Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 B 15.1449

published on 30/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 B 15.1449
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Verwaltungsgericht Würzburg, 1 K 13.258, 13/09/2013

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 15.1449

Im Namen des Volkes

Beschluss

vom 30. November 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 13. September 2013, Az.: W 1 K 13.258)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Besoldung von Pfarrern in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

vertreten durch den Landeskirchenrat, Katharina-von-Bora-Str. 11 - 13, 80333 München,

- Beklagte -

wegen Dienstbezügen;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus ohne mündliche Verhandlung am 30. November 2015

folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. September 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger steht seit dem 1. Februar 1993 in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Probe. Zum 1. März 1998 erfolgte die Übernahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 wurde der Kläger im kirchlichen Interesse für den Dienst in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr ohne Dienstbezüge und ohne Beihilfeberechtigung im Umfang eines vollen Dienstverhältnisses für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 beurlaubt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren erfolge. Nachdem Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands bzw. Elternzeiten oder Beurlaubungen aus familiären Gründen nicht vorgelegen hätten, hätten dem Kläger grundsätzlich rückwirkend zum 1. Februar 2007 Dienstbezüge unter Zugrundelegung der BesGr A 14 zugestanden. Bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen gelte allerdings die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Gehaltsabrechnungsstelle sei daher angewiesen worden, eine Nachzahlung in Höhe der Differenz A 13/A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2012 rückwirkend vorzunehmen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die Dienstbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der BesGr A 14 vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 abzurechnen und den Differenzbetrag auf die bereits bezahlten Dienstbezüge auszuzahlen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2013 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Dienstbezüge der BesGr A 14 zu bezahlen, abzüglich der bereits ausbezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Insoweit entgegenstehende Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Besoldungsanspruch folge der Höhe nach aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Pfarrerbesoldungsgesetz - PfBesG. Hiernach werde nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig seit dem 1. Februar 2007 vor. Der Anspruch auf höhere Besoldung sei auch mit Rückwirkung zum 1. Februar 2007 entstanden. Das Gericht gehe davon aus, dass die im allgemeinen staatlichen Besoldungsrecht geltenden Regeln und Grundsätze auch im kirchlichen Bereich Anwendung fänden, soweit dort - wie vorliegend - nähere Regelungen fehlten. Einschlägig sei damit die Grundregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung. Hiernach entstehe der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung des Beamten wirksam werde. Bedürfe es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder werde der Beamte rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entstehe der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt sei. Die im vorliegenden Fall gegebene Änderung des Endgrundgehalts ohne Änderung der Amtsbezeichnung stelle nach allgemein anerkannter Auffassung einen sog. „ernennungsähnlichen Verwaltungsakt“ dar. Nach staatlichem Recht sei zwar eine rückwirkende Statusänderung auch in derartigen Fällen nicht möglich, wohl aber eine rückwirkende Planstelleneinweisung, die den Besoldungsanspruch auch materiell verändere und damit rückwirkend zum Entstehen bringen könne. Im Fall des Klägers sei die entsprechende rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 zum Datum 1. Februar 2007 vorgenommen worden und dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt worden. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser rückwirkenden Planstellungseinweisung bestünden im Ergebnis nicht. In § 38 Abs. 3 Kirchliche Haushaltsordnung (KHO) werde geregelt, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden dürfe. Damit werde eine rückwirkende Planstelleneinweisung gerade nicht ausgeschlossen. Die rückwirkende Planstelleneinweisung habe damit rückwirkend auch den Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 zum Entstehen gebracht. Damit gehe auch die erhobene Einrede der Verjährung durch die Beklagte ins Leere. Der vorliegend streitige Auszahlungsanspruch sei in seinem Entstehen und seiner Fälligkeit denknotwendig abhängig vom behördlichen Erlass des ernennungsähnlichen Verwaltungsakts der Durchstufung in die BesGr A 14 und der haushaltsmäßigen rückwirkenden Planstelleneinweisung. Es liege sonach eine vergleichbare Fallgestaltung vor, wie bei Abhängigkeit des Anspruchs von einer rechtskräftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung, einer zu erteilenden Genehmigung oder der Abgabe einer Kündigungserklärung bzw. Anfechtungserklärung. In derartigen Fällen bejahten Rechtsprechung und Literatur die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn erst mit Eintritt der vorgenannten Umstände.

Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2015 zugelassene Berufung eingelegt. Die Besonderheiten des Pfarrerbesoldungsrechts sowie die kirchliche Besonderheit der Durchstufung von Pfarrern von der BesGr A 13 in die BesGr A 14 seien nicht beachtet worden. Das Gericht habe in seinen Überlegungen nicht einbezogen, dass für Pfarrerinnen und Pfarrer keine laufbahnrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Höhergruppierung von A 13 nach A 14 finde unabhängig von Beurteilungsfestsetzungen u. a. immer nach 14 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG statt. Diese sog. Durchstufung erfolge kraft Gesetzes. Es bedürfe keiner weiteren Entscheidung und Erfassung durch die Dienstherrin. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei dazu kein ernennungsähnlicher, sondern lediglich ein feststellender Verwaltungsakt notwendig. Der Anspruch sei ab dem 1. Februar 2007 fällig gewesen und hätte ab diesem Zeitpunkt durch Klage geltend gemacht werden können. Die Fälligkeit sei gerade nicht denknotwendig vom Erlass eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts abhängig gewesen. Der Kläger sei bis zu seiner Beurlaubung im kirchlichen Interesse zum 1. September 2012 Inhaber der Planstelle mit der Stellen-ID 391 gewesen. Die Planstelle sei - wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit einer Besoldung nach A 13/A 14 hinterlegt. Der Kläger sei damit vor dem 1. Februar 2007 und nach erfüllter 14jähriger Dienstzeit nach dem 12. Februar 2007 Inhaber ein und derselben Stelle. Insoweit könne zutreffend von einer rückwirkenden Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe, nicht aber von einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gesprochen werden. Während das Kirchenbeamtenrecht weitgehend den staatlichen Vorschriften nachgebildet sei - beispielsweise sei § 7 des derzeit geltenden Kirchenbeamtenrechts der EKD § 8 des Beamtenstatusgesetz in jeder Hinsicht nachgebildet - regele das vorliegend anzuwendende Pfarrergesetz lediglich, dass mit der Berufung in ein Pfarrer-Dienstverhältnis auf Lebenszeit die Übertragung einer Pfarrerstelle oder einer allgemeinen kirchlichen Aufgabe verbunden sei. Die Durchstufung nach § 5 Abs. 2 PfBesG bedeute gerade nicht, dass ein anderes Amt verliehen werde. Somit sei zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Es könne keine Rede davon sein, dass nach § 5 PfBesG automatisch nach 14 Jahren von A 13 nach A 14 durchzustufen wäre. Vielmehr handle es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, was ausdrücklich in § 5 Abs. 3 PfBesG geregelt sei. Daneben seien mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe zu prüfen. Hinzu komme, dass der Kläger und seine Ehefrau zu den Benachteiligten des sog. Erprobungsgesetzes zählten. Sie hätten sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilen müssen. Dieses Gesetz sei später vom Revisionsgericht der EKD als rechtswidrig aufgehoben worden. Auch daraus habe sich für den Kläger die Frage ergeben, welche Jahre anzurechnen seien. Die Einrede der Verjährung stelle sich im vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. September 2015 darauf hingewiesen, es komme eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger hat sich daraufhin nochmals mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2015 und vom 16. November 2015 geäußert.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung nach entsprechender Anhörung der Beteiligten, nachdem in den Schriftsätzen des Klägers vom 13. Oktober 2015 und 16. November 2015 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte angesprochen wurden, ohne weitere Anhörung durch Beschluss entscheiden, da er einstimmig die Berufung der Beklagten für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge der BesGr A 14, abzüglich der bereits ausgezahlten Dienstbezüge der BesGr A 13. Die Berufung der Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Gemäß § 2 Abs. 3 PfBesG vom 24. Januar 1985 (PfBesG) entsteht der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wird. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1993 als Pfarrer auf Probe in das Pfarrerdienstverhältnis aufgenommen. Dies ist auch durch eine entsprechende Urkunde vom 9. November 1992 dokumentiert. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Anspruch auf Besoldung. Ein Rückgriff auf § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verbietet sich, da § 2 PfBesG entsprechende Regelungen enthält, wann der Anspruch auf Besoldung entsteht. Gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG wird nach einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrer-Dienst Verhältnis auf Probe, das Grundgehalt der BesGr A 14 gewährt. Dabei gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestands oder eines Ruhestands nicht als Dienstzeit i. S.v. Satz 1, wobei abweichend hiervon Zeiten einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse und Zeiten einer Elternzeit und einer Beurlaubung aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, insgesamt höchstens im Umfang von sieben Jahren, anzurechnen sind (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PfBesG). Dies führt bezogen auf den Kläger dazu, dass er am 1. Februar 2007 eine 14jährige hauptberufliche Dienstzeit erreicht hat. In § 5 Abs. 2 PfBesG ist, ohne dass es auf eine Ermessensentscheidung ankäme, geregelt, welche Zeiten als hauptberufliche Dienstzeiten anzurechnen sind. Lediglich in § 5 Abs. 3 PfBesG ist vorgesehen, dass der Landeskirchenrat die Einreihung in die BesGr A 14 früher vornehmen oder hinausschieben kann, wenn ein besonderes kirchliches Interesse gegeben ist. Das hat zur Folge, dass, wenn man von der gesetzlichen Regel in § 5 Abs. 2 PfBesG abweichen will, eine gesonderte Ermessensentscheidung durch den Landeskirchenrat erfolgen kann. Eine solche Entscheidung durch den Landeskirchenrat war jedoch nicht vorgesehen und ist auch unstreitig nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorbringt, dass er und seine Frau zu den Benachteiligten des später aufgehobenen „Erprobungsgesetzes“ zählten, wobei sie sich aufgrund dieses Gesetzes eine Stelle teilten und sich hieraus die Frage ergab, welche Zeiten nun anzurechnen wären, ist dies unerheblich, da § 5 Abs. 2 PfBesG nicht unterscheidet, ob die hauptberufliche Dienstzeit auf einer vollen oder einer halben Stelle ausgeübt wurde.

