Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 3 CE 15.2295

bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Ausschreibung vom 20. Februar 2015 wurde die Stelle eines Fachbetreuers für Musik am I...-Gymnasium in L... zum 1. August 2015 ausgeschrieben und darauf hingewiesen, dass für die Fachbetreuung nur eine besonders geeignete Lehrkraft dieses Faches mit überdurchschnittlicher Qualifikation in der Ersten Staatsprüfung oder zumindest mit eindeutig belegbarer weit überdurchschnittlicher Bewährung in Frage komme. Ferner wurde auf die vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) mit KMS vom 25. August 2014 geforderten Voraussetzungen hingewiesen.

Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich die Antragstellerin und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) am I...-Gymnasium im Dienst des Antragsgegners.

Die 1958 geborene Antragstellerin erzielte in ihrer ersten Staatsprüfung die Note 2,26. In ihrer letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 erhielt sie das Gesamturteil VE (= Leistung, die den Anforderungen voll entspricht).

Der 1974 geborene Beigeladene erzielte in seiner Ersten Staatsprüfung die Note 1,7. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil BG (= Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt).

Die Schulleiterin des I...-Gymnasiums schlug dem Staatsministerium unter dem 12. März 2015 vor, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Für den Beigeladenen spreche sein ausgeprägtes Organisationsvermögen, seine strukturierte Herangehensweise an Sachverhalte, seine Anstrengungsbereitschaft und Innovationsfreude, die er unter anderen bei der Angliederung des musischen Zweigs eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe. Hierzu kämen seine Teamfähigkeit sowie seine Loyalität, seine erfolgreichen Bemühungen um die Ausgestaltung des Schulprofils und seine sehr gute Examensnote.

Das Staatsministerium informierte mit einem KMS vom 31. Juli 2015 über die aktuelle Funktionsverteilung. In der Anlage 2 zu diesem Schreiben ist der Beigeladene als Funktionsträger aufgeführt.

Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin am 5. August 2015 mitgeteilt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. August 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner zu untersagen, die Fachbetreuung Musik am I...-Gymnasium zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 30. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne offen bleiben, ob der Antragsgegner die Auswahlentscheidung ordnungsgemäß dokumentiert habe, da jedenfalls eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren nicht wahrscheinlich sei. Es liege angesichts des leistungsmäßigen Unterschieds von zwei Notenstufen im Gesamturteil der (vergleichbaren) dienstlichen Beurteilungen ein wesentlicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor, der von der Antragstellerin nicht kompensiert werden könne.

Mit ihrer am 15. Oktober 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 2. November 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Die Antragstellerin habe nunmehr Widerspruch gegen ihre dienstliche Beurteilung erhoben. Die Beurteilung der Antragstellerin halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die Leistungen der Antragstellerin einerseits und des Beigeladenen andererseits vergleichbar seien, wenn nicht sogar die Antragstellerin bessere Leistungen erbracht habe. Das krasse Auseinanderklaffen der Gesamtergebnisse resultiere daraus, dass die Schulleiterin des I...-Gymnasiums als Beurteilerin die Antragstellerin einerseits und den Beigeladenen andererseits in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise unterschiedlich bewertet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 wurde der Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die unter dem 13. Januar 2016 eingelegte und am 16. Februar 2016 begründete Klage (Verfahren M 5 K 16.142).

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zwar ist es möglicherweise zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin gekommen. Diese kann aber gleichwohl keine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen.

Der unterlegene Bewerber kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 14). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass eine neuerliche Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen könnte, hat hier keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für sich.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten - ebenso wie eine als fehlerhaft angesehene eigene Beurteilung - einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Ansonsten nämlich wäre der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert und eine effektive Kontrolle darüber nicht gewährleistet, ob das Auswahlverfahren den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen hat (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2015 - 3 CE 15.1947 - juris Rn. 29 m. w. N.).

Die Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung und die des Beigeladenen vorbringt, greifen nicht durch.

