Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 3 ZB 16.999

bei uns veröffentlicht am10.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 14.1985, 05.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.081,16 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft (vgl. § 1 der Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) vom 1.1.1983 BayRS 2020-9-I), unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2014 zu verurteilen, an den Kläger, der als Mitarbeiter im Außendienst für den Vertrieb von Hard- und Software an Kommunalverwaltungen im Amt eines Verwaltungsrats (BesGr A13g BBesO) mit Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG beschäftigt war und der auf der Grundlage der „Richtlinien für die Gewährung einer Abschlussprovision für Verkäufer“ vom 1. Juli 1998, die ab 1. Januar 2008 von der „Provisionsregelung für den Vertrieb“ abgelöst wurden, von 1997 bis Ende 2007 Provisionszahlungen erhielt, Leistungsprämien in Höhe von insgesamt 22.081,16 € für den Zeitraum 2008 bis 2014 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig bis zu einer Änderung seiner Tätigkeit bzw. zum Pensionsbezug eine Leistungsprämie zu zahlen, abgewiesen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe.

Für die Zeit ab 2011 bestehe kein Anspruch auf Zahlung gesetzlich nicht geregelter Provisionszahlungen bzw. Zulagen (Art. 3 Abs. 2 BayBesG). Das bis 2008 geltende Zulagensystem, das auf einem Punktesystem beruht habe, habe Vertriebsleistungen berücksichtigt, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz gelegen hätten. Aus der Mindestpunktzahl von 60% ergebe sich, dass zwar nur gute Leistungen honoriert werden hätten sollen, herausragende besondere Leistungen seien allerdings nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für das 2008 eingeführte Provisionssystem. Hinsichtlich der Vertriebstätigkeit des Klägers komme eine Zulage gemäß Art. 67 BayBesG nicht in Betracht, da diese nur für besondere Einzelleistungen gewährt werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach Art. 66 BayBesG. Die Vertriebsleistungen des Klägers könnten zwar nach den bis 2008 bzw. ab 2008 geltenden Regelungen Grundlage einer Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG sein. Mit dem angewandten Punktesystem würden aber nur honorierungsfähige gute Leistungen nach § 18 Abs. 4 TVöD festgestellt. Hierbei handle es sich um tarifvertragliche Regelungen für Angestellte, die nicht auf Beamte anwendbar seien. Die Beschränkung der Zulagen in Art. 66 BayBesG auf herausragende besondere Leistungen verstoße weder gegen das Alimentations- noch das Gleichbehandlungsgebot. Da der Kläger eine Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG erhalte, werde er gegenüber Angestellten nicht schlechter gestellt. Der Kläger habe aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe. Dies werde nicht nur ausdrücklich in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBesG ausgeschlossen, die von ihm erbrachten Leistungen seien auch nicht derart herausgehoben, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dem Anspruch des Klägers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung sei die Beklagte dadurch nachgekommen, dass sie ihm angeboten habe, in ein Vertragsverhältnis mit Versorgungsbezügen, aber ohne Amtszulage zu wechseln. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage von 2008 bis 2010, da auch nach § 42a BBesG a.F. sowie § 2 BayLPZV Zulagen nur für herausragende Leistungen gewährt werden hätten können. Im Übrigen wären diese Ansprüche im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung 2014 bereits verjährt. Da auch bis 2007 kein Anspruch auf Gewährung von Zulagen ersichtlich sei, könne sich der Kläger auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Beibehaltung der Provisionszahlungen berufen. Der Kläger besitze schließlich auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da sich diese auf eine andere Tätigkeit beziehe.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat dem Urteil zu Recht zugrunde gelegt, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 3 Abs. 1 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 18), so dass Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam sind (Art. 3 Abs. 2 BayBesG, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5.04 – juris Rn. 32). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Zwar wird in der Provisionsregelung 1998 in Nr. 2 und 4 ausdrücklich auf § 42a Abs. 2 Satz 1 und 4 BBesG (i.d.F.d.Bek. vom 16.5.1997 [BGBl I. S. 1065]) Bezug genommen. Jedoch geht diese über die nach § 42a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erlassene Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020) hinaus. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte nach Angaben der Beteiligten 1998 ein Provisionssystem eingeführt habe, das zwar gute Leistungen mit einem bestimmten Mindestumsatz honoriert habe, das jedoch die Erbringung herausragender besonderer Leistungen nicht vorausgesetzt habe. Hierunter sind nur Spitzenleistungen zu verstehen, die das üblicherweise zu Erwartende in ganz erheblicher Weise übersteigen (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 42a BBesG Rn. 17), wofür lediglich wenige Beamte in Frage kommen. Demgemäß hat die Beklagte durch die Provisionsregelung 2008 auch zu Recht Beamte zukünftig von Zahlungen ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 2). Diese (wohl aufgrund von § 18 TVöD) erlassene Regelung erstreckt sich vielmehr nur auf Angestellte. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Kläger, der neben dem Grundgehalt eine Amtszulage erhält, kann nicht verlangen, zusätzlich eine Zulage zu bekommen, die nur Angestellte ohne Amtszulage erhalten. Im Übrigen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Bezüge von Beamten und Angestellten herbeizuführen (vgl. BVerfG, NB.v. 24.9.2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. – juris Rn. 51). Auch eine Zulagengewährung auf der Grundlage der Art. 66, 67 BayBesG kommt nicht in Betracht, da hierfür ebenfalls herausragende Leistungen erforderlich wären, von denen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auszugehen ist, so dass es mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die Ermessensausübung ankommt.

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(1) Soweit der Kläger moniert, das Erstgericht habe „entgegen den entsprechenden gesetzlichen Regelungen“ die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, im Rahmen der Urteilsbegründung nicht angegeben, benennt er schon keine konkrete Rechtsvorschrift, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, so dass bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Selbst wenn man jedoch insoweit zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass er eine Verletzung der formellen Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollte, legt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. In der Sache rügt er Verfahrensfehler. Eine Verletzung der formellen Begründungspflicht vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil sich § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf das Ergebnis der Entscheidung und nicht auf das Verfahren bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 3 ZB 16.195 – juris Rn. 3). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind, in einer den §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechenden Weise im Urteil angegeben. Die die Entscheidung tragenden Schlussfolgerungen müssen auf der Grundlage des durch das Gericht festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen – ggf. auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Akteninhalt und der Niederschrift – nachvollziehbar sein. Maßstab ist die – wenn auch möglicherweise unzutreffende – Rechtsauffassung des Gerichts, weil es nur darauf ankommt, ob diese begründet wurde. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 7) nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Ergebnis kommt, dass hinsichtlich des bis 2008 praktizierten Zulagensystems nur Leistungen berücksichtigt wurden, die über einem zu erreichenden Mindestumsatz lagen, und die Überzeugung, wonach die Erbringung herausragender Leistungen nicht erforderlich gewesen sei, damit begründet, dass der Kläger – wie ein Großteil seiner angestellten Kollegen – bis 2008 stets Zulagen erhielt. Damit steht zugleich fest, dass im Zusammenhang mit der zu erreichenden Mindestpunktzahl von 60% die Erbringung von herausragenden Leistungen gerade nicht erforderlich war und dass die Leistungen des Klägers vor diesem Hintergrund auch nicht derart herausgehoben i.S.d. Art. 66, 67 BayBesG waren, weil hierunter nur sog. „Spitzenleistungen“ fallen.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellt, hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb die formell ordnungsgemäß begründete und nachvollziehbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, sondern postuliert lediglich, dass dieses bei einer entsprechenden Bewertung seiner Leistungen zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass insoweit herausragende Leistungen des Klägers vorliegen würden. Damit stellt der Kläger aber weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne aufzuzeigen, dass diese augenscheinlich unzutreffend bzw. beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Widersprüche ernstlich zweifelhaft wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 3 ZB 16.434 – juris Rn. 18). Wenn er diesbezüglich weiter rügt, dass das Erstgericht die konkreten Leistungen des Klägers keiner Bewertung zugeführt habe, übersieht er, dass dieses aufgrund der von ihm vertretenen und nachvollziehbar begründeten Rechtsansicht auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Anlass dazu hatte. Aus dem – von der Beklagten auch substantiiert bestrittenen – Vorbringen des Klägers ergibt sich lediglich, dass dieser nach seinen eigenen, von ihm nicht näher belegten Angaben unter Zugrundelegung des Punktesystems sowie der Berechnungsmethode der Beklagten von 2008 bis 2014 aufgrund der von ihm behaupteten erreichten Punktzahlen die errechneten „Leistungsprämien“ erhalten hätte können. Damit wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger auch von 2008 bis 2014 – wie bereits in den Jahren 1998 bis 2007 – Leistungen, denen ein Mindestumsatz zugrunde gelegen habe, erbracht habe, was nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht als besonders herausragende Leistung anzusehen ist. Der Kläger legt nicht zugleich substantiiert dar, weshalb die von ihm von 2008 bis 2014 erbrachten Leistungen entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts als besonders herausragende Leistung i.S.d. § 42a BBesG a.F., Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sein sollten. Unabhängig davon hat es der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger auch vorwerfbar unterlassen, einen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, um dadurch die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO auszulösen. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) dient aber nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu korrigieren (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 3 ZB 15.2645 – juris Rn. 7).

