Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2014 - 10 ZB 13.1229

published on 02/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2014 - 10 ZB 13.1229
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Verwaltungsgericht München, 25 K 12.3717, 10/04/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 rechtmäßig auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG ergangen ist. Es ist insbesondere aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat. Die vom Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen vernommenen Zeugen gezogene Schlussfolgerung, dass dem Kläger sämtliche Aufenthaltstitel zu Unrecht erteilt worden sind, lässt sich ohne Weiteres logisch nachvollziehen und ist auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat der Kläger zunächst darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte im Fall der Rücknahme von Amts wegen die Behörde trägt. Die Beklagte musste demzufolge darlegen, dass die Voraussetzungen für die dem Kläger am 16. Januar 1997, am 23. Oktober 1997, am 17. August 1998 und am 14. Februar 2000 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse bzw. für die am 14. September 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen. Dass die Aufenthaltserlaubnisse zu Unrecht erteilt worden sind, stand nach der Beweiserhebung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest. Allerdings trifft den Kläger zumindest hinsichtlich der aus seiner Sphäre kommenden Tatsachen eine Mitwirkungslast, denn Fakten, die nur ihm bekannt sind, oder auch in Frage kommende Zeugen, die nur er kennt, muss er in das Verfahren einführen. Das Verwaltungsgericht war entgegen seiner Auffassung nicht gehalten, den von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger nach dem Vorhandensein von Freunden zu fragen, die gegebenenfalls seinen Vortrag stützen könnten. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an Mängeln im Hinblick auf die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil fehlerhaft. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zweifelt der Kläger zwar die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis an, greift aber der Sache nach das von ihm für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11). Diese „Freiheit“ des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze (oder zwingende Erfahrungssätze) verstoßen (st. Rspr.. des BVerwG, vgl. z. B. B.v. 11.1.2012 - 8 PKH 8.11 -juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit wie hier eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z. B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (st. Rspr..; vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11 m. w. N.). Solche Mängel hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen aber nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 6. Februar 2013 und vom 10. April 2013 den Kläger informatorisch eingehend befragt und sowohl seine frühere Ehefrau als auch ihren Sohn, eine Kollegin und Freundin der geschiedenen Ehefrau, die Nachbarin der früheren Ehefrau und eine gute Bekannte des Klägers als Zeugen vernommen. Es ist unter Würdigung der Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat und deshalb alle dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig waren. Es hat sich dabei auch auf objektive Umstände, wie z. B. Besuche des Klägers bei Ärzten im Bundesgebiet gestützt. Dabei hat es den in sich stimmigen Zeugenaussagen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, ihres Sohnes und der drei in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 vernommenen Zeuginnen erhebliche Bedeutung beigemessen und demgegenüber die Aussagen des Klägers selbst als weniger glaubhaft und seine Angaben teilweise durch nichts belegt angesehen. Diese Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände lässt weder gedankliche Lücken noch Ungereimtheiten erkennen. Wenn der Kläger meint, das Erstgericht hätte die Aussagen anders bewerten und für den Kläger günstigere Schlüsse ziehen müssen, genügt das nicht.