1. Die Antragstellerin vergleicht ihre Beurteilung mit der des Beigeladenen. Sie wendet sich gegen die unterschiedliche Aufgabenbeschreibung des Tätigkeitsgebiets und der Aufgaben in den Beurteilungen in dem Sinne, dass sie nahezu alle einzeln aufgezählten Aufgaben in der Beurteilung des Beigeladenen entweder anzweifelt oder kritisch hinterfragt, sowie durch Bezugnahme auf Einzelfälle dem Beigeladenen unkollegiales Verhalten vorwirft, seine Fachkompetenz hinterfragt und ihn für sozial nicht kompetent hält. Ihre Angriffe auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sind Ausdruck ihrer persönlichen Verletzung über die für sie negative Auswahlentscheidung, die sie als diskreditierend empfindet. Sie sieht sich bezüglich der fachlichen Leistungen auf Augenhöhe mit dem Beigeladenen, hinsichtlich der Sozialkompetenz fühlt sie sich überlegen. Die Beurteilerin hat den Widerspruch, der ebenso wie die Klagebegründung offensichtlich größtenteils von der Antragstellerin selbst verfasst wurde, mit dem sehr umfangreichen und hinsichtlich des Detailreichtums mit dem Widerspruch ebenbürtigen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 zurückgewiesen und die jeweiligen Aufgabenbeschreibungen im Wesentlichen richtig gestellt bzw. die dienstlichen Beurteilungen plausibilisieren können. Lediglich hinsichtlich der Diskrepanz bei der Beschreibung „Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen“, die beim Beigeladenen, nicht aber bei der Antragstellerin aufgeführt ist, bleibt der Widerspruchsbescheid unkonkret, wenn ausgeführt wird, die Beurteilerin habe sich bei der Beschreibung der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten „auf das Wesentliche beschränkt“. Warum der Punkt hingegen beim Beigeladenen ausgeführt worden ist, bleibt offen. Der Senat geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass diesem Umstand im Hinblick auf das Gesamtergebnis der beiden Beurteilungen kein entscheidendes Gewicht zukommt, so dass nach gegenwärtigem Sachstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilung aus diesem Grund zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden wird bzw. falls doch, nicht zu einem Gleichstand der beiden Konkurrenten führen wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die „Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen“ bei der Antragstellerin nicht bei der Aufgabenbeschreibung aufgeführt und deshalb wohl auch nicht bei den Einzelmerkmalen bzw. dem Gesamtergebnis berücksichtigt worden ist.

2. Die Antragstellerin trägt vor, der Beigeladene habe bislang im Gegensatz zu ihr noch kein Kolloquium vorbereitet und abgehalten, sondern nur einmal einen Aufgabenvorschlag für die Abiturprüfung im Fach Musik ausgearbeitet. Sie führt weiter aus, die dem Beigeladenen im Widerspruchsbescheid bescheinigte „sehr sorgfältige, umsichtige Arbeitsweise“ mit „sicherem Gespür für Leistungsdifferenzen“ treffe im gleichen Maß auch auf sie zu, da auch bei ihr Erst- und Zweitkorrekturen stets übereinstimmten. In der Sache wendet sich die Antragstellerin damit gegen ihre Beurteilung im Einzelmerkmal 2.1.1 Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung (vgl. 2.2.1.1 Leistungsnachweise des Abschnitts A der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung und staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011). Hier hat die Antragstellerin „VE“ (= Leistung, die den Anforderungen voll entspricht), der Beigeladene hingegen „BG“ (= Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) erhalten. Allein mit ihrem Hinweis auf die stets gleichen Ergebnisse bei Erst- und Zweitkorrektur und dem (fraglichen) quantitativen Vergleich zwischen einzelnen Tätigkeiten (Kolloquium einerseits, Abiturprüfung andererseits) vermag sie die Bewertung des Einzelmerkmals nicht in Frage zu stellen, da dieses Einzelmerkmal mit den Unterpunkten Didaktik, Methodik, Sicherung des Unterrichtsziels und Leistungsnachweise wesentlich mehr Facetten abdeckt.

3. Die Antragstellerin hat sowohl in der Widerspruchs- als auch in der Klagebegründung unwidersprochen ausgeführt, der Beigeladene habe erklärt, nie ein wissenschaftlich-propädeutisches Seminar (W-Seminar) anbieten zu wollen. Der Umstand, dass der Beigeladene kein W-Seminar anbietet, wurde in seiner dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Während bei der Antragstellerin unter der Aufgabenbeschreibung „Leitung eines W-Seminars Musik“ aufgeführt ist, findet sich bei der Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers keine entsprechende Eintragung. Letztlich dürfte die Argumentation der Antragstellerin darauf hinauslaufen, dass die Bewertung „VE“ im Einzelmerkmal 2.2.2 Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen hinterfragt wird. Da der Umstand, dass der Beigeladene kein W-Seminar angeboten hat, von der Beurteilerin ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung erkannt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, das Einzelmerkmal sei beim Beigeladenen unzutreffend bewertet worden.

