Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - 3 ZB 14.2334

published on 20/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - 3 ZB 14.2334
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 13.2785, 23/09/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 15 Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als EDV-Systembetreuer zu gewähren, hilfsweise über seinen Antrag vom 30. Mai 2012 auf Gewährung von 15 Anrechnungsstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der im Amt eines Studiendirektors (BesGr A 15) als Fachlehrer für Metalltechnik und Sport an der Staatlichen Berufsschule in F. im Dienst des Beklagten steht und für seine Tätigkeit als EDV-Systembetreuer drei bzw. seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 vier Anrechnungsstunden erhält, hat weder Anspruch auf Gewährung von insgesamt 15 Anrechnungsstunden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neuverbescheidung seines hierauf gerichteten Antrags vom 30. Mai 2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Schreiben der Regierung von O. vom 23. Juli 2012 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von O. vom 21. Mai 2013, mit dem der Beklagte eine Erhöhung der dem Kläger bewilligten Anrechnungsstunden abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die jeweils allgemein für Beamte festgesetzte regelmäßige Wochenarbeitszeit gilt auch für beamtete Lehrer, bedarf aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufs aber der Konkretisierung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 2 C 16.14 – juris Rn. 10). Dies geschieht durch Festlegung von Unterrichtspflichtzeiten. Die Pflichtstundenregelung für Lehrer ist so in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 61.03 – juris Rn. 12). Sie trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während deren Arbeitszeit im Übrigen schon wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, entsprechend deren pädagogischer Aufgabe nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 BN 1.03 – juris Rn. 2).

Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit der Lehrer gliedert sich mithin in die - durch die Bestimmungen über die Pflichtstundenzahl vorgegebene - Unterrichtszeit einerseits und die Zeit außerunterrichtlicher Dienstwahrnehmung andererseits. Zu letzterer gehören die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten etc.), sonstige unterrichtsbezogene Tätigkeiten (Elterngespräche, Klassenkonferenzen etc.) und weitere schulbezogene Tätigkeiten (Pausenaufsicht etc.) Letztere schließen auch sog. Funktionstätigkeiten ein, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben oder andere Sonderaufgaben (BVerwG, U.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 13). Lehrkräften, die solche Aufgaben zusätzlich wahrnehmen, wird durch Gutschrift von Anrechnungsstunden auf die Pflichtstunden hierfür ein Ausgleich gewährt (BVerwG, U.v. 23.6.2005 – 2 C 21.04 – juris Rn. 22), wobei der Dienstherr berücksichtigen kann, dass Beamte in Beförderungsämtern i.d.R. ein höheres Arbeitspensum erfüllen (BVerwG, U.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 15).

Wie der Dienstherr in dem dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben können, die sich zu Lasten oder zu Gunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken. Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, U.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 14).

In Übereinstimmung hiermit hat der Beklagte im Rahmen des ihm zukommenden weiten Ermessens (BayVGH, U.v. 24.6.2013 – 3 B 12.1569 u.a. – juris Rn. 34) die Unterrichtspflichtzeit für Fachlehrer an den beruflichen Schulen entsprechend der allgemein für Beamte festgesetzten regelmäßigen Wochenarbeitszeit – diese beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (ArbeitszeitverordnungAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409) i.d.F. vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 643) 40 Stunden – aufgrund § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. August 1998 (II/2 – P4011/1 – 8/105 491) - Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO) a.F. - (KWMBl I S. 466), geändert mit Bekanntmachung vom 7. August 2000 (KWMBl I S. 308), i.V.m. Nr. 2.1.5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juli 1985 (III B 7 – 13/70 434) - Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen - (KMBl I S. 102), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129), auf 27 Unterrichtsstunden pro Woche festgesetzt. Dies hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 21.2.2005 – 3 BV 03.1799 – juris Rn. 32).