(2) Soweit der Kläger meint, es sei ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO), dass die Beklagte ihm 2008 lediglich angeboten habe, unter Verzicht auf die Amtszulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, aber nicht geprüft habe, ob ihm nicht wenigstens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung einer sog. „Leistungsprämie“ nach Art. 66, 67 BayBesG zustehe (Ermessensausfall), legt er schon nicht substantiiert dar, welche Belange die Beklagte diesbezüglich bei einer Ermessensentscheidung berücksichtigen hätte sollen. Im Übrigen hat der Kläger vor Klageerhebung nicht - wie erforderlich - einen hierauf gerichteten Antrag gestellt. Weder die e-mail des Klägers vom 3. Juli 2008 noch das anwaltliche Schreiben vom 9. April 2014 enthalten einen auf § 42a BBesG a.F. bzw. auf Art. 66, 67 BayBesG bezogenen Antrag. Vielmehr bezieht sich der Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf die Provisionsregelung 2008 ausdrücklich allein auf einen angeblichen Anspruch wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung bzw. aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Deshalb hatte die Beklagte auch keinen Anlass, über die Gewährung einer Leistungsstufe (Art. 66 BayBesG) bzw. Leistungsprämie (Art. 67 BayBesG), auf die kein Anspruch besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), zu entscheiden. Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf Zahlung einer „Provision“ nach Art. 66 bzw. 67 BayBesG hat der Kläger vielmehr erstmals in der Klageschrift vom 30. Oktober 2014 geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf Art. 66, 67 BayBesG mit Bescheid vom 30. September 2014 dahingehend ausgeübt, dass sie den Kläger erneut auf die Möglichkeit hingewiesen hat, in ein „Vertragsbeamtenverhältnis“ mit Provisionszahlung zu wechseln, und ihm mitgeteilt hat, dass vergleichbaren Beamten in der Vergangenheit keine Leistungen nach Art. 66, 67 BayBesG gewährt worden seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers und seiner Kollegen im Vertrieb nach dem Ausgeführten nicht als besonders herausragende Leistungen i.S.d. § 42a BBesG bzw. Art. 66, 67 BayBesG anzusehen sind, auch sachgerecht und hält sich im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so dass weder ein Ermessensausfall noch ein sonstiger Ermessensfehler ersichtlich ist. Einen solchen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig hiervon kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Ermessen überhaupt bzw. ordnungsgemäß ausgeübt hat, da mangels besonders herausragender Leistungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage auf der Grundlage von Art. 66, 67 BayBesG zu verneinen sind.

Wenn der Kläger sich weiter dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich der Zulagen für 2008 und 2009, sondern auch für 2010 vom Eintritt der Verjährung ausgegangen sei, obwohl Ansprüche auf Gewährung von Zulagen nach den Regelungen der Beklagten grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Folgejahres entstünden, so dass der Anspruch auf Zulagen für 2010 im Jahr 2014 rechtzeitig geltend gemacht worden sei, finden die Provisionsregelungen der Beklagten, denen im Übrigen die vom Kläger behauptete Vorschrift nicht entnommen werden kann, auf gesetzliche Besoldungsansprüche nach § 42a BBesG a.F. keine Anwendung. Auf diese finden vielmehr – ebenso wie gemäß Art. 13 BayBesG auf Ansprüche nach Art. 66 und 67 BayBesG – die Bestimmungen der §§ 195,199 BGB entsprechende Anwendung, so dass etwaige Ansprüche aus 2010 bereits 2014 verjährt wären.

(3) Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht nicht begründet habe, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Beibehaltung der Provisionszahlungen bestehen solle, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 9) vor dem Hintergrund, dass die Leistungen des Klägers nicht als besonders herausragend anzusehen seien, rechtsfehlerfrei bereits für die Zeit bis 2007 einen Anspruch auf Zulagengewährung und demgemäß auch einen diesbezüglichen Vertrauensschutz verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits für die vom Kläger bis 2007 bezogenen Provisionszahlungen keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Auch wenn infolge der Provisionsregelung 1998 von 1998 bis 2007 Gelder in erheblicher Höhe an den Kläger gezahlt wurden und er in dieser Hinsicht auf den Fortbestand der Zahlungen vertraut haben sollte, ist sein diesbezügliches Vertrauen nicht schützenswert, weil die Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, so dass die Beklagte die Provisionszahlungen an den Kläger jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft einstellen konnte. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Beendigung rechtswidriger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beamten an der Aufrechterhaltung der Zahlungen beizumessen, wenn der unrechtmäßige dauerhafte Bezug von Besoldungsleistungen in Frage steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 – 3 B 17.1256 – juris Rn. 43). Im Übrigen kommt auch aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (Art. 3 Abs. 1 BayBesG) die Gewährung von Besoldungsleistungen außerhalb einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).

(4) Soweit der Kläger argumentiert, ein Anspruch auf Zahlung der „Leistungsprämie“ ergebe sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung der „Dienstvereinbarung für die erfolgsorientierte Entgeltfindung im Service-Center Personalwirtschaft 2005“, da diese ausdrücklich auch auf Beamte Anwendung finde, hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass diese – wovon auch der Kläger ausgeht – sich auf eine andere Tätigkeit beziehe. Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, dass kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten in verschiedenen Abteilungen bestehe, weil die Entgeltregelung jeweils der Steigerung der Motivation und Leistung der Mitarbeiter diene, legt er nicht dar, dass auch die jeweilige Tätigkeit miteinander vergleichbar wäre, was bei Tätigkeiten im Bereich Vertrieb einerseits und im Bereich Personalwirtschaft anderseits auch eher fernliegt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob Provisionszahlungen an Beamte aufgrund der o.g. Dienstvereinbarung überhaupt zulässig sind. Auf rechtswidrige Leistungen bestünde jedenfalls auch aus Gründen der Gleichbehandlung kein Rechtsanspruch („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 29).

(5) Soweit der Kläger ergänzend auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, erfüllt diese pauschale Bezugnahme schon nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 3 ZB 16.999

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.832,59 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgericht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, als weitere Dienstunfallfolgen des Schadensereignisses vom 9. September 2011 neben den bereits festgestellten Dienstunfallfolgen zusätzlich eine „Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion“, „eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung“ sowie eine „somatoforme autonome Funktionsstörung“ anzuerkennen, zu Recht abgewiesen.

1.1. Soweit die Klägerin das erstinstanzliche Urteil für rechtsfehlerhaft hält, weil es die Klage im Hinblick auf den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Anerkennung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ als weitere Dienstunfallfolge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat, kann sie hiermit nicht durchdringen.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein solcher Antrag zunächst beim Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu stellen wäre. Mit dem Vorbringen, eine explizite Antragstellung sei nicht geboten gewesen, da sich zahlreiche Hinweise aus den Vorgangsakten für das Vorliegen einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ ergeben würden, kann die Klägerin nicht durchdringen. Ein Verweis auf die Aktenlage reicht vorliegend schon deshalb nicht aus, weil alle weiteren Beschwerden bzw. Gesundheitsschäden auf psychiatrischem Fachgebiet, deren Anerkennung die Klägerin begehrt, ausdrücklich bezeichnet und hierüber – als notwendige Voraussetzung für eine Verpflichtungsklage (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 42 Rn. 36) – vorab eine Entscheidung des Beklagten im Rahmen des ablehnenden Bescheids des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Regensburg - vom 5. September 2014 herbeigeführt worden ist.

1.2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs – wie von der Klägerin ebenfalls gerügt - ist nicht ersichtlich.

Aus dem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Gleichzeitig ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach Prozessrecht unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Eyermann a.a.O. § 108 Rn. 10). Eine Verletzung dieses Grundsatzes vermag der Senat anhand des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen.

