Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2017 - 22 CS 17.1971

published on 22/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2017 - 22 CS 17.1971
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insofern unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin erhielt mit sieben Bescheiden vom 23. Juni 2017 jeweils eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von insgesamt sieben Spielhallen in der A…str. ... in München (im Folgenden A.-Str. 2). Alle Bescheide enthalten die Auflage, wonach der Spielhallenstandort in der A.-Str. 2 mit insgesamt höchstens 48 Geräten in den sieben Spielhallen betrieben werden dürfe. Gegen diese Auflage wehrt sich die Antragstellerin.

Sie betreibt die streitgegenständlichen Spielhallen schon seit einigen Jahren, die letzten Spielhallen wurden im Jahr 2008 gewerberechtlich genehmigt. Zwei Spielhallen („Halle links“ und „Halle rechts“) sind im Erdgeschoss (EG) des Gebäudes in der A.-Str. 2, fünf weitere („Halle 1“ bis „Halle 5“) im ersten Obergeschoss (OG). Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 1. März 2017 glücksspielrechtliche Erlaubnisse für ihre Spielhallen am Standort in der A.-Str. 2. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin unter dem 30. Mai 2017 mit, dass eine klassische Verbundspielhalle (nach „altem Recht“) mit sieben Spielhallen in einem Gebäude bzw. einem Gebäudekomplex vorliege. Daher könne nur ein Betrieb von maximal 48 Geräten, befristet bis zum 30. Juni 2021, erlaubt werden. Am 23. Juni 2017 ergingen die eingangs genannten sieben Bescheide. Die darin enthaltene Begrenzung auf maximal 48 Geräte je Gebäude bzw. Gebäudekomplex wird damit begründet, dass sie der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) diene. Andernfalls wäre eine Befreiungserteilung unzulässig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht, zudem habe der Gesetzgeber schon eine allgemeine Güterabwägung dahingehend vorgenommen, dass (mehrere) Spielhallen in einem Gebäudekomplex stets unzulässig und Härtefälle nur möglich seien, sofern eine Anzahl von 48 Geräten nicht überschritten werde. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen. Als im Inland tätige juristische Person mit Sitz im Inland fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

2. Die Antragstellerin erhob gegen die sieben Bescheide vom 23. Juni 2017 jeweils mit getrenntem Schriftsatz Klage (M 16 K 17.3323 bis M 16 K 17.3329); außerdem beantragte sie mit zusammengefassten Anträgen hinsichtlich der sieben Spielhallen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung führte sie aus, rechtsfehlerhaft sei der Antragstellerin keine Übergangsfrist gewährt worden, um die Zahl der Geräte zu reduzieren, und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen unterblieben. Eine Befreiung von Art. 12 AGGlüStV sei nach pflichtgemäßem Ermessen, das hier gleichfalls nicht ausgeübt worden sei, möglich. Die der Erteilung der Erlaubnis zugrunde liegenden Regelungen des GlüStV seien materiell verfassungswidrig. Sie seien ungeeignet, das Suchtpotential von Glücksspielen zu verringern. Der Glücksspielstaatsvertrag gehe schon von einem falschen Ansatz aus mit der Annahme, dass das Geschäftsmodell der Automatenunternehmer auf dem Geschäft mit süchtigen Menschen beruhe. Diese Annahme stütze sich auf nicht belastbare Schätzungen. Der Glücksspielstaatsvertrag verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da staatliche und private Spielhallen zu Unrecht ungleich behandelt würden. Staatliche Spielhallen seien nicht weniger gefährlich als private Spielhallen, nur für letztere aber gälten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags. Die Spielhallen im EG stünden mit denjenigen im ersten OG nicht in einem baulichen Verbund. Dies folge u.a. daraus, dass die Betriebsfähigkeit einer der beiden Spielhallen nicht durch die Schließung der anderen Spielhalle eingeschränkt werde. Die Voraussetzungen eigenständig abgegrenzter Betriebsstätten seien erfüllt, da die Spielhallen keine einheitliche Außenreklame, keinen gemeinsamen Vorraum, keine Verbindungstüren und keinen gemeinsamen Eingang hätten; vielmehr seien die beiden Spielhallen komplett getrennt und völlig selbständig, sie vermittelten nicht den optischen Eindruck eines einheitlichen Betriebs, sondern den von getrennten Betrieben. Auch die von der Rechtsprechung herangezogene „Griffnähe“ sei nicht gegeben.