Für die Wahrnehmung der zusätzlichen außerunterrichtlichen Tätigkeit eines EDV-Systembetreuers werden nach Nr. 2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. März 2000 (III/4 – II/2 – O1350 – 1/13 456) - Systembetreuung an den Schulen - (KWMBl I S. 86) sowie dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2000 (VII/10 – P9004 – 7/89 464) - Änderung der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen; Vorgriffsregelung für die Anrechnungsstunden bei EDV-Systembetreuung - bei 10 bis 25 Rechnern eine sowie bei 26 bis 65 Rechnern zwei Anrechnungsstunden gewährt; zudem können bei mehr als 65 Rechnern drei - ggf. auch mehr - Anrechnungsstunden aus dem „Schultopf“ gewährt werden. Die Tätigkeit als Systembetreuer konzentriert sich dabei auf den pädagogischen Bereich (Nr. 1.2 KMBek) und umfasst daneben organisatorische bzw. koordinierende (Nr. 1.1 KMBek) sowie - in vertretbarem Rahmen - auch technische Aufgaben (Nr. 1.3 KMBek). Für die technische Betreuung der Rechner erhalten die Systembetreuer zudem externe Unterstützung (Nr. 2.3 KMBek). Außerdem werden im Rahmen der bestehenden Regelungen Funktionsstellen für Systembetreuer an beruflichen Schulen mit einer höheren Wertigkeit versehen (Nr. 2.1 KMBek).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Gewährung von 15 Anrechnungsstunden für seine Tätigkeit als EDV-Systembetreuer zusteht, sondern dass nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den hierauf gerichteten Antrag besteht. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zu Recht eine Ermessensreduzierung auf Null sowie das Vorliegen von Ermessensfehlern verneint, weil nicht zu beanstanden ist, dass dem Kläger – auch wenn er inzwischen etwa 300 Rechner zu betreuen hat – nach Maßgabe der KMBek vom 17. März 2000 und des KMS vom 22. August 2000 für seine Tätigkeit als EDV-Systembetreuer (nur) drei Anrechnungsstunden gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass sich die Gewährung von drei Anrechnungsstunden für die Systembetreuung im Rahmen der Vergabe von Anrechnungsstunden an Berufsschulen vergleichbarer Größe mit einer vergleichbaren Anzahl an Rechnern bewege; nur an den Berufsschulen, die über mehr Computer verfügten (367 bzw. 436), werde zusätzlich eine weitere halbe Anrechnungsstunde gewährt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch darauf verwiesen, dass die Ausübung der EDV-Systembetreuung an die Verleihung des Funktionsamts gemäß Nr. 3.4.2 der Anlage 1 der Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen - FubSch - (KMS vom 4. November 2013 Nr. VII.7-5P9010.1-7b.128355) geknüpft und deshalb gemäß Nr. 1.1 FubSch Voraussetzung für die Beförderung des Klägers zum Studiendirektor gewesen sei; da die Wahrnehmung eines Amts der BesGr A 15 einen höheren Einsatz als in einem Amt der BesGr A 13 oder A 14 erfordere, habe der Beklagte bei der Entscheidung über die Gewährung von Anrechnungsstunden auch die Wertigkeit des vom Kläger innegehabten Amts berücksichtigen können. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht die gesamte EDV-Betreuung obliege, sondern diese z.T. durch seinen Kollegen H., dem dafür eine Anrechnungsstunde bewilligt worden sei, bzw. eine Fremdfirma wahrgenommen werde. Die Gewährung von drei Anrechnungsstunden bei einem der Berufsschule zustehenden Kontingent von insgesamt 93 Stunden und 30 Lehrkräften sei nicht unterwertig. Vorschriften aus anderen Ländern könnten wegen unterschiedlicher Voraussetzungen nicht zum Vergleich herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei Anhaltspunkte für die Überschreitung des zulässigen Rahmens der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bzw. für die Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) durch Überlastung des Klägers verneint.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

1.2.1 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei bei seinem Urteil über den gestellten Klageantrag hinausgegangen, weil er nur die Neuverbescheidung seines Antrags auf Gewährung weiterer Anrechnungsstunden, nicht aber eine Gewährung von 15 Anrechnungsstunden beantragt habe, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ vor. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Vorbringen, v.a. der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Klage als auf Verpflichtung und nicht nur Bescheidung des Beklagten gerichtet verstanden hat. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 beantragt, ihm 15 Anrechnungsstunden zu gewähren. Dieses Begehren wurde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, er verfolge nunmehr mit der Klage sein Begehren weiter.