1.3 Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Tatsachenaufklärung durch das Verwaltungsgericht sei eindeutig und zu Lasten der Klägerin erfolgt, einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu rügen beabsichtigt, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind dabei nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 11.3.2007 – 2 A 9.04 – juris Rn. 8). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B.v. 23.10.2003 – 2 B 34.12 – juris Rn. 6). Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54.03 – juris Rn. 7). Dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre (BVerwG, B.v. 29.12.1999 – 2 B 100.99 – juris Rn. 6). Der Beamte trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem Körperschaden nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen daher zu Lasten des Beamten (BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht ist anhand der schriftlichen gutachterlichen Äußerungen der Medizinaldirektoren Dr. H. und Dr. K. des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 18. Januar, 1. März, 26. September und 11. Oktober 2012 sowie vom 5. September 2013 und 26. März 2014 einschließlich der Erläuterung durch Dr. K. in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 sowie aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen erläuterten nervenärztlichen Gutachten von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. Februar 2014 zur Überzeugung gelangt, dass durch das Unfallereignis am 9. September 2011 bei der Klägerin eine erhebliche psychosomatische Gesamtproblematik aktiviert worden und in den Vordergrund getreten ist. Allerdings kam es auch zum Ergebnis, dass der psychosomatische Beschwerdekomplex angesichts diverser vorher bestehender erheblicher psychischer Belastungsfaktoren nicht allein oder wesentlich oder annähernd gleichwertig im Sinne des Dienstunfallrechts durch das Dienstunfallereignis verursacht worden ist, sondern ging davon aus, dass es durch den Unfall bei der Klägerin zu einer psychischen Dekompensation bei bereits vorher bestehenden psychosomatischen Beschwerdeproblematiken kam. Es sei deshalb von einer sog. Gelegenheitsursache auszugehen, d.h. von einer Ursache, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestanden habe. Die psychosomatische Gesamtbeschwerdeproblematik sei so leicht ansprechbar gewesen, dass auch ein anderes alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargestellt, dass es sich nach den nachvollziehbaren und schlüssig dargelegten Ausführungen der Polizeiärztin beim Ereignis vom 9. September 2011 um einen typischen Streifendiensteinsatz gehandelt habe, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamter jedenfalls keine dauerhaften Schäden davontrage. Die bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen seien als wesentliche Vorerkrankungen bzw. anlagebedingt anzusehen und von der Dienstunfallfürsorge auszunehmen.

Das Gericht stütze sich für seine Erkenntnis auch auf die übereinstimmenden Ausführungen im Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014. Ausdrücklich teilte es nicht die Kritik der Klägerin, dass das Gutachten unbrauchbar sei, da es lediglich auf einer kurzen Befragung basiere. Vielmehr wurde deutlich gemacht, dass keine Zweifel an der Sachkunde und der Unparteilichkeit des Dr. K. bestünden. Die etwa zweistündige Untersuchung habe neben einer offenen Befragung bzw. Exploration auch eine dem Anlass entsprechende körperliche Untersuchung (z.B. Erstellen eines EEG) und ein Abschlussgespräch unter Eingehen auf die vorliegenden Dienstunfallakten umfasst. Das Gericht nahm schließlich auch Bezug auf das ebenfalls im Verwaltungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten der Bezirkskliniken Sch., BKH A., durch die Gutachter Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 und stellte fest, dass sich die dortigen Ausführungen – zumindest teilweise - mit den Ausführungen im Sachverständigengutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 deckten. Auch dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 9. September 2011 eine erhebliche psychische und psychosomatische Belastung der Klägerin bestanden habe, so dass die psychischen Ressourcen der Klägerin vermutlich weitgehend erschöpft gewesen bzw. die Kompensationsmechanismen so aufgebraucht gewesen seien, dass die psychischen Erschütterungen durch das Unfallereignis eine ausgeprägte und anhaltende psychische Dekompensation verursacht hätten. Bei der Klägerin hätten die Umstände des Dienstunfalls vom 9. September 2011, in erster Linie das von ihr als unverhältnismäßig wahrgenommene eskalierende Verhalten ihres Kollegen, der körperliche Übergriff, die Angst, die Tochter könne im Fall einer Verletzung durch den Übergriff unversorgt sein, die unzureichende Nachbesprechung der Ereignisse an der Dienststelle und fehlende Unterstützung der Kollegen zu einer tiefen psychischen Erschütterung geführt. Es sei nicht der Dienstunfall selbst das traumatische Ereignis, vielmehr wirkten die genannten Umstände vor dem Hintergrund der komplexen Belastung der Klägerin traumatisierend.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fehlerhaft oder als Verstoß gegen Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht eine Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Beschwerden im Sinne des Dienstunfallrechts (s.o.) verneint hat. Es hat ausführlich dargelegt, warum es den mit den amtsärztlichen Aussagen übereinstimmenden Ausführungen in den Gutachten Dr. K. und Prof. S. H. W. folgt, dass neben dem Unfallereignis vom 9. September 2011 weitere Ursachen an der Entstehung des geltend gemachten Körperschadens bzw. der psychischen Erkrankung der Klägerin beteiligt waren, aber sich nicht der von den Gutachtern Prof. Dr. S. Dr. H. W. im zweiten Schritt gezogenen, nicht begründeten Schlussfolgerung anschließt, diese seien wesentlich durch den Dienstunfall (mit) verursacht worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insofern darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, welche der festgestellten Ursachen ursächlich im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache anzusehen sind, eine an juristischen Maßstäben auszurichtende risikosphärenorientierte Wertentscheidung darstellt. Diese gehört nicht mehr zur Sachverhaltsermittlung, sondern ist vom Gericht in eigener Verantwortung zu treffen.

Soweit das Verwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen, für die sie grundsätzlich die volle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 3), jedenfalls nicht wesentlich auf dem Dienstunfall beruhen, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Das Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung bzw. Schlussfolgerung auf die Gutachten und Ausführungen des Dr. K. und der Amtsärzte Dr. K. und Dr. H., die von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Allein das Festhalten an der Behauptung, es würde gleichwohl die erforderliche Kausalität zwischen Unfall und Schäden vorliegen oder die Länge der Untersuchung würde die Qualität und Tiefe des jeweiligen Gutachtens indizieren, reichen hierfür nicht aus.

1.4 Die Rüge der Klägerin, die Tatsachenaufklärung sei deshalb einseitig und zu ihren Lasten erfolgt, weil der Beweisantrag auf Einvernahme von Prof. S., Dr. H. und Dipl. Psychologin W. zur weiteren Erläuterung des Gutachtens vom 8. Juli 2013 abgelehnt worden ist, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Zu Recht hat das Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass von Seiten der Klägerin nicht dargetan wurde, welche neuen bzw. weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung die nähere Erläuterung des Gutachtens des BKH A. durch die Gutachter hätte erbringen können. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit den amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sowie mit den Gutachten Dr. K. vom 24. Februar 2014 und Prof. S. Dr. H. W. vom 8. Juli 2013 auseinander gesetzt und seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Eine weitere Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO war auch aus Sicht des Senats nicht geboten.

1.5 Soweit die Klägerin allein eine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht anstrebt, macht sie weder eine unzureichende Sachaufklärung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern greift die Beweiswürdigung des Gerichts an, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden vorliegend nicht aufgezeigt. Dass das Verwaltungsgericht die haftungsausfüllende Kausalität aufgrund der vorliegenden Umstände anders als im Gutachten des BKH A. vom 8. Juli 2013 bewertet, macht die Beweiswürdigung nicht fehlerhaft. Es hat sich hiermit weder in Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen gesetzt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Allein die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 14 ZB 14.1016 – juris Rn. 7).