4. Die Antragstellerin bezieht sich auf eine Passage im Widerspruchsbescheid, wonach die Tätigkeiten und Aufgaben und die Art, wie sie von ihr erledigt worden seien, mit dem Prädikat „VE“ zutreffend abgebildet worden seien. Ab Seite 33 des Widerspruchsbescheids finden sich zur Erläuterung Ausführungen zu jeweils drei Unterrichtsbesuchen der Beurteilerin bei der Antragstellerin und dem Beigeladenen, mit dem die Einzelmerkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ und „Erzieherisches Wirken“ plausibilisiert werden. Hierzu verhält sich die Klagebegründung der Antragstellerin nicht; sie beschränkt sich darauf zu behaupten, der Umfang und die Art der Erledigung von Aufgaben könne nicht schlechter gewesen sein, da - anders als beim Beigeladenen - zu keinem Zeitpunkt und von keinem Personenkreis innerhalb des Schullebens Kritik geäußert worden sei, und in all den Jahren gute Kursergebnisse und sehr erfolgreiche Abiturergebnisse erzielt worden seien. Mit dieser Pauschalbehauptung und ihrer (unmaßgeblichen) Selbsteinschätzung vermag sie die Eindrücke der Unterrichtsbesuche, die im Falle der Antragstellerin davon geprägt waren, dass ihre Stunden stark lehrerzentriert, wenig dicht mit wenig methodischem Wechsel, keine Gelegenheit zu entdeckendem Lernen, wenig Visualisierung und keine Ergebnissicherung geprägt waren, nicht ansatzweise in Frage zu stellen.

5. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Behauptung wendet, sie habe keine eigenständige Big Band geleitet, spricht sie eine Tätigkeit an, die außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums liegt und damit bereits aus diesem Grund unbeachtlich ist. Aus dem Grund können auch die Einwände zu dem Komplex „Niederlegung der Orchesterleitung“ im Juli 2009 und dem Vorwurf des mangelnden Verantwortungsbewusstseins und Überfordertseins nicht berücksichtigt werden. Unerheblich sind daher auch die Stellungnahmen zu der periodischen Beurteilung 2002, die Verzichtserklärung vom 18. September 2009, Abordnungen außerhalb des Beurteilungszeitraums und der Umstand, dass die Antragstellerin derzeit eine musische Klasse in der 7. Jahrgangstufe unterrichtet. Die angefochtene dienstliche Beurteilung verhält sich hierzu nicht.

6. Nach der Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung leitet der Beigeladene das „Große Orchester“. Die Antragstellerin verweist hierzu auf den Jahresbericht 2014/15 mit 15 ausgewiesenen Mitgliedern, während im Widerspruchsbescheid von 25 Mitgliedern die Rede ist. Das „Große Orchester“ (oder „Sinfonisches Orchester“, vgl. Internetauftritt des I...-Gymnasiums: http://www........de/unterricht/faecher/Mu/orchester, zuletzt besucht am 29.2.2016) ist in Abgrenzung zum „Kleinen Orchester“ (Unterstufenorchester) zu verstehen und nicht im Sinne einer Quantität.

7. Auch mit ihrem wiederholten Eingehen auf ihren Versuch eine Streicherklasse zu etablieren, kann die Antragstellerin keine Fehler ihrer dienstlichen Beurteilung aufzeigen. Fakt ist, dass sie keine Streicherklasse geleitet hat - der Beigeladene hingegen eine Bläserklasse - und damit auch keine Berücksichtigung in der dienstlichen Beurteilung erfolgen konnte. Warum eine Streicherklasse nicht etabliert werden konnte, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

8. Die Klagebegründung ist im Wesentlichen von der persönlichen Enttäuschung der Antragstellerin über die für sie negative Auswahlentscheidung geprägt. Größtenteils fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, einem Aufzeigen von durchgreifenden Fehlern der dienstlichen Beurteilungen („Zeitinvestition über Unterrichtsverpflichtung hinaus“, Teilnahme und Unterstützung während der mehrtägigen Orchestertage als Beitrag zur Optimierung des Schulorchesters, Verfassung eines Jahresberichts, Schulbesuch beim B... -Gymnasium, mangelnde Affinität zu EDV, Teilnahme an einer Lehrerkonferenz vom 30. Juni 2011, Mitwirkung als Streicherin beim Weihnachtskonzert 2014). Mit der von ihr als demotivierend empfundene Haltung der Schulleitung hinsichtlich ihrer Ideen und der mangelnden Unterstützung bei der Einrichtung von Ensembles vermag die Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht aufzuzeigen, gleiches gilt für das Hinterfragen, ob der Beigeladene tatsächlich das ihm attestierte „ausgeprägte Fingerspitzengefühl im Umgang mit Menschen habe.

