Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.898

bei uns veröffentlicht am11.05.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit darin die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgewiesen wurde.

II. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. November 2016 (Az. Au 6 K 16.231) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

Die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Januar 2016 angeordnete Vorlage und anlassbezogene Aktualisierung einer Liste der tatsächlich genutzten Containerstandorte mit Ort, Straße und Bezeichnung der Aufstellplätze. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob sich eine derartige Forderung auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 KrWG stützen lässt, weil die genannten Angaben möglicherweise - wegen der Möglichkeit, die Standorte ohne erheblichen Aufwand durch Umsetzen der Container zu verändern - schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich sind, um Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung festzustellen (so VGH Baden-Württemberg, B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 29; OVG Lüneburg, B.v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 11 ff.). Des Weiteren erscheint zweifelhaft, ob diese Angaben jedenfalls ohne konkreten Anlass zu entsprechenden Zweifeln zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung notwendig sind (verneinend VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 30 ff., 35; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 11 ff.; offen gelassen BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 14.2585 - juris Rn. 6; B.v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1625 - juris Rn. 15; OVG NRW, 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 23). Soweit der Senat in einem Beschwerdeverfahren (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10) die (vorläufige) Auffassung vertreten hat, es erscheine vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhaltes „nunmehr“ verständlich, die dortige Antragstellerin zu Angaben zu den einzelnen Standorten und der Anzahl der Container im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu verpflichten, ist die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fraglich.

2. Hinsichtlich des Zulassungsantrages im Übrigen wird auf den Beschluss des Senats vom selben Tag zum Az. 20 ZB 17.29 verwiesen.

3. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Auflage von einem Streitwert von 2.000,00 Euro aus.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.898

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Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 20 ZB 14.2585

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.29

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgetrennt und insoweit unter dem Aktenzeichen 20 ZB 17.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Nov. 2016 - Au 6 K 16.231

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts, technischer Umweltschutz, vom 20.1.2016 wird in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet wird, auf den verwendeten Altkleidercontainern zu kennzeichnen, dass es sich um

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts, technischer Umweltschutz, vom 20.1.2016 wird in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet wird, auf den verwendeten Altkleidercontainern zu kennzeichnen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung handelt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Anordnungen im Rahmen einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt. Im Jahr 2012 zeigte die Klägerin beim Beklagten eine gewerbliche Containersammlung an. Die Anzeige erfolgte hierbei unvollständig. Für die zu dieser Zeit bereits aufgestellten sechs Sammelcontainer bestand keine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz bzw. keine Erlaubnis der Eigentümer betroffener Grundstücke. Diese wurden deshalb im Jahr 2013 durch die betroffenen Gemeinden bzw. Eigentümer entfernt. Am 9. April 2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie für die Sammlung der Altkleider in ihrem Namen die ... beauftragt habe. Daraufhin forderte sie der Beklagte auf, die im Jahr 2012 erfolgte Anzeige zu vervollständigen. Im Folgenden teilte die Klägerin dem Beklagten die Anzahl und den Standort der im Landkreis ... aufgestellten Container mit. Am 17. November 2015 wurde in der ...-Straße in ... ein Sammelcontainer bemerkt, der sich erst seit kurzem dort befand und der lediglich einen Hinweis auf die ... enthielt, aber nicht in der Liste enthalten war. Mit Schreiben vom 24. November 2015 begründete die Klägerin das Aufstellen des Containers an diesem - dem Beklagten nicht angezeigten - Standort mit einem Versehen und kündigten die Entfernung des Containers an. Eine Entfernung des Containers erfolgte jedenfalls bis zum 13. März 2016 nicht.

