Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 22 CS 16.2304

published on 09/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 22 CS 16.2304
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 S 16.683, 27/10/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Durch Bescheid vom 6. September 2016 gab die Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt - dem Antragsteller in sofort vollziehbarer Weise und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro auf, sicherzustellen, dass in einem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend sei.

Zur Begründung führte die Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Sonnenstudio sei bei einer am 17. August 2016 durch das Gewerbeaufsichtsamt vorgenommenen Besichtigung geöffnet gewesen, ohne dass Fachpersonal anwesend gewesen sei. Einem Aushang zufolge erstrecke sich die Öffnungszeit täglich von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr; als Beratungszeiten seien montags bis donnerstags die Stunden von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags diejenigen von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags diejenigen von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr genannt worden. Sonntags finde keine Beratung statt. Ein elektronischer Türöffner ermögliche den Zutritt zum Studio für Nutzer nur mittels einer Karte. Auch die UV-Bestrahlungsgeräte selbst könnten nur mit einer Chipkarte in Betrieb genommen werden.

Im Studio stünden sechs derartige Geräte zur Verfügung. Zwei hiervon seien dem Antragsteller, zwei einer Person, bei der es sich nach den Angaben in einem Aktenvermerk des Gewerbeaufsichtsamts vom 19. August 2016 um die Lebensgefährtin des Antragstellers handele, und die beiden verbleibenden einem Dritten zugeordnet. Die Zuordnung der Geräte zu den unterschiedlichen Betreibern ergebe sich aus einem an jeder Kabinentüre angebrachten Schild.

Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten inmitten stehe. Hierfür sprächen die Aufstellung aller Geräte in ein und demselben, nur über einen einzigen Eingang zugänglichen Raum, die Anbringung einer einheitlichen Betriebsbezeichnung an der Außenfassade sowie die „Vermischung der Kundenbeziehungen“, die in der Benutzbarkeit aller Bestrahlungsgeräte mit nur einer Chipkarte sowie darin zum Ausdruck gelange, dass die drei mit den Kunden abgeschlossenen Verträge sich in der Preis- und Konditionengestaltung nicht unterscheiden würden und das Fachpersonal die Beratungsgespräche einmal pro Kunde für alle Betreiber führe.

Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller am 8. Oktober 2016 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Oktober 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 4 Abs. 2 UVSV berufen, da die Zuordnung von mehr als zwei am gleichen Aufstellungsort betriebenen UV-Bestrahlungsgeräten an unterschiedliche Betreiber offenkundig dem Schutzzweck des § 4 UVSV widerspreche; eine solche „Mehrbetreiberlösung“ stelle sich als der gezielte Versuch dar, die Schutznormen der UV-Schutz-Verordnung zu umgehen. Eine derartige Aufteilung ändere nämlich nichts daran, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nach außen hin die Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios entfalte und er gezielt die besonders gefährdeten „Intensiv- und Häufignutzer“ anspreche.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

1. den Beschluss vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 6. September 2016 wiederherzustellen;

2. bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 149 VwGO vorläufig auszusetzen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Dezember 2016 verwiesen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.

Soweit im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 Ausführungen aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Oktober 2016 (er diente der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO) wortgleich oder jedenfalls praktisch unverändert wiederholt werden (dies gilt nahezu für den gesamten „Vorspann“ des Abschnitts 1, die beiden ersten Absätze des Abschnitts 1.a sowie weitestgehend für die Abschnitte 1.d. und 1.e, die ersten acht Absätze des Abschnitts 1.f sowie die ersten vier Absätze des Abschnitts 1.g der Beschwerdebegründung), steht grundsätzlich kein beachtliches Beschwerdevorbringen inmitten. Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, wonach sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nämlich nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884). Seiner Spruchpraxis gemäß (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - BA Rn. 17) berücksichtigt der beschließende Senat die den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Teile eines Beschwerdevorbringens jedoch insoweit, als sie Gesichtspunkte zum Gegenstand haben, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z. B. deshalb unterbleiben durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam.

Zu dem danach berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ist anzumerken:

1. Die Behauptung, der Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, brauche der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Verpflichtung deshalb nicht nachzukommen, weil vor Ort eine Kooperation mit weiteren Gewerbetreibenden - u. a. einem Kosmetikstudio - stattfinde und er deshalb kein „klassisches Sonnenstudio“ darstelle, das besonders gefährdete Intensivnutzer anspreche, vermöchte an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts auch dann nichts zu ändern, wenn diese Einlassung, deren Richtigkeit vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde und die auch in den Behördenakten keine Stütze findet, zutreffen sollte. Denn die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV entfällt auch dann nicht, wenn der Schwerpunkt des gewerblichen Angebots eines Betriebs nicht in der Bereithaltung von UV-Bestrahlungsgeräten zur Benutzung, sondern in anderen Leistungen besteht, sofern in einem solchen Betrieb insgesamt mehr als zwei derartige Geräte aufgestellt sind. Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.

