Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 3 ZB 16.999

published on 10/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 3 ZB 16.999
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 14.1985, 05/04/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.081,16 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft (vgl. § 1 der Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) vom 1.1.1983 BayRS 2020-9-I), unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2014 zu verurteilen, an den Kläger, der als Mitarbeiter im Außendienst für den Vertrieb von Hard- und Software an Kommunalverwaltungen im Amt eines Verwaltungsrats (BesGr A13g BBesO) mit Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG beschäftigt war und der auf der Grundlage der „Richtlinien für die Gewährung einer Abschlussprovision für Verkäufer“ vom 1. Juli 1998, die ab 1. Januar 2008 von der „Provisionsregelung für den Vertrieb“ abgelöst wurden, von 1997 bis Ende 2007 Provisionszahlungen erhielt, Leistungsprämien in Höhe von insgesamt 22.081,16 € für den Zeitraum 2008 bis 2014 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig bis zu einer Änderung seiner Tätigkeit bzw. zum Pensionsbezug eine Leistungsprämie zu zahlen, abgewiesen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

Für die Zeit ab 2011 bestehe kein Anspruch auf Zahlung gesetzlich nicht geregelter Provisionszahlungen bzw. Zulagen (Art. 3 Abs. 2 BayBesG). Das bis 2008 geltende Zulagensystem, das auf einem Punktesystem beruht habe, habe Vertriebsleistungen berücksichtigt, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz gelegen hätten. Aus der Mindestpunktzahl von 60% ergebe sich, dass zwar nur gute Leistungen honoriert werden hätten sollen, herausragende besondere Leistungen seien allerdings nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für das 2008 eingeführte Provisionssystem. Hinsichtlich der Vertriebstätigkeit des Klägers komme eine Zulage gemäß Art. 67 BayBesG nicht in Betracht, da diese nur für besondere Einzelleistungen gewährt werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach Art. 66 BayBesG. Die Vertriebsleistungen des Klägers könnten zwar nach den bis 2008 bzw. ab 2008 geltenden Regelungen Grundlage einer Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG sein. Mit dem angewandten Punktesystem würden aber nur honorierungsfähige gute Leistungen nach § 18 Abs. 4 TVöD festgestellt. Hierbei handle es sich um tarifvertragliche Regelungen für Angestellte, die nicht auf Beamte anwendbar seien. Die Beschränkung der Zulagen in Art. 66 BayBesG auf herausragende besondere Leistungen verstoße weder gegen das Alimentations- noch das Gleichbehandlungsgebot. Da der Kläger eine Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG erhalte, werde er gegenüber Angestellten nicht schlechter gestellt. Der Kläger habe aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe. Dies werde nicht nur ausdrücklich in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBesG ausgeschlossen, die von ihm erbrachten Leistungen seien auch nicht derart herausgehoben, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dem Anspruch des Klägers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung sei die Beklagte dadurch nachgekommen, dass sie ihm angeboten habe, in ein Vertragsverhältnis mit Versorgungsbezügen, aber ohne Amtszulage zu wechseln. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage von 2008 bis 2010, da auch nach § 42a BBesG a.F. sowie § 2 BayLPZV Zulagen nur für herausragende Leistungen gewährt werden hätten können. Im Übrigen wären diese Ansprüche im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung 2014 bereits verjährt. Da auch bis 2007 kein Anspruch auf Gewährung von Zulagen ersichtlich sei, könne sich der Kläger auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Beibehaltung der Provisionszahlungen berufen. Der Kläger besitze schließlich auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da sich diese auf eine andere Tätigkeit beziehe.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat dem Urteil zu Recht zugrunde gelegt, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 18), so dass Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam sind (Art. 3 Abs. 2 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5.04 – juris Rn. 32). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Zwar wird in der Provisionsregelung 1998 in Nr. 2 und 4 ausdrücklich auf § 42a Abs. 2 Satz 1 und 4 BBesG (i.d.F.d.Bek. vom 16.5.1997 [BGBl I. S. 1065]) Bezug genommen. Jedoch geht diese über die nach § 42a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erlassene Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020) hinaus. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte nach Angaben der Beteiligten 1998 ein Provisionssystem eingeführt habe, das zwar gute Leistungen mit einem bestimmten Mindestumsatz honoriert habe, das jedoch die Erbringung herausragender besonderer Leistungen nicht vorausgesetzt habe. Hierunter sind nur Spitzenleistungen zu verstehen, die das üblicherweise zu Erwartende in ganz erheblicher Weise übersteigen (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 42a BBesG Rn. 17), wofür lediglich wenige Beamte in Frage kommen. Demgemäß hat die Beklagte durch die Provisionsregelung 2008 auch zu Recht Beamte zukünftig von Zahlungen ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 2). Diese (wohl aufgrund von § 18 TVöD) erlassene Regelung erstreckt sich vielmehr nur auf Angestellte. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Kläger, der neben dem Grundgehalt eine Amtszulage erhält, kann nicht verlangen, zusätzlich eine Zulage zu bekommen, die nur Angestellte ohne Amtszulage erhalten. Im Übrigen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Bezüge von Beamten und Angestellten herbeizuführen (vgl. BVerfG, NB.v. 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. – juris Rn. 51). Auch eine Zulagengewährung auf der Grundlage der Art. 66, 67 BayBesG kommt nicht in Betracht, da hierfür ebenfalls herausragende Leistungen erforderlich wären, von denen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen ist, so dass es mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die Ermessensausübung ankommt.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(1) Soweit der Kläger moniert, das Erstgericht habe „entgegen den entsprechenden gesetzlichen Regelungen“ die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, im Rahmen der Urteilsbegründung nicht angegeben, benennt er schon keine konkrete Rechtsvorschrift, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, so dass bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Selbst wenn man jedoch insoweit zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass er eine Verletzung der formellen Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollte, legt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. In der Sache rügt er Verfahrensfehler. Eine Verletzung der formellen Begründungspflicht vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil sich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf das Ergebnis der Entscheidung und nicht auf das Verfahren bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 3 ZB 16.195 – juris Rn. 3). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, in einer den §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechenden Weise im Urteil angegeben. Die die Entscheidung tragenden Schlussfolgerungen müssen auf der Grundlage des durch das Gericht festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen – ggf. auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Akteninhalt und der Niederschrift – nachvollziehbar sein. Maßstab ist die – wenn auch möglicherweise unzutreffende – Rechtsauffassung des Gerichts, weil es nur darauf ankommt, ob diese begründet wurde. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 7) nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Ergebnis kommt, dass hinsichtlich des bis 2008 praktizierten Zulagensystems nur Leistungen berücksichtigt wurden, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz lagen, und die Überzeugung, wonach die Erbringung herausragender Leistungen nicht erforderlich gewesen sei, damit begründet, dass der Kläger – wie ein Großteil seiner angestellten Kollegen – bis 2008 stets Zulagen erhielt. Damit steht zugleich fest, dass im Zusammenhang mit der zu erreichenden Mindestpunktzahl von 60% die Erbringung von herausragenden Leistungen gerade nicht erforderlich war und dass die Leistungen des Klägers vor diesem Hintergrund auch nicht derart herausgehoben i.S.d. Art. 66, 67 BayBesG waren, weil hierunter nur sog. „Spitzenleistungen“ fallen.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellt, hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb die formell ordnungsgemäß begründete und nachvollziehbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, sondern postuliert lediglich, dass dieses bei einer entsprechenden Bewertung seiner Leistungen zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass insoweit herausragende Leistungen des Klägers vorliegen würden. Damit stellt der Kläger aber weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne aufzuzeigen, dass diese augenscheinlich unzutreffend bzw. beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Widersprüche ernstlich zweifelhaft wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris Rn. 18). Wenn er diesbezüglich weiter rügt, dass das Erstgericht die konkreten Leistungen des Klägers keiner Bewertung zugeführt habe, übersieht er, dass dieses aufgrund der von ihm vertretenen und nachvollziehbar begründeten Rechtsansicht auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Anlass dazu hatte. Aus dem – von der Beklagten auch substantiiert bestrittenen – Vorbringen des Klägers ergibt sich lediglich, dass dieser nach seinen eigenen, von ihm nicht näher belegten Angaben unter Zugrundelegung des Punktesystems sowie der Berechnungsmethode der Beklagten von 2008 bis 2014 aufgrund der von ihm behaupteten erreichten Punktzahlen die errechneten „Leistungsprämien“ erhalten hätte können. Damit wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger auch von 2008 bis 2014 – wie bereits in den Jahren 1998 bis 2007 – Leistungen, denen ein Mindestumsatz zugrunde gelegen habe, erbracht habe, was nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht als besonders herausragende Leistung anzusehen ist. Der Kläger legt nicht zugleich substantiiert dar, weshalb die von ihm von 2008 bis 2014 erbrachten Leistungen entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts als besonders herausragende Leistung i.S.d. § 42a BBesG a.F., Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sein sollten. Unabhängig davon hat es der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger auch vorwerfbar unterlassen, einen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, um dadurch die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO auszulösen. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) dient aber nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu korrigieren (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 3 ZB 15.2645 – juris Rn. 7).

