Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 21 ZB 16.552

published on 21/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 21 ZB 16.552
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.732,72 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Ärzteversorgungswerk nach dem Tod ihres Ehemannes die Zahlung einer freiwilligen Leistung (Unterhaltsbeitrag).

Der am 8. März 1943 geborene Ehemann der Klägerin, der in erster Ehe seit 1976 bis zur rechtskräftigen Scheidung am 23. Juli 2009 mit D. verheiratet war, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 22. April 2009 ab dem 1. April 2008 (Erreichen der Regelaltersgrenze) in das obligatorische Altersruhegeld (in Höhe von monatlich 2.053,45 EUR) eingewiesen. Seine Versorgungsbezüge wurden laufend angepasst. Er heiratete am 8. Oktober 2010 die Klägerin und verstarb am 26. November 2014.

Nach dem Tod ihres Ehemannes stellte die Klägerin am 10. Dezember 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrags. Aus einer vorgelegten Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach ergibt sich, dass die Klägerin vom 16. Januar 2009 bis 1. Juni 2010 in 5546 Volxheim, Hintergasse 16 und ab 1. Juni 2010 in 5546 Frei-Laubersheim, Rheingrafenstraße 10, gemeldet war. Der Ehemann der Klägerin war vom 1. Januar 2008 bis 1. September 2010 in 5546 Volxheim, Hintergasse 14 und ab 1. September 2010 in 5546 Frei-Laubersheim, Rheingrafenstraße 10, gemeldet. Weiter wurde der notarielle Kaufvertrag vom 8. März 2010 über den gemeinsam erworbenen Grundbesitz in der Rheingrafenstraße 10 in Frei-Laubersheim vorgelegt. Die Klägerin ließ vortragen, sie habe seit Januar 2009 mit ihrem verstorbenen Ehemann in Volxheim in der Hintergasse 14 gelebt. Sie habe unter der Adresse Hintergasse 16 gemeldet sein müssen, weil sie dort Pflegemutter für schwer erziehbare Kinder gewesen sei. Vom Jugendamt habe sie Hilfe für junge Volljährige erhalten. Noch vor ihrer Eheschließung seien sie und ihr verstorbener Ehemann am 1. Juni 2010 in die Rheingrafenstraße 10 in Frei-Laubersheim umgezogen.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrags wegen Haushaltsführung ab. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 der Satzung seien nicht erfüllt, da mit dem Verstorbenen nicht bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Ein gemeinsamer Haushalt könne zwar ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung des Verstorbenen vor der Eheschließung anerkannt werden. Aus den Melderegisterauszügen ergebe sich aber, dass die häusliche Gemeinschaft mit dem Verstorbenen in der Rheingrafenstraße 10 in Frei-Laubersheim erst ab 1. September 2010 habe nachgewiesen werden können. Zusammen mit der Ehezeit vom 8. Oktober 2010 bis zum Tod am 26. November 2014 habe die häusliche Gemeinschaft somit vier Jahre zwei Monate und 25 Tage bestanden.

