Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 20 ZB 17.2293

published on 05/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 20 ZB 17.2293
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Verfahren der Berufungszulassung auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, einen Phosphatbinder für Katzenfutter (Eisen-III-Oxyhydroxid) als Medizinprodukt für Tiere in den Verkehr zu bringen.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kam in einem Gutachten vom 27. April 2017 zur Qualifizierung des von der Klägerin benannten Produktes zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um einen derzeit noch nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoff handele. Mit dem Stoff Lanthancarbonat-Oktahydrat sei aktuell ein Phosphatbinder als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe 4d „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen. Da Einsatzzweck und Wirkmechanismus dieses bereits zugelassenen Phosphatbinders dem von der Klägerin benannten Phosphatbinder Eisen-III-Oxyhydroxid entspreche, sei dieser im Sinne der Gleichbehandlung ebenfalls als Futtermittelzusatzstoff einzustufen. Eine entsprechende Zulassung nach der Futtermittel-Zusatzstoffverordnung liege dafür nicht vor. Es handele sich auch weder um ein Arzneimittel noch um ein Medizinprodukt für Tiere.

Die Regierung von Oberbayern untersagte daraufhin der Klägerin nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 2. Juni 2017, das Produkt Eisen-III-Oxyhydroxid als Phosphatbinder für Katzenfutter ohne Zulassung als Futtermittelzusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in den Verkehr zu bringen, zu verarbeiten oder zu verwenden (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 5.000,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer 3). Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid verwiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2017 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verbot des Inverkehrbringens etc. stütze sich auf Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bzw. auf § 39 Abs. 1 und 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Zwar sei der Anwendungsbereich des Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 insofern enger als der des § 39 LFGB, weil letzterer die zuständigen Behörden bereits zum Einschreiten zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes als auch zur Verhütung künftiger Verstöße berechtige. Welche der beiden genannten Rechtsgrundlagen maßgeblich sei, könne wegen deren identischer Zielrichtung jedoch offen bleiben, wenngleich angesichts der Ankündigung der Klägerin, das Produkt – zukünftig – auf den Markt bringen zu wollen, einiges dafür spreche, dass insoweit die streitgegenständliche Verfügung auf § 39 Abs. 2 LFGB zu stützen sei. Bei dem streitgegenständlichen Phosphatbinder handele es sich auch um einen Futtermittelzusatzstoff, der nur nach entsprechender Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in den Verkehr gebracht werden dürfe. Das streitgegenständliche Produkt erfülle die Begriffsbestimmung des „Futtermittelzusatzstoffs“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 und bedürfe daher vor seinem Inverkehrbringen einer Zulassung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003. Unstreitig handele es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt nicht um einen Futtermittelausgangsstoff. Es handele sich um ein weißes Pulver, das in Katzenfutter eingerührt oder über das Katzenfutter gestreut und somit bewusst einem (anderen) Futtermittel zugesetzt und von der Katze gemeinsam mit diesem gefressen werde. Nach Aussage der Klägerin beeinflusse Eisen-III-Oxyhydroxid den Verdauungsvorgang im Darm mit der Folge, dass das im Katzenfutter vorhandene Phosphat vom Tier nicht aufgenommen, sondern ausgeschieden werde. Aufgrund dieser Wirkungsweise erfülle es auch eine der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 alternativ aufgeführten Funktionen. Einschlägig sei vorliegend Art. 5 Abs. 3 lit. f) VO (EG) Nr. 1831/2003. Da nach eigenen Angaben der Klägerin durch die Beigabe des Phosphatbinders die Verdaulichkeit des Futter-Phosphors gesenkt, die Belastung des Ausscheideorgans Niere reduziert und somit die Entwicklung einer klinischen Niereninsuffizienz verzögert werde bzw. deren Symptome abgeschwächt würden, beeinflusse des streitgegenständliche Produkt das Wohlbefinden der Tiere im Sinne der genannten Bestimmung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es auch nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit der Futtermittel-Zusatzstoffverordnung, dass das streitgegenständliche Produkt zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführten Begriffsmerkmalen eines Futtermittelzusatzstoffes auch die Begriffsmerkmale eines Futtermittels