Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 11 CE 16.499

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2016 (11 CE 16.15), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Dezember 2015 (B 1 E 15.851) zurückgewiesen wurde, ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 9. März 2016 ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Zurückweisung der Beschwerde den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen‚ zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie deren rechtzeitige und möglicherweise erhebliche Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BayVerfGH, E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m. w. N.). Ein Gehörsverstoß kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen (BVerfG, B. v. 29.11.1991 - 1 BvR 729/91 - juris; BayVGH, B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3431 - juris Rn. 17).

Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sind allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist und das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe prüft. Die Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist zwar noch ergänzt werden, der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist aber nicht mehr möglich und wird nicht mehr gehört (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Gemessen daran muss die Anhörungsrüge erfolglos bleiben. Der Antragsteller rügt, sein nach Erlass des angegriffenen Beschlusses eingereichter Schriftsatz vom 21. Februar 2016 sei nicht gewürdigt worden und er habe keine Gelegenheit gehabt, das zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht abgefasste Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 21. Dezember 2015 sowie das noch nicht erstellte Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wunsiedel vorzulegen, da der Senat schon am 16. Februar 2016 über die Beschwerde entschieden habe. Nachdem der Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 29. Januar 2016 seinem Prozessbevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt worden und dort erst am Montag, 8. Februar 2016, eingegangen sei, hätte mit einer Entscheidung mindestens 14 Tage abgewartet werden müssen. In dem Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel seien Angaben des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in der Tschechischen Republik zu erwarten gewesen. Im Übrigen lägen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 4. Mai 2012 (10 L 285/12) sei nicht hinreichend gewürdigt worden.

Damit zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf, denn aus dem Prozessrecht lässt sich keine Pflicht ableiten, nach Übersendung der Beschwerdeerwiderung an den Antragsteller mindestens 14 Tage mit der Entscheidung abzuwarten. Eine Einlassungsfrist von zwei Wochen zur Stellungnahme auf die Beschwerdeerwiderung (vgl. z. B. § 277 Abs. 4 i. V. m. § 277 Abs. 3 ZPO zur Einlassungsfrist zur Stellungnahme auf eine Klageerwiderung im Zivilprozess) ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen und würde auch dem Charakter eines Eilverfahrens widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdegegner ohnehin nur dann zwingend gehört werden, wenn eine Aufhebung oder Änderung der Entscheidung zu seinen Ungunsten erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 150 Rn. 4). Unabhängig davon, ob dem Antragsteller daher überhaupt nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Beschwerdeerwiderung gegeben werden musste, war es im vorliegenden Fall jedenfalls ausreichend, nach Übersendung des Schriftsatzes der Landesanwaltschaft Bayern an den Antragsteller noch eine Woche abzuwarten, ob eine weitere Äußerung erfolgt, denn dieser Zeitraum entspricht auch der Einlassungsfrist von einer Woche nach § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der im Verwaltungsprozess ergänzend herangezogen werden kann (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Oktober 2015, § 173 Rn. 147). Selbst wenn der Schriftsatz der Landesanwaltschaft erst am Montag, 8. Februar 2016, bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, verblieb bis zur Entscheidung am 16. Februar 2016 eine Woche Zeit zur Äußerung oder zur Ankündigung einer solchen.

Darüber hinaus enthielt der Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 29. Januar 2016 auch keine neuen tatsächlichen Aspekte, zu denen sich der Antragsteller bis dahin nicht äußern konnte. Der Senat forderte ihn deshalb auch nicht unter Fristsetzung auf, zu dem Schriftsatz Stellung zu nehmen, sondern übersandte diesen zur Kenntnis und - etwaigen - Äußerung. Nachdem aber innerhalb einer Woche weder eine Stellungnahme einging noch angekündigt wurde, konnte am 16. Februar 2016 ohne Gehörsverstoß entschieden werden.

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers richten sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung vom 16. Februar 2016 und können seiner Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus wird mit der Anhörungsrüge auch nicht herausgearbeitet, welchen die Beschwerdebegründung zulässigerweise vertiefenden Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21. Februar 2016 der Senat nicht erwogen haben soll. Es werden verschiedene Aspekte aufgezeigt, die schon in der Beschwerdebegründung angesprochen und im Beschluss vom 16. Februar 2016 auch berücksichtigt wurden. Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2016, die nicht nur der Vertiefung des Beschwerdevorbringens dienen sollten, wären ohnehin nicht berücksichtigungsfähig gewesen, da sie nicht fristgerecht vorgebracht wurden.