Nach vorheriger Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2016 gegenüber der Klägerin an, die von ihr verwendeten Altkleidercontainer deutlich mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Trägers zu kennzeichnen und auf die Gewerblichkeit der Sammlung hinzuweisen (Ziffer 1), dem Landratsamt ... innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids eine Liste mit den tatsächlich genutzten Containerstandorten vorzulegen, wobei die Liste den Standort mit Ort, Straße und Bezeichnung des Aufstellplatzes zu enthalten habe und bei Änderungen eine aktualisierte Liste vorzulegen sei (Ziffer 2). Des Weiteren ordnete er an, dem Landratsamt ... halbjährlich Nachweise über die im Landkreis ... insgesamt gesammelten Mengen an Abfällen vorzulegen, dabei die Mengen je Abfallart zu erfassen und zu übermitteln und die Nachweise innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Halbjahres vorzulegen (Ziffer 3). Die getroffenen Maßnahmen erfolgten gemäß § 18 Abs. 5 KrWG, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Sie seien erforderlich, um eine ordnungsgemäße Sammlung und die Überwachung des Umfangs der aufgezeigten Sammlung zu ermöglichen. Die Liste mit den Containerstandorten und die Nachweise über die Sammelmenge dienten der Prüfung, ob sich die tatsächlich durchgeführte Sammlung noch im Rahmen des angezeigten Umfangs bewege. Die Kennzeichnung der Container mit dem Namen des Trägers der Sammlung sowie die genaue Benennung der Standorte seien erforderlich, um eine Überprüfbarkeit der angezeigten Sammlung zu gewährleisten. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, da die verwendeten Container von Dritten aufgestellt würden. Wie der Fall des Containers in der ...-Straße in ... gezeigt habe, sei eine Zuordnung der Container ohne entsprechende Kennzeichnung nicht möglich. Ohne Standortliste und Kennzeichnung seien zudem fehlerhaft aufgestellte Container nicht von unbefugt aufgestellten Containern zu unterscheiden. Der Aufwand für die angeordneten Maßnahmen halte sich bei der Klägerin gering, da diese die angeforderten Informationen bereits aus eigenem Interesse erhebe. Ein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Sammlung sei nicht ersichtlich.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts, technischer Umweltschutz, vom 20.01.2016, Az. ... aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es für die getroffenen Maßnahmen keine Rechtsgrundlage gebe. § 18 Abs. 5 KrWG komme hierfür nicht in Betracht, da die Anordnungen nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprächen, d.h. sicherzustellen, dass die bei der gewerblichen Sammlung anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugeführt würden. Das Aufstellen oder Kennzeichnen der Container gehöre nicht zum Verwertungsverfahren. Die geforderte Kennzeichnung diene vielmehr dazu, bei etwaigen Verstößen den Verantwortlichen unschwer feststellen zu können. Hierfür scheide auch § 62 KrWG als Rechtgrundlage aus, da wegen des Gesetzesvorbehalts keine im Gesetz nicht normierten Pflichten begründet werden könnten. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Standorte der Container zu benennen, da das Anzeigeverfahren nur Art und Umfang der Sammlung, jedoch nicht die Standorte selbst umfasse. Der Umfang der Anzeigepflicht ergebe sich aus § 18 Abs. 2 KrWG und sei abschließend. Insbesondere könne die Nennung der konkreten Standorte nicht verlangt werden, da diese Angabe weder der Prüfung der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, noch der Prüfung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle diene. Vielmehr solle hierdurch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beispielsweise des Straßen- und Wegerechts erleichtert werden. Dem stehe jedoch die Selbstbelastungsfreiheit analog § 47 Abs. 5 KrWG entgegen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Pflicht zur Mitteilung der tatsächlich genutzten Containerstandorte sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße Sammlung und die Überwachung des Umfangs der angezeigten Sammlung zu ermöglichen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit sehe als mögliche Auflage gemäß § 18 Abs. 5 KrWG ausdrücklich die Nennung der konkreten Containerstandorte vor, sofern dies im Einzelfall zur Überwachung erforderlich sei. Zudem würde die Anzeige der Standorte die Überprüfung ermöglichen, ob das Sammelunternehmen die normativen Grundlagen der Sammlung beachtete. Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Containerstandorte unterfalle dem Merkmal „Ausmaß der Sammlung“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Anhand der aufgelisteten Containerstandorte könne mit verhältnismäßigem Aufwand geklärt werden, ob die Anzahl der angezeigten Container mit der tatsächlich aufgestellten Containeranzahl übereinstimme. Dies sei sowohl für die Frage der Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung, als auch für mögliche Beeinträchtigungen der Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von Bedeutung. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Container diene dazu, illegal aufgestellte Container identifizieren zu können. Die Nachweispflicht sei erforderlich, um die Waren- und Verwertungsströme bereits vor dem Eintreffen des Sammelguts im Sammellager überwachen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Kennzeichnung der Gewerblichkeit der Sammlung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids richtet. Insoweit ist der Bescheid vom 20. Januar 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Bei den angegriffenen Maßnahmen handelt es sich mangels - gesetzlich vorgesehenem - Grundverwaltungsakt um selbständige Verwaltungsakte, gegen die die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ohne weiteres statthaft ist (vgl. hierzu auch Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Selbst wenn es sich um eine belastende Nebenbestimmung eines feststellenden Hauptverwaltungsaktes handelt, ist die Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; BayVGH, U.v. 11.1.1984 - 21 B 83 A.2250 - NJW 1984, 2116). Die Klägerin ist als Adressatin des belastenden Verwaltungsakts auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.