im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfülle. In Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 sei bestimmt, dass für „Futtermittel“ die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gälten. In Absatz 2 desselben Artikels seien weitere Begriffe, u.a. der Begriff „Futtermittelzusatzstoff“, näher definiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 jedoch nicht, dass die Einordnung eines Stoffes als „Futtermittelzusatzstoff“ voraussetze, dass dieser Stoff neben den in Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Voraussetzungen zusätzlich die Begriffsbestimmungen und Voraussetzungen für die Qualifizierung als „Futtermittel“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen müsse, d.h. auch das Merkmal „zur oralen Tierfütterung bestimmt“ nach Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorliegen müsse. Dagegen spreche schon der eindeutige Wortlaut des Art. 2 VO (EG) Nr. 1831/2003, der in Absatz 2 lit. a) für den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine eigenständige Begriffsbestimmung „Futtermittelzusatzstoff“ enthalte und in keiner Weise Bezug auf die in Absatz 1 enthaltene Definition nehme. Gleiches gelte auch für die übrigen in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1831/2003 unter b) bis n) aufgeführten Begriffsbestimmungen, die jeweils eigenständige Definitionen ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 enthielten. Auch der Verordnungszweck nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 spreche gegen die Auffassung der Klägerin. Es handele sich somit bei dieser Verordnung um eine spezielle Regelung für das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen. Welche Stoffe dem Zulassungsverfahren unterlägen, sei in Art. 2 dieser Verordnung geregelt. Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 enthalte somit für den Anwendungsbereich dieser Verordnung eine spezielle Definition von „Futtermittelzusatzstoffen“, welche gerade nicht voraussetze, dass es sich um Futtermittel im Sinne von Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 handele. Entscheidend und ausreichend sei, dass es sich um Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen handele, die einem Futtermittel zugesetzt würden. Diese eigenständige Futtermittelzusatzstoffdefinition setze gerade nicht voraus, dass der Stoff dem Nahrungsbedarf der Tiere diene. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 sei lediglich zusätzlich darauf abzustellen, ob der Zusatzstoff eine der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 aufgezählten Funktionen erfülle, wobei er verschiedene Funktionen erfüllen könne. So liege ein Futtermittelzusatzstoff z.B. auch vor, wenn dieser nach lit. c) die Farbe von Zierfischen oder Ziervögeln positiv beeinflusse. Gerade aus dieser Funktion werde deutlich, dass es für die Qualifizierung als Futtermittelzusatzstoff nicht darauf ankommen könne, dass dieser im Sinne der Futtermitteldefinition zusätzlich auch den Nahrungsbedarf der Tiere decke oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechterhalte. Auch die unter Art. 5 Abs. 3 lit. d) VO (EG) Nr. 1831/2003 aufgelistete Funktion „den Ernährungsbedarf der Tiere decken“ ergebe nur einen Sinn, wenn dieses Kriterium nicht bereits bei der Einordnung als Futtermittelzusatzstoff vorliegen müsse. Aus dieser nicht abschließenden Auflistung sei zu schließen, dass ein Futtermittelzusatzstoff auch dem Ernährungsbedarf der Tiere dienen könne, dies aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung dieses Begriffs sei. Für die Einordnung als Futtermittelzusatzstoff sei auch nicht Voraussetzung, dass zusätzlich eine der in Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführten Kategorien erfüllt werde. Zum einen verweise Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 für die Begriffsbestimmung „Futtermittelzusatzstoff“ nicht auf Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003, zum anderen betreffe diese Vorschrift das Zulassungsverfahren selbst. In Art. 7 VO (EG) Nr. 1831/2003 sei zum Zulassungsverfahren bestimmt, dass bei der Antragstellung neben weiteren Angaben auch ein Vorschlag für die Zuordnung des Futtermittelzusatzstoffes zu einer in Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie zu machen sei. Diese Kategorien dienten daher der Einordnung von (zugelassenen) Futtermittelzusatzstoffen; sie seien nicht Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob es sich überhaupt um einen Futtermittelzusatzstoff handele. Wenn die Klägerin vortrage, dass der von ihr verwendete Stoff keiner dieser Kategorien zuzuordnen sei, so sei diese Frage Gegenstand des Zulassungsverfahrens, in welchem die Zulassungsbehörde nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 bei Bedarf auch eine weitere Kategorie festlegen könne.

