Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 22 ZB 14.999

published on 10/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 22 ZB 14.999
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 18. März 2014, zugestellt am 3. April 2014, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anfechtungsklage der Antragstellerin ab. Am 30. April 2014 beantragte die Antragstellerin persönlich beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, begründete den Antrag kurz und fügte hinzu: Sollte für den Antrag ein Prozessbevollmächtigter nötig sein, so bitte sie um die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil sie finanziell nicht in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Nach Eingang des Antrags beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Mai 2014 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom selben Tag die Antragstellerin darauf hin, dass ein ohne Prozessbevollmächtigten gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils angegeben - unzulässig sei, weshalb ihr Schreiben vom 30. April 2014 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen solchen Zulassungsantrag ausgelegt werde. Sie möge dem Verwaltungsgerichtshof unverzüglich das (beigefügte) Formular für eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und unter Beifügung entsprechender Belege wieder vorlegen. Dieses ausgefüllte Formular nebst Belegen ging beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Juni 2014 ein.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil sowohl die Monatsfrist für die Stellung als auch die Zweimonatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen sind, Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind und daher ein - ggf. noch gestellter und begründeter - Antrag auf Zulassung der Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Sieht ein Rechtsschutzsuchender davon ab, einen fristgebundenen Rechtsbehelf (vorliegend den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124, § 124a Abs. 4 VwGO) innerhalb offener Frist einzulegen, und beantragt er stattdessen Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag, so kann ihm - für den unterstellten Fall des Erfolgs des Prozesskostenhilfegesuchs - nur dann nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist (hier: der Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und der Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gewährt werden, wenn er innerhalb offener Frist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis in dem Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden u. a., innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte, mit den ggf. erforderlichen Belegen versehene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 2 und 3, § 60 Rn. 15, m. w. N.; BayVGH, B.v. 20.9.2013 - 22 C 13.1970- ). Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das (am 3.4.2014 zugestellte) Urteil endete mit Ablauf des 5. Mai 2014, einem Montag. Diese Frist konnte demzufolge bereits beim Eingang der Akten am Verwaltungsgerichtshof nicht mehr eingehalten werden. Die Zweimonatsfrist für die Begründung dieses Antrags endete am 3. Juni 2014.

Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Mai 2014 die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit eines nicht von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen, ihr Antragsschreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Zulassungsantrag ausgelegt und die Antragstellerin um die unverzügliche Rücksendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen gebeten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in Betracht gezogen, dass die Antragstellerin zwar (wie aus ihrem Antrag vom 30.4.2014 hervorging) mit der eventuellen Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Zulassungsverfahren rechnete und sie für diesen Fall den zweckmäßigen prozessualen Weg (Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung) beschreiten wollte, dass der Antragstellerin aber möglicherweise bis dahin ohne eigenes Verschulden nicht bekannt war, dass dem Prozesskostenhilfeantrag die notwendigen Unterlagen gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt werden müssen; aufgrund dieser - möglicherweise bestehenden - unverschuldeten Unkenntnis der Antragstellerin über die gesetzlichen Erfordernisse eines Prozesskostenhilfeantrags wäre Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 60 VwGO in Betracht gekommen und hätte daher u.U. Prozesskostenhilfe gewährt werden können.

Diese eventuelle Unkenntnis der Antragstellerin ist mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2014 weggefallen. Mit der Formulierung („unverzüglich“) in diesem Hinweis war der Antragstellerin auch die Eilbedürftigkeit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars für die Erklärung nebst Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) deutlich gemacht worden. Gleichwohl gingen die angemahnten Unterlagen erst mehr als vier Wochen nach dem Hinweisschreiben vom 7. Mai 2014 und nach Ablauf der Zweimonatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgerichtshof ein. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin alles ihr Zumutbare getan hat, um innerhalb der Rechtsbehelfsfrist entweder einen - ordnungsgemäß von einem postulationsfähigen Vertreter gestellten - Antrag auf Zulassung der Berufung oder einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen. Die Antragstellerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, die sie an fristwahrenden Erklärungen gehindert hätten. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich.

Ohne dass es darauf ankommt, ist anzumerken, dass dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz des Landratsamts vom 30. Januar 2014 sowie den Behördenakten (Bl. 7) zufolge die mit der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verlangten „Kaminkehrerarbeiten“ am 14. Januar 2014 und demnach bereits vor Klageerhebung ausgeführt worden waren, so dass die vom Verwaltungsgericht als verfristet abgewiesene Anfechtungsklage insoweit wegen Erledigung der Hauptsache und mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg hätte haben können. Einen Feststellungsantrag hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung gestellt; ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Der hinsichtlich der zwangsmittelbewehrten Grundverfügung (Nrn. 1 und 2) erledigte Bescheid hat zwar seine rechtliche Wirkung hinsichtlich der Kostenentscheidung bzw. Gebühren- und Auslagenentscheidung (Nrn. 3 und 4) behalten. Gründe für eine alleinige Anfechtung dieser Kostenentscheidung hat die Klägerin aber schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gegen diese Entscheidung gibt es gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 07/09/2018 00:00

Tenor I. Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2018 (Az.: M 22 K 15.4438) wird aufgehoben. II. Dem Verwaltungsgericht wird aufgegeben, über die Abhilfe aufgrund der Beschwerde gegen die Versagung
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.