1.6 Soweit das Erstgericht im Rahmen einer weiteren Begründung auch darauf verweist, dass der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang bzw. die im Gutachten vom 8. Juli 2013 diesbezüglich gezogene Schlussfolgerung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.9.2012 – 2 B 97.11 – juris Rn. 14) vereinbar sei, wonach psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall beruhen, wenn der Beamte nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten hat, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt, dass es sich vorliegend auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen der Polizeiärztin Dr. K. und der anerkannten Dienstunfallfolgen um einen typischen Streifendiensteinsatz ohne schwerwiegende Verletzungsfolgen gehandelt hat, bei dem im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein gesunder, hinreichend belastbarer Beamte jedenfalls keine dauerhaften Schäden davonträgt. Besonders schwerwiegende Verletzungsfolgen sind auch im Rahmen des Zulassungsantrags nicht vorgetragen, Anhaltspunkte, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den 1966 geborenen Kläger, der zuletzt als Verwaltungsobersekretär (BesGr A7) im Dienst der Beklagten stand und von dieser zum 1. März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, von der Pflicht zur Durchführung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung gemäß den Anordnungen vom 30. März, 17. und 30. April 2015 freizustellen, abgewiesen und hierzu auf den im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 11. Mai 2015 (Au 5 E 15.700 - Rn. 35 ff.) verwiesen. Danach bestehe hinreichend Anlass für die Anordnung einer Nachuntersuchung, da diese im amtsärztlichen Gutachten vom 7. September 2011 innerhalb eines Jahres als sinnvoll angesehen worden sei und der Kläger, der aufgrund von Verhaltensstörungen in den Ruhestand versetzt worden sei, weder irreversibel dienstunfähig sei noch aussagekräftige privatärztliche Befunde für eine Dienstunfähigkeit vorliegen würden, weil die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste nur allgemein eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden.

Auch die nunmehr mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 vorgelegten „medizinischen Unterlagen“ (S. 2 des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 6.3.2013 zu beim Kläger, der nach § 2 Abs. 3 SGB IX mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, festgestellten Gesundheitsstörungen [Reizdarmsyndrom bei Diaminoxidase-Mangel und Nahrungsmittelsensibilisierung; Somatisierungsstörung; Allergische Rhinokonjunktivitis; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen] und der „Berechnung nach GoÄ“ [Diagnose 26.3.2014: Gastrointestinal vermittelte Allergie III mit assoziierter Histamin- und Salicylatintoleranz; somatoforme autonome Funktionsstörung des GI-Traktes; aller-gische Diathese; seborrhoisches Ekzem; Z.n. partieller Strumektomie; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit rezidiver Dysfunktion STG links; Varikosis der unteren Extremität; Sorbitmalabsorption; V.a. sekundären Hyperparathyreoidismus; V.a. Prosttataadenom; chronische Hypophosphatämie; Vitamin-D-Mangel]) würden nicht belegen, dass der Kläger irreversibel dienstunfähig sei. Soweit er vortrage, dass in Bezug auf seine Grundleiden (Erkrankung des Magen-Darm-Takts, allergene Komponente, Erkrankung des Bewegungsapparats) seit der Ruhestandsversetzung keine Besserung eingetreten sei, habe er dies nicht durch ärztliche Stellungnahmen belegt.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann bei einem wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzten Beamten zum Zweck der Reaktivierung i.S.d. § 29 Abs. 2 BeamtStG eine Nachuntersuchung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG anordnen, um ihm die Prognose zu ermöglichen, ob der Beamte die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes (ggf. auch nur begrenzt, § 29 Abs. 3 BeamtStG) erfüllen wird. Ob er die Prüfung der Dienstfähigkeit anordnet, entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, B.v. 19.6.2000 – 1 DB 13.00 – juris Rn. 18). Die Fürsorgepflicht gebietet, dass der Dienstherr dabei auf die Belange und Interessen des Beamten Rücksicht nimmt. Insoweit ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn er eine Nachuntersuchung anordnet, die in einem im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten (amts-) ärztlichen Gutachten ausdrücklich empfohlen wird, die Anordnung also gleichsam medizinisch indiziert ist (vgl. OVG NW, B.v. 7.5.2007 – 1 B 385/07 – juris Rn. 5 f.), und weder irreversible Dienstunfähigkeit noch bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein die Dienstunfähigkeit begründendes Krankheitsbild vorliegen, an deren fortgeltender Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 – 3 ZB 09.2554 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 3.3.2015 – 6 B 1125/14 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger setzt sich schon nicht mit der tragenden Begründung des Urteils auseinander, die Anordnung der Nachuntersuchung sei nicht ermessensfehlerhaft, weil eine solche bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 7. September 2011 als sinnvoll angesehen worden sei, und weder eine irreversible Dienstunfähigkeit feststehen noch aussagekräftige privatärztliche Befunde über eine Dienstunfähigkeit vorliegen würden. Anders als der Kläger offenbar meint, hat das Verwaltungsgericht die in den Akten befindlichen privatärztlichen Atteste von Herrn E. und Dr. W. zur Kenntnis genommen, ihnen jedoch zutreffend lediglich allgemeine Angaben zu einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit entnommen, die nicht mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden kann. Aus ihnen geht auch nicht hervor, dass beim Kläger ein Krankheitsbild vorliegen würde, aufgrund dessen von (fortbestehender) Dienstunfähigkeit auszugehen wäre. Wenn der Kläger hierzu auf den von ihm vorgelegten Auszug (S. 2) des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 6. März 2013 verweist, folgt daraus nur, dass im Rahmen der Bewertung des GdB des Klägers 2013 bestimmte Symptome festgestellt wurden, entgegen der unbelegten Behauptung des Klägers aber nicht, dass die Gesundheitsstörungen unbefristet, d.h. auf Dauer bestätigt worden wären. Schon aus diesem Grund kann ihm nichts Entscheidungserhebliches zu der Frage entnommen werden, ob bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen 2015 noch eine dauernde Dienstunfähigkeit beim Kläger vorlag. Entsprechendes gilt auch für die „Berechnung nach GoÄ“, die am 26. April 2014 aufgestellt worden sein soll. Darüber hinaus lässt sich den vorgelegten Unterlagen lediglich entnehmen, dass der Kläger an diversen, größtenteils körperlichen Erkrankungen mit unterschiedlichem Krankheitswert gelitten hat, die nicht mit dem Grund für die Ruhestandsversetzung (psychische und Verhaltensstörungen) übereinstimmen, so dass aus ihnen auch deshalb nicht auf eine fortbestehende Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann. Und selbst wenn man aus der 2013 festgestellten Somatisierungsstörung, bei der es sich um wechselnde körperliche Symptome aufgrund seelischer Ursachen handelt (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1986), auf eine fortbestehende auch psychische Störung beim Kläger schließen wollte, kann aus der gestellten Diagnose ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger deshalb auch weiterhin dienstunfähig wäre. Vielmehr bieten die genannten Diagnosen gerade Anlass, den Kläger auf seine Dienstfähigkeit zu untersuchen.

Wenn der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es trotz eines hierauf gerichteten Beweisangebots im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 rechtsfehlerhaft unterlassen, die Akte der Versorgungsverwaltung zum Verfahren beizuziehen, hat er nicht dargelegt, weshalb sich daraus aussagekräftige Befunde für eine Dienstunfähigkeit des Klägers ergeben sollten, so dass das Verwaltungsgericht von einer Beiziehung der Akten zu Recht abgesehen hat. Entsprechendes gilt auch für das Angebot, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen; insoweit hat der Kläger nicht einmal näher dargelegt, zu welchem Thema Beweis erhoben werden soll, im Übrigen handelt es sich dabei um eine bloße Beweisermittlungsanregung, der das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht nicht nachgegangen ist. Das Gericht ist auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, Beweisanregungen der Beteiligten nachzugehen. Aufklärungsmaßnahmen sind in der Regel nur veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls dem Gericht aufdrängen. Dies war mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine fortbestehende Dienstunfähigkeit des Klägers nicht der Fall. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet ihre Grenze zudem in der - materiellen - Mitwirkungslast der Beteiligten. Umstände, die wie das Vorliegen von Erkrankungen ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung deshalb notwendigerweise dessen Mitwirkung voraussetzen, sind vom Gericht nur dann von Amts wegen zu ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu korrigieren. Der anwaltlich vertretene Kläger hat es vorwerfbar unterlassen, die von ihm mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 nur angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015 förmlich zu stellen und damit die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO auszulösen, was zu seinen Lasten geht. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine ebenfalls im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 geäußerte Bitte ignoriert, ggf. auf vom Gericht für erforderlich gehaltenen weiteren Vortrag und/oder weitere Beweismittel hinzuweisen. Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, § 139 ZPO erstreckt sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel, die einem anwaltlich vertretenen Beteiligten bekannt sind, die er aber nicht in der erforderlichen Weise substantiiert geltend macht. Angesichts dessen, dass dem Kläger aufgrund der Ablehnung des Eilantrags die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bekannt war, kann insoweit auch nicht von einer sog. „Überraschungsentscheidung“ und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Urteil die Rede sein.

2. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Soweit der Kläger diesbezüglich die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat er schon nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass durch Beiziehung der Akte der Versorgungsverwaltung, Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht bzw. einen Hinweis auf das Erfordernis der (näheren) Substantiierung des Sachvortrags eine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden hätte können. Er kann sich insoweit nicht mit dem Hinweis darauf begnügen, dass dies aufgrund der Beweisantritte keiner weiteren Darlegung mehr bedurft hätte. Im Übrigen liegen die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler nicht vor. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

Der am 21. November 1960 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1979 als Polizeivollzugsbeamter - zuletzt im Rang eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 11/10) - im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. April 2011 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seit 1. Mai 2011 erhält der Kläger Versorgungsbezüge.

Der Kläger schloss am 28. Juli 1976 die Volksschule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bei der M.-Hütte GmbH und besuchte bis 26. Juli 1978 die Berufsschule. Vom 1. September 1978 bis 29. Mai 1979 arbeitete er als Elektrogeräteelektroniker bei der A.-AG. Aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung und in der Berufsschule erzielten Leistungen wurde ihm 1994 nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG a.F. der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt, mit dem gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 BayEUG a.F. der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde; dies wurde ihm 2013 erneut durch Zeugnis bestätigt.

Am 3. Oktober 1978 bewarb sich der Kläger um eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Am 8. Februar 1979 bestand der Kläger die Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1979 mit, für seine zum 1. Oktober 1979 vorgesehene Einstellung seien u.a. der „Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses oder der Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und einer abgeschlossenen, für den Polizeiberuf förderlichen Berufsausbildung“ erforderlich. Am 1. Oktober 1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister (BesGr A 5) ernannt.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 setzte das Landesamt für Finanzen die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.701,92 €, eines Anpassungsfaktors nach Art. 103 Abs. 1 BayBeamtVG von 0,96750 und eines Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 5 BayBeamtVG in Höhe von 74,61 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG ab dem 1. Mai 2011 auf 2.161,61 € (brutto) fest. Hierbei berücksichtigte es u.a. die Lehre als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als förderliche Ausbildung für Vollzugsbeamte i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG im Umfang von einem Jahr und 310 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Ruhegehaltssatz verminderte sich in der Folge gemäß Art. 107 Abs. 2 BayBeamtVG kraft Gesetzes auf 71,38 v.H. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben (FMS) vom 14. Juni 2013 (Az. 24-P 1613-040-21728/13) wies das Bayer. Staatsministerium der Finanzen das Landesamt für Finanzen darauf hin, dass bei Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren berücksichtigt werden könnten (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG). Hierbei hätten jedoch Zeiten außer Ansatz zu bleiben, die die allgemeines Schulbildung ersetzen würden (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).

Hierauf änderte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Festsetzungsbescheid vom 15. Juni 2011 insoweit ab, als es die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigte, und setzte die monatlichen Versorgungsbezüge demgemäß unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.948,06 € und eines Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG in Höhe von 68,05 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG mit Wirkung ab 1. November 2013 auf 2.162,35 € (brutto) fest. Bei Polizeivollzugsbeamten könne die Lehrzeit nicht als förderliche Ausbildungszeit nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, soweit sie nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften die allgemeine Schulbildung (hier: mittlere Reife) ersetze. Dies sei zu Unrecht bei der ursprünglichen Festsetzung nicht berücksichtigt worden. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Festsetzung sei zwar schutzwürdig, so dass diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werde. Von der Rücknahme könne jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, weil das öffentliche Interesse, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, den Vertrauensschutz des Klägers überwiege, da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle. Bei laufenden Leistungen aus öffentlichen Mitteln müsse das Interesse des Begünstigten an der Weitergewährung höherer Bezüge regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten, ihm nicht fortlaufend zu Lasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht zustehende Leistungen zu belassen.

Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2013 Klage erhoben. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei rechtswidrig. Die Ausbildungszeit könne nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, weil er nicht nur den für die Einstellung nötigen qualifizierenden Hauptschulabschluss, sondern darüber hinaus den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss besessen habe. Er habe sich auch auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzungen verlassen. Im Vertrauen darauf habe er im Juni 2011 einen Kredit über 41.754,92 € für eine Photovoltaikanlage aufgenommen, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft. Der Kläger legte einen Darlehensvertrag vom 6. Juni 2011 sowie eine Rechnung vom 19. November 2013 vor, auf die Bezug genommen wird.

Der Beklagte hat hierauf erwidert: Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Festsetzungsbescheids finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 BayVwVfG. Dieser sei rechtswidrig, weil er die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt habe. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG könne die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hierbei sei auf die zur Zeit der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften abzustellen. 1979 habe in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule (mittlere Reife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besessen habe oder wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besessen und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachgewiesen habe, sofern für die Einstellung ein dienstliches Interesse vorgelegen habe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977). Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass die Lehre als Elektroanlageninstallateur eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Ausbildung sei. Eine Berücksichtigung sei aber nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausgeschlossen, weil der Kläger – wie aus dem Schreiben der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 folge - die erforderliche Regelschulbildung (Realschulabschluss) durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt habe. Daran ändere auch nichts, wenn man auf den vom Kläger erreichten qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss als mittleren Bildungsabschluss abstelle, der ebenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Die Ausbildung sei auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG anzurechnen, da sie für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht vorgeschrieben gewesen sei. Auch eine Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG scheide aus. Wie sich aus der Formulierung „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ und aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergebe, gelte Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch für die dort genannten Zeiten. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Zweck des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, Vollzugsbeamten weitere Anrechnungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dieser rechtfertige es nicht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der allgemeinen Schulbildung abzurücken, auch wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers für die Zukunft sei insoweit zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser im Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. Oktober 2013 mit Urteil vom 15. Oktober 2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 sei rechtmäßig, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorliegen würden. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG und habe auch nicht die allgemeine Schulbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung und nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis abzustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975 habe in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder eine entsprechende Schulbildung besessen habe. Erst mit Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 sei mindestens ein mittlerer Schulabschluss gefordert worden, der durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung ersetzt werden habe können. Der Kläger habe mit dem Besuch der Volksschule und dem qualifizierenden Hauptschulabschluss diese Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Der Besuch der Volksschule sei als allgemeine Schulausbildung anzusehen. Der daran anschließende Besuch der Berufsschule und die absolvierte Berufsausbildung seien weder vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, noch hätten sie die zu dieser Zeit geforderte allgemeine Schulbildung (Hauptschulabschluss) i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Welche Ausbildung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschrieben sei, bestimme sich nach den zur Zeit der Ableistung der Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetze, dürfe dabei auch nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden. Dies gelte auch für nur förderliche Ausbildungen i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Dieser eröffne erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten für Vollzugsbeamte, die aufgrund der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vielfach nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen würden. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, wonach solche Zeiten „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ angerechnet werden könnten, sowie die systematische Stellung von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG. Darin liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber solchen Beamten, die die Regelschulbildung erfüllen würden, da der Kläger gegenüber diesen zusätzlich eine für die Wahrnehmung des Amtes förderliche Ausbildung abgeleistet habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es für die Beurteilung der Förderlichkeit einer Ausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG nicht auf die im Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung geltenden Laufbahnvorschriften an. Die vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogene Rechtsprechung sei zu vorgeschriebenen Zeiten ergangen und könne auf lediglich förderliche Zeiten nicht übertragen werden. Bei vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG beginne der spätere Beamte die vorgeschriebene Ausbildung i.d.R. mit dem Ziel, sich durch Erfüllung dieser Einstellungsvoraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit zu qualifizieren. Bei lediglich förderlichen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG bestehe hingegen kein solcher finaler Zusammenhang zwischen der förderlichen Tätigkeit und dem späteren Beamtenverhältnis. Die Tätigkeit diene auch nicht der Erfüllung der vom Dienstherrn im Vorhinein aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen, vielmehr handele es sich um freiwillig vom späteren Beamten abgeleistete Zeiten. Der Bewerber könne nicht davon ausgehen, dass er mit der Tätigkeit eine Einstellungsvoraussetzung erfülle. Ausgangslage und Schutzbedürftigkeit seien hier anders zu bewerten. Maßgeblich sei, ob die durch die im Vorfeld absolvierten Zeiten entstandene Verzögerung im Verantwortungsbereich des späteren Beamten liege. Bei einer vorgeschriebenen Ausbildung liege diese Verzögerung außerhalb seines Verantwortungsbereichs, weil sie als Einstellungsvoraussetzung absolviert werden müsse und der Beamte sie nicht vermeiden könne. Die durch förderliche freiwillige Zeiten entstandene Verzögerung sei hingegen allein der Sphäre der späteren Beamten zuzuordnen. Anderes folge auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut bzw. der Gesetzessystematik. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG eröffne Vollzugsbeamten zwar erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten. Unberührt bleibe aber die unterschiedliche Behandlung von vorgeschriebenen und förderlichen Zeiten sowie der Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG, dass die allgemeine Schulbildung und deren Ersatz durch eine andere Art der Ausbildung nicht berücksichtigungsfähig seien. Vorliegend sei deshalb auf die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 abzustellen, so dass die Ersetzung der geforderten Schulbildung durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die Berufsausbildung zu einem vollständigen „Verbrauch“ dieser Zeiten führe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vom Kläger absolvierte praktische Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei als eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG anzuerkennen. Der Festsetzungsbescheid sei somit rechtmäßig gewesen und habe deshalb nicht nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden können. Hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit sei auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975, der bei Beginn der Ausbildung gegolten habe, und nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977, der im Zeitpunkt der Einstellung in Kraft gewesen sei, abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die zu vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ergangene Rechtsprechung auch auf nur förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG übertragbar. Der Gesetzgeber differenziere in Art. 20 BayBeamtVG nicht nach dem Verursacher bzw. nach der Vermeidbarkeit der Verzögerung. Die Norm diene vielmehr dem Nachteilsausgleich bezüglich anrechenbarer Ausbildungszeiten. Sie trage so dem Umstand Rechnung, dass für unterschiedliche Beamtenverhältnisse unterschiedliche Voraussetzungen bestünden, die eine längere oder kürzere anrechenbare Dienstzeit bedingten. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG regle dabei die Konstellation, dass für Beamtenverhältnisse unterschiedliche Ausbildungszeiten erforderlich seien. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG verfolge hingegen den Zweck, diejenigen Nachteile auszugleichen, die Beamten des Vollzugsdienstes infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand entstünden. Die zusätzliche Anerkennung förderlicher Ausbildungszeiten in Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG sei damit eine Erweiterung gegenüber Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass Art. 20 BayBeamtVG zwischen vorgeschriebenen und förderlichen Ausbildungen unterscheide. Selbst wenn man jedoch die ursprünglichen Festsetzungen als rechtswidrig ansehen wollte, wären die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungen nach Art. 48 BayVwVfG vorliegend nicht erfüllt. Hierzu werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Die Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011 mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, mit dem die Ausbildungszeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, so dass sich der Ruhegehaltssatz ab diesem Zeitpunkt auf 68,05 v.H. verringerte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheids für die Zukunft gemäß Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) liegen vor. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen (Abs. 2 Satz 3), wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder wenn er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigen, so ist diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Abs. 4 Satz 1).