9. Die Antragstellerin führt zu den dem Beigeladenen zugebilligten „vortrefflichen Fachkenntnissen“ aus, er habe ein fehlerhaftes Arbeitsblatt in der 6. Klasse ausgeteilt, habe die Akkorddefinition einer Abiturientin für falsch erklärt, obwohl sie exakt so im Lösungsheft gestanden habe und kenne sich mit Streichern nicht aus. Das Herausgreifen einzelner unmaßgeblicher kleinerer Ungenauigkeiten, die im Arbeitsalltag alltäglich passieren und im Übrigen in keiner Weise nachgewiesen sind, ist nicht ansatzweise geeignet, die dem Beigeladenen attestierten Fachkenntnisse in Frage zu stellen. Der Vorwurf, er kenne sich mit Streichern nicht aus, geht ausweislich des Widerspruchsbescheids (Studium eines Streichinstruments auf der Ebene des Drittfachs, Kurs Streichdidaktik) ins Leere. Die Ausführungen hierzu blendet die Antragstellerin, weil mit ihren subjektiv gefärbten Einschätzungen unvereinbar, offensichtlich aus. Der Beschwerde eines Schülervaters misst die Antragstellerin eine Bedeutung zu, die dieses Schreiben nicht hat. Der Verfasser mag im Namen aller Eltern schreiben, tatsächlich aber ist es ein Einzelschreiben eines verärgerten Vaters, das - ob berechtigt oder nicht - einen Einzelfall beleuchtet, ohne die Fachkompetenz des Beigeladenen in Frage stellen zu können.

10. Hinsichtlich der Kriterien „Anstrengungsbereitschaft/Seminare“ werde, so die Antragstellerin, besonders deutlich, dass mit zweierlei Maß gemessen werde und daher das objektive Zustandekommen der Beurteilung stark bezweifelt werden müsse. Die Beurteilerin hatte in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bei der Begründung der Verwendungseignung das Wort „Anstrengungsbereitschaft“ verwendet, was wiederum die Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung dazu veranlasste, dies mit „in erster Linie für karrierefördernde und außenwirksame Dinge“ zu kommentieren bzw. pointiert in Frage zu stellen. Die Beurteilerin ist im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, die Behauptung sei von subjektiver Wahrnehmung bestimmt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die in diesem Zusammenhang nochmals thematisierte Leitung von Seminaren und deren Anzahl vermag die Beurteilung nicht in Frage zu stellen, die einer quantitativen Aufrechnung einzelner Arbeitsleistungen nicht zugänglich ist.

11. Die Antragstellerin vermisst in ihrer Beurteilung die Formulierung „Achtung und Wertschätzung von Schülern“, was für die Beurteilerin ausweislich des Widerspruchsbescheids nicht von tragender Bedeutung für die Verwendungseignung der Antragstellerin gewesen ist. Da die Antragstellerin dem nicht mehr entgegen zu setzen hat, als dass die Argumentation hinke und auch in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Beigeladenen wegen (angeblicher) Kritik aus den Reihen der Eltern, Schüler und Kollegen hinterfragt, ist eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht dargetan. Im Übrigen gibt nicht der Beurteilte den Text der dienstlichen Beurteilung vor.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 3 CE 15.2295

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 3 CE 15.1947

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Direktorin/Direktor der Spielbank B. F.“ nicht zu besetzen, bevor über di

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. August 2015 wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Dienstposten „Direktorin/Direktor der Spielbank B. F.“ nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) schrieb unter dem 16. Juli 2014 die Stelle des Direktors/der Direktorin der Bayerischen Spielbank B. F. bei der Staatlichen Lotterieverwaltung zum 1. Januar 2015 aus. Für den Dienstposten kämen Beamtinnen und Beamte mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachliche Schwerpunkte Staatsfinanz bzw. Steuer der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 in Betracht. Die modulare Qualifizierung für Ämter ab A 14 könne in Aussicht gestellt werden. Wegen der Tätigkeit als Direktorin/Direktor der Bayerischen Spielbank werde auf die beiliegende Dienstpostenbeschreibung Bezug genommen.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der 19... geborene Antragsteller steht als Steueramtrat (BesGr. A 12) im Dienst des Antragsgegners und ist Betriebsprüfer von prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetrieben und von Großbetrieben beim Finanzamt M. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Antragsteller - noch im Statusamt A 11 - 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene steht als Steueramtsmann (BesGr. A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 1. Dezember 2013 (zunächst im Wege der Abordnung) als Sachbearbeiter bei der Staatlichen Lotterieverwaltung beschäftigt. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt der Beigelade 11 Punkte. Im Beurteilungszeitraum war der Beigeladene vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2010 als Leiter der Geschäftsstelle beim Finanzamt B. K. tätig, anschließend wechselte er zur Umsatzsteuerprüfung beim Finanzamt M.

Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen traf der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die bereits Gegenstand des Verfahrens M 5 E 14.5740 war. Nach richterlichem Hinweis hob der Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung auf und holte zum Zwecke einer erneuten Auswahlentscheidung für alle Bewerber für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 und 17. Juli 2014 Anlassbeurteilungen ein.

In seiner Anlassbeurteilung erhielt der Antragsteller 12 Punkte, der Beigeladene 14 Punkte. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält die folgende ergänzende Bemerkung: „Hervorzuheben ist die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund wurde auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt.“ Der Beurteilungsbeitrag des Finanzamtes M. für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 vom 26. Februar 2015 schließt mit 11 Punkten.

