Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 20 CS 16.368

published on 20/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 20 CS 16.368
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Verwaltungsgericht München, M 10 S 15.5139, 27/01/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 aufgrund der Erklärung des Antragsgegners vom 25. November 2015 bis zur Entscheidung des Landratsamts Starnberg über den Widerspruch der Antragstellerin ausgesetzt ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 3.805,46 € festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsgegner betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde P., Landkreis Weilheim-Schongau. Zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Anlage erhebt er von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten Beiträge auf der Grundlage seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 13. Dezember 2013 in der Fassung der jeweils gültigen Änderungssatzung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossenen Grundstücks Fl.Nr. 1291 der Gemarkung ..., auf dem sie eine Grüngutsammelstelle betreibt.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für dieses Grundstück einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von zuletzt brutto 15.221,82 € fest. Die als „Umgriff“ veranlagte Grundstücksfläche war in einem dem Bescheid beigefügten Plan dargestellt.

Gegen beide Bescheide des Antragsgegners erhob die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 und 3. November 2015 beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Eine Reaktion erfolgte nach Aktenlage nicht.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 23. Juni 2015 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 anzuordnen.

In einem Aktenvermerk vom 25. November 2015 hielt die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts München fest, dass der Antragsgegner nach einem Telefonat die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aussetzen werde. Ein Schreiben folge. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25. November 2015 mit, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zugestimmt werde und „die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Widerspruchs durch die (…) zuständige Aufsichtsbehörde“ ausgesetzt werde.

Mit Telefax vom 8. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht teilte der Antragsgegner mit, dass im Schreiben vom 25. November 2015 ein Fehler unterlaufen sei. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung werde nicht zugestimmt. Es hätte nur einer Stundung des fälligen Bescheides/Betrages zugestimmt werden sollen. Hiermit werde die Zustimmung zur Aussetzung widerrufen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass bereits die Zulässigkeit des Antrags nicht gegeben sei, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsgegner habe nämlich mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 erklärt, dass der Bescheid zumindest bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde zwar nicht in der Vollziehung ausgesetzt, wohl aber der geforderte Betrag bis dahin gestundet wäre. Der Antragstellerin drohe daher für den Zeitraum der Stundung keine Vollstreckung, so dass es einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht bedürfe. Die zuvor durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2015 erklärte Aussetzung der Vollziehung entfalte keine Bindungswirkung für diesen, auch liege hierin kein Anerkenntnis entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 307 ZPO, da es sich bei der Vollzugsaussetzung schon nicht um einen prozessualen Anspruch handele. Ungeachtet dessen spreche viel dafür, dass der Antrag auch inhaltlich unbegründet sei.

Gegen diesen Beschluss ließ die Antragstellerin Beschwerde erheben und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2015 anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2015 eine prozessuale Erklärung abgegeben habe, die den Antrag der Antragstellerin anerkenne. Eine solche sei unanfechtbar und unwiderruflich. Der Antragsgegner habe sein erklärtes Anerkenntnis daher nicht durch den Widerruf vom 8. Dezember 2015 beseitigen können. Das Verwaltungsgericht könne sich auch nicht darauf stützen, dass nach dem Widerruf eine Stundung der streitgegenständlichen Beitragsforderung erklärt worden sei. Suspensiveffekt und Stundung seien zwei völlig unterschiedliche Gegenstände. Die Voraussetzungen einer Stundung hätten hier nicht vorgelegen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wegen der Stundung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, sei daher falsch. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Unbegründetheit sei fehlgehend.

Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass damit auch die Feststellung, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt ist, begehrt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80, Rn. 356 m. w. N.). Dies ergibt sich einerseits aus der Beschwerdebegründung, in der dahingehend argumentiert wird, dass die Erklärung des Antragsgegners vom 25. November 2015 nicht habe widerrufen werden können, andererseits aus dem Bestreiten des Antragsgegners, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gelte.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Antrag fehlt insbesondere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Beim allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jegliche Inanspruchnahme eines Gerichts. Es ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf dem Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. zum Ganzen Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 ff., Rn. 11 ff). Für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Rennert a. a. O.). Danach fehlt dem Antrag vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer etwaigen Stundung nicht. Denn dem Schreiben des Antragsgegners vom 8. Dezember 2015 ist eine Stundung nach dem objektiven Empfängerhorizont schon nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich erklärt, dass in dem vorherigen Schreiben vom 25. November 2015 eine Stundung beabsichtigt gewesen sei. Eine Erklärung, dass nun der fällige Betrag gestundet werde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Im Schreiben vom 25. November 2015 findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass damit eine Stundung erklärt werden sollte. Vielmehr deutet dieses Schreiben, das in Anlehnung an die gesetzlichen Begriffe des § 80 Abs. 4 VwGO formuliert ist, eindeutig auf eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO hin. Da der Antragsgegner beharrlich auf dem Standpunkt bleibt, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht erfolgt ist, kann dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80 Rn. 498). Dies umso mehr, als im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Stundung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5. a) KAG i. V. m. § 222 Abgabenordnung offenbar nicht vorgelegen haben, da insbesondere nicht ersichtlich ist, worin hier die erhebliche Härte für die Antragstellerin liegen sollte. Damit handelte es sich bei der (nicht erklärten) Stundung, auf die sich der Antragsgegner für das Entfallen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses beruft, um eine rechtswidrige Stundung, die jederzeit rückgängig zu machen wäre. Auch vor diesem Hintergrund kann das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht entfallen sein.

Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an das Verwaltungsgericht eindeutig erklärt, dass eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgt (s.o.). Die zunächst erklärte Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO wurde im Schreiben vom 8. Dezember 2015 durch den Antragsgegner nicht explizit widerrufen. Dort wurde lediglich ausgeführt, dass die „Zustimmung zur Aussetzung“ widerrufen werde. Einer derartigen Zustimmung bedurfte es jedoch nicht, da der Antragsgegner selbst für die Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO zuständig war. Aber auch wenn man diese Erklärung dahingehend auslegen wollte, dass damit ein Widerruf der Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgen sollte, so wäre dieser im vorliegenden Fall nicht wirksam.

Ob eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Behörde, die sie getroffen hat, jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden kann (so Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 51; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 118; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 34; OVG Münster, NVwZ-RR 2004, 725) oder ob hierfür veränderte Umstände vorauszusetzen sind (so BVerwG, B. v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, S. 153 f.; BVerwG, B. v. 1.3.2012, 9 VR 7/11, juris, Rn. 8; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 80 Rn. 320), ist grundsätzlich umstritten. Zutreffend weist jedoch der 25. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (Az. 25 CS 05.2886, juris, Rn. 3) darauf hin, dass für eine Änderung einer einmal getroffenen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO veränderte Umstände zu fordern sind, wenn die Aussetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt. Denn andernfalls würden dem Antragsteller ohne Not mehrfach sich erledigende Verfahren mit mehrfachem Kostenrisiko nach § 161 Abs. 2 VwGO aufgezwungen werden können. Überträgt man diese Gesichtspunkte auf den vorliegenden Fall, so ist festzuhalten, dass veränderte Umstände in diesem Sinn nicht ersichtlich sind. Insbesondere lässt sich eine Änderung einer einmal getroffenen Aussetzungsentscheidung nicht damit rechtfertigen, dass man nun ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen eine (rechtswidrige) Stundung beabsichtige.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Auf die materiell-rechtlichen Argumente der Beteiligten kam es streitentscheidend nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach ein Viertel des streitigen Betrages anzusetzen war.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/03/2012 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller, eine im Land Hessen anerkannte Naturschutzvereinigung, w
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 24. August 2017 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2006 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tr
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.