Im Übrigen hat der Antragsteller auch weder mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2016 noch mit seiner Anhörungsrüge das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 21. Dezember 2015 und das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vorgelegt und auch nicht mitgeteilt, welchen konkreten Ausgang dieses Verfahren genommen hat, sondern ausschließlich mitgeteilt, nur er habe Berufung eingelegt. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass das Amtsgericht Wunsiedel ihn offensichtlich verurteilt hat. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, welche von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Schlüsse der Senat aus diesen Unterlagen hätte ziehen sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben zu seinen Lebensumständen in der Tschechischen Republik nicht vor dem Verwaltungsgericht oder in seiner Beschwerdebegründung dargelegt hat, sondern dafür das Urteil des Amtsgerichts vorlegen wollte.

Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

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(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzsch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2016 - 11 CE 16.15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Dez. 2015 - B 1 E 15.851

bei uns veröffentlicht am 06.12.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 11 CE 16.499.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 3 CE 16.2314

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Das Polizeipräsidium München hat den Antragsteller mit Schreiben vom 3. November 2016 a

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass eines vorläufigen, feststellenden Verwaltungsakts, dass er mit seinem tschechischen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Am 25. Juni 2007 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Die MeU Stribro stellte ihm daraufhin eine Führerscheinkarte aus. Darin war unter Nr. 8 als Wohnsitz „H., Deutschland“ vermerkt.

Am 22. August 2007 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse A. Daraufhin erhielt er von der MeU Stribro eine neue Führerscheinkarte auf der unter Nr. 8 als Wohnsitz „S.“ eingetragen ist.

Mit Verfügung vom 30. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Antragsteller habe sich hinsichtlich der Fahrten vom 18. Juni 2014 und 19. Juli 2014 in einem Verbotsirrtum befunden, da er zwar mit seinem tschechischen Führerschein schon mehrfach kontrolliert worden sei, aber nie eine definitive Rückmeldung erhalten habe, ob er damit in Deutschland ein Fahrzeug führen dürfe. Sein Rechtsanwalt habe ihm am 29. Juni 2011 bestätigt, dass er von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfe. Er werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik keine Gültigkeit habe, da sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden sei.

Am 10. und 15. Oktober 2014 trafen Beamte der Polizeiinspektion Wunsiedel den Antragsteller erneut beim Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B an. Im Strafverfahren legte der Antragsteller ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice - Schwandorf vom 16. Mai 2014 vor. Darin wird festgestellt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse A am 22. August 2007 eine eingetragene Meldeadresse in CZ-... N., P., gehabt habe. Seit 16. Mai 2007 sei er zum vorübergehenden Aufenthalt als EU-Bürger ebenfalls unter dieser Adresse gemeldet gewesen. Nach mündlicher Auskunft des tschechischen Sachbearbeiters gehe der Antragsteller einer Beschäftigung in Tschechien nach. Am 5. Dezember 2014 führte der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Wunsiedel (Fahrerlaubnisbehörde) eine Bestätigung der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sei in § 28 FeV abschließend geregelt. Hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz werde auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 verwiesen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei dem Schreiben vom 29. Juli 2015 nicht um einen Verwaltungsakt handele.

Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 6. Dezember 2015 abgelehnt. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Er wolle mit dem feststellenden Bescheid Einfluss auf ein strafrechtliches Verfahren nehmen. Dazu benötige er weder einen Feststellungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde noch einen Gerichtsbeschluss, sondern er könne seine Argumente im Strafverfahren vorbringen. Er habe aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV sehe nur den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts im Falle der fehlenden Fahrberechtigung vor. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in dem ersten tschechischen Führerschein unzutreffend gewesen sei. Nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 16. Mai 2015 (richtig wohl: 2014) sei er nicht in dem im zweiten tschechischen Führerschein genannten Ort gemeldet gewesen. Am 22. Oktober 2007 habe er bei einer Gerichtsverhandlung auch einen deutschen Wohnsitz angegeben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller begehrt weiter den Erlass eines vorläufigen feststellenden Verwaltungsakts. Er ist der Auffassung, es gäbe zwei Möglichkeiten, um Rechtssicherheit hinsichtlich einer EU-Fahrerlaubnis zu erlangen. Entweder eine allgemeine Feststellungsklage oder eine verbindliche Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde. Er halte die Auskunft der Behörde für den besseren Weg, da dann nicht die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt erforschen müssten. Sein Antrag sei auch zulässig, obwohl das Amtsgericht Wunsiedel durch Urteil vom 21. Dezember 2015 schon entschieden habe. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung und das Urteil würden nachgereicht. In die erste Führerscheinkarte sei versehentlich ein deutscher Wohnort eingetragen worden. Die Kontaktstelle Schwandorf habe bestätigt, dass er seit 16. Mai 2007 in N. gemeldet gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht abgelehnt