Gegen dieses Urteil beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Richtigerweise hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Phosphatbinder nicht um einen Futtermittelzusatzstoff handele, der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268, S. 29; sog. Futtermittel-Zusatzstoffverordnung) zulassungspflichtig sei. Zum einen müsse ein Stoff zugleich den Begriff des „Futtermittels“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1; sog. Lebensmittel-Basisverordnung) erfüllen und damit „zur oralen Tierfütterung bestimmt“ sein, um als Futtermittelzusatzstoff eingestuft werden zu können (a). Zum anderen handele es sich, selbst wenn die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt sein müsse, bei dem streitgegenständlichen Produkt um keinen Futtermittelzusatzstoff, weil dieses keine der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen erfülle (b) und keiner Zusatzstoffkategorie nach Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet werden könne (c). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

a) Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, ein Futtermittelzusatzstoff müsse zusätzlich zu den in der entsprechenden Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Voraussetzungen auch die Definition eines Futtermittels im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen, um als zulassungspflichtiger Zusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 eingestuft werden zu können. Bei der Begriffsbestimmung des Futtermittelzusatzstoffes handele es sich um einen Unterfall eines Futtermittels, nicht hingegen um ein Aliud. Denn nach Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 handele es sich bei „Futtermitteln“ um „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“. Konsequenterweise sei in Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowie (u.a.) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (sog. Futtermittel-Verkehrsverordnung, ABl. L 229, S. 1) ausgeführt: „Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen.“ Der streitige Phosphatbinder Eisen-III-Oxyhydroxid sei aber kein „Futtermittel“ im Sinne des Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002, weil er nicht zur oralen Tierfütterung bestimmt sei. Denn die orale Tierfütterung diene nach Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 767/2009 dazu, „den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrecht zu erhalten.“ Dem gegenüber diene das streitgegenständliche Produkt Eisen-III-Oxyhydroxid gerade nicht dazu, den Nahrungsbedarf von Tieren zu decken, sondern solle im Gegenteil eine Phosphoraufnahme und damit die Zufuhr von Nährstoffen vermeiden. Diese Argumentation stützt die Klägerin auf verschiedene Kommentierungen und Vortragspräsentationen zum Futtermittelrecht, welche sie im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat.

Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass bereits der Wortlaut, aber auch der systematische Zusammenhang sowie der Normzweck des Art. 2 Absätze 1 und 2 VO (EG) Nr. 1831/2003 gegen die von der Klägerin bevorzugte Auslegung sprechen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 enthält für den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine eigenständige Begriffsbestimmung „Futtermittelzusatzstoff“ und nimmt gerade nicht auf die in Absatz 1 enthaltene Definition des „Futtermittels“ Bezug. Gleiches gilt im Übrigen auch für die weiteren in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1831/2003 unter b) bis n) aufgeführten Begriffsbestimmungen, die ebenfalls eigenständige Definitionen ohne Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 enthalten. Des Weiteren zeigen auch die in Art. 5 Abs. 3 lit. c) und d) VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Zusatzstofffunktionen, dass die Deckung des Nahrungsbedarfs oder Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Produktivität keine zwingende Voraussetzung des Vorliegens eines Futtermittelzusatzstoffes ist. Die Klägerin vermag diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht mit ihrer Argumentation nicht in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin auf die Konkretisierung der Begriffsdefinition des Futtermittels in Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 in Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 767/2009 verweist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Begriff des Futtermittels in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um einen Oberbegriff handelt, dem auch der Begriff des Futtermittelzusatzstoffes in der eigenständigen Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterzuordnen wäre. Fraglich ist schon, ob der Erwähnung der „Zusatzstoffe“ in Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 überhaupt ein materiell-rechtlicher Gehalt zukommt (verneinend Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2012, Nr. C 101 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 3 Rn. 24). Wenngleich die Basisverordnung in Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 auch Zusatzstoffe unter den Oberbegriff des Futtermittels fasst und diese Begrifflichkeit in Erwägungsgrund 3 der Futtermittel-Verkehrsverordnung (EG) Nr. 767/2009 übernommen wird, unterscheidet doch auch die Futtermittel-Verkehrsverordnung deutlich zwischen Futtermitteln und Futtermittelzusatzstoffen. Dies wird etwa in Erwägungsgrund 11 und vor allem in der Systematik der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 deutlich. Während nämlich in Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 767/2009 hinsichtlich des Begriffs der „Futtermittel“ auf die Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 verwiesen wird, wird hinsichtlich des Begriffs des „Futtermittelzusatzstoffs“ und anderer Begriffe auf die Futtermittel-Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1831/2003 Bezug genommen. Die Begriffsbestimmung des Futtermittelzusatzstoffes in Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 wurde aber durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gerade nicht geändert, ebenso wenig die Funktionen der Futtermittel-Zusatzstoffe nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003, auf die das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auslegung verwiesen hat. Vielmehr wurde lediglich durch Art. 29 VO (EG) Nr. 767/2009 die Kennzeichnung von sog. Vormischungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 präzisiert (vgl. Petersen/Kruse, Praxishandbuch Futtermittelrecht, Nr. III.2 Verordnung (EG) Nr. 767/2009, Art. 2 Rn. 6, Anlage AG 3, Bl. 190 der VG-Akte). Hätte der Unionsgesetzgeber aber die Absicht gehabt, den Begriff des Futtermittelzusatzstoffes in der Zusatzstoff-Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 der Begriffsbestimmung des Futtermittels in Art. 3 Nr. 4 der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 unterzuordnen, so hätte er dies durch eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 deutlich gemacht. Auch das systematische Verhältnis der genannten Verordnungen zueinander zwingt nicht zu einer einheitlichen Begriffsdefinition des „Zusatzstoffs“ bzw. „Futtermittelzusatzstoffs“. Bei der Basisverordnung handelt es sich um eine sog. horizontale Regelung, welche gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Lebensbzw. Futtermitteln enthält, während die Futtermittel-Verkehrsverordnung (VO (EG) Nr. 767/2009) sowie die Futtermittelzusatzstoff-Verordnung (VO (EG) Nr. 1831/2003) als sog. vertikale Regelungen spezielle Vorschriften für bestimmte Produktgruppen enthalten (vgl. allg. zu dieser Regelungssystematik Schroeder/Kraus, EuZW 2005, 423). Der Unionsgesetzgeber ist aber nicht gezwungen, in einer vertikalen Regelung die Begrifflichkeiten einer horizontalen Regelung unverändert zu übernehmen, er kann den Begriffen vielmehr nach der Eigenart des Regelungsgegenstandes jeweils unterschiedliche Bedeutungen beimessen. Dies hat der Unionsgesetzgeber in der Futtermittelzusatzstoff-Verordnung ersichtlich getan, indem er zwar in Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 bestimmt hat, dass „für die Zwecke dieser Verordnung“ u.a. für „Futtermittel“ die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten, in diese Verweisung aber die Futtermittelzusatzstoffe gerade nicht aufgenommen hat, sondern sie in Absatz 2 lit. a) derselben Vorschrift eigenständig definiert hat.

b) Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, es handele sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem streitgegenständlichen Produkt auch deshalb nicht um einen Futtermittelzusatzstoff, weil dieses keine der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen erfülle. Insbesondere wendet sie sich gegen die Einordnung des fraglichen Produktes unter die Funktion nach Art. 5 Abs. 3 lit. f) VO (EG) Nr. 1831/2003 („die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- oder Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel positiv beeinflussen“) durch das Verwaltungsgericht. Damit werde der Anwendungsbereich der genannten Vorschrift überdehnt, weil sie nur biologische Zustände erfasse, die den Rahmen üblicher und natürlicher Beeinträchtigungen nicht überschritten, während es sich hier um eine krankhafte Störung der Verdauung handele (unter Verweis auf die Definition der „Krankheit“ in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Nr. C 102 LFGB, § 20 Rn. 4). Auch sei die Wendung „insbesondere“ in Art. 5 Abs. 3 lit. f) VO (EG) Nr. 1831/2003 sprachlich verunglückt, wie andere Sprachfassungen zeigten; es solle damit nicht eine beispielhafte Aufzählung gekennzeichnet werden, vielmehr sei die hauptsächliche Nutzung bei sog. „dual-use“ - Produkten gemeint.

Damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das streitgegenständliche Produkt die Begriffsbestimmung des „Futtermittelzusatzstoffs“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt, weil es – neben anderen Voraussetzungen – aufgrund seiner Wirkungsweise eine der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 alternativ aufgeführten Funktionen, nämlich die Funktion nach Art. 5 Abs. 3 lit. f) VO (EG) Nr. 1831/2003 aufweist. Da nach eigenen Angaben der Klägerin durch die Beigabe des Phosphatbinders die Verdaulichkeit des Futter-Phosphors gesenkt, die Belastung des Ausscheideorgans Niere reduziert und somit die Entwicklung einer klinischen Niereninsuffizienz verzögert wird bzw. deren Symptome abgeschwächt werden, beeinflusst das streitgegenständliche Produkt das Wohlbefinden der Katze im Sinne der genannten Bestimmung. Diese Wirkung wird hier durch eine negative Einwirkung auf die Verdaulichkeit des Phosphats im Futter erzielt, indem dieses nicht verdaut, sondern gebunden und ausgeschieden wird. Eine derartige Wirkung ist vom Wortlaut der Norm erfasst; weder aus ihrem Regelungszusammenhang noch aus ihrem Sinn und Zweck lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine solche „negative“ Beeinflussung der Verdaulichkeit (im Sinne einer Nichtverdaulichkeit) nicht erfasst sein sollte, selbst wenn sie – wie hier – die Produktivität, Leistung oder das Wohlbefinden des Tieres positiv beeinflusst. Indem die Klägerin dahingehend argumentiert, dass es sich um eine Behandlung eines krankhaften Zustandes bei der Katze handele, wirft sie die Frage nach dem Vorliegen eines – ebenfalls zulassungspflichtigen – Tierarzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) auf. Keine Arzneimittel sind jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 AMG Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 12 bis 16 LFGB, zu denen insoweit auch Futtermittelzusatzstoffe gehören (§ 3 Nr. 15 LFGB). Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (BayLGL) hat hierzu in seinem Gutachten vom 27. April 2017 (Bl. 35 ff. der Behördenakte) ausgeführt, dass der von der Klägerin vorgesehene Einsatzzweck „Bindung von überschüssigem Phosphat im Katzenfutter“ aus pharmazeutischer Sicht, u.a. im Hinblick auf die Indikationsbereiche entsprechender Humanarzneimittel, keine therapeutische Indikation darstelle, welche eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG rechtfertige. Ferner liege kein Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG vor, da keine physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst würden. Dieser Einschätzung ist die Klägerin nicht entgegengetreten, vielmehr vertritt sie die Auffassung, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Phosphatbinder um ein zulassungsfreies Medizinprodukt für Tiere, welches nur dem Produktsicherheitsrecht unterliege. Medizinprodukte im Rechtssinne sind jedoch nach § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) nur Produkte zur Anwendung am Menschen. Deshalb kann die Klägerin keine Zulassungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften – hier der Futtermittel-Zusatzstoffverordnung – dadurch umgehen, dass sie ihr Produkt als – rechtlich nicht existentes – „Medizinprodukt für Tiere“ einstuft. Denn der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 liegt gerade darin, Futtermittelzusatzstoffe zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt einer Sicherheitsbewertung mittels eines präventiven Zulassungsverfahrens zu unterziehen, bevor sie in der Union in den Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden (Erwägungsgründe 4, 8, 11 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003). Deshalb ist gerade in einem Zulassungsverfahren zu prüfen, ob dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes Sicherheitsaspekte entgegenstehen – was die Klägerin durch den Verweis auf Studien zu widerlegen sucht, welche die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Wirkstoffs zeigten. Ob dies zutrifft, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens.

c) Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt auch deshalb um keinen Futtermittelzusatzstoff handele, weil es keiner Zusatzstoffkategorie nach Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet werden könne. Auch damit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts begründet. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass es nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Futtermittelzusatzstoffes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr.1831/2003 ist, dass dieser einer der in Art. 6 VO (EG) Nr. 1831/2003 aufgelisteten Kategorien zugeordnet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, denen der Senat auch insoweit folgt, Bezug genommen. Die in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorien dienen der Erleichterung des Zulassungsverfahrens (vgl. Erwägungsgrund 12). Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. b) VO (EG) Nr. 1831/2003 hat der Antragsteller im Zulassungsverfahren u.a. einen Vorschlag zu machen, zu welcher Kategorie und Funktionsgruppe der zuzulassende Futtermittelzusatzstoff zugeordnet werden soll. Damit haben die in Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen – jedenfalls in erster Linie – eine verfahrensrechtliche Ordnungsfunktion. Selbst wenn ihnen auch eine materiell-rechtliche Funktion zukommen sollte, wie die Klägerin argumentiert, handelt es sich um Zulassungsvoraussetzungen. Damit liefe die Argumentation der Klägerin – wäre ihr zu folgen – auf die fehlende Zulassungsfähigkeit des streitgegenständlichen Produktes hinaus, nicht aber auf die fehlende Eigenschaft als Zusatzstoff. Es kann daher dahinstehen, weshalb – worauf die Klägerin hinweist – der bereits zugelassene Phosphatbinder Lanthancarbonat-Oktahydrat keiner neuen Kategorie nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003, sondern einer bestehenden Kategorie (Art. 6 Abs. lit. d) der genannten Verordnung) zugeordnet wurde. Dieser Umstand widerlegt im Übrigen – zumindest in der Tendenz – die Argumentation der Klägerin, dass für den streitgegenständlichen Phosphatbinder keine Kategorie nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 einschlägig sei.

2. Die Rechtssache weist aus denselben Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten. Soweit die Klägerin die geltend gemachte besondere rechtliche Schwierigkeit darin bestätigt sieht, dass das Verwaltungsgericht über ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vorab, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung entschieden hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenngleich in § 80 Abs. 5 VwGO für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, steht es dem Verwaltungsgericht doch frei, eine solche aus sachgerechten Gründen durchzuführen bzw. – wie hier geschehen – über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zusammen mit der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 523; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., § 101 Rn. 26). Sachgerechte Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren müssen nicht durch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache begründet sein, sie können beispielsweise auch in der Prozessökonomie begründet sein, zumal wenn die Verhandlung der Hauptsache – wie hier – nur viereinhalb Monate und damit zeitnah nach Klageerhebung erfolgt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten hat die Klägerin weder geltend gemacht noch dargelegt.

3. Schließlich liegt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) sowie in ihrer Bedeutung über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausgeht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Grundsätzlich klärungsbedürftig sind nach der Auffassung der Klägerin die Bedeutung des Merkmals „zur oralen Tierfütterung bestimmt“ sowie die Frage, ob Phosphatbinder wie der streitgegenständliche einer Futtermittelzusatzstoff-Funktion und –Kategorie zugeordnet werden kann. Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, weil sich diese – soweit ihnen überhaupt eine über die Entscheidung des konkreten Einzelfalles hinausreichende Bedeutung zukommt – aus den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lassen. Deshalb kommt es auch nicht in Betracht, die Berufung zuzulassen, um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zu ermöglichen. Zwar geht es bei den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen um die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003, Nr. 178/2002 und Nr. 767/2009 und damit von abgeleitetem europäischen Unionsrecht. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierüber ist jedoch nicht erforderlich, da nach der Überzeugung des Senates unter Berücksichtigung der auch im europäischen Unionsrecht anerkannten Auslegungsmethoden keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung bleibt (sog. acte clair, vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982 – Rs. 283/81, CILFIT – juris Rn. 16).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und in Ermangelung von Anhaltspunkten für den Verkaufswert nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs 2013 an dem Mindeststreitwert für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs orientiert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 05/06/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
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(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
2.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
3.
Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
4.
Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,
5.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,
6.
unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
a)
als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
b)
eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c)
vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d)
die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
können,
7.
Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
8.
Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
9.
Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
10.
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass

1.
Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
2.
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
3.
für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt,
4.
Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.