Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 ZB 15.2429

published on 20/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 ZB 15.2429
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2015 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 798,79 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 zu verpflichten, für die während der Schulskikurse vom 19. März bis zum 23. März 2012 in Aschau und vom 11. März bis 15. März 2013 in St. Jakob am Pillersee geleistete Mehrarbeit zu vergüten, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit darstellt, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 - juris Rn. 16), einen mehrarbeitsvergütungsfähigen Unterricht verneint. Es ist dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris) gefolgt, das die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sog. Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snowboard alpin übertragen hat. Weder die im gesamten Skilager an sich, noch die auf der Skipiste oder mit Theorie verbrachte Zeit stelle sich - so das Verwaltungsgericht - als Unterricht dar.

1.1.1 Die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 könne nicht mehr als maßgebend für die Betrachtung von mehrarbeitsvergütungsfähigem Unterricht herangezogen werden, da die Arbeitsverdichtung seit dem Jahr 2004 durch die Einführung des G 8 sowie die fortschreitende Verrechtlichung der dienstlichen Tätigkeiten und dem erhöhten Dokumentations- und Verwaltungsaufwand deutlich zugenommen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Klägerin damit nicht darlegen. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die allgemeine Arbeitszeitregelung für Beamte auch für Lehrer gilt. Dem Umstand, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, wird durch die in die allgemeine Arbeitszeitregelung eingebettete jeweilige Pflichtstundenregelung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.1990 - 2 B 43/90 - juris; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 12).

Die Klägerin hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass mit der für sie geltenden Pflichtstundenregelung [vgl. Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26.7.1974 (KMBl S. 1260), zuletzt geändert durch KMBek vom 17.2.2012 (KWMBl S. 129) ] die regelmäßige Arbeitszeit überschritten würde. Nicht dargelegt worden ist auch, warum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 durch die Einführung des G 8 obsolet geworden sein sollte, denn auch bei der behaupteten „Arbeitsverdichtung“ bliebe es bei der grundsätzlichen Differenzierung zwischen regelmäßiger wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und der übrigen Dienstverpflichtung, die in der erforderlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung, in Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen besteht und nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt ist. Die Antragsbegründung, die letztlich die Höhe der Pflichtstundenzahl moniert, genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1.1.2 Die Klägerin verweist, wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO), wonach die Lehrkraft bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden ist. Sie zitiert den Lehrplan für das achtjährige Gymnasium, der für die 6. Jahrgangsstufe bezüglich des sportlichen Handlungsfelds „Wintersport“ unter Ziff. S. 6.2.7 folgendes vorsieht:

„Die Wintersportarten Eislaufen, Rodeln, Skilanglaufen, Skifahren und Snowboardfahren werden aus organisatorischen Gründen meist in Schulskikursen oder Projekten (Bildung von Stundenblöcken, Wintersporttag) unterrichtet“.

Sie führt aus, der Lehrplan stufe den Schulskikurs als regulären und damit mehrarbeitsvergütungsfähigen Sportunterricht ein. Der Schulskikurs unterscheide sich deutlich von anderen Schülerfahrten, da er vornehmlich dem Zweck diene, vom Lehrplan vorgegebene Unterrichtsinhalte zu vermitteln. Eine Unterrichtserteilung sei im Rahmen von Schülerfahrten nicht in der Form vorgesehen wie sie im Rahmen eines Schulskikurses durch den Lehrplan vorgegeben sei und auch tatsächlich erfolge. Der Unterricht in einem Wintersportgerät in Theorie und Praxis stehe hier maßgebend und ausschließlich im Vordergrund.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht.

Mehrarbeit im Schuldienst wird nur geleistet, wenn mehr als die vorgeschriebenen Pflichtstunden Unterricht gegeben werden (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 BayBesG). Art. 30 Satz 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 2010 differenziert zwischen Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen. Nach Satz 2 ist eine sonstige Schulveranstaltung eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Sie kann (Satz 3) den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen; sie kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. Art. 30 Satz 4 BayEUG nennt als sonstige Schulveranstaltungen u.a. ausdrücklich Schülerfahrten.

Davon ausgehend ist der Schulskikurs als sonstige Schulveranstaltung zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Lehrplan das Handlungsfeld „Wintersport“ behandelt, führt nicht dazu, dass es sich um (mehrarbeitsvergütungsfähigen) Unterricht handelt. Vielmehr ist der Lehrplan auch für sonstige Schulveranstaltungen maßgeblich, da ein unmittelbarer Bezug zu Erziehung und Unterricht besteht und letzterer dort sachlich ergänzt, erweitert, unterstützt und verdeutlich wird (Art. 30 Satz 2 und 3 BayEUG). Die Erwähnung des Wortes „Unterricht“ in Ziff. 6.2.7 des aktuellen Fachlehrplans Sport für die 6. Klassen ist nicht im engen Sinn von Art. 30 Satz 1 BayEUG gemeint. Dies wird auch daran deutlich, dass der Fachlehrplan für die 8. Klasse in Ziff. 8.2.8 folgende Formulierung vorsieht:

