Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2014 - 19 ZB 12.60

published on 31/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2014 - 19 ZB 12.60
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger, ein im Jahr 1978 in Deutschland geborener italienischer Staatsangehöriger, hat im März 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und ist seit Januar 2010 im Besitz einer Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU.

Der zweisprachig aufgewachsene Kläger hat nach eigenen Angaben bereits seit seinem 16. Lebensjahr Haschisch, später zusätzlich Amphetamine und Kokain sowie seit seinem 22. Lebensjahr Heroin - in den letzten 10 Jahren beinahe täglich - konsumiert. Von der Teilnahme an einem Methadonprogramm im Jahr 2006 wurde er wegen Beikonsums von Heroin ausgeschlossen; verschiedene Versuche eines sogenannten kalten Entzugs sind gescheitert.

Im Laufe der Jahre ist der Kläger neunzehn Mal polizeilich in Erscheinung getreten, wobei es zu fünf strafrechtlichen Verurteilungen kam, zuletzt mit Urteil des Landgerichts N.-F. vom 19. Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Seit März 2010 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft sowohl aus einer früheren Verurteilung wegen Bewährungswiderrufs als auch aus der vorgenannten Verurteilung; ab Oktober 2010 war er nach einem Vorwegvollzug entsprechend gerichtlicher Anordnung in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Seit August 2013 wird die Strafvollstreckung fortgeführt.

2. Nach Anhörung hat die Beklagte mit Verfügung vom 12. August 2011 beim Kläger den Verlust des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, ihn unter Fristsetzung zum Verlassen des Landes verpflichtet und andernfalls seine Abschiebung nach Italien angedroht; auf die umfangreiche Begründung wird Bezug genommen.

3. Dagegen hat der Kläger am 6. September 2011 Klage erheben lassen, die mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 22. November 2011 abgewiesen wurde; auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls verwiesen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Januar 2012 hat der Kläger daraufhin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen, der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 begründet und mit weiteren Schriftsätzen vom 24. April 2012, 18. Juni 2012, 21. März 2013 und 6. Mai 2013 ergänzt wurde.

Die Beklagte ist dem Antrag mit Schreiben vom 5. März 2012, ergänzt durch weitere Schreiben vom 24. Mai 2012, 29. Februar 2013, 28. März 2013 und 10. April 2013, entgegengetreten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Antragsverfahren beteiligt und ist mit Schreiben vom 11. April 2012, 15. Januar 2013 und 27. Juni 2013 ebenfalls dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 hat die Beklagte einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes N.-F. vom 9. August 2013 vorgelegt, wonach die angeordnete Maßregel der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt erledigt und nicht weiter zu vollziehen sei, sowie der noch zu vollstreckende Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werde.

Hierzu hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten sowie die Akten der gerichtlichen Verfahren und die jeweiligen Ausführungen in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.

II.

1. Der statthafte und fristgerechte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO) bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1.1 Der Kläger beruft sich primär auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist - gegebenenfalls weiter ergänzt - vorgetragen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1.1.1 Der Kläger lässt zunächst vortragen, das Verwaltungsgericht habe sich zwar der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass aufgrund der vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorlägen, gehe aber offensichtlich davon aus, dass bereits schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hierfür ausreichten, sowie dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) selbst für den Fall des „bandenmäßigen“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lediglich festgestellt habe, dass dies unter den Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ fallen könne, der Kläger aber nicht deswegen verurteilt worden sei, und dass alleine eine Verurteilung zu mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe noch nicht automatisch das Vorliegen „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ begründe.

Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel.

