Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 3 C 16.859

published on 24/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 3 C 16.859
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung seines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die am 10. März 2015 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage, mit der der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1989 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten stand und der mit Urteil des Landgerichts A. vom 9. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und daher seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 die Anerkennung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus den von ihm am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen und gemäß Art. 148 BayBG bzw. § 31 BeamtVG anerkannten Dienstunfällen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 BayBeamtVG auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. begehrt, ist bei summarischer Prüfung unbegründet.

Der Kläger besitzt nach Aktenlage und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Anerkennung der über die mit Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 19. Mai 1980, 25. Juni 1985 und 20. Januar 1988 anerkannten Körperschäden hinausgehenden Dienstunfallfolgen, weil er diese nicht innerhalb der Ausschlussfristen gemeldet hat und sie auch nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfällen beruhen, sowie auf Gewährung eines hierauf gestützten Unterhaltsbeitrags.

(1) Die Anerkennung der Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am 15. September 1972 erlittenen Dienstunfalls scheidet aus, weil der Kläger diese erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 [BGBl I. S. 3926], vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Folgen des Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall gemeldet hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die zweijährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Unfallereignis beruht (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 18), auch wenn dieses - wie hier - fristgerecht gemeldet und auch als Dienstunfall anerkannt wurde (BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 3 ZB 13.573 - juris Rn. 5).

Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem bereits Schmerzen im rechten Schultergelenk erwähnt werden, wurde laut Dienstunfallakten dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt. Im Übrigen läge in dem bloßen Hinweis auf Schulterschmerzen auch keine Anzeige einer Arthroseerkrankung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die erstmals 2007 bei ihm festgestellte Arthrose bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge aus dem Dienstunfall vom 15. September 1972 anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultergelenks mit entsprechender Dislokation angelegt gewesen sei, da es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, das von der früheren Dienstunfallmeldung nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Daran ändert auch nichts, dass es sich nach der Meinung des Klägers um die Spätfolgen eines dem Unfall vom 15. September 1972 zuordenbaren langsam fortschreitenden progredienten Prozesses handelt. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG läuft unabhängig davon ab, ob der Beamte erkennen konnte bzw. erkannt hat, dass er an einer solchen Krankheit leidet (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 29).

(2) Auch die Anerkennung der weiteren körperlichen (insbesondere orthopädischen) Erkrankungen (vgl. im Einzelnen S. 47 des Beschlusses vom 18.12.2015) als Folgen der erlittenen Dienstunfälle, die der Kläger ebenfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, kommt aus den unter 1. genannten Gründen nicht in Betracht. Auch insoweit handelt es sich jeweils um eigenständige Krankheitsbilder, die von früheren Unfallmeldungen nicht umfasst waren. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Auch wenn der Kläger am 15. September 1972 bzw. 26. April 1985 ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion an der Halswirbelsäule erlitten hat, handelt es sich bei den jetzt diagnostizierten Erkrankungen um degenerative Veränderungen, die nicht mit dem Dienstunfällen im Zusammenhang stehen (vgl. Dienstgutachten vom 2. April 1987; Gutachten Dr. P. vom 29. Mai 2007; Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 15. April 2010). Das Gutachten Dr. R. vom 30. November 1973, aus dem Verletzungen des linken Sprunggelenks hervorgehen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

(3) Entsprechendes gilt für die gleichfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 geltend gemachten, mit Stellungnahme von Dr. S. vom 5. Februar 2014 näher ausgeführten psychischen Beschwerden (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung; Persönlichkeitsänderung; Angststörung; Unruhe; Konzentrationsschwierigkeiten). Auch diese wurden erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG geltend gemacht. Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem Alpträume und Schlafstörungen erwähnt werden, wurde nach Aktenlage dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt; das Gutachten von Dr. R. vom 13. Juli 1973, in dem ebenfalls über Alpträume und Schlafstörungen berichtet wird, wurde dem Beklagten erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Für die Behauptung des Klägers, beide Gutachten seien noch 1973 dem Beklagten vorgelegt worden, findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt. In den Dienstunfallakten finden sich nur Stellungnahmen von Dr. R. vom 2. Mai 1973 und 22. Juni 1973, in denen jedoch nicht von Alpträumen und Schlafstörungen die Rede ist. Der Kläger hat zwar den Beklagten mit Schreiben 12. März 1986 auch selbst auf Alpträume hingewiesen, diese aber als Folge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 dargestellt. Im Übrigen könnte der pauschale Hinweis hierauf auch nicht als Anzeige einer psychischen Erkrankung angesehen werden (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 8).

