I.
Der am 19. April 1971 geborene Kläger beantragte am 4. Mai 2010 die Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Er legte u. a. eine am 22. April 1971 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der seine beiden Eltern J. S., geb. am 3. Januar 1944, und N. S., geb. am 25. März 1946, mit russischer Nationalität eingetragen sind.
Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) erklärte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2011 unter Einbeziehung einer gutachterlichen Stellungnahme der Union progressiver Juden in Deutschland e. V. (UPJ) vom 17. Februar 2011, dass für den Kläger keine Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde bestehe. In der Stellungnahme der UPJ vom 17. Februar 2011 heißt es, die Aufnahme des Klägers werde abgelehnt.
Auch die Eltern des Klägers, J. S. und N. S., beantragten am 4. Mai 2010 die Erteilung von Aufnahmezusagen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie legten u. a. eine am 7. Juli 1961 für J. S. ausgestellte Geburtsurkunde vor, in welcher dessen Vater (angegebener Name: A. G.) mit jüdischer Nationalität eingetragen ist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Stelle für Physikalisch technische Urkundenuntersuchungen - stellte unter dem 25. Oktober 2011 als Ergebnis einer Untersuchung der Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961 des Vaters des Klägers fest, es bestehe der Verdacht einer Manipulation. Die bei der Untersuchung festgestellten Befunde ließen den Schluss zu, dass die Eintragungen beim Vatersnamen, dessen Nationalität sowie das Geburtsdatum mittels Rasur und Überschreibung abgeändert worden seien. In einem ausführlichen Untersuchungsbericht vom 21. März 2012 heißt es zusammenfassend, die kriminaltechnische Untersuchung lasse den Schluss zu, dass das vorgelegte Dokument durch Rasur und Überschreibung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums sowie der Religionszugehörigkeit verfälscht worden sei.
Weiter legte der Vater des Klägers in seinem Aufnahmeverfahren u. a. ein „verringertes Dienstzeugnis“, ausgestellt am 15. Januar 1970, welches unter Bezugnahme auf seine Geburtsurkunde die Nationalität Jude enthält, einen am 15. September 1970 ausgestellten Wehrpass, ebenfalls die Nationalität Jude enthaltend, sowie eine „Aktenaufzeichnung über den Tod“ vom 9. Juni 1978 in Kopie, betreffend Herrn A. G., gestorben am 21. Mai 1978, Nationalität Jude, vor. Hingewiesen wird in dem Dokument auf eine ausgestellte Sterbeurkunde. Angemerkt wird, dass es sich um ein Duplikat vom 3. Februar 2001 handelt.
Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ab. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, gemäß Ziff. 1.2.e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 sei Voraussetzung für die Aufnahme u. a. der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Auch habe schon der Vater des Klägers seine jüdische Abstammung oder Nationalität nicht nachweisen können.
Ebenfalls mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Eltern des Klägers ab. Zur Begründung wurde insbesondere auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Urkundenuntersuchung hingewiesen. Sonstige anerkennungsfähige Urkunden seien nicht vorgelegt worden.
Der Kläger und seine Eltern erhoben jeweils Klage. Die Klage der Eltern J. S. und N. S. gegen den an sie gerichteten Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 ab (AN 6 K 12.15). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde könne der Vater des Klägers nicht den Nachweis führen, dass er von einem jüdischen Vater abstamme. Es sei für die Kammer nachvollziehbar, dass die kriminaltechnische Untersuchung den Schluss einer Verfälschung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums (1946) sowie der Religionszugehörigkeit des Vaters zulasse. Seine eigene jüdische Nationalität könne der Vater des Klägers im Übrigen nicht durch sonstige Dokumente nachweisen.
Der Antrag der Eltern des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.9.2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008). Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, die von den Eltern des Klägers vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Der Vater des Klägers habe durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden nicht nachweisen können, dass er von mindestens einem jüdischen Elternteil abstamme. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde geäußert habe. Auf die Würdigung sonstiger vorgelegter Dokumente komme es nicht an. Deren Beweiswert wäre im Übrigen allenfalls gering. Zudem habe der Vater des Klägers nicht durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden nachweisen können, dass er selbst jüdischer Nationalität sei. Vielmehr ergebe sich aus der Geburtsurkunde des Klägers, dass die Eltern des Klägers russischer Nationalität seien. Auch insoweit wäre im Übrigen der Beweiswert der sonstigen vorgelegten Dokumente - ohne dass es darauf noch ankäme - nur gering. Die Berufung sei im Übrigen auch nicht aus den sonstigen vorgetragenen Gründen zuzulassen. Auf die Gründe des Beschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27. März 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers ab (AN 6 K 11.2258). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, der Kläger erfülle die von der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums geforderten Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht. Der Nachweis der Möglichkeit einer Aufnahme in eine jüdische Gemeinschaft im Bundesgebiet sei nicht erbracht worden. Vielmehr habe die UPJ die Aufnahme des Klägers abgelehnt. An diese Stellungnahme der UPJ seien das Bundesamt und auch das Gericht gebunden. Bei dieser Sachlage sei der Aufnahmeantrag zwingend abzulehnen gewesen, ohne dass es auf die Frage noch ankomme, ob die Angaben in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers abgeändert worden seien, wobei selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Angaben nur die jüdische Nationalität des Großvaters des Klägers nachgewiesen wäre, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfahrensanordnung als Aufnahmevoraussetzung nicht genüge.
Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Verwiesen werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren betreffend die Eltern des Klägers vor dem Verwaltungsgerichtshof (19 ZB 12.1008). Der Vater des Klägers könne seine eigene jüdische Nationalität nachweisen. Damit stamme der Kläger von einem jüdischen Elternteil ab. Es sei davon auszugehen, dass eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ nunmehr eine positive Entscheidung mit sich bringe.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Selbst bei Echtheit der Geburtsurkunde seines Vaters könnte der Kläger lediglich auf einen Großelternteil jüdischer Nationalität zurückgreifen. Dies reiche nicht aus. Darüber hinaus sehe die UPJ Personen, die von einem patrilinearen Vater abstammten, nicht mehr als jüdisch an, so dass die gutachterliche Stellungnahme in solchen Fällen negativ ausfalle.
Der Kläger entgegnete u. a., er stamme von einem Vater jüdischer Nationalität ab. Dies könne sein Vater durch mehrere Dokumente nachweisen.
Auf die jeweiligen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen. Beigezogen wurde die Gerichtsakte betreffend das Zulassungsverfahren der Eltern des Klägers, Az. 19 ZB 12.1008.
II.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Vortrag des Klägers, er habe die Abstammung von einem jüdischen Elternteil nachgewiesen und deshalb werde eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ eine positive Entscheidung über seine Aufnahme in der Bundesrepublik mit sich bringen, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzutun.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern (Bundesministerium) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diese Anordnung des Bundesministeriums vom 24. Mai 2007 (nunmehr i. d. F. vom 21.12.2011 - Verfahrensanordnung -) nennt als Aufnahmevoraussetzung in Ziff. I.2.a, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Ziff. I.2.e der Verfahrensordnung führt aus, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e. V.; die Union progressiver Juden e. V. wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben.
Zum Rechtscharakter und Inhalt der Verfahrensanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 15. November 2011 (Az. 1 C 21.10 - juris), welcher der Senat folgt, im Wesentlichen ausgeführt:
Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG bestehe darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch könne bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise beträfen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Es stehe im Ermessen des Bundesministeriums, ob eine solche Anordnung erlassen werde; aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei, allenfalls begrenzt durch das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. Es handele sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es könne dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - juris). Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums gegenüber dem Bundesamt sei die Anordnung vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten habe das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - gegebenenfalls durch Rückfrage - zu ermitteln. Die genannten Anordnungen dienten nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbiete eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweise. Der Anwendungsbereich könne auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Eine Außenwirkung komme der Anordnung nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis herausgebildet habe; dem Gericht obliege es nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt sei. Ziffer 1.2.a der Verfahrensanordnung regele verwaltungsintern unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen dürfe, indem sie den begünstigten Personenkreis eingrenze. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zähle, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden könnten, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien und von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammten. Der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil könne nicht durch Urkunden der Großeltern oder nach der jüdischen Abstammungslehre (Halacha) erbracht werden. Vielmehr gehe das Bundesamt in ständiger, vom Bundesinnenministerium gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden müsse. Der dabei verwendete Begriff der „jüdischen Nationalität“ beruhe auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihrer Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität; das Judentum werde der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben sei.