Die angegriffene Anordnung sei zudem unverhältnismäßig. Hätten z.B. die Spielhallen verschiedene Hausnummern, so handelte es sich eindeutig nicht um einen baulichen Verbund und es wäre nur eine Befreiung vom Mindestabstand im Sinn des Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV nötig. Würden die Spielhallen von verschiedenen Betreibern betrieben, so könnte auch keine Reduzierung auf 48 Geldspielgeräte verlangt werden. Wäre der andere Spielhallenbetreiber EU-Ausländer, so könnte diesem eine Begrenzung auf 48 Geräte erst recht nicht entgegengehalten werden. Das Europarecht dürfe nicht zu einer Inländerdiskriminierung führen, die aber bei der vorliegenden Begrenzung auf 48 Geldspielgeräte einträte. Wenn der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zu landesrechtlichen Beschränkungen im Bereich des Glücksspielrechts an der Frage ansetze, „ob diese Einschätzung des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft sei“, so lasse er Grundrechte leerlaufen. Die Antragsgegnerin sei primär an das Recht der Europäischen Union gebunden, nicht an das einschränkende nationale Recht. Daher sei es ihr grundsätzlich verboten, von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu verlangen. In Betracht komme daher nur eine unbefristete Duldung des Weiterbetriebs der sieben Spielhallen.

Die Antragsgegnerin wandte hiergegen ein, das mehrstöckige Gebäude A.-Str. 2 beherberge neben den sieben Spielhallen weitere Gewerbebetriebe, z.B. eine Gaststätte, ein Fitnessstudio, einen Drogeriemarkt und ein Hotel. Alle sieben Spielhallen seien zur A.-Str. ausgerichtet, sie lägen im linken Bereich des Gebäudes. Zu den Spielhallen im ersten OG gelange man nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Plänen von den Arkaden im EG aus über zwei Treppenhäuser. Alle Spielhallen im ersten OG seien über beide Treppenhäuser erreichbar. Zu den Spielhallen im EG gelange man ebenfalls von den Arkaden aus über einen Eingang. Die Eingänge in die beiden Treppenhäuser seien nahe beim Eingang der Spielhallen im EG; das linke der beiden Treppenhäuser sei nur wenige Meter von diesen Eingängen entfernt. Alle Eingänge führten auf die A.-Str. und seien innerhalb derselben Arkade.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klagen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, sodass die Rügen der Antragstellerin bezüglich einer - vermeintlichen - Anordnung des Sofortvollzugs ins Leere gingen. Einer Umstellungsfrist, während derer die zahlenmäßige Begrenzung der Spielgeräte nicht gelte, bedürfe es nicht, da schon der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag eine Umstellungsfrist gewährt habe, die aber am 30. Juni 2017 ausgelaufen sei; die Antragstellerin habe also schon fünf Jahre Zeit für die Umstellung gehabt. Die nach Ablauf dieser Frist seit dem 1. Juli 2017 nötige Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV setze grundsätzlich voraus, dass die jeweilige Spielhalle nicht gegen das Verbundverbot oder das Abstandsgebot verstoße. Ersteres verbiete eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sei. Das Abstandsgebot schreibe zwischen zwei Spielhallen ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie vor. Die streitgegenständlichen sieben Spielhallen würden in einem Gebäude im Sinn des § 24 Abs. 1 GlüStV und in einem „baulichen Verbund“ im Sinn von Art. 12 Satz 1 AGGlüStV und § 21 Abs. 2 GlüStV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrieben; das Anwesen A.-Str. 2 sei eine bauliche Einheit. Hierfür spreche auch der im Erlaubnisverfahren vorgelegte Mietvertrag für die Spielhallen, in dem von einem „Hotel- und Geschäftsgebäude“ und von „Gewerbeflächen im bestehenden Gebäude“ die Rede sei. Ferner habe die Antragstellerin Investitionen nur pauschal für das gesamte Anwesen, nicht aber für einzelne Spielhallen zuordnen können. Die grds. mögliche befristete Befreiung vom Verbundverbot und vom Abstandsgebot sei von vornherein auf maximal 48 Spielgeräte in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex beschränkt; insoweit gebe es keinen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht habe am 7. März 2017 festgestellt, dass das Verbot des Verbunds mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlands mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 12. Juni 2017 in einem Popularklageverfahren zum Glücksspielrecht u.a. ausgeführt, dass § 25 GlüStV und Art. 12 AGGlüStV nicht verfassungswidrig seien. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den Anwendungsvorrang der europäischen Grundfreiheiten berufen. Weil sie als juristische Person ihren Sitz im Inland habe und dort tätig sei, fehle es schon an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. September 2017 abgelehnt. Über die Klagen gegen die Bescheide hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