Sowohl die Beklagte als auch - ihr ausdrücklich folgend - das Verwaltungsgericht haben zutreffend erkannt, dass eine Verlustfeststellung im Falle des Klägers nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden kann (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU), dass mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten diese Maßnahme grundsätzlich möglich ist (§ 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU) und dass die vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH den Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ erfüllen. Der EuGH hat in dem - auch vom Kläger - zitierten Urteil vom 23. November 2010 (Az. C - 145/09, „Tsakouridis“) ausgeführt, dass „Ziele wie“ die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität nicht vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG ausgenommen seien (Rn. 45). Wegen des ihm vorliegenden Falles bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen sich die Ausführungen des EuGH zwar vornehmlich darauf, jedoch ergibt sich aus der Formulierung „Ziele wie“ zwanglos, dass auch andere schwere Kriminalität wie zum Beispiel schwere Betäubungsmittelstraftaten unter den Begriff subsumiert werden kann. Gleiches ergibt sich aus den weiteren Ausführungen dieses Urteils, wo unter Bezugnahme auf den ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 festgestellt wird, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt; eine Beschränkung auf „bandenmäßigen“ Handel ist dort nicht enthalten. Des Weiteren führt der EuGH in dem Urteil (Ziff. 48, 49) unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG aus, dass eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalles gestützt werden muss und nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie gerechtfertigt werden kann, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außerordentlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Auch dem ist zu entnehmen, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit auch dann vorliegen können, wenn allgemeine schwere Kriminalität - hier z. B. eine schwere Betäubungsmittelstraftat - vorliegt, ohne dass es einer „bandenmäßigen“ Begehung bedurfte. Dementsprechend hat auch der Senat in Fällen schwerer Kriminalität mehrfach das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004 38/EG bejaht (vgl. B. v. 7.3.2011 - 19 ZB 10.2701 - hinsichtlich Totschlag, B. v. 5.7.2011 - 19 ZB 11.1121 -hinsichtlich unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge, B. v. 15.10.2013 - 19 ZB 12.1877 - hinsichtlich unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und B. v. 5.3.2014 - 19 ZB 12.892 - hinsichtlich gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschungen). Die sich - wie ausgeführt - bereits aus dem Urteil des EuGH vom 23. November 2010 ergebende Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich durch ein weiteres Urteil vom 22. Mai 2012 (Az. C 348/09 - juris) bestätigt. Danach ist Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1, 2. UA AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie eine Ausweisungsmaßnahme gerechtfertigt werden kann, wobei das Vorliegen von besonders schwerwiegenden Merkmalen vom Gericht des Mitgliedstaates auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles zu klären ist (vgl. Rn. 28 und 33).

Soweit der Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus zum Ausdruck bringen will, es sei verkannt worden, dass einer Verurteilung zu einer mindestens 5-jährigen Freiheitsstrafe nicht schlechthin und automatisch zum Vorliegen zwingender Gründe im Sinne § 6 Abs. 5 FreizügG/EU führe, trifft dies offensichtlich nicht zu. Bereits die Beklagte ist in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 erkennbar davon ausgegangen, dass bei einer diesbezüglichen Verurteilung zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen „können“ bzw. eine Ausweisungsmaßnahme „grundsätzlich“ möglich ist und dass eine strafrechtliche Verurteilung „für sich allein somit nicht … genügt“, um die Maßnahmen zu begründen. Auch das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil ausdrücklich aus, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit bei entsprechender Bestrafung vorliegen „können“, die Ausländerbehörde jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei Vorliegen der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU genannten Gründe eine individuelle Entscheidung unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles zu treffen habe.

1.1.2 Dass die Ausländerbehörde die erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen habe, macht der Kläger selbst nicht geltend, sondern geht durchaus von einer solchen aus, wenn er des Weiteren rügt, dass die Beklagte in tatsächlich nicht haltbarer Weise vom Vorliegen spezialpräventiver Gründe ausgegangen sei bzw. persönliche/familiäre Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Dies trifft ebenfalls nicht zu.

Die Beklagte hat in der Verfügung vom 12. August 2011 ausführlich dargetan, dass die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen lassen, dass von ihm auch in Zukunft die Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten ausgeht (S. 5-9). Sie hat sich auch mit den persönlichen/familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik befasst (S. 8 und S. 12), und auch das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 22. November 2011 diese Kriterien überprüft (S. 6 und S. 7-8). Darin wird berücksichtigt, dass der Kläger in der Bundesrepublik geboren ist und sich seither hier aufhält und dass seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte hier leben, aber auch, dass der volljährige, unverheiratete und kinderlose Kläger keine abgeschlossene Ausbildung hat, beruflich sowie wirtschaftlich nicht integriert ist und auch keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund deren er oder Verwandte auf eine besondere gegenseitige Hilfestellung angewiesen sind.

Der Kläger wiederholt in der Antragsbegründung diese Gesichtspunkte lediglich, ohne hiergegen substantiierte Einwendungen zu erheben.