1.1 Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juni 2011 ist insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, als der Beklagte darin die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildungszeit i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger damit die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzt hat, so dass diese Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich kommt auch eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht in Betracht.

Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), der am 1. Januar 2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist. Die zu § 12 BeamtVG a.F. sowie zum entsprechenden § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ergangene Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich auch auf Art. 20 BayBeamtVG übertragbar.

Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).

Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 – 1 A 292/13 – juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss). Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen; dies gilt aber auch für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 8).

Angeknüpft wird dabei an den Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis allgemein vorgeschrieben ist, in das der Beamte eingestellt wurde. Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 4). Wird eine abgeschlossene Lehre neben dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule als Voraussetzung der Zulassung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangt, um eine geforderte allgemeine Regelschulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) zu ersetzen, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb aus (BayVGH a.a.O. Rn. 4). Anderes gilt, wenn die Laufbahnvorschriften nur den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung voraussetzen und der erfolgreiche Abschluss einer Lehre nicht zusätzliche eigene Voraussetzung für die Einstellung ist. In diesem Fall sind die zusätzlich absolvierten Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig (BayVGH a.a.O. Rn. 5).

Demgemäß kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bzw. nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG in Betracht.

1.1.1 Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ist nicht möglich, weil die Ausbildung nach den bei der Ableistung geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war bzw. die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.

Bei der Frage, welche Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG) ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass es auf die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des Laufbahnrechts ankomme (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1992 – 2 B 90.91 – juris Rn. 5). In der Folge hat es demgegenüber auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 – 2 C 28.95 – juris Rn. 17). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 24). Eine Ausbildung ist vorgeschrieben i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei ihr muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden; eine nur nützliche oder förderliche Ausbildung genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11). Die Frage, ob der Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften, v.a. den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die geforderte allgemeine Schulausbildung ersetzt (wie z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den Abschluss der Hauptschule sowie eine Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert allein nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden (BVerwG, B.v. 6.5.2014 a.a.O. Rn. 8).

Diese Auslegung rechtfertigt sich aus dem Normzweck. § 12 Abs. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) soll eine Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, gegenüber solchen Beamten ausgleichen, die bereits unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit schon von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 28.04 – juris Rn. 14). Durch die Berücksichtigung der vom Beamten verbrachten Mindestzeit der außer der geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder der Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Dadurch sollen Verzögerungen durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen vermieden werden. Entscheidend ist hierbei, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder praktische Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der jeweiligen Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7).

Die vom Kläger absolvierte Berufsausbildung war nach den zur Zeit der Aufnahme der Ausbildung am 31. August 1976 geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbvPol) vom 11. September 1965 (GVBl S. 300) i.d.F. der Bek. vom 8. September 1975 (GVBl S. 320) konnte in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes der Polizei eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt, was beim Kläger unstreitig der Fall war. Eine zusätzliche - wenn auch ggf. förderliche - Berufsausbildung war hingegen nicht vorgeschrieben und ist daher auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat die Lehre vielmehr freiwillig aufgrund seines eigenen Entschlusses angefangen. Daran ändert auch nichts, dass er sie nur deshalb begonnen haben will, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bereits 1976 einen mittleren Bildungsabschluss benötigt habe. Ein Rechtsbzw. Motivirrtum ist unbeachtlich, maßgeblich ist auf die objektiv bestehende Rechtslage abzustellen.

Im Übrigen hätte der Kläger im August 1976 auch nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LbVPol 1975), so dass der mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG verfolgte Zweck, ausbildungsbedingte Verzögerungen gegenüber Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können, bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (21. November 1977) nicht zum Tragen kommt. Der Kläger hätte vielmehr bis dahin warten müssen, um eingestellt werden zu können, so dass die Verzögerung insoweit nicht auf der Ausbildung beruht. Dies gilt auch unabhängig davon, dass Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG - anders als § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. - nicht auf Ausbildungszeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beschränkt ist.

Im Zeitpunkt, als der Kläger das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, befand er sich noch in der Ausbildung. Noch vorher sind mit Wirkung ab 1. August 1977 (vgl. § 2 Satz 1 der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 1977, GVBl S. 335) aber geänderte Laufbahnvorschriften in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 konnte nunmehr in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes des Polizei eingestellt werden, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt; daneben konnte eingestellt werden, wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachweist, sofern dafür ein dienstliches Interesse vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977). Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (1. Oktober 1979) zwar über keinen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss, jedoch unstreitig über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und über eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung, und wurde - wie sich auch aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 ergibt - auch auf dieser Grundlage in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Damit hat er jedoch nur die geforderte allgemeine Regelschulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger 1994 aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung als Elektroanlageninstallateur und im Abschlusszeugnis der Berufsschule erzielten guten Leistungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bek. vom 29. Februar 1988 (GVBl S. 61) auch der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt wurde, mit dem nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 BayEUG 1988 der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde. Damit verfügt der Kläger zwar über einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss. Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Kläger damit - zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen - ebenfalls nur den in erster Linie geforderten Realschulabschluss ersetzt, da die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG 1988 den Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bzw. des Berufsschulabschlusses und einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von jeweils mindestens 2,5 voraussetzte, so dass auch insoweit eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit aufgrund von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).

1.1.2 Eine Anerkennung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil eine praktische Berufstätigkeit - unabhängig davon, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBeamtVG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) nicht miteinander überschneiden (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2004 – 2 B 27.03) - nach den im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 – 2 C 6.03 – juris Rn. 18). Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Ausbildung, die - wie unter 1.1.1 ausgeführt - dem Ersatz der geforderten allgemeinen Regelschulbildung diente (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 7).

1.1.3 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheidet schließlich auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG aus, weil die Ausbildung nach den im Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften zwar eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildung darstellte, jedoch die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.

