Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.1681

published on 19/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.1681
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 27/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 11/02/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tagen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,80 Euro festgesetzt.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.