Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 19 ZB 12.1010

published on 19/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 19 ZB 12.1010
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 19. April 1971 geborene Kläger beantragte am 4. Mai 2010 die Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Er legte u. a. eine am 22. April 1971 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der seine beiden Eltern J. S., geb. am 3. Januar 1944, und N. S., geb. am 25. März 1946, mit russischer Nationalität eingetragen sind.

Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) erklärte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2011 unter Einbeziehung einer gutachterlichen Stellungnahme der Union progressiver Juden in Deutschland e. V. (UPJ) vom 17. Februar 2011, dass für den Kläger keine Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde bestehe. In der Stellungnahme der UPJ vom 17. Februar 2011 heißt es, die Aufnahme des Klägers werde abgelehnt.

Auch die Eltern des Klägers, J. S. und N. S., beantragten am 4. Mai 2010 die Erteilung von Aufnahmezusagen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie legten u. a. eine am 7. Juli 1961 für J. S. ausgestellte Geburtsurkunde vor, in welcher dessen Vater (angegebener Name: A. G.) mit jüdischer Nationalität eingetragen ist.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Stelle für Physikalisch technische Urkundenuntersuchungen - stellte unter dem 25. Oktober 2011 als Ergebnis einer Untersuchung der Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961 des Vaters des Klägers fest, es bestehe der Verdacht einer Manipulation. Die bei der Untersuchung festgestellten Befunde ließen den Schluss zu, dass die Eintragungen beim Vatersnamen, dessen Nationalität sowie das Geburtsdatum mittels Rasur und Überschreibung abgeändert worden seien. In einem ausführlichen Untersuchungsbericht vom 21. März 2012 heißt es zusammenfassend, die kriminaltechnische Untersuchung lasse den Schluss zu, dass das vorgelegte Dokument durch Rasur und Überschreibung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums sowie der Religionszugehörigkeit verfälscht worden sei.

Weiter legte der Vater des Klägers in seinem Aufnahmeverfahren u. a. ein „verringertes Dienstzeugnis“, ausgestellt am 15. Januar 1970, welches unter Bezugnahme auf seine Geburtsurkunde die Nationalität Jude enthält, einen am 15. September 1970 ausgestellten Wehrpass, ebenfalls die Nationalität Jude enthaltend, sowie eine „Aktenaufzeichnung über den Tod“ vom 9. Juni 1978 in Kopie, betreffend Herrn A. G., gestorben am 21. Mai 1978, Nationalität Jude, vor. Hingewiesen wird in dem Dokument auf eine ausgestellte Sterbeurkunde. Angemerkt wird, dass es sich um ein Duplikat vom 3. Februar 2001 handelt.

Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ab. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, gemäß Ziff. 1.2.e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 sei Voraussetzung für die Aufnahme u. a. der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Auch habe schon der Vater des Klägers seine jüdische Abstammung oder Nationalität nicht nachweisen können.

Ebenfalls mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Eltern des Klägers ab. Zur Begründung wurde insbesondere auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Urkundenuntersuchung hingewiesen. Sonstige anerkennungsfähige Urkunden seien nicht vorgelegt worden.

Der Kläger und seine Eltern erhoben jeweils Klage. Die Klage der Eltern J. S. und N. S. gegen den an sie gerichteten Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 ab (AN 6 K 12.15). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde könne der Vater des Klägers nicht den Nachweis führen, dass er von einem jüdischen Vater abstamme. Es sei für die Kammer nachvollziehbar, dass die kriminaltechnische Untersuchung den Schluss einer Verfälschung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums (1946) sowie der Religionszugehörigkeit des Vaters zulasse. Seine eigene jüdische Nationalität könne der Vater des Klägers im Übrigen nicht durch sonstige Dokumente nachweisen.

Der Antrag der Eltern des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.9.2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008). Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, die von den Eltern des Klägers vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Der Vater des Klägers habe durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden nicht nachweisen können, dass er von mindestens einem jüdischen Elternteil abstamme. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde geäußert habe. Auf die Würdigung sonstiger vorgelegter Dokumente komme es nicht an. Deren Beweiswert wäre im Übrigen allenfalls gering. Zudem habe der Vater des Klägers nicht durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden nachweisen können, dass er selbst jüdischer Nationalität sei. Vielmehr ergebe sich aus der Geburtsurkunde des Klägers, dass die Eltern des Klägers russischer Nationalität seien. Auch insoweit wäre im Übrigen der Beweiswert der sonstigen vorgelegten Dokumente - ohne dass es darauf noch ankäme - nur gering. Die Berufung sei im Übrigen auch nicht aus den sonstigen vorgetragenen Gründen zuzulassen. Auf die Gründe des Beschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27. März 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers ab (AN 6 K 11.2258). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, der Kläger erfülle die von der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums geforderten Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht. Der Nachweis der Möglichkeit einer Aufnahme in eine jüdische Gemeinschaft im Bundesgebiet sei nicht erbracht worden. Vielmehr habe die UPJ die Aufnahme des Klägers abgelehnt. An diese Stellungnahme der UPJ seien das Bundesamt und auch das Gericht gebunden. Bei dieser Sachlage sei der Aufnahmeantrag zwingend abzulehnen gewesen, ohne dass es auf die Frage noch ankomme, ob die Angaben in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers abgeändert worden seien, wobei selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Angaben nur die jüdische Nationalität des Großvaters des Klägers nachgewiesen wäre, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfahrensanordnung als Aufnahmevoraussetzung nicht genüge.

Dagegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Verwiesen werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren betreffend die Eltern des Klägers vor dem Verwaltungsgerichtshof (19 ZB 12.1008). Der Vater des Klägers könne seine eigene jüdische Nationalität nachweisen. Damit stamme der Kläger von einem jüdischen Elternteil ab. Es sei davon auszugehen, dass eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ nunmehr eine positive Entscheidung mit sich bringe.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Selbst bei Echtheit der Geburtsurkunde seines Vaters könnte der Kläger lediglich auf einen Großelternteil jüdischer Nationalität zurückgreifen. Dies reiche nicht aus. Darüber hinaus sehe die UPJ Personen, die von einem patrilinearen Vater abstammten, nicht mehr als jüdisch an, so dass die gutachterliche Stellungnahme in solchen Fällen negativ ausfalle.

Der Kläger entgegnete u. a., er stamme von einem Vater jüdischer Nationalität ab. Dies könne sein Vater durch mehrere Dokumente nachweisen.

Auf die jeweiligen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen. Beigezogen wurde die Gerichtsakte betreffend das Zulassungsverfahren der Eltern des Klägers, Az. 19 ZB 12.1008.

II.

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Vortrag des Klägers, er habe die Abstammung von einem jüdischen Elternteil nachgewiesen und deshalb werde eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ eine positive Entscheidung über seine Aufnahme in der Bundesrepublik mit sich bringen, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzutun.

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern (Bundesministerium) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diese Anordnung des Bundesministeriums vom 24. Mai 2007 (nunmehr i. d. F. vom 21.12.2011 - Verfahrensanordnung -) nennt als Aufnahmevoraussetzung in Ziff. I.2.a, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Ziff. I.2.e der Verfahrensordnung führt aus, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e. V.; die Union progressiver Juden e. V. wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben.

Zum Rechtscharakter und Inhalt der Verfahrensanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 15. November 2011 (Az. 1 C 21.10 - juris), welcher der Senat folgt, im Wesentlichen ausgeführt:

Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG bestehe darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch könne bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise beträfen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Es stehe im Ermessen des Bundesministeriums, ob eine solche Anordnung erlassen werde; aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei, allenfalls begrenzt durch das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. Es handele sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es könne dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - juris). Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums gegenüber dem Bundesamt sei die Anordnung vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten habe das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - gegebenenfalls durch Rückfrage - zu ermitteln. Die genannten Anordnungen dienten nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbiete eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweise. Der Anwendungsbereich könne auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Eine Außenwirkung komme der Anordnung nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis herausgebildet habe; dem Gericht obliege es nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt sei. Ziffer 1.2.a der Verfahrensanordnung regele verwaltungsintern unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen dürfe, indem sie den begünstigten Personenkreis eingrenze. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zähle, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden könnten, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien und von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammten. Der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil könne nicht durch Urkunden der Großeltern oder nach der jüdischen Abstammungslehre (Halacha) erbracht werden. Vielmehr gehe das Bundesamt in ständiger, vom Bundesinnenministerium gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden müsse. Der dabei verwendete Begriff der „jüdischen Nationalität“ beruhe auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihrer Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität; das Judentum werde der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben sei.