3. Mit der gegen den (am 26.9.2017 zugestellten) Beschluss vom 14. September 2017 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen weiter. Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 (Bl. 32 ff. der VGH-Akte) vorgetragen; weiterer Vortrag erfolgte außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligt. Sie trägt vor, entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die einschlägigen Rechtsgrundlagen, betreffend das Glücksspielrecht, weder verfassungswidrig noch stießen sie im Hinblick auf das Unionsrecht auf Bedenken. Eine Vorlage der Streitsache an den EuGH sei nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Akten zu den Klageverfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist erfolglos, weil die Beschwerdebegründung zum allergrößten Teil den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird und im Übrigen die vorgebrachten Argumente eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses (mit Ausnahme der von Amts wegen geänderten Streitwertfestsetzung) nicht rechtfertigen.

Soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 - 18 m.w.N.), ist die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24). Außerdem erfordert das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellte Gebot, wonach sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, dass die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Genüge getan, wenn mit nachvollziehbaren Argumenten dargetan wird, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - Rn. 42; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m.w.N.). Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können die Aufgabe der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z.B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883). Seiner Spruchpraxis gemäß berücksichtigt der Senat die den erstinstanzlichen Vortrag bloß wiederholenden Teile einer Beschwerdebegründung aber insoweit, als sie Gesichtspunkte betreffen, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z.B. deshalb entfallen durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris).

1. Nach diesen Maßstäben erfüllen die Ausführungen in dem (als einzigen fristgerecht eingegangenen) Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 zum weitaus größten Teil nicht die Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin leitet ihre Beschwerdebegründung ein mit dem Vortrag, sie habe einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, ohne mit der bekämpften Auflage belastet zu werden; die Einschränkung der Erlaubnisse mit dieser Auflage sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Beschwerde richte sich insbesondere gegen die geradezu willkürlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anwendbarkeit des Unionsrechts (Schriftsatz vom 24.10.2017, S. 1 unten, S. 2 oben). Im Weiteren trägt die Antragstellerin in diesem Schriftsatz zur Rechtslage aus ihrer Sicht vor, beansprucht eine nach Ermessen zu gewährende Befreiung vom Verbundverbot (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.1), beklagt eine - geltend gemachte - Verfassungswidrigkeit der Regelungen des GlüStV am Maßstab des Grundgesetzes (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.2), beanstandet die Annahme der Antragsgegnerin, wonach ein baulicher Verbund der sieben Spielhallen vorliege (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.3), macht die unionsrechtliche Unanwendbarkeit des glücksspielrechtlichen Konzessionsbzw. Genehmigungsvorbehalts geltend (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.4) und rügt abschließend - behauptete - Verstöße der bayerischen Ausführungsregelungen zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.5) sowie gegen das Kohärenzgebot (Schriftsatz vom 24.10.2017 Nr. 2.6).