Mit Schriftsatz ihres vormals Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2015 ließ die Klägerin erwidern, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 der Satzung seien erfüllt. Mit den gesetzlichen Beweislastregeln lasse sich nicht in Einklang bringen, dass der Vorlage einer Melderegisterauskunft konstitutive Wirkung zukäme. Im Wege verfassungskonformer Auslegung sei eine Melderegisterauskunft nur eine von mehreren denkbaren Alternativen der Nachweisführung. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung des Verstorbenen habe die Klägerin den damaligen Wohnsitz in der Hintergasse 16 nur noch aufrecht erhalten, weil die Wohnung des Verstorbenen für die gesamte Familie zu klein dimensioniert gewesen sei. Gleichwohl hätten der Verstorbene und die Klägerin ab dieser Zeit gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Dies könnten neun namentlich benannte Zeugen bestätigen. Unabhängig davon sei bisher von Beklagtenseite noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 der Satzung vorliegen. Danach könnten freiwillige Leistungen zur Vermeidung von Härtefällen gewährt werden.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom 28. Mai 2015 auf Gewährung von freiwilligen Leistungen (Unterhaltsbeitrag) als Härtefallleistung gem. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1 der Satzung ab. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 der Satzung stehe die Leistung im Ermessen der Bayer. Ärzteversorgung. Obwohl sogar der völlige Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für verwitwete Ehepartner aus einer Spätehe, die das Versorgungswerkmitglied mit ihm erst nach Beginn einer Rente geschlossen habe, mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06), habe das Versorgungswerk in Ausfüllung seines großen Ermessenspielraums in seiner Satzung in solchen Fällen freiwillige Leistungen in Form eines Unterhaltsbeitrags vorgesehen. Diese Regelungen seien Ausnahmeregelungen zu Lasten der Solidargemeinschaft, bei denen in ständiger Verwaltungspraxis der Bayer. Ärzteversorgung hohe Anforderungen an den Nachweis der häuslichen Gemeinschaft zu stellen seien. Zudem seien die zivilrechtlichen Wirkungen der (später) geschlossenen Ehe zu berücksichtigen (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2, § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB), der die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft zugrunde liege. Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals „häusliche Gemeinschaft“ sei es, eine (voreheliche) häusliche Gemeinschaft der nachgeheirateten Witwe „als Ehefrau“ zu perpetuieren und im Rahmen dieser Vorschriften zu deren Gunsten anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Nachdem in Deutschland Meldepflicht bestehe, habe sich der Satzungsgeber dafür entschieden, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ausschließlich durch amtliche Melderegisterauskünfte nachgewiesen werden könne. Dies sei konstitutiv. Diese Anknüpfung an das Melderecht sei rechtlich nicht zu beanstanden. Darüberhinaus ergebe sich nicht, worin eine über die Anwendung des § 51 Abs. 1 der Satzung hinausgehende Härte bestehen solle. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen worden, die eine Leistungsverweigerung im konkreten Fall als unbillig und ungerecht erscheinen ließen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich vielmehr, dass sie und ihr späterer Ehemann sich wegen der zu klein dimensionierten Wohnung in der Hintergasse 14 bewusst dafür entscheiden hätten, nicht einen gemeinsamen Haushalt, sondern zwei Haushalte in verschiedenen Wohnungen zu unterhalten, um ausreichend Wohnraum für die Betreuung der Pflegekinder durch die Klägerin nachweisen zu können und um ein Pflegegeld zu erhalten. An dieser in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung müsse sich die Klägerin nunmehr festhalten lassen.

Die Klägerin hat am 5. August 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 2. März 2015 und 23. Juni 2015 zu verpflichten über die Anträge der Klägerin auf Gewährung von freiwilligen Leistungen (§§ 51 Abs. 1, 34 Abs. 2 der Satzung) unter Beachtung der Rechtauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Oktober 2015 abgewiesen. Mit Bescheiden vom 2. März 2015 und 23. Juni 2015 sei von der Beklagten zu Recht ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag bzw. Beitrag wegen besonderer Härte abgelehnt worden. Insbesondere habe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Eheteil nicht bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, in der Fassung vom 4.12.2013, BayStAnz 2013 Nr. 50/2013; in Kraft ab 1. Januar 2014). Erst ab 1. September 2010 habe eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bis zur Heirat am 8. Oktober 2010 bestanden. Bis zum Todestag, den 26. November 2014, ergäbe sich als berücksichtigungsfähige Zeit: vier Jahre, zwei Monate und 24 Tage. Die Anwendung der ab 1. Januar 2014 geltenden Satzungsbestimmung verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht die Berufung zuzulassen.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Die Klägerseite wendet Folgendes ein: Dem Verwaltungsgericht sei zwar beizugeben, dass allein auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 4.12.2013 kein Anspruch der Klägerin bestehe, da sie keinen Melderegisterauszug vorlegen könne, der das mindestens fünfjährige Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen zu dokumentieren vermöge. Auch werde nicht § 6 Abs. 3 der Satzung verkannt, wonach etwaige Satzungsänderungen auch für bestehende Versorgungsverhältnisse, insbesondere für vor einer Satzungsänderung eingetretene Versorgungsfälle gelten sollen. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung - und damit einhergehend gegen eine uneingeschränkte Anwendung auf den Zeitraum vom 24. Juli 2009 (Rechtkraft der Scheidung des Verstorbenen) bis zum 1. September 2010 - bestünden jedoch unter dem Gesichtspunkt des sog. „Rückwirkungsverbots“ durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.