Der Beurteiler begründete die Anlassbeurteilung auf Bitte des Staatsministeriums in Hinblick auf die deutliche Leistungssteigerung mit Schreiben vom 20. März 2015.

Aufgrund des in der jeweiligen Anlassbeurteilung erzielten Punktwerts im Gesamturteil traf der Antragsgegner mit Auswahlvermerk vom 24. März 2015, gebilligt durch den Staatsminister am 8. April 2015, unter Vornahme eines einzelfallbezogenen Ausgleichs aufgrund der unterschiedlichen Statusämter zwischen dem Antragsteller (dessen Beurteilung um einen Punkt im Gesamturteil höher bewertet wurde) und dem Beigeladenen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 12. April 2015 hiergegen Widerspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 24. April 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Direktorin/Direktor der Spielbank B. F. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die getroffene Auswahlentscheidung stelle einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz dar. Die Begründung für die plötzliche „Leistungsexplosion“ des Beigeladenen, für dessen Beurteilung für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis 30. November 2013 ein Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil vom 11 Punkten vorliege, dem gegenüber der weitere Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung nur einen Bruchteil darstelle, halte nicht einmal ansatzweise einer Überprüfung stand.

Auf Nachfrage des Gerichts plausibilisierte der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung als Beurteiler mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Beurteilung des Beigeladenen.

Mit Beschluss vom 25. August 2015, zugestellt am 27. August 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der eingeholten Anlassbeurteilungen als leistungsstärksten Bewerber eingestuft. Er habe darüber hinaus eine Anpassung in der Betrachtung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen, um eine Vergleichbarkeit der beim Antragsteller und dem Beigeladenen in unterschiedlichen Statusämtern vorgenommenen Bewertung herzustellen. Es sei vertretbar und durch das Gericht nicht zu beanstanden, dass das Staatsministerium bei der Vornahme des einzelfallbezogenen Ausgleichs zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen in der Wertigkeit der dort mit A 11 bzw. A 12 bewerteten Dienstposten einen Unterschied sehe, der durch eine Höherbewertung des Gesamturteils des Bewerber in einem mit A 12 bewerteten Dienstposten um 1 Punkt als ausgeglichen anzusehen sei. Im Ergebnis führe sowohl ein einzelfallbezogener Ausgleich, wie auch die - nur ausnahmsweise zulässige - Hinzurechnung um einen Punkt im Gesamturteil und bei den wesentlichen Einzelkriterien der Bewerber im um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt dazu, dass der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber anzusehen sei.