1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt, diesen rechtsfehlerhaft keiner rechtlichen Würdigung unterzogen, wesentliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet und die hierfür notwendige Aufklärung und Tatsachenfeststellung nicht von Amts wegen betrieben, legt er nicht dar, weshalb dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Mit der bloßen Behauptung, die Begrenzung der Anrechnung für EDV-Systembetreuer an beruflichen Schulen auf drei Stunden gemäß der KMBek vom 17. März 2000 und des KMS vom 22. August 2000 sei nicht mehr sachgerecht, weil der für die Betreuung der gestiegenen Anzahl von Rechnern (300 gegenüber 70) erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand deutlich zugenommen habe, so dass das Festhalten an der bisherigen Verwaltungspraxis trotz veränderter tatsächlicher Verhältnisse willkürlich sei, werden keine ernstlichen Zweifel dargetan. Der Kläger legt damit schon nicht substantiiert dar, dass mit der für ihn geltenden Pflichtstundenregelung einschließlich Anrechnungsstunden die regelmäßige Arbeitszeit überschritten würde, sondern behauptet dies nur. Die Antragsbegründung, die insoweit lediglich die Höhe der Anrechnungsstunden moniert, genügt daher nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 3 ZB 15.2429 – juris Rn. 7).

Der Kläger legt darüber hinaus auch nicht substantiiert dar, warum die Festsetzung der Anrechnungsstunden für EDV-Systembetreuer an beruflichen Schulen nach Maßgabe der KMBek vom 17. März 2000 und des KMS vom 22. August 2000 durch die bloße Erhöhung der Anzahl der Rechner obsolet geworden sein sollte. Denn mit der Erhöhung der Rechnerzahl muss nicht zwangsläufig auch eine entsprechend gestiegene Arbeitsbelastung des Klägers einhergehen. Diese Korrelation wird vom Kläger lediglich unterstellt, ohne hierfür belastbare Belege anzuführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Systembetreuung durch den Kläger, die sich nach den genannten Richtlinien im Wesentlichen auf den pädagogischen Bereich sowie auf organisatorische bzw. koordinierende Aufgaben beschränkt, unabhängig von der Zahl der Rechner auf die Beschaffung von Computern und Programmen sowie auf grundsätzliche pädagogische Fragen des Einsatzes von Computern im Unterricht konzentriert (vgl. Nrn. 1.1 und 1.2 KMBek vom 17.3.2000), während die technische Betreuung der einzelnen Geräte im Wesentlichen durch Herrn H. bzw. Fremdfirmen erfolgt (vgl. Nrn. 1.3 und 2.3 KMBek vom 17.3.2000). Darüber hinaus ist auch die technische Betreuung z.B. bei der Installation von Programmen von der Anzahl der Rechner unabhängig, wenn das Aufspielen von Updates zentral vom Server erfolgt.