Die nach Auffassung der Klägerseite im vorliegenden Fall maßgebliche Satzungsänderung stellt sich wie folgt dar:

§ 51 Abs. 1 (Freiwillige Leistungen) der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung i.d.F. vom 1. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2012 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 49/2012), gültig bis 31. Dezember 2013, lautete:

„Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann die Bayerische Ärzteversorgung dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn er dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hat.“

Gem. § 1 Nr. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung der Bayer. Altersversorgung vom 4. Dezember 2013 - Inkrafttreten am 1. Januar 2014 (Bayer. Staatsanzeiger, Nr. 50/2013) - erhielt § 51 Abs. 1 folgende Fassung:

„Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann die Bayerische Ärzteversorgung dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe bleiben außer Ansatz.“

Nach Auffassung der Klägerseite liege schon eine unzulässige „echte Rückwirkung“ vor, wenn die neue Satzungsregelung auf den hier maßgeblichen Zeitraum (24.7.2009 bis 1.9.2010) angewandt würde (§ 6 Abs. 3 der Satzung), in dem die Klägerin zwar nicht am Wohnsitz des Verstorbenen gemeldet gewesen sei, aber gleichwohl mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Aber auch im Falle des Vorliegens „unechter Rückwirkung“ müsse die Klägerin die nachträgliche Beschränkung ihrer Rechtsposition nicht hinnehmen und ihr schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage enttäuscht sehen. Die Anwartschaften, die die Klägerin im Zeitraum vom 24.7.2009 bis einschließlich 8.10.2010 erworben habe, seien daher allein nach der zu dieser Zeit maßgeblichen Satzungslage zu beurteilen.

1.2 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihrer Anträge auf Gewährung von freiwilligen Leistungen gem. § 51 Abs. 1 (Unterhaltsbeitrag) und § 34 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 (Härtefall) der Satzung. Die Tatbestandsvoraussetzungen der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Anspruchsnorm des § 51 Abs. 1 der Satzung in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung (n.F.) liegen nicht vor.

1.2.1 Entgegen der Ausführungen des vormals Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfaltet die Satzungsbestimmung des § 51 Abs. 1 n.F. weder echte noch unechte Rückwirkung. Ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes liegt nicht vor.

Eine Norm entfaltet Rückwirkung, wenn sie in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (echte Rückwirkung) oder wenn sie nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (unechte Rückwirkung) und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (BVerfG, B.v.23.3.1971 - 2BvL 17/69 - Rn. 29, 32).

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Fassung des § 51 Abs. 1 der Satzung - am 1. Januar 2014 - hatten weder die Klägerin noch ihr Ehegatte eine bestehende Rechtsposition im Hinblick auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags inne, die sich hätte verschlechtern können. Eine solche schützenswerte Rechtsposition kann weder aus dem Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden, noch ergibt sie sich aus einem auf der Satzung als Rechtsgrundlage beruhenden Anspruch. Es lag vielmehr nur eine bloße Aussicht auf eine Leistung vor, die nicht nach Ablauf einer Wartezeit und Eintritt des Versorgungsfalles zum Vollrecht erstarkt, sondern unter weiteren Voraussetzungen steht, wie Fortbestand der Ehe, Vorversterben des Partners.

1.2.1.1 Die die Hinterbliebenenversorgung regelnden Vorschriften der Satzung begründen keine Rechtsposition, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegt. Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen unterfallen nicht dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG. Öffentlichrechtliche Rentenansprüche und Anwartschaften auf Leistungen genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Nach der Konzeption des Satzungsgebers ist die Hinterbliebenenversorgung den Versicherten weder als Rechtsposition privatnützig zugeordnet, noch beruht sie auf einer dem Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Während der Versichertenrente Beiträge zugrunde liegen, wird die Hinterbliebenenrente als eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt (vgl. BVerfG, B.v.18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 271ff, 283, 284 zur gesetzlichen Rentenversicherung).

Entgegen der Auffassung des vormals Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten mithin weder die Klägerin noch ihr Ehemann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 ein Anwartschaftsrecht noch eine sonst den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießende Position inne.

1.2.1.2 Auch aus der anzuwendenden Satzungsregelung des § 51 Abs. 1 n.F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin bzw. kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 26. November 2014. Gem. § 49 Abs. 1 der Satzung beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem auf den Todestag des Mitgliedes folgenden Tag oder, falls das Mitglied Ruhegeld bezogen hatte, am ersten Tag des folgenden Monats. Erst ab diesem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Satzung. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist § 6 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig, da die Satzungsänderung bereits vor Eintritt des Versorgungsverhältnisses erfolgt ist.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 der Satzung n.F., d.h. einer fünfjährigen ununterbrochen bis zum Tod des verstorbenen Eheteils durch Melderegisterauskunft nachgewiesenen häuslichen Gemeinschaft, liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - unstreitig nicht vor.

