.2005 - 1 A 4240/03 - juris Rn. 45). Die sachliche Unabhängigkeit des Klägers als Rechtspfleger gemäß § 9 RPflG wurde ausweislich des letzten Satzes der ergänzenden Bemerkungen bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt.

(3) Der Kläger rügt die Voreingenommenheit des Beurteilers und der unmittelbaren Vorgesetzten. Er trägt vor, dies ergebe sich schon aus der Qualifizierung des Wortbeitrags in der Beurteilung. In der Vorbeurteilung seien gute und in der streitgegenständlichen Beurteilung ordentliche Fachkenntnisse bescheinigt worden, was einer Abwertung der Leistung entspreche. Der Beurteiler habe die fachliche Leistung, die Eignung und die Befähigung des Klägers nicht wertend, sondern aus einer befangenen Grundeinstellung heraus gewürdigt. Beurteiler und unmittelbare Vorgesetzte hätten eine negative Grundeinstellung gehabt, was in der Vergangenheit auch deutlich geworden sei, weil beide teilweise über eine längere Dauer oder vereinzelt nicht gegrüßt hätten.

Hieraus ist nicht zu folgern, dass der Beurteiler oder die unmittelbare Vorgesetzte voreingenommen waren. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 31). Allein, dass sich der Kläger mit der streitigen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung verschlechterte, lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Eine Beurteilung stellt auf die konkrete Einzelleistung des jeweiligen Beurteilten ab. Dass andere Kollegen aufgrund deren Einzelleistung besser beurteilt wurden, lässt ebenfalls nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Valide Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend lässt grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise noch ein unterlassenes Grüßen auf eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten schließen.

(4) Der Kläger trägt vor, nicht die Änderung des Bewertungssystems, sondern eine individuelle Abwertung seiner Leistungen habe zu der streitgegenständlichen Bewertung geführt. Das ist rein spekulativ. Die Rüge, bei seiner Beurteilung sei die Punkteskala von 1 bis 16 Punkte nicht ausgeschöpft worden, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Dass die Bepunktung der Einzelmerkmale nicht die volle Punkteskala ausschöpft, liegt nicht an der Verkennung der Maßstäbe, sondern an dem vergleichsweise homogenen Leistungsbild des Klägers.

(5) Hinsichtlich des (derzeitigen) Beurteilungssystems bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn die Gruppenleiterstellen nicht ausgeschrieben werden, was nach der Vorstellung des Klägers wegen der damit verbundenen Sonderaufgabe zu einer Verbesserung der Beurteilung führen soll, entspricht es dem Wesen einer Beurteilung, dass der Kläger nur anhand seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden kann, nicht aber aufgrund der hypothetisch auf einem anderen Dienstposten oder in einer Zusatzverwendung möglichen Leistungen.

(6) Hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils beanstandet der Kläger, dass die ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilungen Art. 59 Abs. 2 LlbG nicht genügen. Zwar seien die Inhalte der Einzelmerkmale zusammengefasst, eine Gewichtung finde sich jedoch nicht. Die Formulierungen „problemlos“ oder „geschickt“ gäben keinen Aufschluss darüber, wie die Leistungen des Klägers bewertet worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Das Gesamturteil von 8 Punkten drängte sich - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - aufgrund des einheitlichen Leistungsbildes des Klägers geradezu auf (BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 27.5.2019 - 3 BV 17.69 - juris Rn. 14).

b. Aus den unter 2. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 27/05/2019 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Die dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 und der Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2016 werden aufgehoben. Der Bek
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.