Daran ändert auch der pauschale Hinweis auf die vom Kläger gefertigte zeitliche Dokumentation aus dem Jahr 2008 (Bl. 246 ff. der Behördenakte) nichts. Abgesehen davon, dass die bloße Bezugnahme auf in den Akten befindliche Unterlagen nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfüllt, hat der Kläger nicht dargetan, dass diese 2008 erstellte Aufzeichnung bei Beantragung weiterer Anrechnungsstunden im Jahr 2012 noch aktuell war, so dass sie schon aus diesem Grund nicht aussagekräftig ist, zumal der Kläger trotz seiner angeblichen dienstlichen Belastung 2009 die Genehmigung einer Nebentätigkeit (Vertrieb und Fertigung von audiovisuellen Geräten) mit drei Stunden wöchentlich beantragt hat. Im Übrigen handelt es sich auch um eine nicht überprüfbare und objektivierbare Selbsteinschätzung des Klägers, mit der er nicht die Einschätzung des Dienstherrn in Frage stellen kann, drei Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als Systembetreuer grundsätzlich als ausreichend anzusehen. Für die Frage, ob die einem Lehrer abverlangte Arbeitsleistung sich im Rahmen der allgemeinen Regelarbeitszeit hält, kommt es nicht auf die Ansicht des Lehrers an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, sondern primär auf die von ihm vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG, U.v. 29.11.1979 – II C 40.77 – juris Rn. 32).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Einschätzung Dritter (siehe Antrag von SPD-Abgeordneten im Bayerischen Landtag, LT-Drs. 14/4091 sowie 14/4092; Schreiben des VLB vom 14.7.1998 an den damaligen Kultusminister Z.) bzw. anderer (Bundes-) Länder (LT-Drs. 12/2914 Baden-Württemberg; Erlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur der Republik Österreich vom 23.6.1998 Az.: I/5-0301.623/953 sowie Nebenleistungsverordnung vom 10.11.2009, BGBl II der Republik Österreich Nr. 358) die Gewährung zusätzlicher Anrechnungsstunden nach der Anzahl der betreuten Computer für erforderlich gehalten wird. Die Antragsbegründung legt insoweit schon nicht dar, auf welchen Grundlagen diese Forderungen bzw. Berechnungen jeweils beruhen und ob sie deshalb überhaupt mit dem vom Beklagten verfolgten Konzept vergleichbar sind; hieraus kann der Kläger daher auch kein Indiz dafür ableiten, dass sachgerecht allein ein Abstellen auf die Anzahl der Rechner wäre. Im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf die in anderen Ländern geltenden Stundenzahlen berufen, weil das Gleichbehandlungsgebot auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Dienstherrn beschränkt ist (OVG Lüneburg, U.v. 9.6.2015 – 5 KN 148/14 – juris Rn. 81).

Der Kläger verkennt dabei, dass – entgegen seiner unbelegten Behauptung – die Anzahl der Rechner nicht allein maßgeblich für die vom Beklagten festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich der zusätzlichen außerunterrichtlichen Tätigkeit als EDV-Systembetreuer war. Zwar trifft es zu, dass laut Nr. 2.2 der KMBek vom 17. März 2000 ebenso wie nach dem KMS vom 22. August 2000 Anrechnungsstunden grundsätzlich anhand der Anzahl der vorhandenen Rechner vergeben werden. Damit wird aber zum einen nicht festgelegt, dass selbst bei Vorhandensein von mehr als 65 Rechnern zwingend zusätzliche Anrechnungsstunden gewährt werden müssten, sondern lediglich können, sofern im Schulkontingent Stunden hierfür vorhanden sind, was an der Berufsschule des Klägers nicht der Fall ist, so dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Kläger hieraus keine weiteren Anrechnungsstunden gewährt werden. Zum anderen hat der Beklagte durch Nr. 2 der KMBek vom 17. März 2000 neben der Möglichkeit, bis zu drei Anrechnungsstunden für die Systembetreuung zu gewähren, zulässigerweise weitere Maßnahmen (Nr. 2.1: Besoldungsmaßnahmen und Nr. 2.3: Externe Unterstützung) zur Berücksichtigung der Wahrnehmung von Aufgaben der Systembetreuung vorgesehen, die er zu Recht bei der Entscheidung über die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben der Systembetreuung durch den Kläger miteinstellen konnte.

Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vorliegend darauf abgestellt hat, dass die Ausübung der Systembetreuung durch den Kläger an die Verleihung des Funktionsamts i.S.d. Nr. 3.4.2 der Anlage 1 zur FubSch geknüpft war, was Voraussetzung für die Beförderung des Klägers zum Studiendirektor war. Die Funktion des EDV-Systembetreuers stellt nach Nr. 1.1 FubSch i.V.m. Nr. 3.4.2 der Anlage 1 ein sog. beförderungswirksames Funktionsamt dar, dessen Übertragung Voraussetzung für die Beförderung in ein zweites oder weiteres Beförderungsamt ist. Zwar muss der Kläger in demselben Umfang Unterricht erteilen wie andere Studiendirektoren in BesGr A 15 und hat zudem die außerunterrichtliche Tätigkeit des EDV-Systembetreuers wahrzunehmen. Er leistet damit im Umfang des ihm übertragenen Funktionsamtes ein höheres Arbeitspensum. Doch ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Beförderungsämter an besonders leistungsstarke Beamte vergeben werden und der Dienstherr daher grundsätzlich erwarten kann, dass die mit dem Beförderungsamt verbundene Mehrbelastung durch planvolle und effiziente Arbeitsorganisation dergestalt bewältigt wird, dass die durchschnittliche Wochen-arbeitszeit nicht überschritten wird (BVerwG, U.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 15). Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.