2. Die Klage ist teilweise begründet.

a) Die Auflagen im Zusammenhang mit der von der Klägerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen sind formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - Abf-ZustV-) als Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach§ 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und für die damit zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen gemäߧ 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Die im streitgegenständlichen Bescheid fehlende Begründung zu der unter Ziffer 3 angeordneten Nachweispflicht hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).

b) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Container ist insoweit rechtswidrig, als auf die Gewerblichkeit der Sammlung hinzuweisen ist. Im Übrigen ist die Kennzeichnungspflicht rechtmäßig.

aa) Die Verpflichtung der Klägerin zur Kennzeichnung der Container findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KrWG sicherzustellen. Bei der hier vorliegenden gewerblichen Sammlung geht es um die Ein haltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG - hier: um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie den Einklang der gewerblichen Sammlung mit den in§ 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Dazu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 14.2585 - juris Rn 3). Der Entsorgungsvorgang ist nur dann kontrollierbar und nachvollziehbar, wenn er bereits konkret einem Träger der Sammlung zugeordnet werden kann. Die staatliche Untere Abfallbehörde muss die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um auf nachträglich eintretende Veränderungen im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.

bb) Die angefochtene Regelung ist insoweit materiell rechtmäßig, als die Container deutlich mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Trägers der Sammlung zu kennzeichnen sind. Die Anordnung ist erforderlich, um bereits im Vorfeld einer Sammlung langfristig sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt. Der Entsorgungsvorgang ist nur dann kontrollierbar und nachvollziehbar, wenn er konkret einem Träger der Sammlung zugeordnet werden kann. Ein Verstoß gegen das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit liegt darin nicht. § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG erfordert hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ordnungswidrigkeit gemäߧ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Im Fall der Klägerin bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine Ordnungswidrigkeit konkret begangen würde. Wegen der Anzeige der Sammlung ist gerade nicht von einer illegalen Sammlung auszugehen. Vielmehr sollen hierdurch illegale Sammlungen Dritter erkannt werden.

cc) Hinsichtlich der Anordnung, die Gewerblichkeit der Sammlung kenntlich zu machen, ist der Bescheid jedoch materiell rechtswidrig, da diese Anordnung die Überwachung der Sammlung nicht erleichtert und somit nicht erforderlich ist. Denn die zuständige Behörde kann bereits durch die Angabe des Namens und der Adresse des Sammlers die Container ohne erheblichen Aufwand einer angezeigten gewerblichen Sammlung zuordnen. Die deutliche Kennzeichnung der Gewerblich keit der Sammlung kann hingegen zu Nachteilen im Wettbewerb mit gemeinnützigen Sammlungen führen und damit die Wirtschaftlichkeit der Sammlung beeinträchtigen (Art. 12 Abs. 1 GG), ohne dass dem ein essentieller Mehrwert für den Beklagten in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben aus§ 18 Abs. 5 KrWG gegenüber steht. Vom Beklagten wird hingegen angeführt, dass Container von einem Drittanbieter (wie im Fall der Klägerin die ...) gleichzeitig sowohl für eine gewerbliche als auch für eine gemeinnützige Sammlung aufgestellt werden könnten und so eine Zuordnung zu einer Gruppe nicht mehr möglich sei, jedoch aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen benötigt werde. Hierbei wird verkannt, dass bereits durch die Auflage, den Träger der Sammlung auf dem Container anzugeben und nicht lediglich den Aufsteller, der Verantwortliche leicht bestimmt werden kann.