1.1.3 Auch die Ausführungen des Klägers zur Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr enthalten keine Gesichtspunkte, die von der Ausländerbehörde und vom Verwaltungsgericht nicht bereits gewürdigt worden wären; darüber hinaus sind sie durch die zwischenzeitliche Entwicklung widerlegt.

Soweit vorgetragen wird, der im strafrechtlichen Verfahren tätige Sachverständige Dr. W. sei in seinem Gutachten (wohl vom 20. Oktober 2010) zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger eine hinreichend konkrete Aussicht bestehe, ihn von seiner Sucht zu heilen, und bei ihm eine ausreichende Behandlungsmotivation bestehe, werden die bereits dort vorhandenen Relativierungen übergangen, wonach nur keine „von vorneherein gegebene Aussichtslosigkeit“ psychotherapeutischen Vorgehens und eine Therapiemotivation nur „zumindest prinzipiell“ besteht (vgl. dort S. 33).

Auch der Führungsbericht der JVA B. (wohl vom 18. Mai 2011), in dem dem Kläger ein beanstandungsfreies Verhalten bescheinigt wird, hat angesichts der schützenden und überwachten Verhältnisse während des Vollzugs keine durchschlagende Aussagekraft hinsichtlich eines eventuellen zukünftig straffreien Verhaltens.

Der des weiteren vorgelegte Bericht des Klinikums E. vom 13. März 2013 ist ebenfalls nicht geeignet, von einer hinreichend konkreten Aussicht auf Erfolg der Maßregel auszugehen. Auch hier übergeht der Kläger wiederum in dem Bericht durchaus enthaltene Einschränkungen und Relativierungen. Dass die Zurückhaltung in diesen Formulierungen begründet war und eine - für die Frage einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entscheidungserhebliche - Abkehr des Klägers von Betäubungsmittelkonsum und Rauschgiftsucht selbst nach ca. 21 Monaten Maßregelvollzug aussteht, ist dem vorgelegten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N.-F. vom 9. August 2013 zu entnehmen, mit dem die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Strafreste nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger trotz inhaltlich weit fortgeschrittener Therapie nicht in der Lage sei, das Erarbeitete und Erlernte für ein drogenfreies Leben umzusetzen, und im Lauf der Therapie mehrmals zurück in den Drogenkonsum verfallen sei, zuletzt schon wenige Stunden nach einer ihm gewährten Lockerung bei einem Tagesausgang, als er am Bahnhof in N. auf Bekannte getroffen sei; eine hinreichend positive Kriminalprognose könne nicht bejaht werden.

1.1.4 Das angegriffene Urteil ist auch nicht insoweit unrichtig, als das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint hat.

Ein solcher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, dass die Beklagte die Verlustfeststellung im zugrundeliegenden Bescheid vom 12. August 2011 zunächst unbefristet getroffen hat. Eine Zulassung der Berufung ist weder im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR zur möglichen Unverhältnismäßigkeit einer nicht befristeten Ausweisungsmaßnahme noch auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, wonach die Ausländerbehörde seit dem Inkrafttreten des § 11 AufenthG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 Ausweisungen mit einer Befristung ihrer Sperrwirkung zu versehen hat (BVerwG U. v. 4.2.2012 - 1 C 7/11, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11, U. v. 3.12.2012 - 1 C 14/12 und U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - jeweils juris). Abgesehen davon, dass sowohl die Verfügung der Beklagten vom 12. August 2011 als auch das Urteil vom 22. November 2011 vor diesem Inkrafttretens-Zeitpunkt bzw. dieser Rechtsprechung ergangen sind, ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil nämlich nicht schon dann rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht über einen - als konkludent gestellt anzusehenden - Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung nicht entschieden hat, sondern erst dann, wenn die Befristung auch zu dem Zeitpunkt noch nicht verfügt worden ist, zudem die das Gerichtsverfahren abschließende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung - hier die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung - ergeht (vgl. BayVGH B. v. 20.6.2013 - 19 ZB 30.40, B. v. 16.10.2013 - 19 ZB 2294 und B. v. 27.2.2014 - 19 ZB 11.1327 - jeweils juris; auch der EGMR erlaubt eine nachträgliche Befristung zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit der Einreisesperre - vgl. U. v. 28.6.2007 „Kaya“, InfAuslR 2007, 625). Im Fall der streitgegenständlichen Verlustfeststellung ist die Befristung zwischenzeitlich erfolgt. Mit Ergänzungsbescheid vom 11. Februar 2013, den Bevollmächtigten am selben Tag zugegangen, hat die Beklagte die Wirkungen der Verlustfeststellung vom 12. August 2011 auf die Dauer von 7 Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet. Damit ist den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie und des § 11 AufenthG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 Genüge geleistet. Hinsichtlich etwaiger Einwendungen des Klägers gegen die festgelegte Dauer des Einreiseverbots ist sein Rechtsschutz im Hinblick auf seine Befugnis zur Klage gegen den Befristungsbescheid gewährleistet. Tatsächlich hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2013 gegen den Ergänzungsbescheid vom 18. Dezember 2013 bereits Klage beim Verwaltungsgericht erheben lassen.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nochmals - wie oben ausgeführt - eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme hinsichtlich der familiären Situation des Klägers im Bundesgebiet rügt, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.1.2 mit den Hinweisen auf die einschlägigen Befassungen in der Verfügung vom 12. August 2011, die die Beklagte in der Antragserwiderung vom 5. März 2012 (dort S. 6/7) wiederholt und erläutert hat, und im Urteil vom 22. November 2012 Bezug genommen.