1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Verwaltungsakts, mit dem festgestellt wird, dass er berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), kann die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über eine bestehende Berechtigung zu erlassen, ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Regelungslücke, die in analoger Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV geschlossen werden müsste, denn die Berechtigung, mit einer EU-Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im Inland zu führen, ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 1 FeV, solange keine Gründe nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV vorliegen. Eine diesbezügliche deklaratorische Feststellung bringt dem Betreffenden regelmäßig keinen Vorteil. Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, weil Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 FeV bestehen, ist die Behörde grundsätzlich gehalten, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen. Das diesbezügliche Ermessen ist regelmäßig intendiert (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 28 FeV Rn. 45). Erlässt die Behörde keinen solchen Verwaltungsakt, obwohl Streit über die Frage der Berechtigung besteht, und ordnet sie auch nicht die Vorlage des ausländischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV an, muss der Betreffende sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2012 - 11 BV 12.21 - ZfSch 2013, 114; Koehl, a. a. O. § 28 FeV Rn. 57).

Darüber hinaus ist es ohnehin regelmäßig ausgeschlossen, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Erlass eines Verwaltungsakts zu erlangen und hierdurch die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66d).

2. Selbst wenn man den Antrag dahingehend auslegen würde, dass durch das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt werden soll, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, könnte er keinen Erfolg haben. Denn auch diesbezüglich hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 11 ZB 15.1219 - juris Rn. 7; B. v. 2.5.2012 - 11 ZB 12.836 - juris Rn. 12; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 54; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 27; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 21, ders. NZV 2015, 7/9). Unstreitig war in dem am 25. Juni 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen.

Zwar kann nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Beweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache geführt werden. An einen auf die Widerlegung der Beweisregelung des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 11 ZB 15.1219 - juris Rn. 8; BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Dafür werden von der Beschwerde aber keinerlei Anhaltspunkte dargelegt und glaubhaft gemacht, sondern es wird nur behauptet, die Eintragung sei versehentlich erfolgt. Aus welchem Anlass die tschechischen Behörden versehentlich eine falsche Eintragung vorgenommen haben sollten, ist nicht ersichtlich. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen das Gemeinsame Zentrum eine Meldeanschrift angegeben hat, die von dem im der Führerscheinkarte genannten Wohnort abweicht, findet nicht statt. Es wäre aber Sache des Antragstellers gewesen, diese Widersprüche aufzuklären und ggf. durch Vorlage von Mietverträgen, Überweisungsbelegen, Arbeitgeberbescheinigungen usw. darzulegen, dass er gleichwohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B seinen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG, ABl L 237 S. 1) und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) in der Tschechischen Republik hatte.

3. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 26). In erster Instanz hat er diesbezüglich geltend gemacht, das Amtsgericht habe im anhängigen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Hauptverhandlung am 21. Dezember 2015 terminiert, deshalb sei eine vorherige Klärung durch das Verwaltungsgericht erforderlich. Damit kann keine besondere Dringlichkeit dargelegt werden, denn der Antragsteller kann die Argumente bezüglich der von ihm behaupteten Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, auch im Strafverfahren vortragen. Darüber hinaus wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, unmittelbar nach Erhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 eine Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Aus welchen Gründen er nach Zugang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft über ein Jahr gewartet hat, bis er um Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht hat, hat er nicht erläutert. Im Übrigen ist der 21. Dezember 2015 längst verstrichen und der Antragsteller hat weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung oder das Urteil vorgelegt noch den Ausgang des Strafverfahrens mitgeteilt.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom14.12.2005 entzog das Landratsamt Wunsiedel i. F. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B, nachdem für den Antragsteller im Verkehrszentralregister Verkehrsverstöße eingetragen waren, die mit einem Gesamtpunktestand von 24 Punkten bewertet waren. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis scheiterte daran, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 19.09.2006 zu dem Ergebnis kam, dass auch künftig erhebliche oder wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 22.10.2007 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller als Wohnort Rehau angegeben.