Der Auswahlentscheidung liege auch keine auf sachfremde Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des Beigeladenen zugrunde. Die zu konstatierende außerordentliche Leistungssteigerung des Beigeladenen von 11 Punkten in der Beurteilung 2012 auf 14 Punkte in der Anlassbeurteilung zum Stichtag 17. Juli 2014 sei nach der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung des verantwortlichen Beurteilers durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die besonders ausgeprägte Leistungssteigerung des Beigeladenen durch den Beurteiler im Zeitraum der Anlassbeurteilung sei hinreichend plausibilisiert worden. Hierzu sei im Rahmen der Vorlage der Anlassbeurteilung dargelegt worden, dass sich der Beigeladene in kürzester Zeit in das Spielbankenmetier eingearbeitet und schon bald weitgehende Fachkenntnisse angeeignet habe. Er habe für ihn äußerst kurzfristig bereits im Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausgearbeitet und eine Prüfung der Spielbank B. R... vorgenommen. Eine interne Prüfung bei den bayerischen Spielbanken verlange ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum als in anderen Bereichen, wie beispielsweise des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen, die Prüfung von Belegen der Finanzbuchhaltung usw. Zudem sei der Beigeladene im Jahr 2014 gemeinsam mit einem weiteren Kollegen im Rahmen einer mehrwöchigen Vakanz des Dienstpostens des Referatsleiters „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ zur diesbezüglichen Aufgabenerledigung herangezogen worden. Ferner habe er Schulungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention und begleitende Schulungen zum Vergaberecht absolviert, wobei er schon bald zwei Sonderprüfungen habe durchführen müssen, die ohne die rasch erworbenen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu den betrieblichen Zusammenhängen nicht möglich gewesen wären. Der Beigeladene habe sich mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Arbeitsbereiche „Grundsatz und Rechtsangelegenheiten“ sowie „interne Revision“ voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Seine Zufriedenheit komme auch in einer sehr guten Zusammenarbeit und dem vertrauensvollen Verhältnis zu Vorgesetzten, Spielbankdirektoren sowie Kollegen und Kolleginnen einer Abteilung zum Ausdruck. Weiter sei im gerichtlichen Verfahren nochmals anhand von Tätigkeitsbeispielen aus den Bereichen Sonderprüfungen, der Aufgabenwahrnehmung der Referatsleistung „Grundsatzfragen, Finanz- und Rechnungswesen“ sowie der Ausarbeitung eines Prüfungsplans für die interne Revision dargelegt, dass der Beigeladene hier ungewöhnlich schwierige Aufgaben mit großem persönlichen Einsatz sehr gut bewältigt habe. Er habe hierbei einen besonderen Leistungswillen und Einsatz gezeigt und sich in weit überdurchschnittlichem Maß intensiv in grundlegend neue Aufgaben eingearbeitet. Dies rechtfertige die vorgegebene Bewertung. Die so seitens des Beurteilers begründete Leistungssteigerung sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Leistungssteigerung sei in wertender Beschreibung anhand von gezeigten Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen wiedergegeben. Sie habe damit eine hinreichend erkennbare Tatsachengrundlage. Die Einschätzung der dabei zu bewältigenden Aufgaben als ungewöhnlich schwierig und die Bewertung des Einsatzes und Leistungswillen des Beigeladenen dahingehend, dass er in weit überdurchschnittlicher Weise die Fähigkeiten gezeigt habe, sich in anderen, neuen Aufgabenstellungen einzuarbeiten, obliege dem Beurteiler.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis 30. November 2013 im Gesamturteil lediglich 11 Punkte vorsehe. Beurteilungsbeiträge müssten bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie seien ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler sei zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er könne zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übe seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Diesen Anforderungen sei vorliegend noch hinreichend Rechnung getragen. Der Beurteiler habe nach seiner Angabe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, so dass davon auszugehen sei, dass er die vom dortigen Beurteiler vorgenommene Bewertung in Betracht gezogen habe. Er habe jedoch weiter ausgeführt, dass für ihn, da diese Bewertung sich auf einen weiter zurückliegenden Zeitraum in einem Ressort mit offensichtlich anders gelagerten Anforderungen beziehe, diese Bewertung des Beurteilungsbeitrags - bezogen auf die aktuelle Leistungseinschätzung - nicht entscheidend nachwirken könne, so dass sie für ihn im Ergebnis letztlich nicht maßgeblich gewesen sei. Auch dies sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsbeitrag sei selbst keine dienstliche Beurteilung, sondern ein Hilfsmittel zu ihrer Erstellung. Der Beurteilungsbeitrag stelle sicher, dass ein relevanter Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums, für den der Beurteiler keine eigenen Erkenntnisse über die Tätigkeit des Beurteilten habe, nicht von vornherein aus der Betrachtung falle. Es gebe aber für den Betrachter keine Vorgabe, mit welchem Gewicht er die Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag inhaltlich in die von ihm zu erstellende dienstliche Beurteilung einzustellen habe. Vorliegend habe der Beurteiler dargelegt, dass die zu Beginn des Beurteilungszeitraums im Bereich der Steuerverwaltung gezeigten Leistungen des Beigeladenen gegenüber den von ihm gezeigten Leistungen nicht nachwirkten und für ihn für die Bewertung letztlich nicht maßgeblich seien. Damit stelle der Beurteiler entscheidend auf die zu Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen ab. Er lege dar, dass er diese Leistungen trotz der Kürze des entsprechenden Zeitraums aufgrund der Aufgaben, die der Beigeladene hier bewältigt habe, für bereits hinreichend verfestigt einstufe. Wenn ein Beurteiler hinsichtlich der Leistungsbewertung entscheidend auf die letzte Zeitspanne vor dem Ende des Beurteilungszeitraums abstelle, liege dies innerhalb des Beurteilungsrahmens und sei durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 31. August 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 25. September 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seiner Entscheidung die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde gelegt, obwohl diese nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhe. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln dürften und dieser Maßstab in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Der Beigeladene habe sich innerhalb von 7 ½ Monaten von 11 auf 14 Punkte steigern können, ohne dass dies plausibilisiert worden wäre, was ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis sei. Die Anlassbeurteilung sei widersprüchlich, weil der Beurteiler die „Leistungsexplosion“ auch mit seinen „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet habe, obwohl diese Leistungen mit 11 Punkten bewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht bedacht, dass der Beurteiler nur davon ausgegangen sei, dass die vom Beamten gezeigten Leistungen ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung seien, dieses aber nicht definitiv festgestellt habe. Der Antragsteller habe bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es sich nicht erschließe, welchen Inhalt der vom Beurteiler angeführte „umfangreiche Prüfungsplan“ gehabt haben solle. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht diese Behauptung des Beurteilers ungeprüft übernommen. Ähnliches gelte für die vom Beigeladenen zusammen mit einem weiteren Kollegen übernommenen Vertretungsaufgaben. Nicht nachvollziehbar sei auch, wenn eine Leistungsexplosion von 11 auf 14 Punkte damit als hinreichend plausibilisiert angesehen werde, der Beurteilte habe sich mit den von ihm wahrgenommen Aufgaben voll identifiziert und persönlich sehr wohl gefühlt. Beurteilungsmaßstab der dienstlichen Beurteilungen sei grundsätzlich das Statusamt und nicht ein bestimmter Dienstposten. Der Beurteiler habe Beurteilungsbeiträge in sei-ne Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Dies sei in der Stellungnahme des Beurteilers vom 3. Juli 2015 noch nicht einmal ansatzweise geschehen. Für den Beurteiler seien bei der Vergabe der 14 Punkte ausschlaggebend die in der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen gewesen. Die in den nicht weniger als 28 Monaten beim Finanzamt M. gezeigten Leistungen seien für ihn nicht relevant gewesen. Der Beurteiler habe damit den Beurteilungsbeitrag nicht berücksichtigt.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Der Antragsteller vertiefte mit Schriftsatz vom 9. November 2015 sein Vorbingen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Stelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Ob die dienstliche Beurteilung des beigeladenen, erfolgreichen Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist umstritten. Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 (3 CE 94.3316 - ZBR 1995, 204) noch davon ausgegangen, dass die Beurteilung unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und seinen Dienstherrn betreffe und der seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wahrende Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, dass die dienstliche Beurteilung des Konkurrenten zumindest inzident rechtlich überprüft werde. Daran hält der Senat nicht weiter fest. Der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber hat vielmehr einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten - ebenso wie eine als fehlerhaft angesehene eigene Beurteilung - einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Ansonsten nämlich wäre der Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert und eine effektive Kontrolle darüber nicht gewährleistet, ob das Auswahlverfahren den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprochen hat (vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164 - juris Rn. 13; BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 23; OVG Magdeburg, B. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - ZBR 2012, 106, - juris Rn. 8; OVG Greifswald, B. v. 2.9.2009 - 2 M 97/09 - juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 6.5.2008 - 1 B 1786/07 - juris Rn. 45).