(2) Soweit der Kläger meint, es sei ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO), dass die Beklagte ihm 2008 lediglich angeboten habe, unter Verzicht auf die Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, aber nicht geprüft habe, ob ihm nicht wenigstens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer sog. „Leistungsprämie“ nach Art. 66, 67 BayBesG zustehe (Ermessensausfall), legt er schon nicht substantiiert dar, welche Belange die Beklagte diesbezüglich bei einer Ermessensentscheidung berücksichtigen hätte sollen. Im Übrigen hat der Kläger vor Klageerhebung nicht - wie erforderlich - einen hierauf gerichteten Antrag gestellt. Weder die e-mail des Klägers vom 3. Juli 2008 noch das anwaltliche Schreiben vom 9. April 2014 enthalten einen auf § 42a BBesG a.F. bzw. auf Art. 66, 67 BayBesG bezogenen Antrag. Vielmehr bezieht sich der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf die Provisionsregelung 2008 ausdrücklich allein auf einen angeblichen Anspruch wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung bzw. aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Deshalb hatte die Beklagte auch keinen Anlass, über die Gewährung einer Leistungsstufe (Art. 66 BayBesG) bzw. Leistungsprämie (Art. 67 BayBesG), auf die kein Anspruch besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), zu entscheiden. Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf Zahlung einer „Provision“ nach Art. 66 bzw. 67 BayBesG hat der Kläger vielmehr erstmals in der Klageschrift vom 30. Oktober 2014 geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf Art. 66, 67 BayBesG mit Bescheid vom 30. September 2014 dahingehend ausgeübt, dass sie den Kläger erneut auf die Möglichkeit hingewiesen hat, in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, und ihm mitgeteilt hat, dass vergleichbaren Beamten in der Vergangenheit keine Leistungen nach Art. 66, 67 BayBesG gewährt worden seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers und seiner Kollegen im Vertrieb nach dem Ausgeführten nicht als besonders herausragende Leistungen i.S.d. § 42a BBesG bzw. Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sind, auch sachgerecht und hält sich im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so dass weder ein Ermessensausfall noch ein sonstiger Ermessensfehler ersichtlich ist. Einen solchen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig hiervon kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Ermessen überhaupt bzw. ordnungsgemäß ausgeübt hat, da mangels besonders herausragender Leistungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage auf der Grundlage von Art. 66, 67 BayBesG zu verneinen sind.

Wenn der Kläger sich weiter dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich der Zulagen für 2008 und 2009, sondern auch für 2010 vom Eintritt der Verjährung ausgegangen sei, obwohl Ansprüche auf Gewährung von Zulagen nach den Regelungen der Beklagten grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Folgejahres entstünden, so dass der Anspruch auf Zulagen für 2010 im Jahr 2014 rechtzeitig geltend gemacht worden sei, finden die Provisionsregelungen der Beklagten, denen im Übrigen die vom Kläger behauptete Vorschrift nicht entnommen werden kann, auf gesetzliche Besoldungsansprüche nach § 42a BBesG a.F. keine Anwendung. Auf diese finden vielmehr – ebenso wie gemäß Art. 13 BayBesG auf Ansprüche nach Art. 66 und 67 BayBesG – die Bestimmungen der §§ 195,199 BGB entsprechende Anwendung, so dass etwaige Ansprüche aus 2010 bereits 2014 verjährt wären.

(3) Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht nicht begründet habe, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Beibehaltung der Provisionszahlungen bestehen solle, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 9) vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers nicht als besonders herausragend anzusehen seien, rechtsfehlerfrei bereits für die Zeit bis 2007 einen Anspruch auf Zulagengewährung und demgemäß auch einen diesbezüglichen Vertrauensschutz verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Auch wenn infolge der Provisionsregelung 1998 von 1998 bis 2007 Gelder in erheblicher Höhe an den Kläger gezahlt wurden und er in dieser Hinsicht auf den Fortbestand der Zahlungen vertraut haben sollte, ist sein diesbezügliches Vertrauen nicht schützenswert, weil die Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, so dass die Beklagte die Provisionszahlungen an den Kläger jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft einstellen konnte. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Beendigung rechtswidriger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beamten an der Aufrechterhaltung der Zahlungen beizumessen, wenn der unrechtmäßige dauerhafte Bezug von Besoldungsleistungen in Frage steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 – 3 B 17.1256 – juris Rn. 43). Im Übrigen kommt auch aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (Art. 3 Abs. 1 BayBesG) die Gewährung von Besoldungsleistungen außerhalb einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).

(4) Soweit der Kläger argumentiert, ein Anspruch auf Zahlung der „Leistungsprämie“ ergebe sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da diese ausdrücklich auch auf Beamte Anwendung finde, hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass diese – wovon auch der Kläger ausgeht – sich auf eine andere Tätigkeit beziehe. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, dass kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten in verschiedenen Abteilungen bestehe, weil die Entgeltregelung jeweils der Steigerung der Motivation und Leistung der Mitarbeiter diene, legt er nicht dar, dass auch die jeweilige Tätigkeit miteinander vergleichbar wäre, was bei Tätigkeiten im Bereich Vertrieb einerseits und im Bereich Personalwirtschaft anderseits auch eher fernliegt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob Provisionszahlungen an Beamte aufgrund der o.g. Dienstvereinbarung überhaupt zulässig sind. Auf rechtswidrige Leistungen bestünde jedenfalls auch aus Gründen der Gleichbehandlung kein Rechtsanspruch („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).

(5) Soweit der Kläger ergänzend auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, erfüllt diese pauschale Bezugnahme schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.832,59 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentscheidun
published on 24/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.