Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - 19 ZB 12.892

published on 05/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - 19 ZB 12.892
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Verwaltungsgericht Ansbach, 5 K 11.02124, 15/02/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010, mit dem der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erscheint nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten für rechtmäßig erachtet hat.

Der Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 23. November 2010 (C - 145/09 - juris- Tsakouridis), dass die von ihm begangenen Straftaten nicht genügten, um von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit auszugehen, sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar seien mit einem bandenmäßigen Handeln mit Betäubungsmitteln und auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel.

a) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügigG/EU darf eine Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.

Es kann dahinstehen, ob es im vorliegenden Fall an der Vollendung eines derartigen Aufenthaltszeitraums von 10 Jahren nach den Prüfkriterien in den Entscheidungen des EuGH vom 16.Januar 2014 (C - 400/12 sowie C - 378/12 jeweils juris) fehlt und daher nicht „zwingende Gründe“, sondern lediglich „schwerwiegende Gründe“ der öffentlichen Sicherheit zugrunde zu legen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in den Blick zu nehmen sind (der Kläger hat vor der Ausweisungsverfügung bereits fast 2 Jahre seiner Freiheitsstrafen verbüßt), und deshalb eine Diskontinuität des Aufenthalts in den letzten 10 Jahren den Kläger daran hindern könnte, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen (EuGH vom 16.1.2014 - C 400/12 a. a. O. Rn. 35). Auch die seitens der Beklagten für diesen Aufenthaltszeitraum nicht weiter aufgeklärte Frage, seit wann sich der Kläger vor seiner Festnahme im Januar 2008 in Italien aufgehalten hat, kann offen bleiben. Angesichts des Meldestatus des Klägers „Fortzug nach Unbekannt“ am 1. September 2006 (Bl. 350 der Akten) steht auch insoweit die Kontinuität des Aufenthalts in Frage.

Der Kläger ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. November 2008 wegen gewerbsmäßigem Betrugs in 21 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, so dass gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügigG/EU zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen können.

Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 RL 2004/38/EG, dessen Umsetzung in nationales Recht § 6 Abs. 5 FreizüigG/EU dient, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 RL 204/38/EG genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, die auf diese Vorschrift gestützten Maßnahmen entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 - C 145/09 a. a. O.).

Eine Ausweisung muss demzufolge stets auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG bzw. § 6 Abs. 5 Freizügig/EU gerechtfertigt werden, wenn sie angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist (vgl. EuGH U. v. 23.11.2010 a. a. O. Rn. 49). Insoweit ist der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Umfangs des eingetretenen Schadens und der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Betroffenen in dem Staat, in dem er vollständig integriert ist, zu gefährden. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren kann deshalb nicht zu einer Ausweisung führen, ohne dass die vorstehend beschriebene individuelle Prüfung des Einzelfalls stattgefunden hat (vgl. EuGH vom 23.11.2010 a. a. O.). Insoweit sind Art und Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts im betroffenen Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen.

b) Die in Anwendung dieses im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügigG/EU zu beachtenden Grundsatzes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisung des Klägers aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, wird durch den Vortrag des Klägers nicht in Frage gestellt. Der Senat hat dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG U. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 juris).

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedsstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären (EuGH U. v. 22.5.2012 C - 348/09 juris). Mit diesem Hinweis auf Art. 83 Abs. 1 UnterAbsatz 2 AEUV hat der EuGH klargestellt, dass Bereiche besonders schwerer Kriminalität unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können.

Zutreffend hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sich diese Sichtweise auch aus dem vorhergehenden Urteil des EuGH vom 23. November 2010 (C - 145.09 a. a. O.) ergibt und nicht auf die äußere und innere Sicherheit des Mitgliedsstaats sowie den bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel beschränkt ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass in jedem Einzelfall eine eigenständige Prüfung entsprechend den vorstehenden Kriterien des EuGH vorzunehmen und insbesondere nicht die Vergleichbarkeit mit Betäubungsmittelhandeldelikten erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht insoweit ersichtlich auch lediglich auf die Folgen der inmitten stehenden Straftaten abgestellt, auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität und der legalen Wirtschaftstätigkeit sowie auf die Bedrohung der Stabilität der Mitgliedsstaaten.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die vom Kläger begangenen Straftaten dem Bereich der in Art. 83 AEUV ausdrücklich angesprochenen organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Hierzu wäre erforderlich, dass mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen planmäßig von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Straftaten begehen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. hierzu die von der bundesweiten Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei im Mai 1990 entwickelte Definition „Organisierte Kriminalität“ www.bka.de ).

Für den vorliegenden Fall gilt, dass hinsichtlich des dem Kläger zur Last gelegten bandenmäßigen Betrugs in 31 Fällen nur nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abgesehen wurde. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten um eine derartig besonders schwere, in kriminelle Strukturen eingebundene Kriminalität. Der Kläger hat über Jahre hinweg, zuletzt ununterbrochen im Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2007, plan- und gewerbsmäßig handelnd eine enorm hohe Zahl von Betrugshandlungen (über 50) begangen, die im Ergebnis einen Schaden von weit über 1 Million Euro verursachten. Hinzu kommt, dass - die im Urteil des Landgerichts Würzburg behandelten 21 tatmehrheitlich begangenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Straftaten standen, nämlich in 15 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, was insoweit die erhebliche kriminelle Energie des Klägers unterstreicht. Auf diese erhebliche kriminelle Energie verweist in seiner Urteilsbegründung auch das Landgericht Frankfurt am Main, das den Kläger wegen gewerbsmäßigen Betrugs in (von vornherein beschränkten) 7 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt hat. Die Vorgehensweise des Klägers war strukturiert, in allen Einzelheiten durchdacht und vermittelte den Eindruck einer professionellen Vorgehensweise. Auch das Landgericht Würzburg konstatiert eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die sich aus der Vielzahl der Taten und der Planmäßigkeit des Vorgehens unter bewusster Ausnutzung erkannter Mängel der Leasinggesellschaften ergibt.