Hierbei erschöpft sich die Beschwerdebegründung fast vollständig in einer weitestgehend wörtlichen Wiederholung umfangreicher Passagen aus dem im ersten Rechtszug eingereichten Antragsschriftsatz vom 20. Juli 2017. Dies betrifft die Einleitung des Abschnitts „Begründetheit“ (Nr. 3 auf S. 17 im Schriftsatz vom 20.7.2017 bzw. Nr. 2 auf S. 2 im Schriftsatz vom 24.10.2017), den Abschnitt „Rechtslage“ (Nr. 3.2.1.1 auf S. 19 bis 22 bzw. Nr. 2.1 auf S. 3 bis 5), den Abschnitt „Verstoß gegen Art. 12, 14…und 3 GG“ (Nr. 3.2.1.2 auf S. 22 bis 24 bzw. Nr. 2.2 auf S. 5 bis 7), den Abschnitt „Kein baulicher Verbund/Gebäudekomplex“ (Nr. 3.2.1.3 auf S. 24 bis 26 bzw. Nr. 2.3 auf S. 8 und 9), weitgehend auch den Abschnitt „Unionsrechtliche Unanwendbarkeit“ (bezeichnet mit Nr. 3.2.2.5 auf S. 26 bis 38 bzw. Nr. 2.4 auf S. 9 bis 22), den Abschnitt „Verstoß gegen die Notifizierungspflicht…“ (bezeichnet mit Nr. 3.2.1.5 auf S. 38 bzw. Nr. 2.5 auf S. 22), den Abschnitt „Verstöße gegen das Kohärenzgebot“ (bezeichnet mit Nr. 3.2.1.6 auf S. 38 und 39 bzw. Nr. 2.6 auf S. 22) und schließlich den Abschnitt „Keine Vorwegnahme der Hauptsache“ (bezeichnet mit Nr. 3.2.1.7 auf S. 39 bzw. Nr. 2.7 auf S. 23).

Wie wenig die Beschwerdebegründung dem Erfordernis eines „strukturierten, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauenden Vorbringens“ (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2007 - 11 CS 07.1811 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, B.v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 - juris Rn. 10) genügt, wird zusätzlich dadurch belegt, dass sogar mehrere Textteile mit direkter Anrede des Empfängers, die anscheinend aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit einer Behörde stammen und schon in einem der erstinstanzlichen Schriftsätze unverändert verwendet wurden, auch in die Beschwerdebegründung „eingebaut“ wurden, ohne dass das Versehen bemerkt worden wäre (vgl. z.B. die Textstellen „Daher verwundert ganz außerordentlich, dass Sie nicht einmal versuchen, der Ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast wenigstens im Ansatz nachzukommen“, „…dürfen Ihnen die deutschen Gerichte nicht abnehmen“, „…können Sie sich daher nicht berufen.“ und „Jedenfalls müssen Sie…beachten.“ auf S. 28 und S. 29 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 20.7.2017 bzw. S. 12 und S. 13 der Beschwerdebegründung vom 24.10.2017).

Ein solches Vorgehen entspricht nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Beschwerdeführers keinen Bestand haben kann. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schließt es aus, eine Beschwerdebegründung insoweit als beachtlich anzuerkennen, als nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wird (VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 63/02 - NVwZ 2002, 883; B.v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; B.v. 11.4.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797; OVG SH, B.v. 31.7.2002 - 3 M 34/02 - NJW 2003, 158; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 3 ff.; OVG MV, B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 16.6.2010 - 8 B 2764/09 - NVwZ-RR 2010, 999; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2012, § 146 Rn. 77).

2. Die einzige Passage in der Beschwerdebegründung, in der sich die Antragstellerin konkret mit den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts befasst, findet sich innerhalb des Abschnitts „2.4 Unionsrechtliche Unanwendbarkeit“ in 17 Zeilen auf Seite 9 unten und Seite 10 oben. Darin macht die Antragstellerin geltend, die vom Verwaltungsgericht verkannte Anwendbarkeit des Unionsrechts beruhe auf einem vom Erstgericht gleichfalls zu Unrecht nicht bejahten grenzüberschreitenden Sachverhalt. Dieser bestehe schon deswegen, weil die streitgegenständlichen Spielhallen in der Nähe des Hauptbahnhofs München lägen, so dass in den Spielhallen auch zu großen Teilen EU-Ausländer zu Gast seien. Davon abgesehen obliege es - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht der Antragstellerin, zum Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts vorzutragen; vielmehr seien die Antragsgegnerin und das Erstgericht diesbezüglich gehalten, von Amts wegen zu ermitteln. Rechtsfehlerhaft stelle das Erstgericht außerdem auf den Seiten 13 und 14 seines Beschlusses die eigene Auffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Unionsrecht über diejenige des Europäischen Gerichtshofs.

Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen, weil sie sich auch insofern nicht substantiiert mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Dieses hat, wie seine Ausführungen auf S. 13 unten, S. 14 oben des Beschlusses zeigen, der von ihm zitierten jüngeren Rechtsprechung des EuGH (U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris) die Rechtsauffassung des EuGH entnommen, dass der Anwendungsbereich einer unionsrechtlichen Grundfreiheit dann eröffnet sei, wenn (überwiegend) EU-Ausländer in einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung in Anspruch nähmen (EuGH, U.v. 11.6.2015, a.a.O., Rn. 25 f), oder wenn Anbieter aus einem EU-Mitgliedsstaat im Hoheitsgebiet eines andern EU-Mitgliedsstaats (im dort entschiedenen Fall: Ungarn) ein Interesse an der Eröffnung einer Glücksspielstätte hätten (EuGH, U.v. 11.6.2015, a.a.O., Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat das genannte Urteil allerdings für nicht auf den vorliegend streitigen Sachverhalt übertragbar gehalten, weil in dem Verfahren vor dem EuGH die streitgegenständlichen Spielhallen überwiegend von EU-Ausländern, die im jeweiligen Staat als Urlauber weilten, besucht worden seien und deshalb der EuGH einen grenzübergreifenden Sachverhalt angenommen habe, während vorliegend die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, dass die Besucher ihrer Spielhallen überwiegend Urlauber aus EU-Mitgliedstaaten seien (Beschlussabdruck S. 13 unten).

Die Antragstellerin setzt sich nicht substantiiert mit diesem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach auch nach der Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Fall die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhalts infolge der Inanspruchnahme einer in Deutschland angebotenen Dienstleistung durch EU-Ausländer (hier: Kunden der Spielhalle der Antragstellerin aus dem EU-Ausland) erfordern würde, dass die Besucher der Spielhallen der Antragstellerin überwiegend aus dem EU-Ausland stammten. Vielmehr spricht die Antragstellerin selber nur von Besuchern „zu großen Teilen“ aus dem EU-Ausland, sie macht also auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Besucher ihrer Spielhallen überwiegend EU-Ausländer seien, und bemängelt zugleich, dass dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage eines grenzüberschreitenden Sachverhalts eine Amtsermittlungspflicht obliege, die es missachtet habe. Dies überzeugt nicht, weil eine Amtsermittlung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst ist, solange nicht einmal die Antragstellerin davon ausgeht, dass ihre Kunden zum größeren Teil nicht aus dem Inland, sondern aus dem Ausland, und zudem nicht aus irgendeinem ausländischen Staat, sondern gerade aus der EU stammen. Die Antragstellerin macht auch nicht geltend, dass es vorliegend um den anderen vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fall eines - nach Auffassung des EuGH bestehenden - grenzüberschreitenden Sachverhalts gehe, dass nämlich ein Dienstleistungsanbieter aus dem EU-Ausland in Deutschland Dienstleistungen erbringen wolle.

Ausgehend von dem - von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellten - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH (allenfalls) bei einem - vorliegend nicht gegebenen - überwiegenden Anteil von EU-ausländischen Kunden in den Spielhallen der Antragstellerin ein grenzüberschreitender Sachverhalt angenommen werden könne, kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht sich kritisch gegenüber der Rechtsansicht des EuGH geäußert hat und ob sich das Verwaltungsgericht mit dieser Kritik etwa eine ihm nicht zukommende Kompetenz angemaßt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses beruhen auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sachgerecht erscheint der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ansatz des Auffangwerts (5.000 €) für das Interesse der Antragstellerin, bei jeder der sieben Spielhallen von einer Auflage verschont zu werden, mit der die Höchstzahl der zulässigerweise betriebenen Geldspielgeräte beschränkt wird (5.000 € x 7 Spielhallen x 1/2 wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ergibt 17.500 €). Dem „Hängebeschluss“, der vorliegend im Beschwerdeverfahren (nur) anfänglich sowie auch erstinstanzlich beantragt wurde und der das Verwaltungsgericht zur Erhöhung des Streitwerts veranlasst hat, ist dagegen keine gesonderte Bedeutung für den Streitwert beizumessen. Ob dies anders wäre, wenn über die Richtigkeit des „Hängebeschlusses“ isoliert zu befinden wäre (wie in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fall des BayVGH, B.v. 18.9.2014 - 15 CS 14.1619), kann dahinstehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/04/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren Au 8 S 18.210, Au 8 S 18.212, Au 8 S 18.214, Au 8 S 18.216, Au 8 S 18.218 und Au 8 S 18.220 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Das Antragsverfahren wird eingestellt, soweit der Antrag auf Er
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.