Unter den genannten Prämissen unterliegt Ziffer 1.2.a der Verfahrensanordnung, die den begünstigten Personenkreis dahingehend begrenzt, dass eine eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils mit vor 1990 ausgestellten Urkunden nachzuweisen ist, nicht der unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle. Es ist vielmehr allein im weitgehend freien und weiten Entschließungs- und Auswahlermessen des Bundesinnenministeriums, von der jüdischen Abstammungslehre unabhängige Aufnahmekriterien aufzustellen. Die betreffende Aufnahmevoraussetzung entspricht auch dem Rechtsstaatsgebot und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Exekutive, dem primären Zweck der Aufnahmeregelung entsprechend, das Leben der jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, die Aufnahmeberechtigung auf Personen beschränkt, die selbst oder zumindest deren Eltern sich vor 1990 - seinerzeit eventuell auch unter Hinnahme von Nachteilen - zu ihrer jüdischen Glaubenszugehörigkeit in Form der Angabe einer jüdischen Nationalität in staatlichen Personenstandsurkunden bekannt haben. Damit wurde für das Aufnahmeverfahren ein klares, leicht feststellbares Kriterium gewählt, das seitens des Gerichts nicht weiter inhaltlich hinterfragt werden kann. Es entspricht zudem sachlichen, dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden und dem Willkürverbot nicht widersprechenden Überlegungen, dass die Exekutive für den entsprechenden Nachweis einer jüdischen Nationalität vor dem Jahr 1990 ausgestellte staatliche Urkunden fordert, da unter den bis zu diesem Zeitpunkt in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion herrschenden Regime der Grad der Verlässlichkeit staatlicher Urkunden wesentlich höher war als nach der so genannten Wende.
Vorliegend hat der Kläger, welcher die Aufnahmevoraussetzungen der Ziff. 1.2.a der Verfahrensanordnung zu erfüllen beansprucht, nicht durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden (nach der Praxis der Beklagten sind dies Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden) nachgewiesen, dass er selbst oder ein Elternteil jüdischer Nationalität ist.
Der Kläger trägt nicht vor, selbst jüdischer Nationalität zu sein. Er kann aber auch nicht nachweisen, von mindestens einem jüdischen Elternteil abzustammen. Nach seiner von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, einer staatlichen vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunde, sind seine Eltern nicht jüdischer, sondern russischer Nationalität.
Dem Vater des Klägers, J. S., ist es in seinem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 (Az. des VG: AN 6 K 12.15, Az. des VGH: 19 ZB 12.1008) nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass er jüdischer Nationalität sei oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstamme. In seinem Beschluss vom 18. September 2014 führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, der Geburtsurkunde des A. S., einer staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunde, sei eindeutig zu entnehmen, dass J. S. (und seine Ehefrau N. S.) russischer Nationalität seien. Auf eine Würdigung der sonstigen im dortigen Verfahren vorgelegten Dokumente komme es mithin nicht an. Deren Beweiswert wäre aber auch nur gering. Ebenso wenig habe J. S. nachweisen können, dass er von einem Vater jüdischer Nationalität abstamme. Die von der Beklagten durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde des J. S. lasse den Schluss einer Verfälschung des Dokuments zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Urkunde geäußert habe. Die sonstigen insoweit vorgelegten Urkunden und Dokumente seien nicht mehr zu würdigen. Deren Beweiswert wäre im Übrigen allenfalls gering.
Auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008, welcher den Vertretern des Klägers bekannt ist, wird im Übrigen Bezug genommen.
Hinzu kommt, was die Frage der behaupteten jüdischen Abstammung des Vaters des Klägers angeht, dass nach der Verfahrensanordnung und der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Bundesamtes bei vor dem 1. Januar 1990 geborenen Personen (wie dem Kläger) selbst eine belegte jüdische Nationalität eines Großelternteils nicht genügen würde.
Zudem hat der Kläger nicht den gemäß Ziff. 1.2.e der Verfahrensanordnung für die Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Hinsichtlich dieses selbstständig tragenden Begründungselements sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2011 hat die ZWST ausgeführt, dass für den Kläger keine Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde, auch nicht aufgrund der Stellungnahme der UPJ besteht. Der Vortrag des Klägers, die ablehnende Stellungnahme der ZWST sei darauf zurückzuführen, dass der Vater des Klägers eine eigene jüdische Nationalität nicht habe nachweisen können, dazu aber nun in der Lage sei, führt nicht weiter. Denn wie ausgeführt ist den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008 zu entnehmen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vater des Klägers erfülle nicht die Aufnahmevoraussetzung der Ziff. 1.2.a der Verfahrensanordnung (eigene jüdische Nationalität oder Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden) nicht zu beanstanden ist. Daher kann der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrages, er gehe aufgrund des Nachweises der jüdischen Nationalität seines Vaters davon aus, dass eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ nun eine positive Entscheidung mit sich bringe, keinen Erfolg haben. Im Übrigen weist das Bundesamt unwidersprochen darauf hin, dass die UPJ die Aufnahmemöglichkeit in eine jüdische Gemeinde in Deutschland dann annehme, wenn der bzw. die Antragstellende matrilinearer Abstammung sei, d. h. von einer jüdischen Mutter geboren worden sei. Die Abstammung von einem patrilinearen Vater (diese Abstammung behauptet der Kläger) genüge nicht.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).