Auch die vom Kläger aufgezeigten Beispiele geben keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Erstgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. So hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers die Angaben der geschiedenen Ehefrau als glaubhaft angesehen und ausgeführt, der Detailreichtum ihrer Angaben und die Spontaneität ihres Vortrags sprächen deutlich dafür, dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtete. Ihr Vortrag sei nachvollziehbar und ohne jeden Belastungseifer gewesen. Dass die geschiedene Ehefrau den Eindruck hatte, der Kläger habe sich im Lauf der Jahre negativ verändert und sei zum religiösen Fanatiker geworden, widerspricht der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens über die mit dem Kläger geführte formelle Ehe nicht, denn dabei handelt es sich um Gefühle und Befürchtungen der geschiedenen Ehefrau, nicht aber um die Schilderung von Fakten.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Sohnes der geschiedenen Ehefrau ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil dieser nicht mit der zuvor getätigten Aussage seiner Mutter in Widerspruch geraten wollte. Dem Protokoll lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass sich dieser Zeuge als präsenter Zeuge bei der vorausgegangenen Aussage seiner Mutter im Sitzungssaal befunden hat. Das Sitzungsprotokoll ist insofern zwar nicht eindeutig, weil darin nicht vermerkt ist, dass er zumindest vor der Vernehmung seiner Mutter gebeten worden ist, den Sitzungssaal zu verlassen. Andererseits ist auf S. 10 des Protokolls vermerkt, dass er „in den Sitzungssaal gerufen“ wurde. Letztendlich kann aber dahinstehen, ob er der Aussage seiner Mutter zuvor beigewohnt hat. Diesbezüglich sind jedenfalls keine Einwände der damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen eine Einvernahme des Sohnes der geschiedenen Ehefrau erhoben worden. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge als damaliger Soldat der Tragweite einer Einvernahme durch ein Gericht bewusst war. Seine Aussage beschränkte sich auch ausdrücklich auf seine eigenen Erinnerungen an den Kläger und verlieren sich nicht in Details. Es ist durchaus glaubhaft, dass sich der Kläger, auch wenn er in der maßgeblichen Zeit erst zwischen sechs und 15 Jahre alt war, noch daran erinnern kann, ob und wie lange der Kläger bei ihm und seiner Mutter gelebt hat. Jedenfalls hat er klar und eindeutig ausgesagt, dass der Kläger nur etwa einmal im Jahr für kurze Zeit bei ihnen gewohnt hat, dass sie nie zusammen in Urlaub waren und keine gemeinsamen Unternehmungen stattfanden sowie dass der Kläger niemals Hausmann in ihrem Haushalt war.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die Freundin der geschiedenen Ehefrau des Klägers als enge Freundin durchaus Einblick in die familiäre Situation des Klägers im Bundesgebiet hatte und dass auch die Nachbarin glaubhaft nur von kurzen Aufenthalten des Klägers bei seiner damaligen Ehefrau berichtete. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, sowohl die Schilderungen der Freundin als auch die Aussage der Nachbarin seien Belege dafür, dass sich der Kläger nur sporadisch bei seiner früheren Ehefrau aufgehalten habe, werden vom Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Gerade die Aussage der Nachbarin der geschiedenen Ehefrau belegt nachdrücklich, dass der Kläger lediglich im Urlaub im Bundesgebiet war. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht sehr wohl vermuten, dass eine längere Anwesenheit des Klägers im Haus seiner Ex-Ehefrau der Nachbarin nicht verborgen geblieben wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schilderung der örtlichen Situation. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Nachbarin bewohnen Einfamilienhäuser, die in der maßgeblichen Zeit noch nicht einmal durch einen Zaun getrennt waren, weil die jeweiligen Söhne immer zusammen gespielt haben. Angesichts einer derart engen und übersichtlichen Nachbarschaft fällt es in solchen Wohngebieten viel eher als in anonymen Hochhäusern auf, ob und wie lange sich eine (fremde) Person in der Nachbarschaft aufhält, auch wenn man mit den Nachbarn nicht näher befreundet ist.

Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, seine Bekannte habe als Zeugin ausgesagt, dass er im Jahr 1999 an einem Deutschkurs teilgenommen habe, nicht. Denn auch dies belegt nur, dass der Kläger kurzfristig im Bundesgebiet war und sagt nichts über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau aus.

Schließlich führen auch die vom Kläger im Zulassungsverfahren benannten Zeugen nicht zu einer Zulassung der Berufung, denn diese können offenbar lediglich bezeugen, dass und wann sie den Kläger im Bundesgebiet getroffen haben. Dass sie auch die maßgebliche Tatsache des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bezeugen können, wird auch in der Zulassungsbegründung nicht behauptet. Es mag sein, dass sich der Kläger neben den kurzfristigen Besuchen bei seiner damaligen Ehefrau noch anderweitig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies rechtfertigte aber nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Diese Aufenthaltstitel wären auch dann rechtswidrig erteilt worden, wenn sich der Kläger im Bundesgebiet, jedoch nicht dauerhaft bei seiner Ehefrau aufgehalten hätte. Aus diesem Grund sind auch die vorgelegten Atteste von Ärzten nicht weiterführend. Zudem lassen sich die Arztbesuche bereits bekannten Zeiträumen eines Aufenthalts im Bundesgebiet zuordnen. So war der Kläger im Januar 1997 im Bundesgebiet, weil er damals seine Ex-Ehefrau geheiratet hat. Anfang 1997 hat er dann auch die Schultersprechstunde in Großhadern besucht. Die drei Arzttermine im Februar 2000 fallen zeitlich zusammen mit einer persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 10. Februar 2000, als der Kläger dringend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausreise benötigte. In diesem Zusammenhang fällt ohnehin auf, dass der Kläger die von ihm beantragte Niederlassungserlaubnis, die seit März bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Abholung bereitlag und für deren Abholung er sowohl im März als auch im Mai vorgeladen worden ist, erst im September, offensichtlich bei einem zweiten Besuch in diesem Jahr, abgeholt hat. Schließlich fallen die Behandlungstermine von Ende August bis Anfang Oktober 2002 zusammen mit den Aussagen der Nachbarin und der Freundin der Exfrau, dass sie den Kläger jeweils in diesem Zeitraum letztmals gesehen hätten.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer arglistigen Täuschung bzw. der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass einiges dafür spreche, dass in den wiederholt bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten geäußerten Erklärungen des Klägers eine arglistige Täuschung der Behörde i. S. des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG liege, dies im Ergebnis aber offen bleiben könne, da es sich jedenfalls um unrichtige Angaben im Sinne der Nr. 2 handle. Wenn demgegenüber im Zulassungsverfahren behauptet wird, im Hinblick auf die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG hätte insoweit differenziert werden müssen und das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine arglistige Täuschung vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass er sich wegen der unrichtigen Angaben, durch die er die Aufenthaltstitel erlangt hat, auf Vertrauen gerade nicht berufen kann und deshalb die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte binnen Jahresfrist möglich ist.

