Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 15 ZB 18.33244

published on 07/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 15 ZB 18.33244
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 17.33115, 23/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben am 21. Oktober 1980 im Libanon geborener staatenloser Palästinenser - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Mai 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. In den Gründen des Bescheids vom 18. Mai 2017 wird u.a. ausgeführt, dass das Bundesamt dem Vortrag des Klägers, er habe den Libanon als kleines Kind verlassen und habe - mit Ausnahme einer Zwischenphase im Libanon von 1991 bis 1994 und sowie eines Aufenthalts in Libyen zwei Jahren und fünf Monaten vor seiner Einreise nach Deutschland (August 2015) - in Syrien gelebt, von wo aus er 2013 geflohen sei, keinen Glauben geschenkt habe; es sei - so das Bundesamt - vielmehr davon auszugehen, dass der Libanon das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts gewesen sei. Der Kläger habe keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Libanon vorgetragen, solche sei auch nicht ersichtlich.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils heißt es, das Verwaltungsgericht sei - anders als das Bundesamt - davon überzeugt, dass der Kläger im Libanon geboren, anschließend als Kleinkind nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter nach Syrien umgezogen und zwischenzeitlich zur Pflege des kranken Großvaters dann zusammen mit der Mutter wieder in den Libanon zurückgekehrt sei, sodann nach dem Tod des Großvaters erneut in Syrien gewohnt habe sowie schließlich 2013 nach Libyen ausgewandert sei. Das Verwaltungsgericht sei daher davon überzeugt, dass der Kläger zuletzt in Libyen - und nicht im Libanon - gelebt habe, sodass auf Libyen als das Land seines vorherigen und letzten gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG abzustellen sei. Der Kläger habe dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten; er habe nach seinem Vortrag zwei Jahre und fünf Monate, mithin für eine längere Zeit und nicht nur kurzfristig zur Durchreise, in Libyen gelebt. In Libyen drohe dem Kläger aber keine Verfolgung gem. § 3 AsylG. Der Kläger habe auch keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Libyen ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG drohe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich des Libanon vor.

Mit seinem auf § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der sog. Divergent (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Mit den Ausführungen im Zulassungsantrag werden die Darlegungsvoraussetzungen für den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt. Der Kläger lässt hierzu vortragen, Syrien sei das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts gewesen. Gegen die Argumentation in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt er zur Untermauerung des behaupteten Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG einwenden, das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass er illegal in Libyen verweilt habe. Dem stehe - so die Antragsbegründung weiter - nicht entgegen, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Insoweit sei bereits unklar, ob dies überhaupt bei einem längeren Aufenthalt nicht doch geschehen wäre. Das Verwaltungsgericht hätte jedoch bei einer anderen Bewertung und ohne den Rechtsverstoß vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach der Rechtsprechung jedenfalls mindestens die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Die vom Kläger als grundsätzlich behauptete und so formulierte Frage,

„ob bei einem Staatenlosen ein (Durchreise-) Land bereits dann das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b.) AsylG sein kann, wenn er dort nicht nur vorübergehend verweilte, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleitete“,

ist im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht klärungsbedürftig. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG nicht voraussetzt, dass dieser rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 = juris Rn. 31, 34; ebenso BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 2 B 06.30538 - juris Rn. 39; U.v. 14.4.2011 - 2 B 07.30242 - juris Rn. 41; VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26). Soweit der Kläger mit der Formulierung der Fragestellung unterstellt, Libyen sei für ihn ein bloßes „(Durchreise-) Land“ gewesen, setzt er sich über die Bewertung des Erstgerichts hinweg und greift damit im Gewand der Grundsatzrüge tatsächlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts an, ohne damit jedoch eine - zumal eine über den Einzelfall hinausgehende - Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 15 ZB 18.32501 - juris Rn. 4). Denn hiervon geht das Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner einzelfallbezogenen, ausführlichen Begründung gerade nicht aus. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird insofern vielmehr ausgeführt, dass das Gericht davon überzeugt sei, der Kläger habe in Libyen während seines dortigen zweijährigen und fünfmonatigen Aufenthalts tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und habe dort nicht nur kurzfristig zur Durchreise gelebt. Dass er dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gefunden habe, zeige - so das Verwaltungsgericht weiter - auch der Umstand, dass er dort jahrelang als Verkäufer tätig gewesen sei, in Tripolis eine Mietwohnung bewohnt habe und dort familiär integriert gewesen sei. Schon die objektiven Umstände seines dortigen Aufenthalts (Aufenthaltsdauer, langfristige Arbeitsaufnahme, Anmietung einer Wohnung, familiäres Umfeld) ließen auf die Begründung eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes und damit eines gewöhnlichen Aufenthalts schließen; der Aufenthalt des Klägers in Libyen unterscheide sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts damit grundlegend von dem anderer Migranten, für die Libyen lediglich ein Transitland auf ihrem Weg nach Europa sei und die dort keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt begründeten. Nach der Einlassung des Klägers - nämlich dass dem Kläger sein in Libyen wohnender Cousin ihm vormals berichtet habe, dass das Leben in Libyen gut sei und dass er dort arbeiten könne, und dass sich erst später herausgestellt habe, dass die Leute in Libyen gegen sie gewesen seien - sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger nach Libyen - anders als andere Migranten - schon mit dem Willen eingereist sei, sich dort für längere Zeit niederzulassen. Den Entschluss, von Libyen nach Europa zu reisen, habe der Kläger nach der Überzeugung des Erstgerichts erst zu einem späteren Zeitpunkt, als er schon in Libyen gewohnt habe, gefasst.