Am 17.08.2007 übermittelte die Grenzpolizeistation ... dem Landratsamt Wunsiedel i. F. die Kopie einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 25.06.2007, gültig bis 25.06.2017, in welche die tschechischen Behörden als Wohnsitz Hof... eingetragen hatten. Am 22.08.2007 wurde anlässlich einer Erteilung der Fahrerlaubnisklasse A ein weiterer tschechischer Führerschein ausgestellt, in den als Wohnsitz ... eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Landratsamt Wunsiedel i. F. die Ausstellung einer Bestätigung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Deutschland. In diesem tschechischen Führerschein (der Antragsteller bezieht sich wohl auf den Führerschein vom 25.06.2007) habe er entgegen der Eintragung „Hof“ seinen Hauptwohnsitz in Sinne der Führerscheinrichtlinien in der Tschechischen Republik gehabt, was die Kontaktstelle in Schwandorf sicherlich bestätigen werde.

Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 29.07.2015, dass die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland in § 28 FeV abschließend geregelt sei. Hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz werde auf die Würdigung der Staatsanwaltschaft Hof im dort anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwiesen.

Den Widerspruch des Antragstellers vom 03.08.2015 wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 zurück.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten gleichzeitig:

Der Beklagte und Antragsgegner wird im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, einen vorläufigen, feststellenden Verwaltungsbescheid des Inhalts zu erlassen, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist aufgrund seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis, dokumentiert durch den Führerschein des Klägers mit der Nummer ...

Offenbar aufgrund eines Versehens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde sei bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B an den Antragsteller mit Datum 25.05.2007 auf dem Führerschein ein deutscher Wohnsitz (Hof) eingetragen worden. Entsprechend sei bei der Erweiterung auf die Klasse A mit Datum 22.08.2007 ein neues Führerscheindokument erstellt und der tschechische Wohnsitz eingetragen worden. Jenen Wohnsitz, den der Antragsteller zur Zeit der Beantragung beider Fahrerlaubnisse nach Überzeugung der tschechischen Behörde in ... auch innegehabt habe. Nach den dortigen Erkenntnissen habe der Antragsteller sowohl zur Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B wie auch der Klasse A seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unter der Adresse ..., ... nämlich seit dem 16.05.2007 gehabt. Zur Bestätigung seines Vorbringens legte der Antragsteller eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ... - Schwandorf vom 16.05.2015 vor.

Der Antragsteller habe beim Landratsamt den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des oben genannten Inhalts beantragt. Dies sei vom Landratsamt jedoch abgelehnt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg bestehe aber ein dahingehender Anspruch.

Der Antragsteller sei zur Zeit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen. Aufgrund der Rechtsstaatlichkeitsvermutung der Verwaltung in EU-Mitgliedsstaaten sei deshalb davon auszugehen, dass die örtliche Zuständigkeit der tschechischen Behörden begründet gewesen sei.

Der Antragsgegner legte die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 25.11.2015,

den Antrag abzulehnen.

Es liege keine Rechtsgrundlage für den begehrten feststellenden Verwaltungsakt vor. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV regle die Möglichkeit der Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, § 28 Abs. 5 FeV lediglich die Zuerkennung des Rechtes in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV. Von der Möglichkeit der Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis sei nicht Gebrauch gemacht worden. In diesem Verfahren sei die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland mit der EU-Fahrerlaubnis eingeschlossen. Eine Umdeutung seines Antrages sei jedoch aufgrund der anwaltschaftlichen Vertretung nicht angezeigt. Die fehlende Fahrberechtigung ergebe sich direkt aus dem Eintrag des Wohnsitzes Hof und § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Weiterer Ermittlungen bedürfe es deshalb nicht.

Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Dem Antragsteller sei aus früheren Strafverfahren eindeutig bekannt, dass seine tschechische Fahrerlaubnis Klasse B ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige. Es bestehe damit keine regelungsfähige, d. h. offene Rechtslage in Bezug auf seine Fahrberechtigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die beigezogenen Behördenunterlagen und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO, insbesondere ob der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf einfachere und näher liegende Weise erreicht werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 40 Rn. 48). Dies dürfte hier der Fall sein. Nach seinem Vorbringen möchte der Antragsteller mit dem feststellenden Bescheid Einfluss auf ein gegen ihn laufendes strafrechtliches Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nehmen. In diesem Verfahren kann sich der Antragsteller wohl nicht mehr durch eine nachträgliche Bestätigung der Fahrerlaubnisbehörde entlasten, weil bereits in dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hof vom 09.10.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B vom 25.06.2007 nicht berechtigt ist, entsprechende Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Strafverfahren die entsprechenden Gesichtspunkte vorzubringen und ggf. auch Rechtsmittel zu ergreifen. Er benötigt dafür weder einen Feststellungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde noch einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Letztlich kommt es aber darauf nicht an, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Für den begehrten feststellenden Verwaltungsakt ist weder eine Rechtsgrundlage ersichtlich noch sind die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung glaubhaft gemacht worden.

Der Antragsteller möchte die Behörde verpflichten lassen, festzustellen, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B vom 25.05.2007 berechtigt ist, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen.

Unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, ist in § 28 FeV geregelt. Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Einer besonderen Feststellung dafür bedarf es nicht. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV gilt diese Berechtigung aber dann nicht, wenn die Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis diese ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Im Führerschein des Antragstellers ist als Wohnort im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der deutsche Wohnsitz „Hof“ eingetragen. Damit ergibt sich aus dem tschechischen Führerschein selbst, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, sondern in Deutschland. Er besitzt damit keine Berechtigung, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B aufgrund dieser Fahrerlaubnis zu führen.

Nachdem eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht, die festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gilt, ist der Antragsgegner nicht berechtigt, die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis festzustellen, die von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Die Behörden sind an die geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden und dürfen deshalb keine davon abweichende Feststellung treffen.

§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV sieht außerdem ausdrücklich den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nur vor in Bezug auf die fehlende Berechtigung, von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht jedoch im umgekehrten Fall.

Nach § 28 Abs. 5 FeV wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Ein solcher Antrag wurde vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht gestellt, abgesehen davon, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Eine Änderung der nach Auffassung des Antragstellers falschen Eintragung seines Wohnsitzes im tschechischen Führerschein durch deutsche Behörden ist nicht möglich; diese ist einzig und allein den zuständigen tschechischen Behörden vorbehalten.

Im Übrigen hat der Antragsteller weder gegenüber dem Antragsgegner noch in diesem Verfahren glaubhaft gemacht, dass die Eintragung in seinem tschechischen Führerschein unzutreffend ist. Der Antragsteller verkennt, dass gemäß Art. 7 Abs. 1e der Richtlinie 2006/126 EG ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden darf, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 2006/126 EG gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht. Er hat weder Nachweise vorgelegt, dass bzw. welche persönlichen oder beruflichen Bindungen in der Tschechischen Republik bestanden noch dass er diese Voraussetzungen tatsächlich während 185 Tagen erfüllt hat. Allein der Nachweis, dass der Antragsteller am Tag der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis an einer tschechischen Adresse gemeldet war, belegt keinesfalls, dass er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Im Gegenteil bestehen gerade aufgrund seiner Einlassungen erhebliche Zweifel daran, dass dieser Führerschein tatsächlich ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde. Nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice - Schwandorf vom 16.05.2015 war der Antragsteller am 22.05.2007 in der Tschechischen Republik unter der Adresse ... seit dem 16.05.2007 gemeldet. Allerdings ist im Führerschein als Wohnort ..., welches mehr als 60 km von ... entfernt liegt, eingetragen. Dort war der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung aber nicht gemeldet.

Weiter hat der Antragsteller laut Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 22.10.2007 Az. 1 Ds 30 Js 15095/06 (S. 103 der Behördenakten) in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag als Adresse angegeben „..., ...“. Zwischen dem 16.05.2007, ab welchem Datum er nach seinen Angaben in der Antragsschrift (S. 3 1. Absatz) seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik genommen hat, und dem 22.10.2007 liegen lediglich 153 Tage und nicht 185 Tage, die zur Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses notwendig wären. Glaubt man den Angaben des Antragstellers, wurde der tschechische Führerschein eindeutig unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt und muss schon aus diesem Grund von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden.

Nach allem ist der Antrag deshalb abzulehnen. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.