1.2.1.3. Gegen die Satzungsregelung § 51 Abs. 1 n.F. bestehen auch im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des der Beklagten kraft Satzungsautonomie zustehenden rechtlichen Gestaltungsspielraums, der ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (hier: Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebenen) zusteht. Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 27 ff.) unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 (Az.: 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 13 ff.) ausgeführt hat, ist Zweck der Hinterbliebenenversorgung der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Mitglieds und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann. Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen. Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen. Damit sind dem Satzungsgeber unter dem Aspekt, dass die Hinterbliebenenversorgung der berufsständischen Versorgungswerke Unterhaltsersatzfunktion aufweist, gestalterische Möglichkeiten eröffnet, den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Mitglieder in generalisierender und typisierender Form abzugrenzen.

Die streitgegenständliche Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des Unterhalts kompensiert werden soll. Ist - wie hier - die Eheschließung erst nach Eintritt der Regelaltersgrenze des verstorbenen Mitgliedes erfolgt, entfällt oder verringert sich der Grund für diese Kompensation. Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 der Satzung hat der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum sachgerecht genutzt und die gefundene Lösung erscheint nicht willkürlich. Aus der von der Beklagten vorgelegten „Begründung einer Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung“ vom 4.12.2013 geht hervor, dass es Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals „Haushaltsführung“ in § 51 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung (a.F.) gewesen sei, die (ggf.) voreheliche Pflichtengemeinschaft zu perpetuieren und im Rahmen dieser Vorschriften zu Gunsten des überlebenden Eheteiles anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis setze die „Haushaltsführung“ als Tatbestandsvoraussetzung für einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts an einem gemeinsamen Wohnsitz, d.h. eine häusliche Gemeinschaft, voraus. Dabei werde auf die zivilrechtlichen Wirkungen der (ggf.) später geschlossenen Ehe abgestellt. Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB seien die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Ein wesentlicher Ausfluss der ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft. Als Folge dieser häuslichen Gemeinschaft hätten die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Dauer der Ehe werde die häusliche Gemeinschaft unterstellt (s. Schriftsatz der Beklagten vom 23.6.2015, Verwaltungsakte Bl. 83).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Satzungsgeber vorliegend sachgerecht u.a. Versorgungsansprüche für die sog. „nachgeheiratete Witwe“, die die Solidargemeinschaft aller Mitglieder belasten, in engen Grenzen vorgesehen und dabei die Grenze zulässiger Typisierung nicht überschritten. Es hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers zum Zweck der Perpetuierung der (vorehelichen) Haushaltsführung der nachgeheirateten Witwe „als Ehefrau“ zu ihren Gunsten anspruchsbegründend eine „bis zum Tod des verstorbenen Eheteils fünf Jahre ununterbrochen durch eine Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft“ festzulegen. Entgegen der Auffassung des vormals Prozessbevollmächtigen der Klägerin handelt es sich bei der „Haushaltsführung“ im Sinne der Satzungsregelung nicht um eine rein tatsächliche Verrichtung, die von der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes strikt zu unterscheiden sei. Vielmehr ging der Gesetzgeber, was sich aus der Begründung der Satzungsänderung vom 4. Dezember 2013, vor dem Hintergrund des § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie dem praktizierten Verwaltungsvollzug ergibt, bereits zur Zeit der Geltung der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vom Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft aus. Darüber hinaus ist das tatbestandliche Erfordernis einer „häuslichen Gemeinschaft“ der hier anzuwendenden ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung der Satzungsbestimmung klar dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen.

Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Nachweis der häuslichen Gemeinschaft durch eine „Melderegisterauskunft“ konstitutiv ausgestaltet wurde. In Deutschland besteht Meldepflicht (zur Gesetzeslage bis 30. Oktober 2015: §§ 11, 12 Melderechtsrahmengesetz - MRRG - neugefasst durch G v. 19.4.2002, BGBl. I S. 1342, aufgehoben durch Artikel 4, G v. 3.5.2013, BGBl. I. S. 1084, 2014 BGBl I S. 1738; Art. 13, 15 Bayer. Gesetz über das Meldewesen - MeldeG - v. 8.12.2006, GVBl. 2006, 990, aufgeh. durch Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes - BayAGBMG - v. 23.6.2015, GVBl. S. 178; zur Gesetzeslage ab 1. November 2015: §§ 17 ff. Bundesmeldegesetz - BMG - vom 3.5. 2013, BGBl. S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes v. 18.7.2017, BGBl. S. 2745).

