Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.29

bei uns veröffentlicht am11.05.2017

Tenor

I. Von dem Zulassungsverfahren wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgetrennt und insoweit unter dem Aktenzeichen 20 ZB 17.898 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens Az. 20 ZB 17.29 hat die Klägerin zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren Az. 20 ZB 17.29 auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegt.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

2.1 Gemessen daran wurden hinsichtlich der Klageabweisung zu Ziffer 3 des Bescheids (jährliche Mitteilung der gesammelten Abfallmengen) keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

2.2 Soweit die Klägerin sich gegen die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wendet, nämlich insoweit sie darin verpflichtet wird, auf jedem Sammelcontainer Name, Anschrift und Telefonnummer des gewerblichen Sammlers anzugeben, liegen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils nicht vor.

Die angefochtene Auflage findet in dem noch strittigen Umfang ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt und der Senat bereits deutlich gemacht hat, die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers zu dem jeweiligen gewerblichen Sammler leicht zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 3).

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hatten erkennbar neben den Verwertungswegen auch das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Blickfeld, so dass es auf die Erwägungen, ob durch die Maßnahme auch Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Klägerin gewonnen oder dadurch eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung sichergestellt werden dürfen, nicht ankommt. Denn jedenfalls die Sicherstellung von Belangen des öffentlichen Interesses vermag eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu tragen (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 4; ebenso Karpenstein/Dingemann in Jarass/ Petersen, KrWG, 2014, Rn. 69 zu § 18; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 2014, § 18 Rn. 56; Klement in Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 Rn. 37).

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des ihr im streitgegenständlichen Bescheid angesonnenen Gebots (hier Ziffer 1) kaum erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 20 ZB 15.131 - juris Rn. 5; B.v. 16.1.2017 - 20 ZB 16.2038 - juris Rn. 4). Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und leichten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler hat offenkundig Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der entsprechenden Beschriftung ihrer Container freigestellt zu werden, wofür sie weder unternehmensethische noch wirtschaftliche Interessen und schließlich auch keine Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes geltend macht.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Auflagen von einem Streitwert von jeweils 2.000,00 Euro aus.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil insoweit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.29

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 20 ZB 15.131

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2017 - 20 ZB 16.2038

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides vom 12. August 2013 für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 20 ZB 17.898

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit darin die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2016 abgewies

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Die angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler leicht zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hatten erkennbar neben den Verwertungswegen auch das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Blickfeld, so dass es auf die Erwägungen, ob durch die Maßnahme auch Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Klägerin gewonnen oder dadurch eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung sichergestellt werden dürfen, nicht ankommt. Denn jedenfalls die Sicherstellung von Belangen des öffentlichen Interesses vermag eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu tragen (Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2014, Rn. 69 zu § 18).

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - beide Grundrechte stehen der Klägerin als juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zu, wobei sie selbst diese nicht einmal gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht - derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des ihr im Bescheid vom 29. April 2014 angesonnenen Gebots (hier Nr. 2 a) kaum erkennbar ist.

Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im Bescheid vom 29. April 2014 die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und leichten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler hat offenkundig Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der entsprechenden Beschriftung ihrer Container freigestellt zu werden, wofür sie weder unternehmensethische noch wirtschaftliche Interessen und schließlich auch keine Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes geltend macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 GKG und der Begründung des Verwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 2. Dezember 2014.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Die angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler leicht zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hatten erkennbar neben den Verwertungswegen auch das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Blickfeld, so dass es auf die Erwägungen, ob durch die Maßnahme auch Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Klägerin gewonnen oder dadurch eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung sichergestellt werden dürfen, nicht ankommt. Denn jedenfalls die Sicherstellung von Belangen des öffentlichen Interesses vermag eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu tragen (Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2014, Rn. 69 zu § 18).

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - beide Grundrechte stehen der Klägerin als juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zu, wobei sie selbst diese nicht einmal gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht - derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des ihr im Bescheid vom 29. April 2014 angesonnenen Gebots (hier Nr. 2 a) kaum erkennbar ist.

Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im Bescheid vom 29. April 2014 die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und leichten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler hat offenkundig Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der entsprechenden Beschriftung ihrer Container freigestellt zu werden, wofür sie weder unternehmensethische noch wirtschaftliche Interessen und schließlich auch keine Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes geltend macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 GKG und der Begründung des Verwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 2. Dezember 2014.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Die angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG sicherzustellen. Bei der hier inmitten stehenden gewerblichen Sammlung geht es um das gesetzgeberische Ziel der Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die für eine gewerbliche Sammlung vorliegen müssen. Das sind die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sowie der Einklang mit den speziellen, in § 17 Abs. 3 KrWG näher ausgeformten abfallrechtlichen öffentlichen Interessen. Hierzu zählt die Unbedenklichkeit der gewerblichen Sammlung. Diesbezüglich muss das Landratsamt als untere staatliche Abfallbehörde die Entsorgungssituation im gesamten Landkreisgebiet im Blick haben, um im Rahmen des Systems nach § 18 KrWG angemessen reagieren zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, die Zurechnung eines Containers an den jeweiligen gewerblichen Sammler leicht zu erkennen und auf etwaige Unzuträglichkeiten zu reagieren.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hatten erkennbar neben den Verwertungswegen auch das öffentliche Interesse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Blickfeld, so dass es auf die Erwägungen, ob durch die Maßnahme auch Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit der Klägerin gewonnen oder dadurch eine ordnungsgemäße schadlose Verwertung sichergestellt werden dürfen, nicht ankommt. Denn jedenfalls die Sicherstellung von Belangen des öffentlichen Interesses vermag eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu tragen (Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz 2014, Rn. 69 zu § 18).

Schließlich ist der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - beide Grundrechte stehen der Klägerin als juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zu, wobei sie selbst diese nicht einmal gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht - derart gering, dass eine nennenswerte Belastung der Klägerin durch die Befolgung des ihr im Bescheid vom 29. April 2014 angesonnenen Gebots (hier Nr. 2 a) kaum erkennbar ist.

Angesichts eines solchen Minimaleingriffs waren keine besonderen Erwägungen bezüglich der Ermessensausübung veranlasst, weil bereits die Begründung im Bescheid vom 29. April 2014 die Maßnahme hinreichend rechtfertigt. Das Interesse an einem raschen und leichten Zugriff auf den jeweiligen gewerblichen Sammler hat offenkundig Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der entsprechenden Beschriftung ihrer Container freigestellt zu werden, wofür sie weder unternehmensethische noch wirtschaftliche Interessen und schließlich auch keine Gesichtspunkte des Konkurrenzschutzes geltend macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 GKG und der Begründung des Verwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 2. Dezember 2014.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides vom 12. August 2013 für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2014 unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 6/13 und der Beklagte zu 7/13.

III.

Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 13.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2013 erledigt und das Verfahren einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch nicht vorliegen.

2.1 Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Soweit die Klägerin sich gegen die Ziffer 2.1 des angefochtenen Bescheides wendet, durch die sie verpflichtet wurde auf jedem Sammelcontainer Name, Anschrift und Telefonnummer des gewerblichen Sammlers anzugeben, gibt sie in ihrem Antrag auf Zulassung der Begründung an, sie bediene sich für die Leistungen des Aufstellens, Leerens und Verbringens der Container beauftragter Dienstleister, deren Kontaktdaten auch auf den Containern vorhanden seien. Damit hat sie die Auflage erfüllt, denn es ist davon auszugehen, dass durch die Kontaktaufnahme zum Subunternehmer gleichzeitig Kontakt zu der Klägerin als Sammlerin der Altkleider hergestellt wird. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Klägerin zusätzlich verpflichtet worden sei, ihre Kontaktdaten auf den Containern anzubringen, so hat sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Sie trägt lediglich vor, dass die Auflage mit unnötigem administrativem Aufwand verbunden und damit unverhältnismäßig sei, ohne dies näher auszuführen. Warum dies der Fall sein sollte, erschließt sich jedoch nicht, denn die Klägerin bringt nach ihrem eigenen Vortrag die Kontaktdaten des Subunternehmers auf den Containern an und es ist nicht ersichtlich inwieweit die zusätzliche Angabe ihrer eigenen Kontaktdaten dann mit einem besonderen, ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden wäre.

2.2 Soweit sich die Klägerin gegen die Ziffer 2.2 des Bescheids vom 12. August 2013 wendet, wo sie darauf hingewiesen wurde, dass die Aufstellung der Altkleidercontainer bei Nutzung des öffentlichen Straßenraums nur mit Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers erfolgen darf, ist die Klage bereits unstatthaft, weil es sich mangels Regelung um keinen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) handelt.

Hinsichtlich der Klageabweisung zu Ziffer 2.3 des Bescheids (jährliche Mitteilung der gesammelten Abfallmengen) wurden keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht und dargelegt.

3. Schließlich macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil die Frage des Umfanges der Darlegungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG klärungsbedürftig sei. Ihre Rüge erfüllt jedoch bereits nicht die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 5.15 - juris) auf die Klägerin anwendbar sind.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des erledigten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Demzufolge ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Folglich sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Rn. 16 und 18 zu § 161 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Ziffer 2.4 des Bescheids vom 12. August 2013 durch Bescheid vom 23. November 2016 aufgehoben hat, damit die Klägerin insoweit klaglos gestellt und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht hinsichtlich der Befristung vom Auffangstreitwert und hinsichtlich der Auflagen von einem Streitwert von jeweils 2000,- Euro aus.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.