Hinzu kommt, dass dem Kläger zusätzlich zu den gewährten Anrechnungsstunden in technischen Fragen weitere Unterstützung durch seinen Kollegen H. sowie externe Fremdfirmen gewährt wird bzw. wurde. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die dem Kläger eingeräumte Anzahl an Anrechnungsstunden zu gering bemessen wäre. Die Einschätzung des Beklagten, dass sich der Aufwand für die Systembetreuung, die wie jede Funktionstätigkeit nur schwer messbar ist (BVerwG, B.v. 26.9.1995 – 6 P 18.93 – juris Rn. 24), im Durchschnitt bei drei Wochenstunden bewegt, ist nicht zu beanstanden. Danach liegt ein Anrechnungskontingent von drei Stunden für die Betreuung von ca. 300 Rechnern im Rahmen vergleichbarer Berufsschulen. Diese typisierende Einschätzung der auszugleichenden Belastung durch den Beklagten bedarf entgegen der Annahme des Klägers auch keiner zusätzlichen Begründung, da jedenfalls im Fall des Klägers keine Überlastung dargelegt ist. Im Übrigen bliebe es auch bei der behaupteten Erhöhung des Betreuungsaufwands bei der grundsätzlichen Differenzierung zwischen der vom Kläger zu leistenden regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung und der übrigen Dienstverpflichtung des Klägers, die nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 a.a.O.).

1.2.3 Soweit der Kläger vorträgt, das Urteil sei deshalb unrichtig geworden, weil sich wesentliche tatsächliche Umstände, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, geändert hätten, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Wenn er diesbezüglich ausführt, dass die mit der technischen Unterstützung betraute Fremdfirma im Gegensatz zu früher nunmehr nicht mehr wöchentlich, sondern nur noch alle zwei Wochen in die Schule komme, legt er nicht dar, dass dadurch seine regelmäßige Arbeitszeit überschritten würde. Im Übrigen können zusätzlich erforderliche Wartungen nach Angaben der Schulleiterin jederzeit angefordert werden. Weiter trifft es zwar zu, dass Herr H. seit Juni 2014 die Aufgaben der unterstützenden technischen Systembetreuung nicht mehr wahrnimmt. Der Kläger verschweigt jedoch, dass er seit Beginn des Schuljahrs 2014/2015 die bislang Herrn H. gewährte zusätzliche Anrechnungsstunde bewilligt bekommt, so dass er jedenfalls nicht schlechter gestellt ist.

1.2.4 Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung von Lehrern an Berufsschulen gegenüber Lehrkräften anderer Schularten beklagt, denen zusätzliche Anrechnungsstunden für die Systembetreuung zur Verfügung stünden, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten KMS vom 21. April 2008 (V.3 – 5 S6400.1-5.40976) nur, dass zum damaligen Zeitpunkt an budgetierten staatlichen Realschulen ab 121 Rechnern vier Anrechnungsstunden gewährt wurden. Dies entspricht der Anzahl an Anrechnungsstunden, die dem Kläger und Herrn H. bewilligt wurden bzw. nunmehr dem Kläger allein bewilligt werden. Dies belegt aber nicht, dass der Beklagte auch für berufliche Schulen ausschließlich auf die Anzahl der Rechner abgestellt hat. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Pflichtstundenzahl einschließlich Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für Lehrer verschiedener Schularten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird (BVerwG, U.v. 15.12.1971 – VI C 40.68 – juris).

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2015 wird der Strei
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.