c) Die Verpflichtung zur Angabe der konkreten Containerstandorte ist zulässig, um sicherzustellen, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und zur Prüfung, ob der gewerblichen Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen.

aa) Diese Verpflichtung der Klägerin kann auf § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG gestützt werden. Die Vorlage einer konkreten Standortliste ist für die Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG - konkret die Zuführung der Abfälle ab ihrer Sammlung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie den Einklang der gewerblichen Sammlung mit den in§ 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen - erforderlich (abw. von VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - Au 6 K 12.1415 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 5.8.2013 - Au 6 K 13.239 - juris; VGH Mannheim, B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris; dafür jetzt BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 20 ZB 14.1540 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 14.2585 - juris). Die staatliche Untere Abfallbehörde muss den gesamten Entsorgungsvorgang und die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um auf nachträglich eintretende Veränderungen im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 a.a.O. Rn. 3).

Dies wird nicht bereits durch die Angaben im Rahmen der Anzeige einer Sammlung über den Gegenstand der Sammlung, die Menge der gesammelten Altkleider und die Darlegung der Verwertungswege sichergestellt. Diese Angaben geben lediglich einen Anhaltspunkt. Effektiv wird die Überwachung (zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen) jedoch erst, wenn die vom Sammler vorab gemachten Angaben mit den konkreten Modalitäten der Durchführung der Sammlung abgeglichen werden können. Ansonsten müsste allein auf die Angaben des Sammlers vertraut werden. Ohne zufällige Aufdeckungen ist es dabei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, relevante Abweichungen bei der tatsächlichen Durchführung zu erkennen. Die zuständige Behörde hat jedoch die Aufgabe, sicherzustellen, dass der gesammelte Abfall einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Damit ist nicht nur die Überwachung des Vorgangs der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemeint. Die Verwertung gemäß § 3 Abs. 23 KrWG ist der letzte Verfahrensschritt im Rahmen einer Abfallentsorgung. Die Überwachung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG setzt dagegen schon in einem früheren Stadium der Abfallentsorgung an. Denn das Gesetz spricht davon, sicherzustellen dass die Abfälle einem ordnungsgemäßen Verwertungsvorgang „zugeführt werden“. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde auch in den Blick zu nehmen hat, dass der ordnungsgemäß gesammelte Abfall bei einem Verwertungsbetrieb ankommt, bei dem die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist. Hierzu ist es jedoch nicht ausreichend, dass allein auf die angezeigte Menge an gesammelten Abfall vertraut wird. Weicht die tatsächliche Sammelmenge von der angezeigten erheblich ab, kann hinsichtlich dieses Mehr an Abfällen der weitere Entsorgungsweg nicht geprüft werden; konkret, es kann nicht sichergestellt werden, ob dieses Mehr an Abfällen bei einem Verwertungsverfahren ankommt, das ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Zudem sind Abweichungen der angezeigten von der gesammelten Menge auch für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungssystems und gegebenenfalls Anpassungen im öffentlichen Interesse relevant.

Bei der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer - wie hier vorliegenden - gewerblichen Sammlung geht es zudem auch um die 22 Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 14.2585 - juris Rn 3). Letztlich dient die Standortliste auch der Überwachung der Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers, indem überprüft werden kann, ob sich die durchgeführte Sammlung im Rahmen der Anzeige hält. Die Gefahr einer systematischen widerrechtlichen Containeraufstellung kann ein Hinweis auf fehlende Zuverlässigkeit sein (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10).