Sinn des § 12 Abs. 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) ist es, Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 129, 132 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG – vom 29. Juli 2008, GVBl S. 500) sonst i.d.R. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten, erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 14). Die Vorschrift erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit um solche Zeiten, die zwar nicht vorgeschrieben, aber für die Berufsausübung förderlich sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beamten kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamte, die deshalb einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können (vgl. BT-Drs. 11/5537 S. 48). Darin erschöpft sich zugleich der Zweck der Vorschrift (vgl. OVG NRW, U.v. 4.9.1996 – 1 A 1734/95 – juris Rn. 6).

Anders als bei einer vorgeschriebenen Ausbildung ist bei einer lediglich förderlichen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) auf die im Zeitpunkt der Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften abzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.9.2004 – 1 A 1255/03 – juris Rn. 32). Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 8). Erst dann, wenn der Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, besteht nämlich Anlass festzustellen, welche Regelschulbildung mit ggf. welchem Abschluss für das vom Bewerber angestrebte Beamtenverhältnis rechtlich vorausgesetzt wird (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Abzustellen ist deshalb jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses. Maßgeblich ist, welcher Regelbildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt gefordert wurde. Kann danach der geforderte allgemeine Schulabschluss durch einen anderen Bildungsabschluss und eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht in Betracht (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 36).

Im Unterschied zu einer neben der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung, die der Bewerber absolvieren muss, um eingestellt werden zu können, besteht auch kein Grund, Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen Ausbildung auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn durch sie lediglich die in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird. Denn anders als bei einer zusätzlich zur geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung beruht die Verzögerung in diesem Fall nicht auf der Erfüllung einer Laufbahnanforderung, sondern auf der Entscheidung des Bewerbers, eine andere Schulausbildung und eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Der Beamte ist auch in der Lage, die durch die Ersetzung der in erster Linie geforderten Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung entstehende Verzögerung, die sich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auswirkt, zu vermeiden, weil er grundsätzlich auch ohne den Umweg über eine Berufsausbildung von Anfang an den geforderten Schulabschluss machen hätte können, was allein in seinem Verantwortungsbereich liegt. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er durch eine andere Art der Ausbildung die für die Einstellung geforderte allgemeine Schulbildung ersetzen kann. Hinzu kommt, dass andernfalls Bewerber, die über die für die Laufbahn geforderte Regelschulbildung verfügen, gegenüber Bewerbern, die erst über den Umweg über eine andere Art der Ausbildung die Regelschulbildung ersetzen, ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Denn während bei ersteren die Regelschulbildung überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnte, würde bei letzteren trotz kürzerer Schulausbildung die Ausbildungszeit voll angerechnet, obwohl sie nur die Regelschulbildung ersetzt.

Deshalb sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Elektroanlageninstallateur nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Zwar war die Ausbildung des Klägers unstreitig förderlich für seine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Doch hat der Kläger, wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, nach den am 1. Oktober 1979 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geltenden Laufbahnvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977 die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 geforderte Schulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, weil er über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung verfügte, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet.

Die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch auf förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nur von einer „vorgeschriebenen Ausbildung“ die Rede ist. Denn nach dem erkennbaren objektiven Willen des Gesetzgebers ist - auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift lediglich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist - davon auszugehen, dass übereinstimmend mit der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf förderliche Zeiten entsprechend anwendbar ist, weiterhin die allgemeine Schulbildung einschließlich Ersatzausbildungen auch hinsichtlich förderlicher Zeiten nicht ruhegehaltfähig sein soll. Eine entsprechende Regelung sollte künftig einheitlich durch Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466), so dass eine ausdrückliche Regelung ersichtlich nur versehentlich unterblieb. Für diese Auslegung spricht, dass eine Anrechnung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ in Betracht kommt. Dem FMS vom 14. Juni 2013 kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu, nachdem das Landesamt für Finanzen Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auf Zeiten nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG geäußert hatte (vgl. E-Mail vom 27.6.2013).

1.2 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Juni 2011 gemäß Art. 48 BayVwVfG liegen vor.

1.2.1 Der Beklagte hat das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtsfehlerfrei berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), indem er den Bescheid lediglich für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge belassen hat. Anhaltspunkte, dass das Vertrauen des Klägers insoweit nicht schutzwürdig i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG und der Bescheid deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheids beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie vorliegend - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).

Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die gewährten Leistungen eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzung der Höhe des Ruhegehaltssatzes und der darauf beruhende Festsetzung der Versorgungsbezüge im Juni 2011 einen Kredit aufgenommen zu haben, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft zu haben, waren diese Verpflichtungen nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge veranlasst (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1985 – 6 C 142.82 – juris Rn. 32). Der vorgelegte Darlehensvertrag datiert vom 6. Juni 2011 und ist vom Kläger ersichtlich noch vor dem Erlass des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011, versandt am selben Tag, abgeschlossen worden, so dass dieser die Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist, bevor er schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen haben konnte. Im Übrigen belaufen sich die dem Kläger infolge der Änderung des ursprünglichen Bescheids gewährten monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.162,35 € und liegen damit immer noch knapp über den ursprünglich bewilligten 2.161,61 €, so dass selbst für den Fall, dass der Kläger auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge vertraut haben sollte, keine Änderung seiner wirtschaftlichen Lage für die Darlehensaufnahme vorliegt. Was den Autokauf angeht, fand dieser erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, versandt am 18. Oktober 2013, am 19. November 2013 statt, so dass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen vorliegt. Etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).

1.2.2 Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Das Landesamt für Finanzen hat innerhalb eines Jahres, nachdem es aufgrund des FMS vom 14. Juni 2013 davon Kenntnis erhalten hatte, dass es die Zeiten der Ausbildung des Klägers zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hatte, mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Bescheid vom 15. Juni 2011 abgeändert. Die Jahresfrist findet auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – juris Rn. 4).

1.2.3 Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO), indem er das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzungen für die Vergangenheit als schutzwürdig angesehen und diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat, was er rechtsfehlerfrei mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, an einer Rücknahme zu Unrecht gewährter Versorgungsbezüge für die Zukunft gegenüber dem Vertrauensschutz des Klägers begründet hat, zumal da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle.

1.2.4 Schließlich steht einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG auch die besondere Bestandskraft unanfechtbarer Festsetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen, da die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzt wurden.

2. Danach war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG, da die von ihm am 14. Februar 2014 geschlossene Ehe mit der am 22. Januar 1953 geborenen, zuletzt als Steueramtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten tätigen, am 22. Februar 2014 verstorbenen Frau H. nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und er diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG erhält der Witwer einer verstorbenen Beamtin auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt (sog. „Versorgungsurheberin“ i. S. d. Art. 34 Nr. 1 BayBeamtVG), Witwengeld. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn die Beamtin unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit ihrem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod der Beamtin gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit der Beamtin zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen dem Witwer alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sein Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihm vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 zu § 46 Abs. 2a SGB VI).

