Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 20 ZB 17.579

published on 08/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 20 ZB 17.579
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris; BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2001/10 - NVwZ 2011, 546).

Die Klägerin macht in der Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter im angefochtenen Bescheid gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da in anderen, namentlich genannten Gebäuden die Mülltonnen im „Vollservice“ über das Hochparterre und dem Haupteingang getragen und auf die Straße gestellt würden. Dies hätte die Beklagte der Klägerin anbieten müssen, da es sich bei dem klägerischen Haus um ein sogenanntes „Traghaus“ nach der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten handle und dieser Status auch nicht entfallen sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, welche Schranken der Denkmalschutz einer Veränderung des Eingangsbereiches setze. Es fehle an einer Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Anforderungen einer praktikablen Müllentsorgung. Diese Angriffe begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts ist zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung im streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) gedeckt ist (S. 8/9 des Urteils). Danach können die entsorgungspflichtigen Körperschaften insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Verpflichtung der Klägerin als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; B.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8). Dies gilt hier erst recht, als der Klägerin nur die Verbringung der Abfallbehältnisse auf den Gehsteig unmittelbar vor ihrem Grundstück auferlegt wird.

Dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung der Eigenbereitstellung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten nicht vorliegen würden, macht die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vorliegend ist der Standplatz der Müllbehälter nicht i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 Hausmüllentsorgungsatzung ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich. Konkret ist die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift GUV-R 238-1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesichert i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 7 der Hausmüllentsorgungssatzung (vgl. S. 11-13 des Urteils).

Die Klägerin wendet sich im Ergebnis allein gegen die von der Beklagten vorgenommene Ausübung ihres Ermessens. Diese ist jedoch nicht zu beanstanden.

1. Die klägerische Einwendung, die Schranken des Denkmalschutzes seien nicht ausreichend gewürdigt worden, ist ohne Substanz. Weder der angegriffene Bescheid noch die ihm zugrunde liegende Satzung stehen den Zielen des Denkmalschutzes entgegen. Durch den Bescheid wird gerade kein Umbau des Anwesens oder Ähnliches gefordert. Auch wenn es zutrifft, dass nach der Normenhierarchie das Bayerische Denkmalschutzgesetz in Bezug auf die Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten höherrangiges Recht ist, führt dies nicht dazu, dass im konkreten Fall, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes eine bauliche Veränderung eines Gebäudes mit dem Ziel, die arbeitsschutzrechtlichen Hindernisse für eine Beibehaltung des Vollservice zu beseitigen, unmöglich ist, eine Anordnung der Eigenbereitstellung dann ermessensfehlerhaft wäre. Denn dass die Satzung mit den Anforderungen des Denkmalschutzes nicht vereinbar wäre wird nicht substantiiert dargelegt und drängt sich auch nicht auf. Sie ist daher wirksames Recht. Auch wenn die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Kläger beim Schutz der Denkmäler unterstützen soll, kann dies weder zu einer Beschränkung ihrer Satzungshoheit noch zu einer Gefährdung ihrer Beschäftigten führen.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verzicht der Beklagten auf die Anordnung der Eigenbereitstellung in den Häusern … … und …  hat nicht zur Folge, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung für das klägerische Anwesen ermessensfehlerhaft wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die betreffenden Verfahren laut Angaben der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Sollte die Beklagte sich jedoch dazu entschließen, bei diesen Anwesen auf die Anordnung der Eigenbereitstellung zu verzichten, ohne dass die beklagten Mängel hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften und des Arbeitsschutzes beseitigt sind, so dürfte darin ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 7 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten liegen, wonach die Standplätze und deren Zugänge so einzurichten sind, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung gesichert ist. Damit wäre § 6 Abs. 1 Satz 1 Hausmüllentsorgungssatzung verletzt, da die Müll- und Wertstoffbehälter dann nicht so aufgestellt wären, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei erreicht werden können. Der Verzicht auf die Eigenbereitstellung wäre daher rechtswidrig. Aus einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln kann aber auch unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden („kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“). Ein entsprechendes Handeln der Beklagten mag aus Sicht der Klägerin ärgerlich sein, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.

3. Auch die Verhältnisse im Nachbarhaus W …  und deren Handhabung durch die Beklagte begründen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und damit auch keinen Ermessensfehler hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags befinden sich dort die Mülltonnen im Garten und werden durch die Hoftür, über die Treppe hinauf ins Hochparterre und wieder hinunter zum Haupteingang getragen und auf die Straße gebracht. Bei dem Wohngebäude der Klägerin war dies im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dagegen nicht der Fall. Dass inzwischen eine Verlagerung in den Garten erfolgt ist, ist klägerseits im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen worden. Vielmehr befanden und befinden sich die Mülltonnen im Kellerraum, der allein über die arbeitsschutzrechtlich beanstandete Treppe von der Straßenseite her zu erreichen war. Die Situation im Nachbarhaus ist daher mit der im Haus der Klägerin nicht vergleichbar. Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Mülltonnen im Garten des klägerischen Hauses stehen würden, kommt es aus tatsächlichen Gründen vorliegend nicht an. Daher bestand auch keine Pflicht der Beklagten, der Klägerin eine Verfahrensweise, wie sie in dem Nachbarhaus praktiziert wird, anzubieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 23/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt
published on 29/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.