Dass die angezeigte mit der tatsächlich gesammelten Menge an Abfällen übereinstimmt, kann ohne eine konkrete Standortliste kaum überprüft werden. Soweit eine landkreisweite Sammlung angezeigt würde, müsste die Behörde den gesamten Landkreis abfahren, um feststellen zu können, dass nicht wesentlich mehr Container aufgestellt werden - und damit einhergehend mehr gesammelt wird - als angezeigt wurde. Allein durch die Kennzeichnung der Container kann dies nicht erreicht werden, da hierdurch nur eine Zuordnung zum Sammler möglich ist, jedoch kein Überblick über die Gesamtcontainerzahl.

bb) Hinzu kommt, dass die konkrete Verteilung der Container in einem Sammelgebiet auch für die Prüfung, ob die gewerbliche Sammlung in Einklang mit den in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen von Bedeutung ist. Ein Aspekt davon ist die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers, § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG. Hierbei ist auch die Servicegerechtigkeit in den Blick zu nehmen, § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG, wofür die Standorte der einzelnen Container und deren Verteilung von Bedeutung sind (so auch VG München, B.v. 26.11.2013 - M 17 S. 13.2480 - juris Rn. 24), sowie die Funktionsfähigkeit des Sammlungs- und Entsorgungssystems.

cc) Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits aus eigenem Interesse konkrete Standortlisten vorhalten wird (schon für das Leeren der Container wird der konkrete Standort der einzelnen Container benötigt, um die Leerung effizient durchführen zu können), ist der mit dieser Auflage verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerin als sehr gering einzustufen. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit ist damit auch im Hinblick auf möglicherweise fehlende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse nicht verbunden. Wie be reits ausgeführt, sind hierfür hinreichende Anhaltspunkte der Begehung einer möglichen Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG erforderlich. Im Fall der Klägerin bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine Ordnungswidrigkeit konkret begangen würde. Dass die konkrete Nennung der Containerstandorte gegebenenfalls auch den Vollzug des Straßen- und Wegerechts berührt, wird vom Gericht gesehen. Da die Standortlisten jedoch einen abfallrechtlichen Zweck erfüllen, ist ihre straßen- und wegerechtliche Bedeutung allenfalls eine Nebenfolge. Schützenswerte gegenläufige Belange der Klägerin bezüglich dieser Folge sind nicht erkennbar.

d) Die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe der tatsächlich gesammelten Mengen (Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zulässig (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 20 ZB 14.1540 - juris Rn. 4). Wie bereits dargelegt, ist es für eine effektive Sicherstellung der Zuführung der Abfälle zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich, die im Anzeigeverfahren gemachten Angaben auch prüfen zu können. Hierfür dient die Angabe der tatsächlich gesammelten Abfallmenge. Neben der Angabe der Containerstandorte verhelfen diese Informationen der Abfallbehörde, die im Vorfeld einer Sammlung gemachten Angaben gegenprüfen zu können. Über die Anzahl der aufgestellten Container alleine lassen sich dabei noch keine hinreichenden Anhaltspunkte gewinnen. Auch die Angabe der Sammelmengen dient letztlich dem Abgleich, ob das, was gesammelt wird, auch vollständig bei einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ankommt. Dabei ist diese Belastung für die Klägerin relativ gering und damit nicht unzumutbar, da im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation die Sammelmengen ohnehin dokumentiert werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Die angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang der gewerblichen Sammlung mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreis im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.

Dass die Behörde dabei die Einhaltung der Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung auch für die Zukunft berücksichtigen kann und dabei keineswegs auf die Prüfung des Ist-Zustandes im Zeitpunkt der Anzeige beschränkt ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Denn das Sicherstellen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG heißt nichts anderes, als jene Voraussetzungen nachhaltig zu gewährleisten, was einen Blick auf denkbare Entwicklungen durchaus nahelegt. Auch der Zweck des Gesetzes gebietet keine andere Sicht, denn er besteht darin, eine rechtskonforme Abfallwirtschaft durchzusetzen, wozu eine leichte Wahrnehmbarkeit der jeweiligen Abfallsammler beitragen kann. So ist es auch allgemein anerkannt, dass Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sogar nach Ablauf der Anzeigefrist und gegenüber bereits aufgenommenen Sammlungen ergehen können (Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2014, Rn. 80 zu § 18 m. w. N.), weil die Norm gerade keine zeitliche Beschränkung vorsieht. Soweit dagegen Bedenken erhoben werden (vgl. Kopp-Assenmacher, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015, Rn. 59 zu § 18), beziehen sich diese auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nachträglicher Auflagen, insbesondere, wenn der gewerbliche Sammler bereits anderweitige Dispositionen ins Werk gesetzt hat. Auch dieser Gedanke gibt nichts dafür her, dass eine Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausschließlich auf den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne jegliche Perspektive für die Zukunft abzustellen hätte. Vielmehr legt es gerade der Blick auf die Verhältnismäßigkeit nachträglicher Auflagen nahe, möglichst bald zukunftsorientierte Aspekte in die Entscheidung über Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG einzubeziehen.