2. Der Antragsteller bekämpft den angefochtenen Beschluss ferner mit dem Argument, das Verwaltungsgericht sehe die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV als auf solche Betreiber anwendbar an, die durch das Aufstellen von UV-Bestrahlungsgeräten im Wesentlichen nur einen Nebenerwerb erzielen würden. Das Studio, auf das sich die streitgegenständliche Anordnung beziehe, stelle jedoch nicht die Haupterwerbsquelle des Antragstellers dar.

Dieses Vorbringen ist unabhängig von der unterbliebenen Glaubhaftmachung der letztgenannten Tatsachenbehauptung unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat hierauf (zu Recht) nicht entscheidend abgestellt. Es hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dem zufolge § 4 Abs. 2 UVSV auf solche Betriebe anwendbar ist, die an ein und demselben Aufstellort über höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügen und im Nebenerwerb geführt werden. Der Begriff des „Nebenerwerbs“ tritt in Teil II der Gründe des angefochtenen Beschlusses - er gibt die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wieder - nur insofern in Erscheinung, als das Verwaltungsgericht dort die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf einer UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) zitiert hat. Die Ungleichbehandlung, die § 4 Abs. 2 UVSV zwischen Betreibern, die am gleichen Aufstellungsort höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte vorhalten, und solchen Anbietern bewirkt, die diese zahlenmäßige Grenze überschreiten, hat die Begründung dieser Verordnung damit gerechtfertigt, dass ein oder zwei Bestrahlungsgeräte im Wesentlichen in Betrieben vorzufinden seien, für die das Angebot von Bräunungsmöglichkeiten lediglich einen „Nebenerwerb“ darstelle, wie das z. B. in Hotels, Wellness- oder Fitnessstudios oder in Schwimmbädern der Fall sei. Personen, die sich in solchen Betrieben einer UV-Bestrahlung unterzögen, würden von einer solchen Möglichkeit typischerweise nur gelegentlich Gebrauch machen. Der „nebenerwerbliche“ Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten bildete deshalb nicht einmal das die Regelung des § 4 Abs. 2 UVSV rechtfertigende „Motiv“ des Verordnungsgebers (es ist nach dem Vorgesagten vielmehr in der typischerweise geringeren Nutzungshäufigkeit solcher Geräte durch ein und dieselbe Person und dem deshalb weniger hohen Schädigungspotential zu sehen); erst recht stellt die Frage, ob UV-Bestrahlungsgeräte im Haupt- oder im Nebenerwerb betrieben werden, kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 UVSV dar, von dessen Bejahung oder Verneinung die Anwendbarkeit der Vorschrift abhängt.

3. Ebenfalls unbehelflich ist die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es sei für Kunden aufgrund der Beschriftung der Kabinentüren sowie des Texts der Einweisungsformulare erkennbar, dass die im verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden. Dies spielt keine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt.

Der Umstand, dass die drei Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte, die an dem vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Aufstellungsort vorgehalten werden, Vorkehrungen getroffen haben, die eine Zuordnung des jeweils erzielten Erlöses an dasjenige Unternehmen ermöglichen, dem das im Einzelfall benutzte Gerät zugeordnet ist, ändert an dem Befund, dass durch die hier gewählte Lösung der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV umgangen werden soll, schon deshalb nichts, weil es sich hierbei um ein reines Internum der beteiligten Betreiber handelt. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis darauf, dass die Ausgabe von „Wertträgern“ (hier: Chipkarten), die bei verschiedenen miteinander kooperierenden Unternehmen eingelöst werden könnten, auch in anderen Zusammenhängen praktiziert werde, erweist sich schon deshalb als unbeachtlich, weil nicht dargetan wurde (und auch nicht ersichtlich ist), dass derartige Konstellationen ebenfalls zur Umgehung von Vorschriften genutzt werden, die dem Schutz Betroffener vor Gefahren für Leben und Gesundheit dienen.

4. Auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ohne Auswirkungen bliebe es, sollte die (ebenfalls nicht belegte) Behauptung des Antragstellers zutreffen, dass in Einrichtungen, die von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV Gebrauch machen, die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht umgesetzt würden. Denn etwaige Missachtungen der Rechtsordnung durch Dritte vermöchten weder ein seinerseits nicht gesetzeskonformes Verhalten des Antragstellers zu legitimieren noch würde hierdurch die Befugnis des Antragsgegners in Frage gestellt, gegen eine vom Antragsteller fortlaufend begangene Rechtsverletzung mit den zur Verfügung stehenden Instrumentarien einzuschreiten.

5. Einen der UV-Schutz-Verordnung anhaftenden Widerspruch sieht die Beschwerdebegründung darin, dass der Verordnungsgeber Unternehmen, die an ein und demselben Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, vom Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal während der Betriebszeiten freigestellt hat, da die Nutzer solcher Angebote sich nur spontan und selten ultravioletter Bestrahlung aussetzen würden, er nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 UVSV andererseits aber selbst davon ausgehe, dass es auch in solchen Fällen zu „Bestrahlungsserien“ kommen könne. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht, weswegen es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, welche Rechtsfolge der Antragsteller aus diesem Vorbringen herleiten will. Wie § 4 Abs. 2 UVSV zeigt, war sich der Verordnungsgeber des Umstands bewusst, dass auch von UV-Bestrahlungsgeräten, die höchstens zu zweit an ein und demselben Aufstellungsort bereitgehalten werden, insbesondere dann Lebens- und Gesundheitsgefahren ausgehen können, wenn eine Person sie - was in solchen Fällen freilich nicht die Regel darstelle - öfter als nur ganz gelegentlich nutzt. Er hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass er auch die dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 UVSV unterfallenden Betreiber verpflichtet hat, jedem Nutzer vor dem Beginn einer Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung den Gebrauch einer Schutzbrille anzubieten, und ihm - insofern durch Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV - die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV bezeichneten Offerten zu unterbreiten. Die einzige Besserstellung von Betreibern, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei Bestrahlungsgeräte vorhalten, besteht demnach darin, dass in diesen Fällen Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeiten dieser Geräte anwesend sein muss.

6. Die Behauptung, in Kleinstädten und im ländlichen Raum ließen sich Sonnenstudios mit ständig anwesendem (Fach-)Personal wegen der geringen dortigen Nachfrage nach derartigen Leistungen nicht kostendeckend betreiben, zeigt die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenso wenig auf wie das sinngemäße Vorbringen, Sonnenstudios, die langfristige Mietverträge abgeschlossen und hohe Investitionen getätigt hätten, würden durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV „in den Ruin getrieben“. Denn die Rechtsordnung schützt nicht schlechthin davor, dass wirtschaftliche Betätigungen wegen einer Veränderung der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr in gewinnbringender Weise aufgenommen oder fortgesetzt werden können. Dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Rechtsnorm, die - wie bei der UV-Schutz-Verordnung der Fall - nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt wurde, deshalb ausnahmsweise mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil sie zur Folge hat, dass sich Erwartungen an die Rentabilität von vor ihrem Inkrafttreten getätigten Investitionen nicht mehr erfüllen („unechte Rückwirkung“), zeigt die Beschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz auf. Desgleichen geht aus ihr nicht hervor, ob der Antragsteller die gewerbliche Betätigung, auf die sich der verfahrensgegenständliche Bescheid bezieht, vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat.

7. Ebenfalls nichts ändern würde sich am Geltungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV und des § 4 Abs. 2 UVSV, sollte die Befürchtung des Antragstellers zutreffen, die behauptete wirtschaftliche Unmöglichkeit, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Sonnenstudios in Mittel- und Kleinstädten sowie vor allem im ländlichen Bereich zu betreiben, könne zur Folge haben, dass interessierte Personen auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte ausweichen würden; im Widerspruch zur Schutzabsicht des Verordnungsgebers stünden ihnen alsdann keine Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Mit dem insoweit der Sache nach erhobenen Einwand, die zu beurteilende Norm sei mit Blickrichtung auf das mit ihrem Erlass verfolgte Schutzziel nicht nur (teilweise) ungeeignet, sondern sogar „kontraproduktiv“, weil die Möglichkeit bestehe, auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte auszuweichen, hatte sich bereits das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2011 (1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115) auseinanderzusetzen, in dem über die Gültigkeit des § 4 NiSG zu befinden war. Das Bundesverfassungsgericht hat den Einwand, interessierte Kreise könnten „Bräunungsclubs“ bilden, und Kinder oder Jugendliche könnten sich selbst eine Sonnenbank anschaffen bzw. sich sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, als nicht tauglich angesehen, die Geeignetheit des in § 4 NiSG aufgestellten Verbots durchgreifend in Frage zu stellen. Bereits der Anschaffungspreis von Solarien spreche dafür, dass diese Nutzungsformen eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem könne der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich einem Verbot, das sich - wie bei § 4 NiSG der Fall - an die Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie die Inhaber sonst öffentlich zugänglicher Räume richtet, nicht die Eignung nehmen, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen, sofern dieses Verbot spürbare Wirkung erwarten lasse (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115 Rn. 26).

