Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 21 ZB 14.753

published on 20/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 21 ZB 14.753
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Unternehmerin im Bereich des privaten Krankentransportwesens in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, verfolgt im Berufungszulassungsverfahren ihr Begehren weiter, eine Genehmigung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz zur Durchführung von Krankentransporten und von Inlandsrückholdiensten vor allem in Ableitung aus früheren Genehmigungen ihres Rechtsvorgängers und aus einer „Zusicherung“ zu erhalten.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen weder nach dem BayRDG noch aufgrund einer Zusicherung bestehe. Die Übertragung der abgelaufenen Genehmigungen des Rechtsvorgängers der Klägerin infolge des erfolgten Rechtsformwechsels komme deshalb nicht in Betracht, da diese bis zum 15. November 2011 befristet gewesen seien und die Unternehmensänderung erst später eingetreten sei. Entsprechendes gelte für eine Neuerteilung dieser Genehmigungen, wobei ein Anspruch darauf auch nicht aus einer „Zusicherung“ von Vertretern des Beklagten im Rahmen eines Vorprozesses des Rechtsvorgängers der Klägerin dahingehend folge, unter bestimmten Voraussetzungen könnten die begehrten Genehmigungen erteilt werden. Für die Ersterteilung der begehrten Genehmigungen bestehe unstreitig schon kein Bedarf.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Berufungszulassungsantrag.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen, wobei die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 83).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

1.1 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Übertragung der ihrem Rechtsvorgänger erteilten Genehmigungen zu Unrecht verneint; es habe dabei verkannt, dass die Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 15. November 2011 aufgrund der Zusicherung der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 2012 im Verfahren Au 1 K 12.630 aufgeschoben und die Genehmigung aufschiebend bedingt gewesen sei. Dadurch sei eine Anwartschaft auf die Genehmigung erworben worden. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass die Übertragung einer Genehmigung (Art. 31 Abs. 4 BayRDG, Art. 23 Abs. 1 BayRDG) voraussetzt, dass die für die zu übertragende Genehmigung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies folgt aus Art. 31 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 BayRDG, wonach im Fall der Antragsstattgabe als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen ist, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde. Im Fall der Übertragung von Genehmigungen gilt die gesetzliche Befristung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayRDG also nicht (vgl. Oehler/Schulz/Schnelzer, BayRDG, Stand Juli 2011, Art. 31 Rn. 2).

Die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Genehmigung für Krankentransporte war bis zum 15. November 2011 befristet. Mit Fristablauf ist diese Genehmigung ungültig geworden (vgl. Art 28 Abs. 4 Satz 1 BayRDG) und kann nicht mehr auf die Klägerin übertragen werden. Die Klägerin wurde erst am 27. November 2012 in das Handelsregister eingetragen und meldete die Unternehmensänderung dem Landratsamt auch erst mit Schreiben vom 25. Januar 2013. Auf die von der Klägerin geltend gemachte „Zusicherung“ kommt es mithin in diesem Zusammenhang nicht an.

1.2 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwischen ihr und ihrem Rechtsvorgänger Identität und damit Anspruch auf Neuerteilung der abgelaufenen Genehmigungen bestehe, die aufgrund der klägerseits genannten Zusicherung bereits aufschiebend bedingt vorlägen. Das greift nicht durch.

Zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger, einem eingetragenen Einzelkaufmann, besteht schon keine Rechtsidentität. Eine identitätsrelevante Änderung liegt hier im Übergang der Rechtsform des eingetragenen Einzelkaufmanns in eine Personengesellschaft vor. Im Übrigen haben sich vorliegend auch die haftenden Personen und die Geschäftsführer der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Rechtsvorgänger geändert, was ebenfalls relevant ist, weil die für die Antragstellung zwingend notwendigen Angaben nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 2 BayRDG die zur Geschäftsführung bestellten Personen und nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 BayRDG die zur Führung der Geschäfte berufenen Personen bezeichnen müssen, was in der notwendigen Prüfung von deren Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Art. 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BayRDG) begründet ist.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes ergibt sich auch nicht aufgrund einer „Zusicherung“ seitens der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2012 im Klageverfahren des Rechtsvorgängers der Klägerin. Denn diese Erklärung, wenn sie tatsächlich als Zusicherung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu werten ist, hat jedenfalls nur den Rechtsvorgänger der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst betroffen. Für die Zusicherung gilt insbesondere auch Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 68). Danach wird sie (nur) gegenüber demjenigen wirksam, für den sie bestimmt ist. Die Klägerin als Rechtsnachfolger wäre nur einzubeziehen, soweit die Erklärung materiell ihr gegenüber Geltung beanspruchen würde. Das ist nicht der Fall. Wie ausgeführt ist die begehrte Genehmigung für das Betreiben eines Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes auch personenbezogen. Nach der Rechtsformänderung sind die persönlich haftenden Gesellschafter und die Geschäftsführerin der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Rechtsvorgänger personenverschieden. Die betreffende „Zusicherung“ hat daher die Klägerin nicht erfasst.

1.3 Eine Entscheidung im Zulassungsverfahren über die Ersterteilung der Genehmigung ist nicht veranlasst Denn das Landratsamt hat nunmehr mit Bescheid vom 18. Mai 2015 auf der Grundlage einer aktuellen Verträglichkeitsprüfung den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2013 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Juni 2015 Klage beim Verwaltungsgericht (Az. Au 1 K 15.852) erheben lassen. Damit wird das Verwaltungsgericht hierüber in der Sache zu entscheiden haben.

1.4 Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG für die Durchführung von Inlandsrückholdiensten besteht schon deshalb nicht, weil sich diese Ausnahme auf die Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG bezieht, dort aber vorausgesetzt wird, dass für den Betrieb eines außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Krankenkraftwagens auch eine entsprechende Genehmigung vorliegt, auf die nach den vorstehenden Ausführungen aber gerade kein Anspruch besteht.

2. Auch die weiter bezeichneten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2.1 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu in der Sache nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte vorgetragen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich daraus nicht ergeben. Solche folgen auch nicht daraus, dass die Streitsache nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 Rn. 20 - juris m. w. N.).

2.2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36, BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage im Wesentlichen dahingehend, ob eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG auch für einen Rechtsnachfolger des Zusicherungsempfängers einer Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes gilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, denn sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich nämlich bei sachgerechter Gesetzesauslegung wie geschehen beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach beim Streit um die Beteiligung am Rettungsdienst ein Streitwert von 15.000 EUR pro Fahrzeug anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts

rechtskräftig, (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.