(4) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gesundheitszeugnisses von Dr. G. vom 15. April 2010 sowie der Dienstgutachten vom 2. April sowie 8. Dezember 1987 und der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1988 auch zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten weiteren Unfallfolgen (wetterbedingte Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in beiden Waden) nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall vom 15. September 1972 beruhen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Schädigungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis erbringen‚ dass der Dienstunfall - ggf. neben einer festgestellten Vorschädigung - zumindest als annähernd gleichwertige Mitursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den Gesundheitsschaden anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 15.563 - juris Rn. 33). Durch die Stellungnahmen von Dr. R. vom 4. Februar 2014 und von Dr. S. vom 5. Februar 2014 und vom 25. Juli 2016 sowie die Stellungnahme von Dr. R. und Dr. S. vom 9. April 2015 wird nicht die Annahme erschüttert, dass die geltend gemachten weiteren Dienstunfallfolgen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Unfall vom 15. September 1972 beruhen. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen unterstellen insoweit lediglich einen Ursachenzusammenhang, ohne diesen zu belegen. Sie vermögen damit die amtsärztliche Einschätzung durch Dr. G., der gegenüber privatärztlichen Gutachten grundsätzlich Vorrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 - 2 B 105.11 - juris Rn. 8), nicht zu widerlegen, auch wenn Dr. R. und Dr. S. den Kläger jahrelang selbst behandelt haben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Dr. G. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht vor. Die Behauptung, sie sei auf die Untersuchung nicht vorbereitet gewesen, habe die Akten nicht gekannt und sich auch nicht mit seinen Beschwerden auseinandergesetzt, lässt sich dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 so nicht entnehmen. Soweit es im Dienstgutachten vom 2. April 1987 für denkbar gehalten wird, dass die Kopfschmerzen auf dem HWS-Schleudertrauma beruhen könnten, wird dadurch nicht die Annahme entkräftet, dass diese jedenfalls im Wesentlichen auf degenerativen Veränderungen beruhen. Gleiches gilt für die Wadenschmerzen, für die laut Dienstgutachten vom 2. April 1987 Durchblutungsstörungen als Ursache äußerst unwahrscheinlich sind. Daran ändert nichts, dass der Kläger nach Angaben von Dr. S. bei dem Unfall 1972 erhebliche Verletzungen (Frakturen) der Wadenbeine davon getragen hat, da damit kein Kausalzusammenhang plausibel dargelegt wird.

Hierin liegt auch keine unzulässige Beweisantizipation im Rahmen des PKH-Verfahrens. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht als offen anzusehen, weil eine Beweisaufnahme aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Betracht kommt und konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, NB.v. 29.10.2009 - 1 BvR 2237/09 - juris Rn. 5). Die Komplexität des Sachverhalts als solche führt nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme (BVerfG, NB.v. 30.9.2003 - 1 BvR 2072/02 - juris Rn. 13); aufgrund der vorliegenden Gutachten gibt es zudem hinreichende Anhaltspunkte, die die Beweisprognose zulassen, dass der Kläger auch bei einer Anhörung der von ihm als sachverständige Zeugen angeboten Dres. R. und S. einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den behaupteten Körperschäden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (BVerfG, NB.v. 25.4.2012 - 1 BvR 2869/11 - juris Rn. 15).

Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als er die Anerkennung von Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in den Waden als Folgen des Dienstunfalls vom 15. September 1972 begehrt, diese nicht rechtzeitig geltend gemacht. Er hat auf diese Unfallfolgen, wegen der er immer noch in Behandlung sei, zwar mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen, in dem er die Erstattung von Massagekosten beantragt hat, was für die Anzeige von (weiteren) Dienstunfallfolgen ausreicht (BVerwG, U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - RiA 1986, 208). Er hatte hiervon laut Schreiben von Dr. R. vom 22. Juni 1973, das laut Dienstunfallakte erst seit 1988 der Bezirksfinanzdirektion M. vorlag, aber bereits seit Mitte 1973 Kenntnis, so dass er die Dienstunfallfolgen nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb der Zweijahresfrist bis Mitte 1975 geltend machen hätte müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Eine Diagnose von Schmerzen ist dem behandelnden Arzt nur anhand der Angaben des Patienten möglich, so dass die Dienstunfallfolgen für den Kläger auch bemerkbar gewesen sein müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10), der laut Angaben von Dr. R. vom 4. Februar 2014 von Anfang an über Schmerzen geklagt hat. Eine Meldung beim polizeiärztlichen Dienst war hierfür nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 - 1 A 450/13 - juris Rn. 6). Unfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten zu melden, eine Kenntnis anderer Stellen hiervon genügt daher nicht, um die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu wahren (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12).

(5) Da somit keine weiteren Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind, kommt auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 55 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG nicht in Betracht. Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht auch nicht hervor, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Dienstunfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht. Der Beklagte ist dabei auch nicht an die Feststellungen des Versorgungsamts gebunden (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - juris Rn. 23).

Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.