Diese Erwägungen sind einer Übertragung auf die behauptete Problematik der potenziellen Substituierung von bisher in gewerblich betriebenen Sonnenstudios bereitgehaltenen UV-Bestrahlungsgeräten durch privat beschaffte und genutzte Geräte zugänglich. Da die Möglichkeiten des Normgebers, ein ausschließlich selbstschädigendes Verhalten Erwachsener zu unterbinden, das nicht mit einer Beeinträchtigung Dritter einhergeht, mit Blickrichtung auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt sind (vgl. auch dazu BVerfG, B. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 33), ist das Spektrum der in solchen Fällen von Rechts wegen zur Verfügung stehenden Handlungsinstrumente u. U. auf aufklärende Hinweise und vergleichbare, auf eine bloß mittelbare Verhaltensbeeinflussung abzielende Maßnahmen beschränkt, wie sie § 4 Abs. 1 UVSV und - in nur maßvoll reduzierter Form - auch § 4 Abs. 2 UVSV vorsehen. Gerade vor diesem Hintergrund bleiben sie nach dem Vorgesagten auch dann legitim, wenn den zu schützenden Personen Mittel und Wege zur Verfügung stehen, sich einer derartigen Einwirkung zu entziehen. Die mit der Anschaffung eines UV-Bestrahlungsgeräts einhergehenden Kosten in Verbindung mit dem Gesichtspunkt, dass nach den glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdebegründung ein Interesse an der Nutzung solcher Geräte vorzugsweise während des Winterhalbjahrs besteht (die Ausgaben für den Erwerb eines derartigen Geräts während des Sommers deshalb weithin „totes Kapital“ darstellen), lassen es im Übrigen nicht als naheliegend erscheinen, erhebliche Teile der Kunden von Sonnenstudios würden als Folge einer konsequenten Einhaltung bzw. Durchsetzung der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UVSV ergebenden Anforderungen auf private Sonnenbänke ausweichen. Der von der Beschwerdebegründung formulierten Besorgnis, die Schutzabsicht des Verordnungsgebers könnte hierdurch in großem Umfang konterkariert werden, kann deshalb nicht beigetreten werden.

8. Die Richtigkeit der Aussage des Verwaltungsgerichts, dass das vom Antragsteller praktizierte Geschäftsmodell mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Erfordernissen unvereinbar ist, wird schließlich nicht durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis durchgreifend in Frage gestellt, die vorliegend gewählte Vorgehensweise unterscheide sich von Sachverhaltsgestaltungen, die von den Gerichten ebenfalls als nicht rechtskonforme Versuche der Umgehung der genannten Vorschrift eingestuft wurden. Unbehelflich ist es namentlich, dass in dem Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, nach Aktenlage Vorkehrungen ergriffen wurden, die gewährleisten sollen, dass nur solche Personen Zugang zum Sonnenstudio erhalten bzw. die dort aufgestellten Geräte in Betrieb nehmen können, denen bereits die durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgeschriebenen Angebote unterbreitet wurden, und dass solche Personen eine neue Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung behauptetermaßen nur dann beginnen können, wenn zuvor die Möglichkeit bestand, diese Angebote ihnen gegenüber zu wiederholen. Denn der Antragsgegner legt dem Antragsteller keinen Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen, sondern gegen das zusätzlich zu beachtende Erfordernis der fortwährenden Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV während der gesamten Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte zur Last.

9. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den auf § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für d
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnung durchzuführen, insbesondere

1.
anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
2.
untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anforderungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung entspricht, weiter betrieben wird.

(3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird,
2.
im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von 3 x 10-3Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird.

(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass

1.
UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird,
2.
bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden,
3.
das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann,
4.
sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung),
5.
eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden kann,
6.
die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und
7.
die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden.

(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass

1.
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist,
2.
das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
3.
das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 vorzunehmen,
4.
das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.

(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.
der Hauttyp,
2.
die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3.
die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und die Sonne sowie
4.
die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.

(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.