„Je nach den örtlichen Gegebenheiten erweitern und vertiefen die Schüler ihre Bewegungserfahrungen bei sportlichen Aktivitäten und Spielen auf Eis und Schnee. In Abhängigkeit von ihren Vorkenntnissen aus den Jahrgangsstufen 5 mit 7 verbessern sie ihre Fertigkeiten mit mindestens einem Wintersportgerät (z.B. Schulskikurs).“

Entsprechende Formulierungen finden sich für die 9. Klasse und die 10. Klasse in den Ziff. 9.2.8 bzw. 10.2.8 des jeweiligen Fachlehrplans Sport. Somit weist die Formulierung „erweitern und vertiefen“ jedenfalls für die Jahrgangsstufen der Mittelstufe auf eine sonstige Schulveranstaltung im Sinne von Art. 30 Satz 2 BayEUG hin. Der Senat geht angesichts der gesetzgeberischen Wertung in Art. 30 Satz 4 BayEUG davon aus, dass Schulskikurse in allen Jahrgangsstufen als sonstige Schulveranstaltung zu qualifizieren sind und die Formulierung im Fachlehrplan Sport der 6. Jahrgangsstufe ein Redaktionsversehen ist. Dafür spricht auch, dass sich der Schulskikurs dadurch auszeichnet, dass die Unterweisung im Skifahren in einen gemeinsamen Tagesablauf von Schülerinnen, Schülern und begleitenden Lehrkräften eingebettet ist und somit ein Gemeinschaftserlebnis in einer im Vergleich zum Schulsportunterricht außergewöhnlichen Umgebung stattfindet. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit stundenplanmäßigem Unterricht nicht gegeben. Im Schulskikurs werden zwar, wie auch bei sonstigen Schülerfahrten, lehrplanrelevante Inhalte vermittelt, die einzelnen Tagesabschnitte sind aber aufgrund ihrer Verquickung mit dem Gemeinschaftserlebnis nicht als zeitlich zu isolierender Unterricht zu qualifizieren (vgl. NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50). Davon ist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Da somit nicht von einem mehrarbeitsvergütungsfähigen Unterricht auszugehen ist, kommt es auf die von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen der dienstlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit bzw. der „Messbarkeit“ der behaupteten Unterrichtsleistung nicht mehr entscheidend an.

1.2 Schließlich kann die Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen darlegen. Weder der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch die Entgeltgleichheit für Frauen und Männer nach Art. 141 EG (bzw. das darin enthaltene Verbot mittelbarer Diskriminierung) führen dazu, dass Mehrarbeit zu vergüten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 20 ff.).

Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Lehrerin durch die Schulskikurse gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Eine Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt kann durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen werden, beispielsweise durch einen alternierenden Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 29/33). Mit ihrem Einwand, ein alternierender Einsatz sei bisher nicht möglich gewesen, weil es zum einen zu wenig Vollzeitlehrkräfte mit der Facultas Sport gebe und zum anderen zu viele Schulskikurse stattfänden, kann die Klägerin nicht gehört werden. Zum einen erschöpft sich der Vortrag in einer Behauptung, zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich die Klägerin um Entlastung bemüht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Nach § 9a Satz 1 LDO hat die Lehrkraft außerunterrichtliche Aufgaben nur „in angemessenem Umfang“ wahrzunehmen. Nach Satz 3 der Bestimmung hat der Schulleiter darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. Es obliegt der Klägerin sich mit dem Schulleiter über einen Interessenausgleich zu verständigen, der ihren eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit Art. 87 BayBG einfachrechtlich ein Vorrang des Freizeitausgleichs vorgesehen ist, sodass gegen einen Mehrarbeitsvergütungsanspruch auch spricht, dass die Ungleichbehandlung nicht zwingend in Geld zu beseitigen ist. Die Zulassungsbegründung verhält sich zur Frage des Freizeitausgleichs im Übrigen widersprüchlich. Während auf Seite 6 ausgeführt wird, zum Teil sei Freizeitausgleich für die während des Schulskikurses erteilten Unterrichtsstunden gewährt worden, wird auf Seite 7 ausgeführt wird, es sei kein Freizeitausgleich gewährt worden.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziff. 1 deutlich machen - vielmehr ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weder gibt die Klägerin - was erforderlich wäre - hierfür eine Begründung, noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anderweitig ersichtlich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG. Hinsichtlich der Höhe der begehrten Mehrarbeitsvergütung hat sich der Senat an der Antragstellung im Verwaltungsverfahren orientiert. Die Klägerin hatte unter dem 20. Dezember 2012 und 18. Dezember 2013 jeweils für 13 Unterrichtsstunden eine Vergütung von Mehrarbeit für die Schulskikurse beantragt. Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanz zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe
published on 10/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt finanziellen A
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.