Die unter Einbindung in kriminelle Strukturen gewerbsmäßige Vorgehensweise des Klägers beeinträchtigte über die erhebliche Schädigung einzelner Unternehmen hinaus das Wirtschaftsleben und führte zu dessen Unterwanderung und erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden bis hin zu einer existenziellen Bedrohung sowohl des jeweiligen Unternehmers wie auch des jeweiligen Arbeitnehmers. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass derartige Straftaten erheblich das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und des Staates stören. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung des Verwaltungsgerichts zu sehen, dass mit der Angst, Opfer von Betrugshandlungen zu werden, zweifellos eine Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden ist. Derartige gewerbsmäßige Straftaten mit erheblichen Schäden beeinträchtigen das Sicherheitsempfinden, ohne das Menschen ihre Grundfreiheiten und individuellen Rechte nicht wirksam wahrnehmen können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Vermögensstraftaten in dem vom Kläger begangenen Umfang jedenfalls die legale Wirtschaftstätigkeit erheblich bedrohen, ist damit nicht ernstlich zweifelhaft.

Durch die vom Kläger über einen erheblichen Zeitraum mit erheblicher krimineller Energie nach einem überlegten System begangenen Betrugsstraftaten in der besonders schweren Form des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, die den Urteilen der Strafgerichte zugrunde liegen und bei denen verwirkte Einzelstrafen von über 35 Jahren im Raum stehen, ist den Geschädigten ein Schaden im Umfang von weit über 1 Million Euro entstanden. Diese Gegebenheiten und die sich hieraus ergebenden Folgen sind schwerwiegend und bedrohen im Unterschied zu vereinzelten und nicht das normale Maß übertreffenden Betrugshandlungen in hohem Maß die legale Wirtschaftstätigkeit; die Verhinderung weiterer derartiger schwerwiegender Straftaten stellt damit ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar.

c) Auch die Behauptung des Klägers, dass vom Kläger keine konkrete Gefahr weiterer erheblicher und schwerwiegender Betrugsdelikte ausgeht, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Die Annahme im angefochtenen Urteil, dass beim Kläger die tatsächliche und gegenwärtige Gefahr weiterer erheblicher und schwerwiegenden Betrugsdelikte besteht, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die erhebliche und anhaltende einschlägige Straffälligkeit des Klägers hingewiesen, der sich auch nicht die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht Gießen, das ihn zunächst noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hat, zur Warnung hat dienen lassen. Auch die Feststellung in dem Strafurteil des Landgerichts Würzburg, dass der Kläger eine gewisse Schuldeinsicht gezeigt habe, zeugt nicht von der erforderlichen grundlegenden Auseinandersetzung mit dem vergangenen Tun als Grundvoraussetzung für eine Einstellungs- und Verhaltensänderung. Dies gilt auch für die weitere Feststellung im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, in dem von einem detailarmen Geständnis die Rede ist.

Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger nicht ansatzweise die Gelegenheit genutzt, sich zu den Motiven und Beweggründen und den Möglichkeiten der Änderung seines Verhaltens zu äußern und sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat nicht verkannt, dass die letzte der den Strafurteilen zugrundeliegenden Straftaten schon einige Jahre zurückliegt und der Kläger sich nach seiner Festnahme in Italien erstmals in Strafhaft befand. Ungeachtet dessen besteht beim Kläger, wie vom Verwaltungsgericht Ansbach (Seite 12 UA) sowie im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.7.2010 eingehend dargelegt, eine konkrete Wiederholungsgefahr. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Klägervertreter nicht auseinander. Auch die Entlassung aus der Strafhaft in Italien wegen guter Führung vermag angesichts der objektiven Rahmenbedingungen der Strafhaft (wie Sicherung des Lebensunterhalts und Überwachung) an dieser Prognose nichts zu ändern.

Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers und die im streitgegenständlichen Bescheid wie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach festgestellte konkrete Wiederholungsgefahr stellt eine außergewöhnlich schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dar, die die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten lassen.

Die nach der Rechtsprechung des EuGH notwendige individuelle Prüfung des Einzelfalls wurde im streitgegenständlichen Bescheid ordnungsgemäß und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots durchgeführt. Gegenüber der vom Kläger ausgehenden Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten sind die sozialen, kulturellen, familiären und privaten Bindungen des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland von erheblich geringerem Gewicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie auf die Urteilsbegründung vom 15. Februar 2012 wird verwiesen.

Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass beim Kläger zudem eine erhebliche Bindung zum Land seiner Staatsangehörigkeit besteht. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch den am 24. April 2013 seitens der Beklagten ergangenen Ergänzungsbescheid, in dem die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland auf den 21. Januar 2016 befristet worden sind, auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist. Diesen Ergänzungsbescheid kann der Kläger gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen (vgl. BVerwG U. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - juris).

2. Die Rechtssache weist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in den Fragen, die auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt werden. Über das normale Maß hinausgehende, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernde Schwierigkeiten werden jedoch nicht aufgezeigt. Der umfangreiche Begründungsaufwand allein, der den Anforderungen in der Sache geschuldet ist, genügt hierfür offensichtlich nicht.

Die Entscheidung über Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2012 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/04/2013 00:00

Gründe I. 1 Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich g
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published on 31/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.