2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (sog. Divergenz) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass er - der Kläger - in Libyen seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, weil er dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur vorübergehend verweilt habe, ohne dass die zuständigen Behörden dort aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Dieser aufgestellte Grundsatz weiche laut der Antragsbegründung von BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - juris Rn. 37 ab, wo das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt in einem Land kein Grund bestehe, zusätzlich auf ein (weiteres) Land des vorausgegangenen Aufenthalts abzustellen. Mit dem Abstellen auf Libyen als Land des vorausgegangenen Aufenthalts, wo er - der Kläger - seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, ohne dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien, lasse das Verwaltungsgericht, ohne den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt an- oder aufzugreifen, eine eigene Interpretation des Begriffs des „vorherigen Landes“ aufblühen, um dann konsequent die Lage in Syrien als für den Kläger und seinen Fluchtgrund als unerheblich zu werten, obgleich Libyen allgemein als Transitland bekannt sei. Das angegriffene Urteil beruhe - so der Kläger weiter - auch auf dieser Divergenz, da das Verwaltungsgericht ohne den Rechtsverstoß auf Syrien als letztes Land des gewöhnlichen Landes abgestellt hätte und dann vermutlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen müssen, nachdem die Flucht aus Syrien nach einhelliger Rechtsprechung jedenfalls mindestens zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Einzelfall - so bei wehrpflichtigen Männern im Alter des Klägers - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe.

Mit dieser Argumentation legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7 m.w.N.). Es genügt ferner nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7 m.w.N.).

In der in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Passage der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 (konkret juris Rn. 34 - 37) heißt es wörtlich:

„Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben.“ (…)

Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (…).

Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin zu 1 zehn Jahre lang ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hatte und der Kläger zu 2 dort geboren und aufgewachsen ist, besteht kein Grund, zusätzlich auf Aserbaidschan als Land des vorausgegangenen Aufenthalts der Klägerin zu 1 zurückzugreifen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte eine Flüchtlingsankerkennung der Kläger im Falle einer aus asylunerheblichen Gründen eingetretenen Staatenlosigkeit daher nicht in Betracht kommen, da eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation weder geltend gemacht noch festgestellt ist.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat hier mithin keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach ein Aufenthalt mindestens zehn Jahre dauern muss, damit das betroffene Land als Land des vorherigen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG (bzw. im Sinne der entsprechenden Regelung im AsylVfG a.F.) angesehen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im dortigen Einzelfall vielmehr maßgeblich aufgrund der dortigen Verweildauer von zehn Jahren die tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt angesehen. Ein Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eine Divergenz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz ist nicht zu erkennen, soweit in der vorliegenden Fallgestaltung vom Verwaltungsgericht angenommen wurde, die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG könnten auch bei einer kürzeren Verweildauer als zehn Jahre - hier zwei Jahre und fünf Monate - vorliegen. Es ist weder ausdrücklich noch konkludent der Entscheidung BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rechtsanwendung hat ausschließen wollen, zumal das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Federal Court of Canada zur Genfer Flüchtlingskonvention rekurriert, die sogar einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansehe (BVerwG, U.v. 26.2.2009 a.a.O. juris Rn. 33; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 17.1.2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 26).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.