Von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 6 BMG) kann ausgegangen werden. Es oblag der Satzungsgeberin im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums als Nachweis der häuslichen Gemeinschaft pauschalierend und konstitutiv eine Melderegisterauskunft zu verlangen, um von eigenen zeit- und kostenintensiven Erhebungen und Überprüfungen zu den von den Antragstellern angegebenen Wohnsitzen und ggf. der vorgetragenen „häuslichen Gemeinschaft“ bei getrennten Wohnsitzen absehen zu können. Solche eigenen Erhebungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu Lasten der Solidargemeinschaft verbunden. Das Vorliegen einer „häuslichen Gemeinschaft“ könnte ggf. bei den vorhandenen rechtlichen und tatsächlichen Ermittlungsmöglichkeiten des Ärzteversorgungswerks in komplizierten Einzelfällen nicht durchwegs zutreffend festgestellt werden. Wie die Beklagte ausgeführt hat, gewährleistet der Rückgriff auf die Rechtsinstitute des Melderechts auch, dass ein einheitlicher Anknüpfungspunkt bei jedem einzelnen Mitglied gewährleistet ist, so dass der Rückgriff auf das Rechtsinstitut des Melderechts letztlich einem gleichmäßigen und gleichzeitig praktikablen und rationellen Verwaltungsvollzug sicherstellt. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Satzungsgeberin sind gewisse aus notwendigen und sachgerechten Pauschalierungen resultierende nicht jeder einzelnen Fallgestaltung in vollem Umfang gerecht werdende Nachteile hinzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Nachweis einer amtlichen Melderegisterauskunft grundsätzlich und im Hinblick auf den mit der Satzungsregelung verfolgten Zweck geeignet, das Bestehen einer „häuslichen Gemeinschaft“ zu dokumentieren.

1.2.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Gewährung von freiwilligen Leistungen wegen des Vorliegens einer besonderen Härte (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 der Satzung). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5) wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Schließlich wurde der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor.

Der vormals Bevollmächtigte der Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den von Klägerseite in der Klageschrift angebotenen Zeugenbeweis zum Beweis dafür, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann seit Rechtskraft der Scheidung des Verstorbenen bis zum 1.9.2010 einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, unberücksichtigt gelassen. Unter Zugrundelegung der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zur konstitutiven Wirkung der Melderegisterauskunft sei der Verzicht auf die zeugenschaftliche Einvernahme der benannten Zeugen zwar letzten Endes konsequent und folgerichtig., gleichwohl liege darin ein Verfahrensfehler begründet, da die Einvernahme dieser Zeugen zu einem anderen Ergebnis bei der Beurteilung der Tatbestanderfüllung zumindest hätte führen können.

Der vormals Bevollmächtigte der Klägerin hat damit eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhoben, die den Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht genügt. Eine Aufklärungsrüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, v.a. das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen zu kompensieren. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen ersetzen weder förmliche Beweisanträge, noch lösen sie für sich genommen eine Ermittlungspflicht aus ( Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75 m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Beweisanträge gestellt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 8. Oktober 2015), so dass sein Vortrag sich nicht gegen die Behandlung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) richtet, sondern als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) einzuordnen ist.

Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden, selbst dann, wenn dieser Standpunkt nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts falsch sein sollte (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 48; BVerwG NVwZ-RR 2017, 1037 Rn 4). Vorliegend hat die Klägerseite selbst vorgetragen, dass es für das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung im Hinblick auf die in der Satzung festgelegte konstitutive Wirkung des Nachweises der häuslichen Gemeinschaft durch eine Melderegisterauskunft nicht entscheidungserheblich auf Zeugenaussagen zu diesem Thema ankommt. Auch unter diesem Blickwinkel ist daher ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Verwaltungsgerichts weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Ansprüchen auf Versorgungsleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken bei der Streitwertbemessung der dreifache Jahresbetrag der einzuweisenden Versorgungsleistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Anspruch auf einen freiwilligen Unterhaltsbetrag in Höhe des halben Witwengeldes in Höhe von 687,02 EUR monatlich geltend gemacht. Der Streitwert wird daher auf 24.732,72 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/03/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung.
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Annotations

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.