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten ist. Der Beginn des Laufs der Jahresfrist setzt nämlich voraus, dass die Behörde von allen Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen könnten, positive Kenntnis erlangt. Daher genügt es insoweit nicht, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Rücknahme des Verwaltungsakts aktenkundig, d. h. aus den Akten ersichtlich und damit für die Behörde erkennbar sind; eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (vgl. Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 49 ff. m. Rspr-nachweisen). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn sich die zuständige Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, wegen der (von ihr angenommenen) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch alle für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände sowie die für die Bewertung des Vertrauensschutzes des Begünstigten maßgeblichen Gesichtspunkte. Da insoweit zur Herstellung der Entscheidungsreife regelmäßig eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich ist, beginnt die Frist erst nach deren Abschluss zu laufen (vgl. Ziekow, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Damit ist die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356/363) eine Entscheidungsfrist. Sie ist gerade keine Bearbeitungsfrist in dem Sinne, dass die Behörde ein Jahr Zeit hat, alle zur Ausübung des Rücknahmeermessens gegebenenfalls noch erforderlichen Informationen einzuholen, um sodann über die Rücknahme zu entscheiden (vgl. J. Müller in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 48 Rn. 113).

Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde zwar im Oktober 2010 aufgrund einer Mitteilung der geschiedenen Ehefrau des Klägers erfahren, dass der Kläger nie dauerhaft in Deutschland gelebt habe, jedoch ist damit ein Rücknahmegrund noch nicht bekannt geworden in dem Sinne, dass die Ausländerbehörde die Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnisse gekannt hätte. Vielmehr gab das Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers erst Anlass dazu, die Rechtmäßigkeit der Bescheide zu überprüfen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger mehrere Aufenthaltstitel erhalten hat und sein tatsächlicher Aufenthalt über viele Jahre hinweg überprüft werden musste sowie zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die weiteren maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine Rücknahme geprüft und überdacht werden mussten, erscheint ein Zeitraum bis zum November 2011, als der Kläger förmlich zur Rücknahme angehört wurde, durchaus noch als angemessen, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im August 2011 zunächst um Stellungnahme gebeten worden ist und eine solche nach mehreren Fristverlängerungen erst im November 2011 abgegeben hat. Ab der Stellungnahme des Klägers begann aber erst die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu laufen. Diese wurde durch Erlass des Rücknahmebescheids am 19. Juli 2012 zweifelsohne gewahrt.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit das Gericht zu einer persönlichen Befragung des Klägers zu den Angaben seiner früheren Frau und deren bester Freundin verpflichtet gewesen ist, begründet keine besondere rechtliche Schwierigkeit, denn sie stellt sich nicht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 ausführlich persönlich befragt worden. Zu den Zeugenaussagen in dieser sowie in der weiteren mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 konnten sich der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte ausführlich äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, den bei beiden mündlichen Verhandlungen zusammen mit seiner Bevollmächtigten anwesenden Kläger nochmals auf sein Äußerungsrecht hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht.

Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, inwieweit hinsichtlich der Aussage der früheren Ehefrau des Klägers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht vorliegen sollen. Aus deren Zeugenaussage ergeben sich zusammen mit der weiteren Beweiserhebung und den dem Gericht vorliegenden Akten, in denen sich auch die früheren Aussagen der Ex-Ehefrau befinden, die Umstände, die zu dem Beweisergebnis, das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, geführt haben.

Des Weiteren liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Schließlich lassen sich besondere Schwierigkeiten der Rechtssache auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die für den Kläger höchst bedeutungsvolle Frage der Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Folge einer Abschiebungsandrohung maßgeblich auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt werden darf“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Zudem hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht nur auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt, sondern auch auf die Aussagen der übrigen als Zeugen vernommenen Personen und auf weitere objektive Tatsachen, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben.

Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im vorliegenden Fall begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, wie die Frist zu berechnen ist und wie insbesondere der Fristbeginn festzulegen ist, ist für den Regelfall, wie auch der Kläger zugibt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ob von diesem Regelfall abzuweichen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der wiederum keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung wirft die Frage auf, „ob das Versäumnis der Prozessbevollmächtigten erster Instanz, die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände beizubringen, vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips einschränkungslos dem Kläger zugerechnet werden kann“. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Einzelfallfrage, die nicht fallübergreifend beantwortet werden kann. Zudem ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass einem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, sofern hier überhaupt von einem Verschulden der früheren Bevollmächtigten auszugehen wäre. Ein Verschulden ist nämlich im Zulassungsverfahren vom Kläger nicht konkret dargelegt worden.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 24/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 08/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.