Nach Erreichen einer 14jährigen hauptberuflichen Dienstzeit steht dem Kläger gemäß § 5 Abs. 2 PfBesG ein Anspruch auf Grundgehalt der BesGr A 14 zu, ohne dass es hierzu einer gesonderten Ernennung bedürfte. Das Pfarrgesetz (PfG) sieht einen Pfarrerdienst auf Probe (§§ 11 bis 19b PfG) sowie ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit (§§ 23 bis 30 PfG) vor. Die Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit ist in §§ 23 ff. PfG geregelt, wobei die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem darin bezeichneten Tag wirksam wird (§ 25 PfG). Weitere Berufungen hinsichtlich des Pfarrerdienstverhältnisses sieht das Pfarrergesetz nicht vor. Daraus folgt, dass es auch keiner gesonderten Ernennung bedarf, um als Pfarrer nach der BesGr A 14 besoldet zu werden. Vielmehr ist ein automatisches Aufrücken in § 5 Abs. 2 PfBesG geregelt. Soweit der Kläger im Schreiben vom 2. September 2015 einwendet, ein Automatismus der Durchstufung sei deshalb nicht gegeben, weil es durchaus Prüfungsbedarf gebe, ob bestimmte Zeiten angerechnet werden oder nicht, kann er damit nicht durchdringen. Hierbei handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, denn aufgrund des § 5 Abs. 2 PfBesG ist genau geregelt, welche Zeiten angerechnet werden und welche nicht. Somit ist auch keine Ernennung i. S.v. § 8 BeamtStG bzw. ein ernennungsähnlicher Verwaltungsakt erforderlich, um als Pfarrer nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden. Es gibt im Pfarrergesetz keine dem § 8 BeamtStG entsprechende Vorschrift, im Gegensatz zum geltenden Kirchenbeamtengesetz (§ 7 Kirchenbeamtengesetz). Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger bis zu seiner Beurlaubung Inhaber der Planstelle ID 391 war, die wie alle Pfarrstellen im Bereich der Beklagten mit der Besoldung A 13/A 14 hinterlegt ist. Vielmehr erfolgt die Einweisung in die BesGr A 14 im Regelfall nach Ablauf von 14 Dienstjahren. Das hat zur Folge, dass nach 14 Dienstjahren ein Anspruch auf Besoldung nach der BesGr A 14 entsteht.