2.1 Die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen ist fehlerhaft, weil der Beurteilungsbeitrag des Finanzamts M. vom 26. Februar 2015 vom Beurteiler nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden ist.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG Münster, B. v. 27.8.2015 - 6 B 649/15 - juris Rn. 10).

Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Zwar hat der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag vom 26. Februar 2015 in Bezug auf die darin enthaltenen Punktewerte zur Kenntnis genommen. In den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung vom 5. März 2015 ist ausgeführt, hervorzuheben sei die besondere Leistungs- und Potentialentfaltung des Beamten auf diesem Dienstposten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Beurteilungsbeitrag vom Finanzamt M. berücksichtigt worden. Der Beurteilungsbeitrag hat jedoch ausweislich der Stellungnahme des Beurteilers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Der Beurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 ausdrücklich erklärt, dass die zurückliegende und dem Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegte Leistung des Beamten in der Steuerverwaltung für ihn nicht relevant war. Seine Beurteilung in der Steuerverwaltung habe nicht entscheidend nachwirken können. Er bestätigt, dass der Beurteilungsbeitrag für die Festlegung des Gesamturteils nicht maßgeblich war, was damit korrespondiert, dass er ausweislich seiner Stellungnahme die Leistungen des Beigeladenen bei alleiniger und isolierter Betrachtung des Zeitraums 1. Dezember 2013 bis 17. Juli 2014 mit 14 Punkten bewertet hat. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage des Beurteilers, er habe den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt, nur als reines „Lippenbekenntnis“ gewertet werden; der Beurteilungsbeitrag wurde letztlich lediglich zur Kenntnis genommen. Dies begegnet vor allem auch deshalb Bedenken, weil der Ersteller des Beurteilungsbeitrags während der mehr als zweijährigen Zusammenarbeit kontinuierlich persönliche Eindrücke gewinnen konnte, ob und inwieweit der Beigeladene den sachlichen und persönlichen Anforderungen, die an das Statusamt eines Steueramtmanns zu stellen sind, in dieser Zeit entsprochen hat. Weitergehende als die in dem Beurteilungsbeitrag festgehaltenen Erkenntnisse standen dem Beurteiler für den vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Beurteiler konnte damit der mit siebeneinhalb Monaten vergleichsweise kurzen Dienstzeit nicht das nach dem Gesamturteil zum Ausdruck kommende Gewicht zumessen und den Beurteilungsbeitrag gänzlich unberücksichtigt lassen, zumal die Anlassbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren abdecken muss. Die Handhabung des Beurteilers hat zur Folge, dass der überwiegende Teil des Beurteilungszeitraums von fast 80% völlig unberücksichtigt bleibt. Der Beurteiler hat die Abweichung zwar mit einer Nichtrelevanz begründet, womit aber sein Werturteil dann nicht mehr auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Fast 80% des Beurteilungszeitraums, der durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt ist, können nicht einfach ausgeblendet werden.