Unter den genannten Prämissen unterliegt Ziffer 1.2.a der Verfahrensanordnung, die den begünstigten Personenkreis dahingehend begrenzt, dass eine eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils mit vor 1990 ausgestellten Urkunden nachzuweisen ist, nicht der unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle. Es ist vielmehr allein im weitgehend freien und weiten Entschließungs- und Auswahlermessen des Bundesinnenministeriums, von der jüdischen Abstammungslehre unabhängige Aufnahmekriterien aufzustellen. Die betreffende Aufnahmevoraussetzung entspricht auch dem Rechtsstaatsgebot und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Exekutive, dem primären Zweck der Aufnahmeregelung entsprechend, das Leben der jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, die Aufnahmeberechtigung auf Personen beschränkt, die selbst oder zumindest deren Eltern sich vor 1990 - seinerzeit eventuell auch unter Hinnahme von Nachteilen - zu ihrer jüdischen Glaubenszugehörigkeit in Form der Angabe einer jüdischen Nationalität in staatlichen Personenstandsurkunden bekannt haben. Damit wurde für das Aufnahmeverfahren ein klares, leicht feststellbares Kriterium gewählt, das seitens des Gerichts nicht weiter inhaltlich hinterfragt werden kann. Es entspricht zudem sachlichen, dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden und dem Willkürverbot nicht widersprechenden Überlegungen, dass die Exekutive für den entsprechenden Nachweis einer jüdischen Nationalität vor dem Jahr 1990 ausgestellte staatliche Urkunden fordert, da unter den bis zu diesem Zeitpunkt in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion herrschenden Regime der Grad der Verlässlichkeit staatlicher Urkunden wesentlich höher war als nach der so genannten Wende.

Vorliegend hat der Kläger, welcher die Aufnahmevoraussetzungen der Ziff. 1.2.a der Verfahrensanordnung zu erfüllen beansprucht, nicht durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden (nach der Praxis der Beklagten sind dies Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden) nachgewiesen, dass er selbst oder ein Elternteil jüdischer Nationalität ist.

Der Kläger trägt nicht vor, selbst jüdischer Nationalität zu sein. Er kann aber auch nicht nachweisen, von mindestens einem jüdischen Elternteil abzustammen. Nach seiner von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, einer staatlichen vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunde, sind seine Eltern nicht jüdischer, sondern russischer Nationalität.

Dem Vater des Klägers, J. S., ist es in seinem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 (Az. des VG: AN 6 K 12.15, Az. des VGH: 19 ZB 12.1008) nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass er jüdischer Nationalität sei oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstamme. In seinem Beschluss vom 18. September 2014 führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, der Geburtsurkunde des A. S., einer staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunde, sei eindeutig zu entnehmen, dass J. S. (und seine Ehefrau N. S.) russischer Nationalität seien. Auf eine Würdigung der sonstigen im dortigen Verfahren vorgelegten Dokumente komme es mithin nicht an. Deren Beweiswert wäre aber auch nur gering. Ebenso wenig habe J. S. nachweisen können, dass er von einem Vater jüdischer Nationalität abstamme. Die von der Beklagten durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde des J. S. lasse den Schluss einer Verfälschung des Dokuments zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Urkunde geäußert habe. Die sonstigen insoweit vorgelegten Urkunden und Dokumente seien nicht mehr zu würdigen. Deren Beweiswert wäre im Übrigen allenfalls gering.

Auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008, welcher den Vertretern des Klägers bekannt ist, wird im Übrigen Bezug genommen.

Hinzu kommt, was die Frage der behaupteten jüdischen Abstammung des Vaters des Klägers angeht, dass nach der Verfahrensanordnung und der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Bundesamtes bei vor dem 1. Januar 1990 geborenen Personen (wie dem Kläger) selbst eine belegte jüdische Nationalität eines Großelternteils nicht genügen würde.

Zudem hat der Kläger nicht den gemäß Ziff. 1.2.e der Verfahrensanordnung für die Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Hinsichtlich dieses selbstständig tragenden Begründungselements sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht gegeben.

In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2011 hat die ZWST ausgeführt, dass für den Kläger keine Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde, auch nicht aufgrund der Stellungnahme der UPJ besteht. Der Vortrag des Klägers, die ablehnende Stellungnahme der ZWST sei darauf zurückzuführen, dass der Vater des Klägers eine eigene jüdische Nationalität nicht habe nachweisen können, dazu aber nun in der Lage sei, führt nicht weiter. Denn wie ausgeführt ist den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2014 im Verfahren 19 ZB 12.1008 zu entnehmen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vater des Klägers erfülle nicht die Aufnahmevoraussetzung der Ziff. 1.2.a der Verfahrensanordnung (eigene jüdische Nationalität oder Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden) nicht zu beanstanden ist. Daher kann der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrages, er gehe aufgrund des Nachweises der jüdischen Nationalität seines Vaters davon aus, dass eine neu einzuholende Anfrage bei der UPJ nun eine positive Entscheidung mit sich bringe, keinen Erfolg haben. Im Übrigen weist das Bundesamt unwidersprochen darauf hin, dass die UPJ die Aufnahmemöglichkeit in eine jüdische Gemeinde in Deutschland dann annehme, wenn der bzw. die Antragstellende matrilinearer Abstammung sei, d. h. von einer jüdischen Mutter geboren worden sei. Die Abstammung von einem patrilinearen Vater (diese Abstammung behauptet der Kläger) genüge nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 09/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.