Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 21 ZB 13.1882

published on 28/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 21 ZB 13.1882
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 4 K 11.870, 17/04/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der vollen Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt Neonatologie.

Der Kläger besitzt seit dem 14. Juli 2008 eine 24monatige Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung für Ärzte Bayerns - WBO - 2004.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung der vollen Weiterbildungsbefugnis von 36 Monaten mit Bescheid vom 16. Mai 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das zwingende Kriterium für eine volle Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie, nämlich die Behandlung von mindestens 40 Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.500 Gramm in der Klinik des Klägers nicht erfüllt sei. Außerdem sei auch das Kriterium nicht erfüllt, dass an der Klinik des Klägers die Erstversorgung bei Hochrisiko-Neugeborenen an einer Frauenklinik der Maximalversorgung, die mindestens 40 Frühgeborene mit weniger als 1.500 Gramm Geburtsgewicht aufweise, sichergestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 17. April 2013 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf den Zulassungsgrund wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, dass die Einführung der jährlichen Mindestfallzahlen von 40 Frühgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, zumindest aber gegen sein Grundrecht auf Berufsausübung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und die Festlegung einer Mindestfallzahl entsprechend dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Normgeber zu erfolgen habe und zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei.

Diese Einwände begründen nach dem oben dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Denn die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellt keine Berufsregelung dar, die die Berufswahl betrifft. Es handelt sich um eine Berufsregelung, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreift. Bei Berufsregelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken, den Berufsverband zur Normgebung zu ermächtigen. Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 35 Abs. 2 HKaG die Beklagte zum Erlass der Weiterbildungsordnung ermächtigt, in der die näheren Einzelheiten (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 und 3 HKAG) zu regeln sind. Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis im Schwerpunkt Neonatologie sind Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HKaG i. V. m. § 5 WBO 2004, die auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 35 Abs. 1 HKaG beruht. Nach § 5 WBO 2004 kann die Weiterbildungsbefugnis auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets vertraut zu machen und Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung als Kriterium insbesondere der Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten), die Leistungsstatistik (Art und Anzahl der ärztlichen Leistungen) und die personelle und materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte maßgebend (§ 5 Abs. 4 WBO 2004).

Dass der Kläger fachlich und persönlich geeignet ist, steht außer Frage. Die Beklagte hat ihre Ablehnung einer dreijährigen Weiterbildungsbefugnis vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Fachberatergremium der Beklagten in Anlehnung an die Empfehlung der Kommission für Weiterbildungs- und Strukturfragen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der European Academy of Pediatrics für Weiterbildungsstätten, die die volle Weiterbildungsbefugnis erhalten wollen, beschlossen hat, dass wenigstens 40 Frühgeborene unter 1.500 Gramm Geburtsgewicht pro Jahr versorgt werden müssen. Nachdem die Empfehlungen eine Mindestzahl von 50 Frühgeborenen fordern, liegt die von der Beklagten geforderte Mindestzahl von 40 Frühgeburten unterhalb dieser Grenze. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Ausführungen der Beklagten nicht sachfremd und willkürlich, sondern plausibel und nachvollziehbar sind und keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich die Beklagte des Sachverstandes eines Fachberatergremiums von zwei Neonatologen bedient habe. Angesichts der Vielfalt der ärztlichen Gebiets- und Schwerpunkte sei es zweifellos sachgerecht, wenn der Vorstand der Beklagten mangels eigener Sachkunde auf die Spezialkenntnisse und Erfahrung namhafter Neonatologen zurückgreife. Nachdem dieses Fachberatergremium keine normierte Stellung in der Weiterbildungsordnung habe, sei das Beurteilungsraster, auf das sich die Beklagte gestützt habe, dem Vorstand der Beklagten zuzurechnen im Sinn eines Leitfadens zur gleichmäßigen Anwendung der Entscheidungen über Weiterbildungsbefugnisse. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. November 2007 - 6 A 96/06 -, bei dem eine Ermächtigungskommission in der Weiterbildungsordnung vorgesehen war. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Festsetzung der Mindestzahl lässt auch entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Denn bei der Weiterbildung zum Neonatologen hat die Sicherstellung einer optimalen Versorgungsqualität künftiger Generationen von Frühgeborenen höchste Priorität. Dies gelingt jedoch nur mit optimal strukturierten und eine ausreichende Anzahl von Frühgeborenen versorgenden Weiterbildungsstätten. Im europäischen Vergleich sind die vom Vorstand der Beklagten festgelegten Kriterien daher auch nicht als überschießend ambitioniert anzusehen.

Soweit der Kläger meint, dass es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein könne, eine Mindestfallzahl festzusetzen und dass dem Verwaltungsgericht Bayreuth die eigene Sachkunde dafür fehle, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht begründet. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht die Mindestfallzahl festgesetzt, sondern die Beklagte. Zum anderen hat sich die Beklagte ja gerade deshalb, weil ihr die eigene Sachkunde fehlt, der Hilfe eines Fachberatergremiums aus Neonatologen bedient, die sich an den Empfehlungen der Europäischen und Deutschen Institutionen orientiert haben.

Soweit der Kläger meint, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten willkürlich sei, sind dafür keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass alle vergleichbaren Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die erforderliche Anzahl von Frühgeburten unter 1.500 Gramm Geburtsgewicht erfüllt haben.

2. Da der Sachverhalt bezüglich der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte geklärt erscheint und die rechtliche Bewertung unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlagen unschwer möglich ist, sind über das normale Maß hinausgehende besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch unter Berücksichtigung des gesamten übrigen Vorbringens des Klägers weder in tatsächliche noch in rechtlicher Hinsicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit es Gegenstand des Berufszulassungsverfahrens war (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.345 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 05. Kammer Sachgebiets-Nr: 460 Hauptpunkte: Nur bedingte Geeignetheit einer p
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.