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Gewährung von Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG scheitert daran, dass die am 14. März 2014 geschlossene Ehe nur acht Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte der Kläger nicht entkräften (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung einer Beamtin im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der 2011 festgestellten, potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung der Ehefrau des Klägers erfolgte, aufgrund von deren Folgen sie am 22. Februar 2014 auf der Pallativstation verstarb. Nachdem 2011 bei Frau H. ein Urothelkarzinom festgestellt worden war, wurde die Blase entfernt sowie ein Urostoma eingesetzt (vgl. Arztbericht Klinikum L. vom 28.3.2011; ärztliche Atteste Dr. M. vom 24.7.2014 und 14.9.2014). In der Folge bildeten sich trotz Chemotherapie Metastasen u. a. in den Lymphknoten und im Gallengang (vgl. Arztberichte Krankenhaus St. J. in R. vom 11.5.2011; Krankenhaus L.-A. vom 30.12.2013 und 22.2.2014; Krankenhaus M.-H. vom 5.2.2014). Wegen der hierdurch verursachten Folgeerkrankungen (Verschluss des Gallengangs mit Ikterus und Pleurakarzinose, vgl. die genannten Arztberichte) musste sich Frau H. vom 17. bis 23. Dezember 2013, vom 15. bis 25. Januar 2014 und vom 18. bis 22. Februar 2014 in ärztliche Behandlung im Krankenhaus begeben. Auch wenn nach Angaben von Dr. M. von einem relativ stabilen, nicht akut lebensbedrohlichen Verlauf der Erkrankung auszugehen war, war der chronische Verlauf der Erkrankung den Eheleuten bekannt (Attest vom 14.9.2014). Sie wussten daher im Zeitpunkt der Heirat im Februar 2014, dass Frau H. lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie nach dem Krankenhausaufenthalt im Januar 2014 von einer momentanen Besserung ihres Gesundheitszustands ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Dass der Tod der Beamtin letztlich durch einen - kurzfristig aufgetretenen - Verschluss der Gallengangswege verursacht wurde, der den völligen körperlichen Zusammenbruch zur Folge hatte, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da es hierzu nur infolge der Krebserkrankung gekommen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe der Ehegatten für die Heirat nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden bzw. vor Verschlechterung der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Kläger, der seit 2002 mit Frau H. zusammenlebte und 2007 von seiner ersten Ehefrau geschieden wurde, geltend gemachten Hinderungsgründe für eine frühere Eheschließung (jahrelanger „Scheidungskrieg“ bis 2007; Tod von Katzen und Hunden der Eheleute 2009/2010 bzw. 2012/2013; Erkrankung der Ehefrau 2011; Schlaganfälle des Klägers im Februar und April 2013) ein konkreter Entschluss, die Ehe zu schließen, erst nach der Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung der Ehefrau entstanden ist. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass zwar bereits vor Kenntnis von der Krebserkrankung schon der Wille bestanden haben mag, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, dass jedoch eine Konkretisierung auf einen bestimmten Zeitpunkt, innerhalb kurzer bzw. absehbarer Zeit zu heiraten, noch nicht vorlag, so dass ohne konkrete Schritte für eine Heirat die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses gesehen werden kann (BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 ZB 07.3409 - juris Rn. 8; LSG BW, U.v. 19.4.2016 - L 11 R 2064/15 - juris Rn. 27). So hat der Kläger mit Schrift-sätzen vom 9. Mai 2014 und 1. Dezember 2014 vorgetragen, dass er nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollte. Frau H. hat in ihrem Testament vom 1. August 2012 den Kläger nur als Lebensgefährten und nicht etwa als Verlobten bedacht. Auch nach Angaben von Dr. M. (Attest vom 24.7.2014) hegten die Eheleute erst seit Anfang 2013 die Absicht zu heiraten.

Zumindest wäre eine Heirat auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Testamentserstellung 2012 bzw. nach Wegfall der Hinderungsgründe 2013 möglich gewesen (vgl. LSG BW, U.v. 19.4.2016 a. a. O.). Für den Kläger und Frau H. stand - wie auch die Testamentsbestimmungen zeigen - die Legalisierung ihrer Beziehung aber nicht im Vordergrund der Lebensplanung. Im Übrigen stellt der Tod von Haustieren auch keinen wirklichkeitsnahen Grund dar, eine beabsichtigte Heirat trotz der schweren Erkrankung mehrfach zu verschieben.

1.3 Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.3.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 15. März 2016 (Seite 6 letzter Absatz: „Im August 2009 mussten zwei Katzen eingeschläfert werden, so dass sich der bereits gefasste Eheentschluss in der Realisierung verzögerte.“), übergangen, trifft dies nicht zu. Es hat nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den wesentlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 15. März 2016 im Tatbestand des Urteils (UA S. 6 unten/S. 7 oben) wiedergegeben und im Übrigen zulässigerweise wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen (UA S. 7 2. Absatz). Es hat den betreffenden Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt, indem es u. a. den Tod von Haustieren als Gründe gewürdigt hat, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden (UA S. 8 2. Absatz), ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass damit ein Wille, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, nicht hinreichend konkretisiert war, um die erst am 14. Februar 2014 erfolgte Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der Erkrankung gefassten Eheentschlusses ansehen zu können (UA S. 9 1. Absatz). Wenn der Kläger insoweit einwendet, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag unzutreffend bewertet, stellt er damit lediglich die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Bewertung durch das Erstgericht in Frage, ohne substantiiert darzulegen, warum dieser Schluss nicht vertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung genügt hierfür nicht.

Wenn der Kläger weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Heiratsentschluss entstanden sei, nachdem er 2007 von seiner früheren Ehefrau geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. März 2016 S. 1 unten), führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da dies ebenfalls nichts über eine konkrete Heiratsabsicht zu einem früheren Zeitpunkt sagt. Entgegen der Behauptung des Klägers findet sich im Schriftsatz vom 15. März 2016 auch nicht der Satz „2007 habe man sich nach der Scheidung des Klägers zur Heirat entschlossen“. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben in den Schriftsätzen vom 9. Mai und 1. Dezember 2014, er habe nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollen, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen bereits 2007 gefassten konkreten Heiratsentschluss verneint hat.

1.3.2 Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Erstgericht den Kläger nicht zu ggf. offenen Fragen und Unklarheiten gehört hat. Es hat keine Bedenken bezüglich der dargelegten, zeitweise der Heirat entgegenstehenden Gründe geäußert, diese aber zu Recht als nicht erheblich angesehen, so dass es schon deshalb keinen Anlass hatte, den Kläger hierzu anzuhören. Auch im Übrigen musste sich eine Befragung des Klägers nicht aufdrängen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vortrag des Witwers bestimmt Art und Umfang der Ermittlungspflichten (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 23). Wenn - wie hier - der Witwer nur Gründe vorträgt, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden, ohne eine konkrete Eheschließungsabsicht darzulegen, ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nicht gehalten, dem weiter nachzugehen. Vielmehr hätte der Kläger substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Heirat sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses darstellte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat es auch unterlassen, auf seine informatorische Befragung hinzuwirken bzw. seine Einvernahme als Partei (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 445 ff. ZPO) zu beantragen, so dass eine Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst war. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, das Versäumnis, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, nachträglich zu kompensieren (BayVGH, B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 16).

1.3.3 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der am 14. Februar 2014 zu Hause und nicht auf dem Standesamt durchgeführten Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als nicht widerlegt angesehen hat. Zwar hat Dr. M. mit Attest vom 11. Februar 2014 gegenüber dem Standesamt nur bestätigt, dass es Frau H. aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, das Haus zu verlassen. Erfolgt die Eheschließung jedoch nicht - wie im Regelfall - auf dem Standesamt, sondern - wie hier - als sog. „Nottrauung“ zu Hause bzw. im Krankenhaus, setzt dies gemäß § 13 Abs. 3 PStG i.d.R. das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung voraus (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Auflage 2016, § 1312 Rn. 2). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die durch das Standesamt mit Schreiben vom 30. Januar 2015 bestätigte Durchführung einer „Nottrauung“ als Indiz dafür angesehen hat, dass die Eheschließung wegen des verschlechterten Zustands von Frau H. am 14. Februar 2014 erfolgt ist, um dem Kläger die damit verbundenen Vorteile zu sichern (vgl. BSG, U.v. 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris Rn. 28).

2. Soweit der Kläger aufgrund des unterschiedlichen Krankheitsbilds von Frau H. besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Beweisaufnahme durch die Befragung des Klägers und ggf. die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte er ggf. selbst beantragen müssen, eine Beweiserhebung von Amts wegen drängte sich auch insoweit nicht auf. Im Übrigen steht aufgrund der Arztberichte fest, dass Frau H. im Zeitpunkt der Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt war.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 20) geklärt, dass der Witwer zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände für die Heirat vortragen kann. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht lediglich objektiv erkennbare Umstände, sondern das klägerische Vorbringen umfassend gewürdigt.

4. Soweit der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der eben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (a. a. O.) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen weicht das angefochtene Urteil nicht von der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, da das Verwaltungsgericht sich nicht auf objektive Umstände beschränkt hat.

5. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Hinsichtlich der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger hören müssen und sei deshalb zu einer unvertretbaren Bewertung gelangt, wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1.3.2 verwiesen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln Dr. M. sowie den Standesbeamten als Zeugen hören müssen. Auch insoweit ist nicht dargelegt, weshalb sich dem Erstgericht eine - auch nicht näher konkretisierte - Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Atteste von Dr. M. vom 24. Juli und 14. September 2014 nicht berücksichtigt, trifft dies ausweislich der Ausführungen im Urteil (UA S. 3 f. sowie S. 8 f.) nicht zu, wo sich das Erstgericht mit der Frage der lebensbedrohlichen Erkrankung eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen greift der Kläger damit wiederum nur unsubstantiiert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.

6. Soweit der Kläger schließlich auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug nimmt, genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

7. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, 24-faches des begehrten Witwengelds in Höhe von monatlich 1.294,88 € laut Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 10. Dezember 2014 = 31.077,12 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16, wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.