1.1.5 Die Verfügung der Beklagten und das verwaltungsgerichtliche Urteil sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Verlustfeststellung wegen Fehlens eines europarechtlich geforderten Widerspruchsverfahrens unheilbar rechtswidrig sei.

Die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 25. Januar 2012, 24. April 2012 und 18. Juni 2012 sind durch die - zum Teil erst später ergangene - ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.

Die Mutmaßung der Bevollmächtigten, die Formulierung in Art. 31 Abs. 3 RL 2004/38/EG könne „nur so verstanden werden“, dass auch nach dieser Vorschrift eine Zweckmäßigkeitsprüfung im Sinne der früheren Rechtsprechung des EuGH erforderlich sei, trifft nicht zu. Durch die (neue) Definition der Verfahrensgarantien in Art. 31 Abs. 3 RL 2004/38/EG (vgl. dazu Erwägungsgrund 22 der Richtlinie) werden diese nicht abgeändert oder gar geschwächt. Die dort geforderte, über eine reine Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung auch der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, ist im gerichtlichen Verfahren vor den (deutschen) Verwaltungsgerichten sicher gestellt. Die vom Kläger zitierte frühere Rechtsprechung des EuGH (U. v. 2.6.2005 „Dörr/Ünal“, InfAuslR 2005, 289 ff. und des BVerwG U. v. 13.9.2005, InfAuslR 2006, 110 ff. u. v. 9.8.2007, InfAuslR 2007, 431 ff.) hat deshalb keine Bedeutung mehr. Auch die des weiteren zitierten Urteile des EuGH vom 25. Juli 2008 „Metock“, InfAuslR 2008, 377 ff. und vom 7.10.2010 „Lassal“, InfAuslR 2010, 413 ff., stehen dem nicht entgegen; sie erfordern keineswegs eine zweite behördliche Prüfungsinstanz („Vier-Augen-Prinzip“) oder ein außergerichtliches Widerspruchsverfahren. Aus dem Begriff „Umstände … auf denen die Entscheidung beruhen kann“ in Art. 31 Abs. 3 RL 2004/38/EG lässt sich keine Zweckmäßigkeitsprüfung - wie sie in Deutschland einer Behörde vorbehalten wäre - ableiten; die Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 Satz 2 RL 2004/38/EG zu sehen, der die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 RL 2004/38/EG vorschreibt. Eine im Ermessen der Behörde stehende Zweckmäßigkeitsprüfung wie im deutschen Verwaltungsrecht (§ 114 Satz 1 VwGO) kennt das Gemeinschaftsrecht somit nicht und kann deshalb auch nicht gefordert sein.

Bereits im Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2011 (Az. C - 371/08 „Ziebell“ - juris, betreffend den Abschiebungsschutz eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen) wurde klar gestellt, dass „die Richtlinie 64/221/EWG“ durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben worden ist und ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg beantwortet sei. Nach Erlass dieses Urteils wurde seitens des EuGH auch beim Bundesverwaltungsgericht angeregt, dessen Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 (Az. 1 C 25/02) betreffend gerade das sogenannte Vier-Augen-Prinzip zurückzunehmen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht diesen Vorlagebeschluss mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2012 aufgehoben hat. Diese Reaktion des EuGH wäre unverständlich, wenn der Gerichtshof die Vorlage nicht als im Sinne seines Urteils vom 8. Dezember 2011 erledigt angesehen hätte.

Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2012 in dem - den Klägerbevollmächtigten und der Beklagten bekannten - Verfahren 19 B 12.417 (wiederum betreffend einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen) mit ausführlicher Begründung entschieden, dass aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2011 das sogenannte Vier-Augen-Prinzip (Art. 9 Abs. 1 RL 64/221) nicht mehr maßgebend ist und die Verfahrensgewährleistung - die untrennbar mit den materiellen Rechten verbunden ist - in verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Unionsrechtes genügt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit (zwischenzeitlich rechtskräftigem) Urteil vom 10. Februar 2012 - Az. 11 S 1361/11 (juris) - unmittelbar Unionsbürger betreffend - ebenfalls entschieden, dass die Verfahrensgarantien nach Art. 30 ff. der Richtlinie 2004/38/EG die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei Verlustfeststellung nicht enthalten (desgleichen OVG Nord-Rhein-Westfalen, U. v. 22.3.2012 - 18 A 951/0 - juris).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11, juris) entschieden, dass das Unionsrecht bei Verlustfeststellung von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr in einem Vorverfahren gebiete; der in Deutschland zur Verfügung stehende gerichtliche Rechtsschutz erfülle die Vorgaben des Art. 31 der RL 2004/38/EG (desgleichen BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 u. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12, beide juris). Mit Urteil vom 15. April 2013 (Az. 1 B 22/12 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die vorgehend zitierte Entscheidung des Senats vom 17. Juli 2012 bestätigt und nochmals ausgeführt, dass der Wegfall der Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten leidet die Verfügung vom 12. August 2011 deshalb nicht an einem unheilbaren Verfahrensmangel und das angefochtene Urteil vom 22. November 2011 ist deshalb nicht ernstlich zweifelhaft.

1.2 Der Rechtssache kommt auch nicht (mehr) die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1.2.1 Die Frage, ob die Verlustfeststellung bei Vorliegen familiärer Bindungen des Betroffenen gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verstoße, wenn sie nicht zeitgleich mit einer Befristung der Wiedereinreisesperre versehen wird, stellt sich so nicht (mehr). Die Beklagte hat zwischenzeitlich eine Befristungsentscheidung erlassen (vgl. Ergänzungsbescheid vom 5.2.2013), mit der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - wie unter Ziff. 1.1.4 ausgeführt - den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie und des § 11 AufenthG i. d. F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes Genüge geleistet ist.

1.2.2 Die Frage, ob die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU bei Fehlen eines Widerspruchsverfahrens, das auch eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der „Ausweisung“ ermöglicht, selbst nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG - und für danach getroffene Verlustfeststellungen - von vorneherein unheilbar rechtswidrig sei, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung (mehr). Sie ist vielmehr durch die neuere Rechtsprechung des EuGH, die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte und die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - geklärt; insoweit wird auf die Ausführung unter Ziff. 1.1.5 verwiesen.

1.2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung „der aufgeworfenen Rechtsfrage“ (wohl der unter Ziff. 1.2.2 behandelten) ergibt sich auch nicht (mehr) daraus, dass in einem Berufungsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß § 267 Abs. 3 AEUV einzuholen sei.

Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09) ist insoweit unbehelflich, da dieser vor der Entscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2011 (Az. C - 371/08, „Ziebell“) ergangen ist und die darin enthaltenen entscheidungserheblichen Ausführungen zur Aufhebung der Richtlinie 64/221/EG durch die Richtlinie 2004/38/EG und die sich daraus ergebenden Folgen noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu auch BayVGH U. v. 17.7.2012 - 19 B 12.417, Rn. 22-30). Durch diese Entscheidung des EuGH ist die angesprochene Rechtsfrage nach ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt; einer Vorabentscheidung hierüber bedarf es nicht (mehr). Auch insoweit wird auf die Ausführungen und Zitate unter Ziff. 1.1.5 verwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Mit seinem Zugang wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 05/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.