Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 3 CE 16.2314

published on 24/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 3 CE 16.2314
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Das Polizeipräsidium München hat den Antragsteller mit Schreiben vom 3. November 2016 aufgefordert, sich am 8. November 2016, 8.45 Uhr, einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen. Hintergrund dieser Anordnung war, dass im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz der Verdacht aufgekommen war, dass der Antragsteller Anabolika konsumiert; mögliche Nebenwirkungen sollten daher polizeiärztlich eingeschätzt und abgeklärt werden.

Der Antragsteller beantragte mit Telefax vom 7. November 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung frei zu stellen. Mit sog. Tenorbeschluss vom gleichen Tag gab das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner auf, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemein-internistischen Untersuchung freizustellen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers um 16.12 Uhr per Telefax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Hiergegen legte der Antragsteller am späten Nachmittag Beschwerde ein. Anträge und Begründung sollten mit gesondertem Schriftsatz erfolgen.

Der Senat lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 7. November 2016 ab. Wegen des für den nächsten Morgen angeordneten Untersuchungstermins und der fehlenden Beschwerdebegründung könne nur eine summarische Interessenabwägung erfolgen. Diese gehe zu Lasten des Antragstellers aus.

Der vollständige Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 17. November 2016 zugestellt.

Unter dem 21. November 2016 erhob der Antragsteller Anhörungsrüge und beantragte das Beschwerdeverfahren nach § 152a Abs. 1 VwGO fortzuführen. Der Senat habe die Begründung der Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erfolgen habe, nicht abgewartet. Dadurch werde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es habe im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin keine Notwendigkeit zu einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde bestanden.

II.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2016 ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 21. November 2016 ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Zurückweisung der Beschwerde den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie deren rechtzeitige und möglicherweise erheblichen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 CE 16.499 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass er die gesetzliche Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich voll ausschöpfen kann. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Gerichte, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, lässt sich die Begründungsfrist in besonders eilbedürftigen Sachen jedoch nicht ausschöpfen, sofern die Erledigung des Rechtsstreits durch Zeitablauf droht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 18).

So liegt der Fall hier. Legt der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer - wie hier - Beschwerde bereits gegen den Tenorbeschluss des Verwaltungsgerichts ein, deutet schon dies auf eine besondere Eilbedürftigkeit hin, da andernfalls die Zustellung des regulär begründeten Beschlusses hätte abgewartet werden können. Zwar tritt nach der Rechtsprechung des Senats durch ein Verstreichen des ursprünglich angesetzten Untersuchungstermins keine Verfahrenserledigung ein, da streitbefangen die grundlegende Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist, im Rahmen derer jederzeit neu ein Untersuchungstermin festgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 24). Hier bestand indes einerseits die Besonderheit, dass die Untersuchungsanordnung selbst bereits den Untersuchungstermin enthält (vgl. B.v. 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 - juris Rn. 32) und damit nicht nur eine grundlegende Anordnung darstellt, andererseits ist es allgemeinkundig, dass die Nachprüfung der Frage, ob Anabolika konsumiert worden sind, sinnvollerweise nur zeitnah in Betracht kommt. Dementsprechend hat die Landesanwaltschaft im Anhörungsrügeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht Grundlage für weitere Untersuchungstermine sein wird. Die Untersuchungsanordnung hat sich damit - wie im Entscheidungszeitpunkt des Senats absehbar - am Morgen des 8. November 2016 erledigt. Aus diesem Grund war der Senat gehalten, sofort über die Beschwerde zu entscheiden, um das streitige Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner und die Verpflichtung zur Befolgung der streitigen Anordnung zu klären. Dies war der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, über sein erstinstanzliches Vorbringen, das der Senat zur Kenntnis genommen hat, Weiteres vorzutragen.

Soweit sich der Antragsteller im Rahmen der Anhörungsrüge gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kenntnis der nachgereichten Begründung wendet, kann dies seiner Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Wegen der eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits durch Zeitablauf fehlt es jedenfalls an einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), weil ein Anordnungsgrund für den nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr erkennbar ist. Auf eine Fortsetzungsfeststellung gerichtete Begehren sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/04/2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2016 (11 CE 16.15), mit de
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.