Somit hatte der Kläger ab 1. Februar 2007 Anspruch auf Besoldungsansprüche nach der BesGr A 14, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen notwendig waren.

Hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar wurde die Einrede der Verjährung, wie von der Beklagten vorgetragen, in früheren Fällen uneinheitlich gehandhabt, jedoch gibt es eine ab 1. Januar 2011 gültige Verwaltungsanweisung, wonach sich grundsätzlich immer auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen werden soll (vgl. Schreiben der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern v. 22.12.2010). Die Einrede der Verjährung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Grundsätzlich ist die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherrn im Hinblick auf beamtenrechtliche Dienstbezüge zulässig (BVerwG, B.v. 30.6.1992 - 2 B 23/92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3 st.Rspr.). Die Verjährungseinrede des Dienstherrn kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein. Stellt die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - juris) genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht jede Falschberechnung. Vielmehr muss für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Solche Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Soweit der Kläger einwendet, die Bezügemitteilung sei insgesamt unverständlich, stellt dies keinen Grund dar, dass sich der Kläger veranlasst sah, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Aus der Gehaltsabrechnung ist ersichtlich, welches Grundgehalt aus welcher Besoldungsgruppe der Abrechnung zugrunde liegt. Auch der Einwand, durch einfache Computerprogramme hätte verhindert werden können, dass es zu Fehlabrechnungen komme, hindert nicht den Einwand der Verjährung. Darin kann kein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gesehen werden, das die Einrede der Verjährung ausschließt.

Hinsichtlich der Verjährung sind im Bereich der Beklagten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB ). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen in dem Sinne, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm erfüllen. Hingegen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH, U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304; U.v. 20.1.2009 - XI ZR 504/07 - BGHZ 179, 260). Eine andere Beurteilung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Die Beklagte konnte beim Kläger als bekannt voraussetzen, dass die Durchstufung in die BesGr A 14 grundsätzlich nach einer hauptamtlichen Dienstzeit von 14 Jahren erfolgt. Dies ist auch Gegenstand der Vermittlung von Grundkenntnissen in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen des Pfarrdienstrechtes des Rechtsunterrichts im Vikariat, den der Kläger durchlaufen hat. Ebenso war dem Kläger bekannt, dass er bereits 14 Jahre im hauptberuflichen Dienst der Beklagten stand. Damit begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007 (§ 199 Abs. 1 BGB) zu laufen, so dass die Bezügenachzahlungen der Jahre 2007 und 2008 verjährt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.481,36 Euro festgesetzt.

Gründe:

Vor Verweisung an das Verwaltungsgericht Würzburg hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Streitwert vorläufig auf 5.000 € festgesetzt. Weitere Streitwertbeschlüsse sind nicht ergangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG und ist entsprechend des geltend gemachten Nachzahlungsbetrags festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.