Die Angabe des verantwortlichen Sammlers hat mit der Standorterfassung allenfalls so viel gemein, dass eine Zusammenschau jener Angaben auf jedem Container im gesamten Landkreis eine Ermittlung des Standortes ermöglichte. Standortbenennungen haben aber einen anderen Inhalt und bereits deshalb scheidet eine Umgehung einer etwa unzulässigen Forderung nach einer Standortliste aus. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Senat dem hier von der Klägerin ins Feld geführten Standpunkt zu folgen vermöchte.

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - beide Grundrechte stehen der Klägerin als juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zu, wobei sie diese Rechte nicht einmal gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht - derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des Gebots kaum erkennbar ist. Soweit sie einen räumlich nahen Ansprechpartner für Bürger und Behörden für sinnvoll ansieht und damit durch die Nennung eines ortsnahen Dienstleiters einen geringeren Arbeitsaufwand für sich anstrebt, kann das auch durch einen entsprechenden weiteren Hinweis auf dem jeweiligen Container erreicht werden.

Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im Bescheid vom 21. März 2014 die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und erleichterten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler ist offenkundig gewichtiger und auch vorrangig gegenüber der beabsichtigten Weigerung der Klägerin, ihre Firma und Telefonnummer auf den jeweiligen Containern anzugeben. Außerdem hat die Klägerin den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren seine Ermessenserwägungen ausreichend ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), nicht substantiiert in Frage gestellt.

Eine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass Anordnungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu dem Zweck ergehen können, eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genügenden Sammlung sicherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, wobei auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 11. November 2014 Bezug genommen wird.

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgetrennt und insoweit unter dem Aktenzeichen 20 ZB 17.898 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 17.29 hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 17.29 auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegt.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

2.1 Gemessen daran wurden hinsichtlich der Klageabweisung zu Ziffer 3 des Bescheids (jährliche Mitteilung der gesammelten Abfallmengen) keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

2.2 Soweit die Klägerin sich gegen die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wendet, nämlich insoweit sie darin verpflichtet wird, auf jedem Sammelcontainer Name, Anschrift und Telefonnummer des gewerblichen Sammlers anzugeben, liegen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils nicht vor.

Die angefochtene Auflage findet in dem noch strittigen Umfang ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt und der Senat bereits deutlich gemacht hat, die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers zu dem jeweiligen gewerblichen Sammler leicht zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 3).

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hatten erkennbar neben den Verwertungswegen auch das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Blickfeld, so dass es auf die Erwägungen, ob durch die Maßnahme auch Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Klägerin gewonnen oder dadurch eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung sichergestellt werden dürfen, nicht ankommt. Denn jedenfalls die Sicherstellung von Belangen des öffentlichen Interesses vermag eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu tragen (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 4; ebenso Karpenstein/Dingemann in Jarass/ Petersen, KrWG, 2014, Rn. 69 zu § 18; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 2014, § 18 Rn. 56; Klement in Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 Rn. 37).

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des ihr im streitgegenständlichen Bescheid angesonnenen Gebots (hier Ziffer 1) kaum erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 5; B.v. 16.1.2017 - 20 ZB 16.2038 - juris Rn. 4). Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und leichten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler hat offenkundig Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der entsprechenden Beschriftung ihrer Container freigestellt zu werden, wofür sie weder unternehmensethische noch wirtschaftliche Interessen und schließlich auch keine Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes geltend macht.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Auflagen von einem Streitwert von jeweils 2.000,00 Euro aus.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil insoweit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.