2.2 Hinsichtlich der weiteren Angriffe gegen die dienstliche Beurteilung kann der Antragsteller nicht durchdringen.

2.2.1 Soweit der Antragsteller die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre). Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in den zuvor erstellten Regelbeurteilungen lediglich fortentwickelt werden. Hier besteht indes die Besonderheit, dass das Staatsministerium in Anwendung der Nr. 9.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Mai 2014 - Richtlinien - (FMBl S. 91) den Anlassbeurteilungen aller Bewerber einen einheitlichen Beurteilungszeitraum von drei Jahren - endend mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung - zugrunde gelegt und damit den gleichen Zeitraum abbildet wie die Regelbeurteilung (vgl. 2.1.1 Satz 1 der Richtlinie).

2.2.2. Die vom Beurteiler beschriebene Leistungssteigerung ist hinreichend plausibilisiert. Der vom Antragsteller aufgezeigte Widerspruch besteht nicht. Der Beurteiler hat die Leistungssteigerung nicht mit den „früher als Geschäftsstellenleiter eines Finanzamts erworbenen Erfahrungen“ begründet, sondern in Hinblick auf die vom Beigeladenen in hoher Qualität durchgeführten Sonderprüfungen lediglich abschließend festgestellt, die als Geschäftsstellenleiter erworbenen Erfahrungen hätten ihm bei der Prüfungsgestaltung bis hin zum Abschlussgespräch sicherlich geholfen. Soweit der Beurteiler ausführt, die vom Beamten gezeigten Leistungen seien ein deutliches Indiz für seine erhebliche Leistungssteigerung, vermag der Senat aus der Verwendung des Wortes „Indiz“ nicht zu schließen, dass damit keine tatsächliche Feststellung getroffen worden wäre. Vielmehr ist aufgrund der Formulierung davon auszugehen, dass die vom Beamten in seiner mehr als 7-monatigen Tätigkeit bei der Staatlichen Lotterieverwaltung gezeigten Leistungen eine erhebliche Leistungssteigerung darstellen. Der Beurteiler hat ausgeführt, der Beigeladene habe - obwohl er erst im Dezember 2013 zur Staatlichen Lotterieverwaltung gekommen sei - schon für das Prüfungsjahr 2014 einen umfangreichen Prüfungsplan für die Interne Revision ausarbeiten müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil er sich überdurchschnittlich rasch eingearbeitet habe. Seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Umsatzsteuerprüfung seien ihm dabei methodisch zugute gekommen, die Interne Revision bei den Bayerischen Spielbanken verlange aber ein erheblich breiter angelegtes Prüfungsspektrum in einem völlig anderen fachlichen Bereich, wie beispielswese des effizienten Personaleinsatzes in der jeweiligen Spielbank, der Prüfung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung und Aufdeckung von Spielmanipulationen und dolosen Handlungen usw.

2.2.2 Die Plausibilisierung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den konkreten Dienstposten in den Blick nimmt. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 23). Die Auswahlentscheidung trägt diesem Erfordernis Rechnung, wenngleich für die Plausibilisierung konkrete Beispiele aus der Praxis des Beigeladenen angeführt werden mussten, um der erforderlichen Plausibilisierung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 25 mit weiteren Nachweisen) nach (hier inzidenter Anfechtung der Beurteilung durch einen Mitbewerber im Stellenbesetzungsverfahren) nachzukommen. Es ist letztlich ein Gebot der Logik, dass die vom Antragsteller in Frage gezogene erhebliche Leistungssteigerung des Beigeladenen nur durch Beispiele erläutert und nachvollziehbar begründet werden kann, wofür der konkrete Dienstposten zwingend in den Blick zu nehmen ist.

2.2.3 Schließlich vermag der Senat insoweit keine Widersprüchlichkeit zu erkennen, als die Leistungssteigerung des Beigeladenen nicht bereits bei der ersten Auswahlentscheidung erwähnt und berücksichtigt worden ist. Dieser - ersten - Auswahlentscheidung lagen neben den periodischen Beurteilungen 2012 in erster Linie Auswahlgespräche mit zwei Vertretern des Staatsministeriums und dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung zugrunde, bei denen es ausweislich des Auswahlvermerks vom 21. November 2014 vorrangig um die Persönlichkeit der Bewerber und ihren Einschätzungen und Empfehlungen hinsichtlich der Aspekte Personalführung, Betriebsmanagement und Innovationskraft ging. Die aktuellen Leistungen waren kein Thema dieser Auswahlentscheidung, so dass weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu bejahen wäre.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, zumal für den Beigeladenen eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und erst danach eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.