Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - 22 C 17.375

published on 28/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - 22 C 17.375
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr Einsicht in alle Akten zu gewähren, die in einem Verfahren über die Neuvergabe der Konzession zur Nutzung des Gasversorgungsnetzes der Beklagten angefallen sind.

Durch Beschluss vom 2. Februar 2017, der Beklagten zugestellt am 8. Februar 2017, 3 erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München II - Kammer für Handelssachen.

Mit der am 17. Februar 2017 eingelegten Beschwerde beantragt die Beklagte, 5 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I - Kammer für Handelssachen - zu verweisen.

Im angefochtenen Beschluss sei der Verwaltungsrechtsweg zutreffend für unzulässig erklärt worden. Da § 46 EnWG kartellrechtlich motiviert sei, handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls um einen solchen kartellrechtlicher Art. Für die demnach inmitten stehende Kartellsache sei sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 2012 (GVBl S. 295; BayRS 300-3-1-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2016 (GVBl S. 282), eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I örtlich und sachlich zuständig. Auch wenn ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich nur hinsichtlich des Rechtswegs binde, trete eine Bindung hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit dann ein, wenn das verweisende Gericht sie ohne Willkür gewollt und erklärt habe. Aus den Ausführungen auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene Zuständigkeit des Landgerichts München II geprüft habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, so dass über sie ohne Anhörung der Klägerin entschieden werden konnte.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der angefochtene Beschluss den Verwaltungsrechtsweg zu Recht verneint hat; angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2016 (10 AV 1.16 - juris) begegnet die Richtigkeit dieses Standpunkts auch unabhängig hiervon keinen Zweifeln. Die Beklagte wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, dass der Rechtsstreit an das Landgericht München II - Kammer für Handelssachen - statt an das von ihr für zuständig erachtete Landgericht München I - Kammer für Handelssachen - verwiesen wurde.

Mit einem derartigen Vorbringen kann ein Beteiligter in einem Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nicht gehört werden. Gegenstand der auf ein solches Rechtsmittel hin ergehenden Beschwerdeentscheidung bildet ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (Zimmermann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 34), während die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass ein anderes Gericht innerhalb des Rechtswegs, in den die Streitsache verwiesen wurde, zur Entscheidung sachlich oder örtlich zuständig sei (BAG, B.v. 20.9.1995 - 5 AZB 1/95 - NJW 1996, 742; VGH BW, B.v. 18.5.2006 - 12 S 664/06 - VBlBW 2007, 33; BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 17; Kissel, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 41). Diese Beschränkung des entscheidungserheblichen Beschwerdevorbringens rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass das Gericht, an das die Streitsache verwiesen wurde, nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG befugt ist, innerhalb „seines“ Rechtswegs eine Weiterverweisung an das von ihm als örtlich oder sachlich zuständig angesehene Gericht vorzunehmen (BAG, B.v. 20.9.1995 - 5 AZB 1/95 - NJW 1996, 742 m.w.N.). Das gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG angerufene Beschwerdegericht wäre vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, mit verbindlicher Wirkung zu klären, welches Gericht eines anderen Rechtszugs über ein Rechtsschutzbegehren, für das der beschrittene Rechtsweg nicht eröffnet ist, nach der innerhalb des anderen Rechtszugs geltenden Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu befinden hat (BAG, B.v. 20.9.1995 a.a.O. S. 742). Ob anderes dann gilt, wenn die Bestimmung des Gerichts, an das verwiesen wurde, auf Willkür beruht (vgl. auch dazu BAG, B.v. 20.9.1995 a.a.O. S. 742) oder im Vorfeld des Verweisungsbeschlusses ein nicht mehr heilbarer Verfahrensmangel unterlaufen ist (HambOVG, B.v. 14.8.2000 - 3 So 54/00 - NVwZ-RR 2001, 203/204), kann dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht inmitten steht.

Aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Oktober 2001 (2Z AR 1/01 - juris), auf den sich die Beklagte beruft, folgt ein anderes Ergebnis ebenso wenig wie aus dem in der letztgenannten Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1997 (XII ARZ 34/97 - FamRZ 1999, 501). Denn beide Entscheidungen betreffen die Sachverhaltsgestaltung, dass sich ein Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Gericht der streitigen Zivilgerichtsbarkeit wegen Überschreitung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte sachlich zuständig sind, für unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Landgericht verwiesen hatte. In beiden Fällen hat damit keine Rechtswegeverweisung, sondern eine Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit stattgefunden. Nachdem die jeweils mit den Verfahren befassten Landgerichte zu der Auffassung gelangt waren, es stünden Rechtsschutzgesuche inmitten, die nicht vor den Gerichten der streitigen, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall vor dem Wohnungseigentums-, in dem vom Bundesgerichtshof behandelten Verfahren vor dem Familiengericht) anhängig zu machen seien, stellte sich die Frage, ob eine auf § 281 ZPO gestützte Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit einer Weiterverweisung an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegensteht. Der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht bejahten dies unter der Voraussetzung, dass das verweisende Gericht auch diese „andere“ Zuständigkeitsfrage (d.h. auf die die erfolgte Verweisung nicht gestützt wurde) geprüft und bejaht hat.

Mit der hier inmitten stehenden Konstellation, dass eine Verweisung nicht wegen sachlicher (oder örtlicher) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern wegen fehlender Eröffnung des beschrittenen Rechtswegs erfolgte, ist die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1997 (XII ARZ 34/97 - FamRZ 1999, 501) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Oktober 2001 (2Z AR 1/01 - juris) zugrunde liegende rechtliche Problematik angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangslage nicht vergleichbar. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO erklärt - ebenso wie § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO in der bei Erlass der beiden letztgenannten Gerichtsentscheidungen geltenden Fassung - Verweisungsbeschlüsse als bindend, ohne die sachliche Reichweite dieser Bindung einzuschränken. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ordnet bei Rechtswegeverweisungen eine solche Bindung demgegenüber nur „hinsichtlich des Rechtsweges“ an.

Dem entspricht auch der klar fassbare Wille des historischen Gesetzgebers. § 17a GVG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 geschaffen. Die Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/7030, S. 37) führt in Bezug auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG aus:

„Satz 3 spricht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aus. … Die aufdrängende Wirkung einer im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsweges ergangenen Verweisungsentscheidung erstreckt sich nur auf den Rechtsweg. Hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bindet die Entscheidung nicht. Das verweisende Gericht muss zwar [die] sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des anderen Gerichtszweiges prüfen und entscheiden. Dem Gericht des anderen Gerichtszweiges bleibt jedoch die Möglichkeit der Weiterverweisung.“

Angesichts dieses eindeutig feststellbaren Willens des historischen Gesetzgebers, der auch im Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Ausdruck gefunden hat, kann der unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtsvom 1. Oktober 2001 (2Z AR 1/01 - juris) beiläufig vertretenen Meinung von Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 17a GVG, Rn. 12), auf § 17a GVG gestützte Verweisungsbeschlüsse würden Bindungswirkung auch hinsichtlich anderer Zuständigkeitsgesichtspunkte als der Eröffnung des Rechtswegs entfalten, sofern das verweisende Gericht diese Bindung „ohne Willkür mitgewollt und erklärt“ habe, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Anlass, gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1997 (XII ARZ 34/97 - FamRZ 1999, 501) ab, da dieser nicht zu § 17a GVG, sondern zu § 281 ZPO ergangen ist. Die vereinzelt gebliebene Auffassung von Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 17a GVG, Rn. 12) verleiht der Rechtsfrage, ob auf § 17a GVG gestützte Verweisungsbeschlüsse Bindungswirkung auch hinsichtlich der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit des Gerichts entfalten, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, und ob dies bejahendenfalls zur Folge hat, dass die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten unzutreffende Beantwortung einer der letztgenannten Zuständigkeitsfragen im Rahmen einer Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 VwGO in beachtlicher Weise gerügt werden kann, angesichts der im Übrigen einhelligen Verneinung dieser Frage in Rechtsprechung und Schrifttum keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 28/07/2014 00:00

Tenor Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.447,51 Euro. Gründe Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigt
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Annotations

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.